OLG München – Az.: 34 Wx 160/11 – Beschluss vom 11.04.2011
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Neu-Ulm – Grundbuchamt – vom 1. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.
Gründe
I.
Im Grundbuch waren die Geschwister Josefa C. und Philomena C. je zu 5/12 sowie Georg C. zu 2/12 als Eigentümer eines Wohnungseigentums eingetragen. Philomena C. verstarb am 20.12.1987. Gemäß Erbschein vom 9.3.1988 wurde sie von Josefa C. allein als (befreite) Vorerbin beerbt; die angeordnete Nacherbfolge tritt ein beim Tod des Vorerben, Nacherbe ist Georg C.. Der Nacherbe Georg C. verstarb am 4.1.1995 und wurde gemäß Erbschein vom 21.3.1995 allein beerbt von Josefa C.. Die Grundbucheintragung lautete vor dem Ableben der Josefa C. dahin, dass diese neben ihrem eigenen 5/12-Anteil zu 2/12 in Erbfolge nach Georg C. sowie mit einem weiteren Anteil von 5/12 – unter Vermerk der Nacherbfolge – in Erbfolge nach Philomena C. Grundstückseigentümerin war.
Im Nachlassverfahren nach der am 5.7.2010 verstorbenen Josefa C. beantragte der Beteiligte als deren mit Erbschein vom 20.12.2010 ausgewiesener Alleinerbe die Berichtigung des Grundbuchs, die daraufhin am 14.1.2011 dahingehend vorgenommen wurde, dass dieser nun als Eigentümer zu 7/12 gemäß Erbschein vom 20.12.2010 verlautbart wird. Zugleich wurde, entsprechend dem Erbschein, ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen.
Der Beteiligte hat, soweit hier noch erheblich, zunächst beanstandet, fehlerhaft nicht als Alleineigentümer eingetragen worden zu sein. Philomena und Georg C. seien vorverstorben und letztlich von Josefa C. allein beerbt worden, so dass diese beim Erbfall auch Alleineigentümerin gewesen sei. Nach Schriftwechsel mit dem Grundbuchamt hat der Beteiligte unter Übersendung verschiedener Unterlagen ausdrücklich um Grundbuchberichtigung hinsichtlich des Antrags nach Philomena C. nachgesucht. Das Grundbuchamt hat mit Schreiben vom 1.2.2011 daraufhin mitgeteilt, dass der vorgelegte Erbschein nach Georg C. nur das Erbrecht für dessen Todesfall bezeuge, nicht aber die Erbfolge nach Philomena C. Notwendig sei ein neuer, weiterer Erbschein nach Philomena C., aus dem sich ergebe, dass Josefa C. tatsächlich unbeschränkte Vollerbin nach Philomena C. geworden sei. Sofern dieser erteilt werde, könne die Grundbuchberichtigung bezüglich des 5/12-Miteigentumsanteils vorgenommen werden. Die Ausfertigung eines solchen Erbscheins solle bis 30.6.2011 beim Grundbuchamt eingereicht werden.
Auf dieses formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung übersandte Schreiben hat der Beteiligte unter dem 21.3.2011 Beschwerde erhoben. Das Grundbuchamt hat am 23.3.2011 nicht abgeholfen. Es vertritt die Ansicht, dass eine Entscheidung im Sinn von § 71 GBO nicht vorliege, sondern nur eine gerichtliche Aufklärungsverfügung; die Beschwerde hiergegen sei unzulässig. Unabhängig hiervon könne auch nicht abgeholfen werden. Josefa C. sei nur befreite Vorerbin nach Philomena C.. Dass der Beteiligte auch (Voll-) Erbe nach Philomena C. sei, sei bisher nicht hinreichend nachgewiesen.
II.
Die Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig.
1. Beschwerdeberechtigt nach § 71 Abs. 1 GBO ist grundsätzlich derjenige, dessen Rechtsstellung durch die Entscheidung des Grundbuchamts unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt wäre, falls diese in dem vom Beschwerdeführer behaupteten Sinn unrichtig wäre (vgl. OLG Hamm FGPrax 1995, 181; Demharter GBO 27. Aufl. § 71 Rn. 58). Im Eintragungsantragsverfahren deckt sich die Beschwerdeberechtigung regelmäßig mit dem Antragsrecht gemäß § 13 Abs. 1 GBO (Demharter § 71 Rn. 63). Auch die Grundbuchberichtigung als Sonderform der Eintragung bedarf grundsätzlich eines Antrags (Demharter § 22 Rn. 45).
Nach § 71 Abs. 1 GBO unterliegen nur Entscheidungen des Grundbuchamts dem Rechtsmittel der Beschwerde. Bloße Vorbescheide oder Hinweise des Grundbuchamts auf die Rechtslage sind keine Entscheidungen (Demharter § 71 Rn. 18 m.w.N.). Davon abzugrenzen sind sogenannte Zwischenverfügungen im Sinne von § 18 Abs. 1 GBO, gegen die die unbeschränkte Beschwerde zulässig ist (Demharter § 18 Rn. 53; § 71 Rn. 11). Ob eine anfechtbare Zwischenverfügung vorliegt, ist aufgrund des objektiven Erklärungsinhalts der Verfügung zu beurteilen; ohne Bedeutung ist, dass das Grundbuchamt seine Verfügung als solche bezeichnet hat oder behandelt wissen will. Umgekehrt gilt dies ebenso, etwa wenn das Grundbuchamt der Sache nach zwar eine Verfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO trifft, diese aber subjektiv nicht als Zwischenverfügung beurteilt (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1997, 105; BayObLG NJW-RR 1998, 737; auch BayObLG NJW-RR 1993, 530/531). Eine Zwischenverfügung liegt regelmäßig vor, wenn dem Antragsteller gegenüber eine Bestimmung ergeht, in einer angemessenen Frist ein Eintragungshindernis zu beseitigen (Meikel/Böttcher GBO 10. Aufl. § 18 Rn. 73 m.w.N.). Auch wenn das Schreiben äußerlich nicht der üblichen Form einer Zwischenverfügung entsprach, als solche nicht bezeichnet war und auch keine Rechtsbehelfsbelehrung (vgl. § 39 FamFG) enthielt, so hat das Grundbuchamt doch in der Sache einen aus seiner Sicht bestehenden Nachweismangel aufgezeigt, das Mittel zur Beseitigung des – behebbaren – Hindernisses genannt (Erbschein nach Philomena C.) und eine Frist gesetzt. Dies erfüllt, ohne dass es auf Form und Bezeichnung des Schriftstücks ankommt, die Voraussetzungen einer Zwischenverfügung im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO und unterliegt demgemäß der Anfechtung.
2. In der Sache ist das Rechtsmittel indessen unbegründet, weil das Grundbuchamt für die beantragte Berichtigung des Grundbuchs (§ 22 Abs. 1 GBO) zu Recht den Nachweis der Erbfolge nach Philomena C. verlangt hat.
a) Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge, abgesehen von hier nicht erheblichen Ausnahmen, nur durch einen Erbschein geführt werden. Das gilt auch für den Fall, dass jemand nach einem anderen, dem Vorerben, Erbe geworden ist (Demharter § 35 Rn. 4). Demgemäß ist jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 196) unbestritten, dass die Nacherbfolge des Nachweises durch Erbschein auch dann bedarf, wenn das Recht des Nacherben gemäß § 51 GBO im Grundbuch eingetragen und der Nachweis erbracht ist, dass der Vorerbe verstorben ist. Der Bundesgerichtshof beruft sich darauf, dass der Nachweis mittels Erbschein auch für Fälle der Grundbuchberichtigung zu erbringen ist; § 35 GBO bilde gegenüber § 29 GBO die speziellere Vorschrift (BGHZ 84, 196/199). Der für einen Vorerben ausgestellte Erbschein weise nur diesen als Erben aus. Die in ihm gemäß § 2363 BGB enthaltenen Angaben, dass Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer Nacherbe ist, habe nur hinsichtlich der Verfügungsbefugnis des Erben (= Vorerben) Bedeutung; vor Eintritt des Nacherbfalls sei eine angeordnete Nacherbschaft der Bezeugung in einem Erbschein nicht fähig. Die Vermutung der Richtigkeit des Erbscheins nach § 2365 BGB, somit auch dessen öffentlicher Glaube nach § 2366 BGB, gelte positiv nur für das bezeugte Erbrecht sowie negativ dafür, dass andere als die angegebenen Beschränkungen nicht bestehen. Eine positive Vermutung dafür, wer Nacherbe ist, sehe das Gesetz nicht vor (BGHZ 84, 196/200). Weitergehendes vermöge auch der im Grundbuch gemäß § 51 GBO eingetragene Nacherbenvermerk nicht zu bezeugen; insbesondere werde die Rechtsstellung des Nacherben als solche durch den Vermerk nicht ausgewiesen (BGHZ 84, 196, 200/201). Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat diese Rechtsprechung in einer aktuellen Entscheidung vom 25.11.2010 (3 W 179/10, bei juris) ausdrücklich bestätigt. Der Senat beurteilt die Nachweisfrage ebenso.
b) Dass auch dem eingetragenen Nacherbenvermerk im Grundbuch keine weitergehende Beweiskraft zukommen kann, ergibt sich schon aus den Umständen seiner Eintragung. Er beruht nämlich auf der Eintragung des Vorerben und auf der Bezeugung der Nacherbschaft in dessen Erbschein (vgl. Demharter § 51 Rn. 8). Bezeugt dieser aber nur das Recht des Vorerben, so ist er für den Nachweis eines Rechts des dort genannten Nacherben ohne Bedeutung.
c) Die genannte Rechtsprechung hat es offen gelassen, ob auch im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO die in § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO enthaltene Ausnahmeregelung für offenkundige Eintragungsvoraussetzungen angewendet werden kann (BGHZ 84, 196/199). Das Oberlandesgericht Köln hat Offenkundigkeit im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO bei einem Erbschein – ihm kommt lediglich Vermutungswirkung zu – mit überzeugenden Gründen verneint (MDR 1965, 993/994). Der Senat sieht dies hier nicht anders, zumal nach den vorstehenden Ausführungen der vorhandene Erbschein des Vorerben schon nach seiner gesetzlichen Ausweisfunktion die Rechtsstellung des Nacherben nicht belegen kann. Die Offenkundigkeit lässt sich deshalb weder aus dem Erbschein für die Vorerbin noch aus dem Nacherbenvermerk, auch in Zusammenhang mit dem Nachweis über das Vorversterben des bezeichneten Nacherben und die Erbenstellung des Beteiligten nach der Vorerbin Josefa C., herleiten.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
4. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 1 KostO. Mangels sonstiger Anhaltspunkte ist der Beschwerdewert mit dem Regelwert in § 30 Abs. 2 KostO anzusetzen.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) sind angesichts der hinreichend geklärten Rechtsfragen und der einheitlichen Rechtsprechung nicht gegeben.