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Grundbuchverfahren – Abgrenzung zwischen bloßer Richtigstellung und Berichtigung

OLG München – Az.: 34 Wx 286/14 – Beschluss vom 28.07.2014

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 7. November 2013 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Im Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch ist die am xx.xx.1952 geborene Vera St. als Eigentümerin eingetragen. Als Grundlage der Eintragung vom 11.9.2013 ist ein notarielles Testament vom 13.10.2010 und die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts vom 22.5.2013 vermerkt. Der am 13.4.2013 verstorbene Erblasser Michael Sch. hatte in dem Testament (§ 2) verfügt:

Als meine alleinige Erbin setze ich ein:

Frau Vera St., geb. am xx.xx.1952, wohnhaft …

Den zunächst dem Nachlassgericht zugeleiteten Berichtigungsantrag hatte der Beteiligte zu 1 als eingesetzter Testamentsvollstrecker gestellt. Er trägt den handschriftlichen Zusatz:

Die Anschrift der Erbin Veleborka genannt Vera St. in … ist richtig.

Mit Schreiben vom 1.10.2013 hat der Beteiligte zu 1 beantragt, das Grundbuch zu berichtigen, da laut Testament Vera St. zwar die Alleinerbin des Verstorbenen sei, sie jedoch mit Vornamen richtig „Veliborka“ heiße und am xx.xx.1948 geboren sei. Er hat dazu Kopien des Reisepasses der Republik xxx sowie der Aufenthaltserlaubnis vorgelegt.

Am 7.11.2013 hat das Grundbuchamt unter Fristsetzung die Behebung folgenden Hindernisses durch Erbscheinsvorlage verlangt: Die Personenidentität der Beteiligten zu 2 mit der im Testament benannten Person könne nicht ermittelt werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Testamentsvollstreckers, die er namens der Beteiligten zu 2 eingelegt, aber nicht weiter begründet hat. Dieser hat das Amtsgericht – Grundbuchamt – nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Soweit mit ihm allein das Ziel einer Namensberichtigung verfolgt wird, die sich als bloße Richtigstellung tatsächlicher Angaben darstellt und worauf sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht erstreckt, ist diese nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft.

Ebenso ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft, wenn erreicht werden soll, dass das Grundbuchamt von seinen in der Zwischenverfügung geäußerten Bedenken hinsichtlich der Berichtigung nach § 22 GBO Abstand nimmt. Das Grundbuchamt wäre nämlich nicht gehindert, eine Berichtigung nach § 22 GBO vorzunehmen, wenn die anfängliche Unrichtigkeit nachgewiesen ist (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 163), selbst wenn eine Beschwerde bei Antragszurückweisung nur mit dem Ziel statthaft wäre, einen Amtswiderspruch im Grundbuch einzutragen.

Im Übrigen ist die Beschwerde mit dem Ziel der Richtigstellung gemäß § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Nr. 2 FamFG vom Testamentsvollstrecker, der sich durch Antragstellung formell an dem Verfahren beteiligt hatte und daher (Mit-) Beteiligter (zu 1) ist, zulässig namens der Beteiligten zu 2 eingelegt. Nach dem Oberlandesgericht Stuttgart ist die Beteiligte zu 2 auch hinsichtlich einer Berichtigung beschwerdeberechtigt, da ihr hierfür neben dem Testamentsvollstrecker ein eigenes Antragsrecht zusteht (OLG Stuttgart FGPrax 2014, 18/19; verneinend Demharter GBO 29. Aufl. § 13 Rn. 50). Ob dem in jeder Beziehung zu folgen ist, kann dahinstehen. Wie sich aus der Vertretung durch den Beteiligten zu 1 ergibt, billigt er die Beschwerde, mit der sein ursprünglicher Antrag weiter verfolgt wird.

2. Das Rechtsmittel ist unbegründet, da ein Fall der Berichtigung von tatsächlichen Angaben nicht vorliegt und die in der Zwischenverfügung aufgezeigten Hindernisse bestehen.

a) Eine bloße Namensberichtigung im Sinne der Richtigstellung tatsächlicher Angaben, auf die sich der öffentliche Glaube des Grundbuchs nicht erstreckt, bildet keinen Fall der Berichtigung nach § 22 GBO (Demharter § 22 Rn. 22). Eine Richtigstellung in diesem Sinne kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Berechtigte unzutreffend bezeichnet ist, seine Identität jedoch unberührt bleibt (OLG Frankfurt FGPrax 2011, 221). In einem solchen Fall ist der Eingetragene der – wenn auch unzutreffend bezeichnete – Rechtsinhaber, so dass das Grundbuch nicht unrichtig im Sinne von § 22 GBO, § 894 BGB ist. Eine unzutreffende Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch kommt beispielsweise bei Namenswechsel durch Heirat oder bei Adressänderung nach Umzug vor (vgl. zur Richtigstellung auch § 12 c Abs. 2 Nr. 4 GBO). Der Nachweis der Personenidentität ist nicht in der Form des § 29 GBO zu führen. Die Richtigstellung tatsächlicher Angaben erfordert nur, dass das Grundbuchamt sich auf jede geeignete Art von der unrichtigen Bezeichnung des Eingetragenen überzeugt, wobei es demjenigen obliegt, die erforderlichen Nachweise zu erbringen, dessen Recht von der Richtigstellung betroffen ist (OLG Jena vom 21.9.2011, 9 W 391/11 Rn. 6, zitiert nach juris).

Ist hingegen nicht ausgeschlossen, dass tatsächlich eine andere Person mit den im Grundbuch vermerkten Personalien existiert, kommt eine bloße Richtigstellung nicht in Betracht. In einem solchen Fall wäre der Rechtsschein des Eigentums der – möglicherweise zu Unrecht – eingetragenen Person gesetzt, § 892 BGB, der ihr nicht durch eine Richtigstellung genommen werden darf. Eine solche Grundbuchunrichtigkeit wäre im Verfahren nach § 22 GBO zu berichtigen (Kohler in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 1)

Eine nur unzutreffende Bezeichnung der Beteiligten zu 2 in der Eintragung ist durch die vorgelegten Ausweiskopien nicht nachgewiesen. Die Identität einer Person lässt sich nicht allein durch Vor- und Zunamen bestimmen, vielmehr sind auch das Geburtsdatum, der Geburtsort und möglicherweise zudem die Adresse oder der Beruf heranzuziehen (vgl. § 15 Abs. 1 Buchst. a GBV; KG FGPrax 2011, 270; KG NJW-RR 2012, 786). Ist allein der eingetragene Zuname identisch, verlautet aus dem Grundbuch jedoch ein anderer Vorname und auch ein anderes Geburtsdatum, so kann nicht davon ausgegangen werden, dass die eingetragene Person mit der Beteiligten zu 2 identisch ist, mithin die Beteiligte zu 2 schon als Eigentümerin im Grundbuch vermerkt ist. Hinzu kommt, dass der Senat keine Erkenntnisse darüber hat, dass der aus dem serbischen Sprachraum stammende Vorname „Veliborka“ mit dem Vornamen „Vera“, der dort ebenfalls geläufig ist, identisch wäre. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beteiligte zu 1 gegenüber dem Nachlassgericht darauf hingewiesen hat, der richtige Vorname der Erbin sei „Veleborka“, oder dass die Beteiligte zu 2 gegenüber dem Nachlassgericht erklärt hatte, die Erbschaft anzunehmen, und dabei ihr Geburtsdatum angegeben hatte. Es kommt nämlich nicht darauf an, welche Personalien der Erben ein Testamentsvollstrecker als zutreffend bezeichnet oder die Person angibt, die die Erbschaft annimmt. Die Personenidentität zwischen der als Erbin im Grundbuch eingetragenen Person und der die Berichtigung erstrebenden Person muss vielmehr objektiv festzustellen sein.

b) Nicht erfolgreich ist die Beschwerde auch, soweit sie sich gegen die in der Zwischenverfügung geäußerten Bedenken oder die Angabe, wie das Hindernis beseitigt werden kann, richtet.

Das Grundbuchamt ist zutreffend davon ausgegangen, dass die beantragte Änderung der Personalien nur im Rahmen des Unrichtigkeitsnachweises nach § 22 GBO durchgeführt werden kann. Da eine Bewilligung (§ 19 GBO) nicht vorliegt, setzt die Löschung der bisher eingetragenen Person und die Neueintragung der Beteiligten zu 2 voraus, dass es bislang nicht zu einem gutgläubigen Erwerb gekommen und die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen ist. Dieser Nachweis kann, wie das Grundbuchamt zutreffend ausführt, hier nur aufgrund Erbscheins geführt werden.

Dies ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO. Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, wie hier in dem notariellen Testament (§ 2332 BGB), so genügt es zwar, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 GBO). Das Grundbuchamt kann jedoch die Vorlegung des Erbscheins verlangen, wenn die Erbfolge durch diese Urkunden nicht als nachgewiesen erachtet wird (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 GBO).

Dem Grundbuchamt obliegt es dabei, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (h. M., etwa Senat vom 12.1.2012, 34 Wx 501/11 = DNotZ 2012, 461). Es steht auch nicht in seinem Belieben, ob es einen Erbschein verlangen will oder ihm die in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genannten Beweismittel genügen. Vielmehr hat das Grundbuchamt selbstständig zur Frage der Erbfolge Stellung zu nehmen, gegebenenfalls auch den Willen des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln und Zweifel durch Anwendung des Gesetzes auf die letztwillige Verfügung zu lösen (Senat a. a. O.). Es hat in diesem Rahmen auch gesetzliche Auslegungsregeln zu berücksichtigen, wenn das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen müsste (OLG Schleswig FGPrax 2006, 248). Seine Pflicht zur Auslegung entfällt nur dann, wenn für die Auslegung tatsächliche Umstände wesentlich sind, die erst aufgeklärt werden müssten. Dazu ist nämlich im Grundbucheintragungsverfahren kein Raum (OLG Schleswig a. a. O.).

Die vom Grundbuchamt in der Zwischenverfügung geäußerten Zweifel bestehen auch bei Auslegung der notariellen letztwilligen Verfügung nach den Grundsätzen des § 133 BGB. Für die Behauptung, tatsächlich sei im Testament nicht die dort bezeichnete Person, sondern die Beteiligte zu 2 gemeint gewesen, ergeben sich aus der letztwilligen Verfügung selbst keine Anhaltspunkte. Die Tatsache, dass die im Testament als Erbin bezeichnete Person (“Vera St., geb. xx.xx.1952“) denselben Nachnamen trägt sowie die dieselbe Wohnanschrift hat, genügt insofern nicht. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Erblasser eine Person mit den angegebenen Personalien – deren Nichtexistenz nicht feststeht – als Erbin einsetzen wollte.

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass die Person der Begünstigten mit anderen Mitteln, die im Grundbuchverfahren zu berücksichtigen sind, nachgewiesen werden könnte. Deshalb kommt auch eine Ergänzung der Zwischenverfügung nicht in Betracht.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 2 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (vgl. § 78 Abs. 2 GBO).

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