OLG Stuttgart – Az.: 8 W 312/17 – Beschluss vom 25.01.2019
1. Auf die Beschwerde der Eigentümerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 12.09.2017, Az. BOE031 GRG 1513/2017 und BOE033 GRG 936/2017 abgeändert:
Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz aus der Kostenrechnung Nr. 1769954682134 des Amtsgerichts Böblingen – Grundbuchamt – gemäß Erledigungsprotokoll vom 11.07.2017 (Sollnummer: 3960 zum Az: BOE033 GRG 936/2017), bzgl. der darin enthaltenen Gebühren für die Eintragung der Eigentumsänderung gemäß Ziffer 14110 GNotKG-KV in Höhe von 1.015,00 € aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
2. Das Erinnerungs- und das Beschwerdeverfahren sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden in beiden Verfahren nicht erstattet.
Gründe
I.
Unter dem 29.05.2017 übersandte der Notar … …, …, dem Grundbuchamt Böblingen je eine Ausfertigung eines notariellen Kaufvertrages „als Nachweis der Vertretungsberechtigung“ (UR 79/2017 W) sowie der Auflassung vom 19.05.2017 (UR 2231/2017 W) und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts und stellte gemäß § 15 GBO die in der Urkunde enthaltenen Eintragungsanträge für die dort aufgeführten Antragsteller. Zugleich beantragte er auf Rechnung des Erwerbers (das ist die Beteiligte Ziffer 1) eine unbeglaubigte Grundbuchabschrift. Der notarielle Auflassungsvertrag vom 19.05.2017 enthält einen Eintragungsantrag „namens des Veräußerers“ sowie namens des Erwerbers einen Antrag auf Erteilung einer unbeglaubigten Grundbuchabschrift nach Vollzug der Anträge.
Laut Erledigungsprotokoll vom 11.07.2017 wurden der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung und Erteilung einer unbeglaubigten Grundbuchabschrift erledigt, entsprechende Benachrichtigungen versandt und der Kostenschuldnerin eine Kostenrechnung erteilt, welche aus einer Gebühr nach Ziffer 14110 GNotKG-KV in Höhe von 1.015,00 € sowie einer Gebühr nach Ziffer 17002 für die Erteilung einer unbeglaubigten Datei in Höhe von 5,00 € besteht.
Mit Schriftsatz vom 21.07.2017 hat die Kostenschuldnerin sich gegen diese Kostenrechnung gewandt und deren Niederschlagung beantragt. Unter dem 20.08.2017 hat sie mitgeteilt, sie halte an ihrer Beanstandung fest, es könnten ihr keine Kosten für die Eintragung der Eigentumsänderung in Rechnung gestellt werden. Daraufhin hat das Grundbuchamt die Schreiben der Kostenschuldnerin als Erinnerung gewertet und sie zunächst dem Bezirksrevisor beim Landgericht Stuttgart zur Stellungnahme zugeleitet. Dieser hat sich mit Email vom 28.08.2017 geäußert und keine Beanstandungen gegen die Kostenrechnung erhoben. Er hat Bezug genommen u.a. auf die im Intranet verfügbaren Hinweise der Bezirksrevisoren zu Grundbuchkosten nach dem GNotKG Stand Juli 2016, dort Seite 4 § 2, welche er mit übersandt hat. Daraufhin hat das Grundbuchamt am 04.09.2017 beschlossen, der Erinnerung nicht abzuhelfen und sie daher dem Amtsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Anschließend hat das Amtsgericht Böblingen – Grundbuchamt – durch den Bezirksnotar … mit Beschluss vom 12.09.2017 die Kostenerinnerung zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die Erinnerungsführerin sei gemäß § 27 Nr. 2 GNotKG Kostenschuldnerin, denn sie habe die Kostenschuld im notariellen Kaufvertrag übernommen. Dies sei eine dem Grundbuchamt mitgeteilte Erklärung der Übernahme. Zugleich hafte die Erinnerungsführerin nach § 27 Nr. 3 GNotKG, da sie nach der gesetzlichen Regelung des § 448 Abs. 2 BGB die Kosten der Eintragung ins Grundbuch zu tragen habe.
Mit Schriftsatz vom 14.09.2017 hat die Kostenschuldnerin hiergegen Beschwerde eingelegt und sie zugleich begründet. Sie hält an ihrer gegenteiligen Rechtsansicht fest.
Mit Beschluss vom 20.09.2017 hat das Amtsgericht Böblingen – Grundbuchamt – entschieden, der Beschwerde nicht abzuhelfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorzulegen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt vollumfänglich Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 81 Abs. 2 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache weitgehend Erfolg, nämlich insoweit, als der Beschwerdeführerin eine Gebühr nach Ziffer 14110 GNotKG-KV für die Eintragung der Eigentumsänderung in Rechnung gestellt worden ist. Denn hinsichtlich dieser Kosten fehlt es an den Voraussetzungen des § 27 Nr. 2 und/oder 3 GNotKG.
§ 27 Nr. 2 GNotKG:
Eine Anwendung dieser Norm setzt voraus, dass derjenige, der in Anspruch genommen wird, die Kosten durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernommen hat. In Betracht käme vorliegend nur die zweite Alternative, nämlich eine dem Grundbuchamt mitgeteilte Erklärung. Der Bundesgerichtshof hat zu der insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 3 Nr. 2 KostO ausgeführt, dass eine Übernahme von Notarkosten in einem Vertrag für sich allein lediglich im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander Wirkung entfaltet und dass es, wenn eine solche Erklärung Wirkung auch dem Notar gegenüber, also nach außen hin, entfalten soll, einer Mitteilung der Kostenübernahme mit Wissen und Wollen des in Anspruch Genommenen bedarf, vgl. Beschluss vom 20.01.2005 – III ZR 278/04, Hartmann Kostengesetze 48. Auflage 2018 § 27 GNotKG Rn 4 zweiter Absatz.
Vorliegend ist bereits fraglich, ob die Vereinbarung in § 8 Ziffer 1 des Notarvertrages inhaltlich als eine Kostenübernahmeerklärung angesehen werden kann, da es keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass die vertragsschließenden Parteien eine über die interne Kostenverteilung hinausgehende, mit Außenwirkung verbundene Übernahmeerklärung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Grundbuchamt beabsichtigt hätten (vgl. hierzu OLG Hamm Beschluss vom 29.03.2017 – 15 W 82/16, JURIS Tz 21). Jedenfalls fehlt es an einer entsprechenden Mitteilung im Sinne des § 27 Nr. 2 GNotKG an das Grundbuchamt. Denn der Kaufvertrag wurde dem Grundbuchamt ausdrücklich (nur) „als Nachweis der Vertretungsbefugnis“ des einreichenden Notars vorgelegt, nicht etwa als Mitteilung einer Kostenübernahme. Wenn das Grundbuchamt aus dem gegebenen Anlass weitere Details des Notarvertrages zur Kenntnis nimmt, ist dies rechtlich ohne Relevanz, denn ein solches Verhalten des Amtes vermag keinesfalls die Voraussetzung der Mitteilung mit Wissen und Wollen desjenigen, der die Kosten tragen soll, zu ersetzen.
§ 27 Nr. 3 GNotKG:
Voraussetzung ist hier, dass die Beschwerdeführerin nicht nur kraft Gesetzes haftet, sondern nach dem Wortlaut der Norm, dass sich aus dem Gesetz die Haftung für einen anderen ergeben müsste. Dies ist bei § 448 Abs. 2 BGB gerade nicht der Fall: diese Vorschrift besagt nicht, dass der Käufer eines Grundstücks anstelle des Verkäufers die dort genannten Kosten zu tragen hat, sondern regelt originär die interne Verteilung bestimmter, genau bezeichneter Kosten des Vertrages und seiner Durchführung unter den Vertragsparteien mit der Folge, dass es sich hierbei nicht um eine gesetzliche Vorschrift im Sinne des § 27 Nr. 3 GNotKG handelt (vgl. BayObLG Beschluss vom 11.05.1994 – 3Z BR 80/94 zur inhaltlich gleich ausgestalteten Vorgängervorschrift des § 448 Abs. 2 BGB, § 449 BGB a.F., Weidenkaff in: Palandt BGB Kommentar, 78. Auflage 2019, § 448 Rn 5, Hartmann aaO § 27 GNotKG Rn 9).
Nachdem der Notar den Eintragungsantrag beim Grundbuchamt ausdrücklich nur im Namen der veräußernden Vertragspartei und damit gerade nicht im Namen der Beschwerdeführerin gestellt hat, ist sie auch nicht Kostenschuldnerin nach § 22 GNotKG, weshalb auch die Hinweise des Bezirksrevisors auf die im Intranet ersichtlichen allgemeinen Hinweise der Bezirksrevisoren zu Grundbuchkosten vorliegend an der Sache vorbei gehen: ausweislich des vorgelegten Abdrucks behandeln sie im dritten Unterpunkt des § 2 einzig die Situation, in der „beide Beteiligte den Antrag stellen“ und eine der Vertragsparteien Gebührenfreiheit genießt, also gerade nicht den vorliegenden Fall, dass ausschließlich die gebührenbefreite Vertragspartei den Eintragungsantrag stellt.
Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der mit der beanstandeten Kostenrechnung ebenfalls abgerechneten Gebühr Nr. 17002 GNotKG-KV: diese ist zu Recht der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt worden. Hinsichtlich dieser Kosten ist sie Kostenschuldnerin nach § 22 GNotKG, denn der Notar hatte ausdrücklich in ihrem Namen den Antrag auf Erteilung eines unbeglaubigten Grundbuchauszugs nach Durchführung der Eintragungsanträge gestellt. Auch der Höhe nach ist diese Gebühr nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.