Neun Zwangssicherungshypotheken wurden auf getrennte Grundstücke aufgeteilt. Für die Abtretung sollte laut Gläubiger nur eine einzige Gebühr anfallen, da es sich um dasselbe Recht im Grundbuch: Definition für Kosten handele. Trotz des identischen Ursprungs musste das Gericht klären, ob die separate Eintragung nicht doch neunfache Gebühren verursacht.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Der Fall vor Gericht
- Die Urteilslogik
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum muss ich für eine Urkunde neunfache Grundbuchgebühren zahlen?
- Wann gilt mein gebündeltes Sicherungsrecht als ‚dasselbe Recht‘ nach GNotKG?
- Wie hoch muss der Streitwert sein, um gegen Grundbuchgebühren Beschwerde einzulegen?
- Was tun, wenn das Grundbuchamt aufgeteilte Hypotheken nicht zusammenrechnet?
- Wie kann ich verhindern, dass mein Kostenprivileg bei Sicherungsrechten scheitert?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Wx 11/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Sachsen‑Anhalt
- Datum: 23.12.2024
- Aktenzeichen: 2 Wx 11/24
- Verfahren: Kostenbeschwerde in Grundbuchsachen
- Rechtsbereiche: Gerichtskosten, Grundbuchrecht
- Das Problem: Ein Antragsteller wollte die Abtretung von neun Hypotheken eintragen lassen. Das Grundbuchamt stellte dafür neun separate Gebühren in Rechnung. Der Antragsteller forderte, die Gebühren zusammenzurechnen, da alle Anträge in einem Dokument und am selben Tag gestellt wurden.
- Die Rechtsfrage: Muss das Gericht die Kosten für die Eintragung von Abtretungen zusammenfassen und nur eine Gebühr berechnen, wenn die Abtretungen zwar in einem Dokument stehen, aber mehrere voneinander getrennte Hypotheken auf unterschiedlichen Grundstücken betreffen?
- Die Antwort: Nein. Das Gericht verwarf die Beschwerde. Die Gebühren dürfen nur zusammengezählt werden, wenn die Anträge dasselbe Recht betreffen. Da die Hypothek auf mehrere Grundstücke aufgeteilt wurde, entstanden mehrere eigenständige Rechte, für die jeweils eine Gebühr anfällt.
- Die Bedeutung: Auch wenn Vorgänge formal in einem Dokument zusammengefasst werden, entstehen separate Gerichtskosten, wenn dadurch unterschiedliche, rechtlich selbstständige Grundpfandrechte (wie aufgeteilte Sicherungshypotheken) betroffen sind.
Der Fall vor Gericht
Warum kostete ein einziger Notarvertrag neunfache Grundbuchgebühren?
Ein Gläubiger erwarb ein Paket von Schulden, gesichert durch neun Zwangssicherungshypotheken auf unterschiedlichen Grundstücken. Alle Abtretungen wurden in einer einzigen notariellen Urkunde gebündelt. Ein sauberer, effizienter Vorgang. Der Gläubiger reichte diesen einen Antrag beim Grundbuchamt ein und erwartete eine entsprechend gebündelte Kostenrechnung. Als der Bescheid kam, folgte die Überraschung: Statt der kalkulierten 96 Euro standen 245,50 Euro auf dem Papier. Das Grundbuchamt hatte nicht eine, sondern neun einzelne Gebühren berechnet. Für den Gläubiger war das eine Frage des Prinzips – und der Startschuss für einen Rechtsstreit, der eine unscheinbare, aber teure Frage klären sollte: Was genau meint das Gesetz mit „dasselbe Recht“?

Der Gläubiger war überzeugt, im Recht zu sein. Seine Argumentation stützte sich auf einen speziellen Paragraphen im Gerichts- und Notarkostengesetz. Die Regelung in § 69 Abs. 2 GNotKG sieht eine Kostenprivilegierung vor: Werden mehrere Veränderungen, die „dasselbe Recht“ betreffen, in einem Dokument zusammengefasst und am selben Tag beantragt, müssen die Geschäftswerte zusammengerechnet werden. Das Ergebnis ist eine einzige, günstigere Gebühr. Der Gläubiger rechnete vor: Der Gesamtwert aller neun Hypotheken betrug 51.129,20 Euro. Daraus ergebe sich eine einmalige 0,5-fache Gebühr nach der Kostenverzeichnis-Nummer 14130 GNotKG in Höhe von 96 Euro.
Das Grundbuchamt sah die Sache anders. Es behandelte jede der neun Eintragungen als eigenständiges Verfahren. Die Logik war simpel: Neun verschiedene Grundbücher, neun verschiedene Grundstücke, neun verschiedene Rechte. Folglich seien auch neun separate Gebühren fällig. Der Gläubiger legte gegen die Kostenrechnung Erinnerung ein, das Amt wies sie zurück. Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt.
Scheiterte die Beschwerde schon an einer formalen Hürde?
Die Richter am Oberlandesgericht warfen zunächst einen kühlen Blick auf die Zahlen. Der Gläubiger wollte die Gebühren von 245,50 Euro auf 96,00 Euro senken. Die Differenz betrug exakt 149,50 Euro. An diesem Betrag zerschellte seine Beschwerde, noch bevor das Gericht die eigentliche Rechtsfrage prüfen musste. Das Gesetz schreibt in § 81 Abs. 2 GNotKG eine klare Grenze vor: Eine Beschwerde gegen eine solche Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
Die Forderung des Gläubigers lag 50,50 Euro unter dieser Schwelle. Seine Beschwerde war unzulässig. Ein prozessualer K.o. in der ersten Runde. Trotzdem ließen es sich die Richter nicht nehmen, die Sache auch inhaltlich zu bewerten – eine Art Service für die Rechtsklarheit und eine Begründung, warum die Beschwerde auch sonst keinen Erfolg gehabt hätte.
Sind aufgeteilte Hypotheken wirklich „dasselbe Recht“?
Jetzt kam das Gericht zum Kern des Problems. Die entscheidende Frage war die Auslegung des Begriffs „dasselbe Recht“ aus dem kostensparenden Paragraphen § 69 Abs. 2 GNotKG. Diese Vorschrift ist eine Ausnahme. Die Grundregel im Kostenrecht, festgeschrieben in § 55 Abs. 2 GNotKG, lautet: Jede Eintragung löst eine eigene Gebühr aus. Die Zusammenrechnung ist ein Privileg für Fälle, in denen ein einziges Recht mehrfach verändert wird.
Hier lag der Denkfehler des Gläubigers. Zwar stammten alle seine Forderungen ursprünglich aus einem einheitlichen Vollstreckungsbescheid. Zur Sicherung dieser Forderung wurde aber eine Zwangssicherungshypothek nicht als ein großes Recht auf alle Grundstücke gelegt. Stattdessen wurde sie nach den Regeln der Zivilprozessordnung (§ 867 Abs. 2 ZPO) auf die neun Grundstücke aufgeteilt. Durch diesen Akt der Aufteilung entstanden neun rechtlich vollkommen eigenständige und voneinander unabhängige Einzelhypotheken.
Im Klartext: Aus einer Forderung wurden neun separate Sicherungsrechte. Die Abtretung dieser Rechte betraf eben nicht mehr „dasselbe Recht“, sondern neun verschiedene. Dass die Anträge in einem Dokument gebündelt und am selben Tag eingereicht wurden, war zwar eine formale Voraussetzung für das Kostenprivileg. Die wichtigste materielle Voraussetzung – die Identität des Rechts – war aber nicht erfüllt. Die Kostenrechnung des Grundbuchamts war korrekt. Die Beschwerde wäre auch in der Sache gescheitert.
Die Urteilslogik
Die grundlegende Aufteilung eines Sicherungsrechts auf mehrere Immobilien schafft juristisch unabhängige Tatbestände und zwingt zur separaten Vergebührung.
- Prozessualer Mindestwert: Wer eine Kostenentscheidung der Gerichte oder Behörden anfechten will, muss zwingend den gesetzlich festgelegten Schwellenwert des Beschwerdegegenstands überschreiten; liegt der Wert darunter, erklärt das Gericht die Beschwerde als unzulässig.
- Identität des Rechts: Die Anwendung eines Kostenprivilegs setzt die materielle und inhaltliche Identität des betroffenen Rechts voraus; die bloß formale Bündelung mehrerer Anträge in einer einzigen notariellen Urkunde stellt diese Identität nicht her.
- Folge der Sicherungsaufteilung: Gläubiger, die eine Gesamthypothek aufteilen oder eine Zwangssicherungshypothek auf verschiedene Grundstücke eintragen lassen, schaffen dadurch rechtlich eigenständige Einzelrechte, deren Veränderung das Grundbuchamt stets separat vergebühren muss.
Das Verfahrensrecht garantiert die Kostenklarheit, indem es prozessuale Mindestanforderungen an die Anfechtbarkeit behördlicher Gebührenbescheide stellt und die inhaltliche Einheit eines Rechts als Voraussetzung für Kostenvergünstigungen definiert.
Experten Kommentar
Wer große Schuldenpakete erwirbt und meint, das Kostenrecht sei mit cleverer Bündelung in einer einzigen Urkunde austricksbar, erlebt eine teure Überraschung. Dieses Urteil zieht eine klare rote Linie: Die Aufteilung einer Zwangssicherungshypothek auf verschiedene Grundstücke schafft rechtlich eigenständige Rechte, selbst wenn sie aus derselben Forderung stammen. Entscheidend für die Grundbuchgebühren ist nicht das eine Dokument, sondern die Anzahl der separaten Rechte, die tatsächlich eingetragen werden müssen. Das vermeintliche Kostenprivileg aus der Zusammenrechnung greift hier konsequent nicht, denn es mangelt an der Identität des Rechts. Profis müssen akzeptieren, dass formale Effizienz beim Notar nicht automatisch zu finanzieller Effizienz beim Grundbuchamt führt.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum muss ich für eine Urkunde neunfache Grundbuchgebühren zahlen?
Sie zahlen die neunfachen Gebühren, weil die Abtretung nicht dasselbe Recht betraf, sondern neun materiell voneinander unabhängige Sicherungsrechte. Obwohl Sie alle Vorgänge in einer einzigen notariellen Urkunde bündelten, scheiterte das angestrebte Kostenprivileg. Der Grund für diese Mehrkosten liegt in der juristischen Natur der Sicherheiten, nicht in der Effizienz des Notarvertrags.
Die Grundregel des Kostenrechts, verankert in § 55 Abs. 2 GNotKG, besagt, dass jede einzelne Eintragung im Grundbuch eine eigene Gebühr auslöst. Bei Zwangssicherungshypotheken entsteht durch die Aufteilung gemäß § 867 Abs. 2 ZPO auf mehrere Grundstücke automatisch eine entsprechende Anzahl unabhängiger Einzelrechte. Für jedes der neun Grundstücke existierte somit ein separates, dingliches Sicherungsrecht. Durch diesen Akt der Aufteilung entstanden neun rechtlich vollkommen eigenständige Einheiten.
Sie hatten auf das Kostenprivileg nach § 69 Abs. 2 GNotKG gehofft, das eine Zusammenrechnung der Geschäftswerte erlaubt, wenn dasselbe Recht betroffen ist. Die notarielle Bündelung erfüllte zwar die formale Voraussetzung des Gesetzes. Allerdings war die wichtigste materielle Voraussetzung, die Identität des Rechts, nicht erfüllt. Die neun Einzelhypotheken gelten juristisch nicht als dasselbe Recht, womit das Grundbuchamt berechtigt war, neun separate 0,5-fache Gebühren nach KV 14130 GNotKG anzusetzen.
Prüfen Sie bei Erhalt der Kostenrechnung sofort, ob das Grundbuchamt neun einzelne, identische Geschäftswerte für die Berechnung angesetzt hat.
Wann gilt mein gebündeltes Sicherungsrecht als ‚dasselbe Recht‘ nach GNotKG?
Das Kostenprivileg aus § 69 Abs. 2 GNotKG greift nur dann, wenn Sie ein einziges, materiell identisches dingliches Recht im Grundbuch verändern. Relevant für die Gebührenberechnung ist nicht die zugrundeliegende Forderung, sondern die Existenz des Rechts selbst. Ein Sicherungsrecht gilt nur als dasselbe Recht, wenn es über alle Grundstücke hinweg nur einmal im Grundbuch eingetragen ist, beispielsweise als Gesamtgrundschuld.
Die Regel lautet: Jede separate Eintragung im Grundbuch löst eine eigene Gebühr aus, was in § 55 Abs. 2 GNotKG festgeschrieben ist. Die Zusammenrechnung der Geschäftswerte, um Kosten zu sparen, ist eine eng gefasste Ausnahme. Die Rechtsprechung fordert die Identität des dinglichen Rechts, nicht nur die formale Bündelung in einer Urkunde. Sobald ein Gläubiger beispielsweise eine Zwangssicherungshypothek nach § 867 Abs. 2 ZPO auf mehrere Grundstücke aufteilt, entstehen damit juristisch separate Sicherungsrechte.
Die bloße Bündelung der Abtretungen in einem einzigen Notarvertrag oder die gemeinsame Beantragung am selben Tag reicht daher nicht aus. Entscheidend ist die materielle Gestaltung der Sicherheit, die bereits vor der Eintragung erfolgen muss. Um die Zusammenrechnung der Geschäftswerte zu sichern, muss das Recht von vornherein als Gesamtgrundschuld über alle belasteten Objekte bestellt werden. Dadurch bleibt es materiell ein einziges dingliches Recht, selbst wenn es in verschiedenen Grundbuchblättern vermerkt ist.
Prüfen Sie bei der Bestellung von Sicherheiten stets, ob die Konstruktion des Rechts die Entstehung unabhängiger Einzelrechte auf den verschiedenen Grundstücken verhindert.
Wie hoch muss der Streitwert sein, um gegen Grundbuchgebühren Beschwerde einzulegen?
Die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung des Grundbuchamtes hängt von einer fest definierten Wertgrenze ab. Ihr Beschwerdegegenstand muss den Betrag von 200 Euro exakt übersteigen, damit das Gericht die Beschwerde inhaltlich prüft. Diese Mindestgrenze legt § 81 Abs. 2 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) fest. Das Gericht prüft zuerst diese formelle Voraussetzung, bevor es sich mit dem eigentlichen Sachverhalt beschäftigt.
Entscheidend für die Berechnung des Streitwerts ist nicht die gesamte Höhe der beanstandeten Grundbuchgebühren. Stattdessen zählt ausschließlich die Differenz zwischen dem vom Grundbuchamt festgesetzten Betrag und den Gebühren, die Sie für korrekt halten. Sie müssen also eine potenzielle Ersparnis von mehr als 200 Euro nachweisen, um die formale Hürde zu nehmen. Wird dieser Schwellenwert unterschritten, weist das Gericht Ihre Kostenbeschwerde sofort als unzulässig ab.
Nehmen wir an, das Grundbuchamt berechnete 250 Euro, aber Sie sind der Meinung, nur 100 Euro seien fällig. Die Differenz beträgt 150 Euro. Trotz der inhaltlichen Richtigkeit Ihres Einwandes wäre die Beschwerde wegen der Unterschreitung der 200-Euro-Grenze gescheitert. Ein Gläubiger, der im Beispielfall eine Kostenreduzierung von 149,50 Euro forderte, erlebte genau diesen prozessualen K.o. Ohne die Überschreitung des Grenzwerts ist jeglicher Zeitaufwand für eine Beschwerde vergeblich.
Berechnen Sie daher vor dem Einlegen einer Kostenbeschwerde zwingend die exakte Differenz, um sicherzustellen, dass Sie die 200-Euro-Schwelle überschreiten.
Was tun, wenn das Grundbuchamt aufgeteilte Hypotheken nicht zusammenrechnet?
Wenn das Grundbuchamt die Zusammenrechnung der Gebühren für aufgeteilte Hypotheken ablehnt, beruht diese Berechnung meist auf einer gefestigten Rechtsprechung und ist juristisch korrekt. Da jede separate Eintragung im Grundbuch eine eigene Gebühr auslöst, sollten Sie akzeptieren, dass die Verweigerung der Zusammenrechnung zulässig ist. Bevor Sie Widerspruch einlegen, müssen Sie die prozessuale Hürde für eine Beschwerde genau prüfen.
Der erste Schritt zur Kostenprüfung ist die Berechnung Ihrer potenziellen Ersparnis, dem sogenannten Beschwerdewert. Eine Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung ist nur zulässig, wenn dieser Beschwerdewert exakt 200 Euro übersteigt (§ 81 Abs. 2 GNotKG). Liegt die Differenz zwischen den vom Amt festgesetzten und den von Ihnen kalkulierten Gebühren unter dieser Schwelle, wird das Gericht Ihren Einspruch automatisch als unzulässig abweisen. Es ist ratsam, einen aussichtslosen „Prinzipienkampf“ zu vermeiden, der nur unnötig Zeit und weitere Gebühren kostet.
Selbst wenn Sie die 200-Euro-Grenze überschreiten, scheitert die Beschwerde inhaltlich meist an der Definition des Rechts. Wurde die ursprüngliche Forderung in Zwangssicherungshypotheken auf mehrere Grundstücke verteilt, entstehen nach dem Gesetz neun separate Rechte. Diese rechtliche Aufteilung rechtfertigt die neunfache Gebührenerhebung, weil nicht dasselbe, sondern mehrere unabhängige Sicherungsrechte von der Abtretung betroffen sind.
Fordern Sie das Grundbuchamt schriftlich auf, Ihnen die exakten Paragraphen und Kostenverzeichnis-Nummern zu nennen, um die konkrete Rechtsgrundlage für die neunfache Berechnung juristisch nachvollziehen zu können.
Wie kann ich verhindern, dass mein Kostenprivileg bei Sicherungsrechten scheitert?
Die Kostenoptimierung bei Sicherungsrechten hängt entscheidend von der Strukturierung der Transaktion ab. Das Scheitern des Kostenprivilegs lässt sich verhindern, indem Sie vor der Eintragung die juristische Identität des Sicherungsrechts sicherstellen. Vermeiden Sie Konstellationen, die automatisch zur Entstehung mehrerer unabhängiger Rechte führen. Nur wenn Sie dasselbe Recht verändern, greift die Kostenvergünstigung des § 69 Abs. 2 GNotKG.
Der zentrale strategische Fehler ist die Verwechslung von formaler Einheitlichkeit mit materieller Rechtsidentität. Professionelle Gläubiger bündeln zwar alle Abtretungen in einer einzigen notariellen Urkunde, was formal richtig ist. Gerichte akzeptieren die Zusammenrechnung der Geschäftswerte aber nur, wenn tatsächlich nur ein einziges Dingliches Recht betroffen ist. Deshalb sollten Sie bei der Bestellung von Sicherheiten aktiv auf ein Gesamtrecht wie eine Gesamtgrundschuld setzen. Dieses umfasst alle Grundstücke und bleibt eine juristische Einheit, deren spätere Änderung nur einmal gebührenpflichtig ist.
Besonders kostenträchtig ist die Zwangssicherungshypothek, wenn diese auf mehrere Grundstücke aufgeteilt wird. Der relevante Paragraf (§ 867 Abs. 2 ZPO) erzwingt in diesem Fall die Entstehung von mehreren voneinander unabhängigen Einzelrechten. Sind beispielsweise neun Einzelrechte entstanden, löst jede Abtretung im Grundbuch automatisch eine separate Gebühr aus. Das Kostenprivileg scheitert dann an den neun eigenständigen Rechten, selbst wenn die ursprüngliche Forderung identisch war.
Weisen Sie Ihren Notar an, die Transaktion so zu gestalten, dass die materielle Voraussetzung der Rechtsidentität nach § 69 Abs. 2 GNotKG explizit erfüllt wird.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Beschwerdegegenstand
Der Beschwerdegegenstand beschreibt den finanziellen Wert, um den sich ein Beteiligter bei einer gerichtlichen Kostenprüfung ungerecht behandelt fühlt.
Das Gesetz legt in § 81 Abs. 2 GNotKG eine Mindestgrenze von 200 Euro fest, um zu verhindern, dass die Gerichte mit Bagatellstreitigkeiten über geringe Gebührenunterschiede belastet werden.
Beispiel:
Der Gläubiger verfehlte die gesetzliche 200-Euro-Schwelle, da sein Beschwerdegegenstand mit einer Differenz von lediglich 149,50 Euro zu gering ausfiel, um überhaupt geprüft zu werden.
Dasselbe Recht (GNotKG)
Juristen nennen die materielle Voraussetzung für eine Gebührenzusammenfassung „dasselbe Recht“, wenn nur ein einziges, inhaltlich identisches dingliches Recht im Grundbuch verändert wird.
Diese enge Definition dient als Ausnahme von der Regel, dass jede Eintragung einzeln gebührenpflichtig ist, und erlaubt eine Zusammenrechnung des Geschäftswerts zur Kostenersparnis.
Beispiel:
Da die aufgeteilte Zwangssicherungshypothek neun voneinander unabhängige Einzelrechte hervorbrachte, war die materielle Voraussetzung des „dasselbe Recht“ nach § 69 Abs. 2 GNotKG nicht erfüllt.
Dingliches Recht
Ein Dingliches Recht ist ein unmittelbares Herrschaftsrecht über eine Sache, wie beispielsweise ein Grundstück, das gegenüber jedermann wirkt und im Grundbuch eingetragen wird.
Dieses Recht unterscheidet sich von bloßen Forderungen (schuldrechtliche Ansprüche), indem es eine absolute Sicherung bietet und die rechtliche Zuordnung von Immobilien oder Gegenständen klar regelt.
Beispiel:
Die Zwangssicherungshicherungshypothek stellt ein Dingliches Recht dar, das zwar aus einer Geldforderung entsteht, aber als eigenständiges Sicherungsrecht auf dem jeweiligen Grundbuchblatt lastet.
Geschäftswert
Der Geschäftswert im Kostenrecht entspricht dem monetären Wert einer Angelegenheit, der als Basis für die Berechnung der Gerichts- und Notargebühren dient.
Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) nutzt diesen Wert, um die Höhe der Gebühren proportional zur wirtschaftlichen Bedeutung des jeweiligen Rechtsgeschäfts festzulegen.
Beispiel:
Obwohl der Gesamtwert aller neun Hypotheken 51.129,20 Euro betrug, behandelte das Grundbuchamt neun separate Geschäftswerte, was zur neunfachen Gebührenberechnung führte.
Kostenprivilegierung
Als Kostenprivilegierung bezeichnet man die gesetzlich verankerte Ausnahme, die es erlaubt, bei bestimmten Bündelungen von Anträgen eine reduzierte Gesamtgebühr zu entrichten.
Diese Vergünstigung, geregelt in § 69 Abs. 2 GNotKG, soll die effiziente Abwicklung mehrerer gleichartiger Rechtsgeschäfte oder Änderungen am selben dinglichen Recht fördern.
Beispiel:
Der Gläubiger hoffte, durch die Bündelung aller Abtretungen in einer einzigen notariellen Urkunde in den Genuss der Kostenprivilegierung zu kommen und nur 96 Euro statt 245,50 Euro zahlen zu müssen.
Zwangssicherungshypothek
Eine Zwangssicherungshypothek ist ein gesetzliches Sicherungsrecht an einem Grundstück, das ein Gläubiger ohne die Zustimmung des Schuldners im Wege der Zwangsvollstreckung eintragen lässt, um seine Geldforderung abzusichern.
Sie dient dazu, die Vollstreckung einer Forderung in ein bestimmtes Grundstück zu ermöglichen und verschafft dem Gläubiger eine bevorzugte Befriedigung aus dem Verwertungserlös des Objekts.
Beispiel:
Die Aufteilung der ursprünglichen Forderung in neun separate Zwangssicherungshypotheken auf verschiedene Grundstücke führte zur Entstehung von neun materiell unabhängigen Einzelrechten gemäß § 867 Abs. 2 ZPO.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 Wx 11/24 – Beschluss vom 23.12.2024
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