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Grundbuchfähigkeit des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit

Zwei nicht eingetragene Vereine aus Stadt2 sorgten für ein juristisches Tauziehen um ihre Grundstücke. Das Oberlandesgericht Frankfurt musste entscheiden, ob die Vereine ihre Immobilien überhaupt verkaufen durften – und stellte sich gegen die restriktive Auslegung des Grundbuchamts. Ein wegweisendes Urteil für alle nicht eingetragenen Vereine in Deutschland.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
  • Datum: 10.10.2024
  • Aktenzeichen: 20 W 186/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Grundbucheintragung
  • Rechtsbereiche: Vereinsrecht, Grundbuchrecht

Beteiligte Parteien:

  • Verein ohne Rechtspersönlichkeit, bestehend aus Mitgliedern A und B: Verkäufer der Grundstücke, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind.
  • Frau A und Herr B: Vertreter der Vereine, handelnd als Gesamthandsgemeinschaft.
  • Beteiligte 1 und 2: Käufer der Grundstücke, die eine Eintragung der Auflassungsvormerkung beantragt haben.
  • Grundbuchamt: Behörde, die die Eintragung der nicht eingetragenen Vereine ins Vereinsregister forderte.
  • Notarin: Legte im Namen der Beteiligten 1 und 2 Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts ein.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Zwei nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine, vertreten durch Frau A und Herrn B, verkauften Grundstücke. Das Grundbuchamt forderte eine Eintragung der Vereine ins Vereinsregister vor einer Grundbucheintragung, da eine gesetzliche Regelungslücke gesehen wurde.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Frage war, ob für die Eintragung eines nicht eingetragenen Vereins im Grundbuch eine vorherige Eintragung ins Vereinsregister erforderlich ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts hatte Erfolg, und die Zwischenverfügung wurde aufgehoben.
  • Begründung: Eine Zwischenverfügung kann nur zur Beseitigung eines Eintragungshindernisses genutzt werden, nicht jedoch, um noch ausstehende Eintragungsbewilligungen Dritter zu fordern. Das Grundbuchamt hätte den Antrag auf Grundlage seines Standpunktes ablehnen müssen, statt eine Zwischenverfügung zu erlassen.
  • Folgen: Die Beteiligten müssen die Eintragung der Vormerkung nicht von einer vorherigen Vereinseintragung ins Vereinsregister abhängig machen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass es keine Verpflichtung zur Eintragung nicht eingetragener Vereine ins Vereinsregister gibt, um grundbuchfähig zu sein.

Rechtsfragen zu nicht eingetragenen Vereinen: Ein aktueller Gerichtsfall im Fokus

Vereine spielen in der deutschen Gesellschaft eine bedeutende Rolle und sind oft Träger wichtiger sozialer, kultureller und sportlicher Aktivitäten. Während viele Vereine als rechtsfähige Organisationen im Vereinsregister eingetragen sind, existieren auch Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, deren rechtliche Stellung komplexer ist.

Die Grundbuchfähigkeit solcher Vereine ohne Rechtspersönlichkeit berührt zentrale Fragen des Vereinsrechts und wirft spezifische Herausforderungen auf: Wie können diese Vereinigungen Eigentum erwerben, Grundstücke besitzen oder vermögensrechtliche Ansprüche geltend machen? Der folgende Beitrag beleuchtet einen aktuellen Gerichtsfall, der grundlegende Aspekte der rechtlichen Handlungsfähigkeit nicht eingetragener Vereine näher untersucht.

Der Fall vor Gericht


Grundbuchfähigkeit nicht eingetragener Vereine nach MoPeG-Reform

Zwei Personen diskutieren im Notarbüro über Grundbuchdokumente am Tisch mit Rechtsunterlagen.
Symbolfoto: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem wegweisenden Fall die uneingeschränkte Grundbuchfähigkeit nicht eingetragener Vereine bestätigt. Der Rechtsstreit entstand, als zwei nicht eingetragene Vereine ihre Grundstücke in Stadt2 verkaufen wollten.

Streitpunkt um Grundstücksübertragung zweier Vereine

Die beiden nicht eingetragenen Vereine „Verein1 n.e.V.“ und „Verein2 n.e.V.“ wurden im Juni 2021 als Eigentümer zweier Grundstücke in Stadt2 im Grundbuch eingetragen. Am 26. April 2024 verkauften sie diese Grundstücke, vertreten durch ihre Mitglieder A und B. Die beurkundende Notarin beantragte daraufhin die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für die Käufer.

Grundbuchamt fordert Vereinsregistereintragung

Das Grundbuchamt verweigerte mit einer Zwischenverfügung vom 23. Mai 2024 die Eintragung. Es vertrat die Auffassung, dass nicht eingetragene Vereine seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 zunächst im Vereinsregister eingetragen sein müssten, um über Grundstücke verfügen zu können. Das Amt stützte seine Position auf juristische Aufsätze, die eine analoge Anwendung der neuen Vorschriften zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) befürworteten.

OLG Frankfurt weist Anforderung zurück

Das OLG Frankfurt gab der Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung statt. Das Gericht stellte fest, dass die Grundbuchfähigkeit nicht eingetragener Vereine durch das MoPeG nicht eingeschränkt wurde. Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt für nicht eingetragene Vereine dieselbe Rechtslage wie für eingetragene Vereine. Sie können demnach unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden, ohne dass die Namen der Mitglieder hinzugesetzt werden müssen.

Rechtliche Begründung des Gerichts

Das OLG kritisierte das Vorgehen des Grundbuchamts auch aus formalen Gründen. Die Zwischenverfügung sei unzulässig gewesen, da sie nach der Auffassung des Grundbuchamts neue Bewilligungen sowohl von den bereits eingetragenen Vereinsmitgliedern als auch von den künftig einzutragenden Vereinen verlangt hätte. Nach § 18 GBO kann eine Zwischenverfügung jedoch nur zur Beseitigung von Hindernissen dienen, die mit rückwirkender Kraft geheilt werden können. Da dies hier nicht möglich gewesen wäre, hätte das Grundbuchamt den Eintragungsantrag direkt zurückweisen müssen, anstatt eine Zwischenverfügung zu erlassen.

Mit dieser Entscheidung stellt das OLG Frankfurt klar, dass nicht eingetragene Vereine auch nach der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts grundbuchfähig bleiben und keine Eintragung im Vereinsregister für Grundstücksgeschäfte benötigen.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Frankfurt stellt klar, dass nicht eingetragene Vereine auch nach dem neuen Personengesellschaftsrecht (MoPeG) uneingeschränkt grundbuchfähig sind – eine Eintragung im Vereinsregister ist dafür nicht erforderlich. Das Gericht widerspricht damit der Auffassung, dass analog zur GbR eine Registereintragung nötig sei. Die Entscheidung bestätigt die bisherige Rechtslage und schafft Rechtssicherheit für nicht eingetragene Vereine im Grundbuchverkehr.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie Mitglied eines nicht eingetragenen Vereins sind, können Sie weiterhin problemlos Grundstücke für Ihren Verein erwerben oder veräußern. Sie müssen dafür keine Eintragung im Vereinsregister vornehmen – der Verein kann direkt unter seinem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Dies vereinfacht den Immobilienverkehr für kleine Vereine erheblich und spart Zeit und Aufwand. Besonders relevant ist dies für Vereine, die bewusst auf eine Registereintragung verzichten möchten, aber trotzdem Immobilien besitzen oder erwerben wollen.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen muss ein Nicht eingetragener Verein für die Eintragung im Grundbuch erfüllen?

Seit dem 1. Januar 2024 gelten durch das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) neue Regelungen für die Grundbuchfähigkeit nicht eingetragener Vereine.

Grundbuchfähigkeit für nicht wirtschaftliche Vereine

Nicht eingetragene Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (Idealvereine), können nun unter ihrem eigenen Namen im Grundbuch eingetragen werden. Dies gilt insbesondere für:

  • Gewerkschaften
  • Politische Parteien
  • Andere nicht wirtschaftliche Vereinigungen

Voraussetzungen für die Eintragung

Die Namen der einzelnen Vereinsmitglieder müssen nicht mehr im Grundbuch eingetragen werden. Für die Eintragung sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Eine gültige Vereinssatzung
  • Ein Nachweis über die Bestellung des Vorstands
  • Eine Bestätigung des nicht wirtschaftlichen Vereinszwecks

Besonderheiten für wirtschaftliche Vereine

Wenn Sie einen wirtschaftlichen nicht eingetragenen Verein führen, gelten andere Regelungen. Für wirtschaftliche nicht eingetragene Vereine sind die Vorschriften der GbR anzuwenden. In diesem Fall müssen Sie sich zunächst als eGbR ins Gesellschaftsregister oder als OHG ins Handelsregister eintragen lassen, bevor eine Grundbucheintragung möglich ist.

Übergangsregelungen

Wenn Ihr nicht eingetragener Verein bereits vor 2024 im Grundbuch eingetragen war, sollten Sie die neuen gesetzlichen Bestimmungen beachten. Das OLG Frankfurt hat in einem Beschluss vom 10.10.2024 klargestellt, dass das Grundbuchamt die Eintragung nicht von einer vorherigen Eintragung in das Vereinsregister abhängig machen darf.


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Wie unterscheidet sich die Grundbuchfähigkeit eines nicht eingetragenen Vereins von der eines eingetragenen Vereins?

Die Grundbuchfähigkeit von nicht eingetragenen und eingetragenen Vereinen hat sich durch das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) zum 1. Januar 2024 grundlegend geändert.

Grundbuchfähigkeit des eingetragenen Vereins

Ein eingetragener Verein (e.V.) kann als juristische Person uneingeschränkt im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden. Wenn Sie einen eingetragenen Verein führen, können Sie problemlos Immobilien erwerben und im Grundbuch eintragen lassen.

Grundbuchfähigkeit des nicht eingetragenen Vereins

Für nicht eingetragene Vereine gilt seit 2024 eine neue Rechtslage. Ein nicht eingetragener Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist nun uneingeschränkt grundbuchfähig. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nicht von einer vorherigen Eintragung in das Vereinsregister abhängig machen.

Praktische Unterschiede

Der wesentliche Unterschied liegt in der Haftung: Wenn Sie einen nicht eingetragenen Verein vertreten, müssen Sie beachten, dass die handelnden Personen persönlich haften. Bei einem eingetragenen Verein hingegen haftet grundsätzlich nur das Vereinsvermögen.

Bei einem nicht eingetragenen Verein steht das Vermögen allen Mitgliedern gesamthänderisch zu. Das bedeutet für Sie: Wenn ein Mitglied austritt, fällt dessen Vermögensanteil automatisch den verbleibenden Vereinsmitgliedern zu.

Die neue Rechtslage seit 2024 macht die Grundbucheintragung für nicht eingetragene Vereine deutlich einfacher. Sie müssen nicht mehr, wie früher häufig gefordert, alle Vereinsmitglieder im Grundbuch eintragen lassen. Der Verein kann unter seinem Namen eingetragen werden.


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Welche Auswirkungen hat das neue Personengesellschaftsrecht (MoPeG) auf die Grundbuchfähigkeit nicht eingetragener Vereine?

Die Grundbuchfähigkeit nicht eingetragener Vereine befindet sich seit dem 1. Januar 2024 in einer rechtlichen Grauzone. Vor dieser Änderung konnten nicht eingetragene Vereine nur dann ins Grundbuch eingetragen werden, wenn auch alle ihre Mitglieder eingetragen wurden.

Historische Entwicklung und aktuelle Situation

Die Praxis der Grundbucheintragung nicht eingetragener Vereine hat sich mehrfach gewandelt. Bis 2009 wurden diese Vereine von vielen Grundbuchämtern unter ihrem Namen eingetragen. Nach einer BGH-Entscheidung 2016 wurde diese Praxis weitgehend eingestellt.

Neue Rechtslage ab 2024

Der Gesetzgeber hat durch das MoPeG die Grundbuchfähigkeit von Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit bewusst offengelassen. In der juristischen Fachliteratur werden nun verschiedene Positionen vertreten:

Erste Position: Nicht eingetragene Vereine müssen sich zunächst registrieren lassen, bevor sie grundbuchfähig sind. Dies kann je nach Vereinszweck erfolgen durch:

  • Eintragung als ideeller Verein im Vereinsregister
  • Eintragung als eGbR im Gesellschaftsregister
  • Eintragung als OHG im Handelsregister

Zweite Position: Nicht eingetragene Vereine sind überhaupt nicht mehr grundbuchfähig.

Dritte Position: Eine Grundbucheintragung ist nur noch möglich, wenn alle Vereinsmitglieder im Grundbuch genannt werden.

Praktische Bedeutung

Wenn Sie als nicht eingetragener Verein Immobilien erwerben oder veräußern möchten, stehen Sie vor einer schwierigen Situation. Das OLG Celle hat bereits entschieden, dass nach Inkrafttreten des MoPeG eine Grundbucheintragung erst erfolgen kann, nachdem eine Gesellschaft ins Gesellschaftsregister aufgenommen wurde. Diese Rechtsprechung könnte auch Auswirkungen auf nicht eingetragene Vereine haben.

Durch § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB werden für nicht wirtschaftliche Vereine ohne Rechtspersönlichkeit die vereinsrechtlichen Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB entsprechend angewendet. Dies betrifft jedoch nicht automatisch die Grundbuchfähigkeit.


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Wie läuft der Prozess einer Grundbucheintragung für einen nicht eingetragenen Verein konkret ab?

Nach der aktuellen Rechtslage seit dem 1. Januar 2024 durch das Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) hat sich der Prozess der Grundbucheintragung für nicht eingetragene Vereine grundlegend geändert.

Neue Rechtslage seit 2024

Nicht eingetragene Idealvereine können nun direkt unter ihrem eigenen Namen in das Grundbuch eingetragen werden. Eine zusätzliche Eintragung der Vereinsmitglieder ist nicht mehr erforderlich.

Voraussetzungen für die Eintragung

Der Verein muss nachweisen, dass er:

  • einen nicht wirtschaftlichen Zweck verfolgt
  • über eine eindeutige Identifizierbarkeit verfügt
  • klare Vertretungsverhältnisse aufweisen kann

Erforderliche Unterlagen

Für die Eintragung sind folgende Dokumente beim Grundbuchamt einzureichen:

  • Vereinssatzung (auch wenn keine besonderen Formvorschriften gelten)
  • Nachweis der aktuellen Vertretungsberechtigung
  • Beschluss über den Grundstückserwerb
  • Grundbucheintragungsantrag

Besonderheiten

Der nicht eingetragene Verein muss seine Existenz, Identität und Vertretungsverhältnisse in den Formen des § 29 GBO nachweisen. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nicht von einer vorherigen Eintragung in das Vereinsregister abhängig machen.

Diese neue Regelung gilt auch für Gewerkschaften und Parteien, sofern sie als nicht eingetragene Idealvereine organisiert sind.


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Welche Rechte und Pflichten hat ein nicht eingetragener Verein nach erfolgreicher Grundbucheintragung?

Ein nicht eingetragener Verein kann seit 2024 nicht mehr ohne weiteres im Grundbuch eingetragen werden. Die bisherige Praxis der Grundbucheintragung wurde durch neue gesetzliche Regelungen grundlegend verändert.

Voraussetzungen für die Grundbucheintragung

Wenn Sie einen nicht eingetragenen Verein im Grundbuch eintragen lassen möchten, müssen neben dem Namen des Vereins zwingend alle Mitglieder namentlich im Grundbuch aufgeführt werden. Dies führt bei mitgliederstarken Vereinen zu einer faktischen Grundbuchsperre.

Rechtliche Konsequenzen

Nach der Eintragung im Grundbuch steht das Grundstück allen eingetragenen Mitgliedern gesamthänderisch zu. Dies bedeutet für die praktische Handhabung:

  • Die Vertretungsverhältnisse bleiben intransparent
  • Bei jedem Mitgliederwechsel muss der Grundbucheintrag berichtigt werden
  • Die handelnden Personen haften weiterhin persönlich für Rechtsgeschäfte, die im Namen des Vereins abgeschlossen werden

Praktische Auswirkungen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass reine Praktikabilitätserwägungen nicht ausreichen, um von der Pflicht zur Eintragung aller Mitglieder abzusehen. Wenn Sie als nicht eingetragener Verein Grundeigentum erwerben möchten, müssen Sie mit erheblichem Verwaltungsaufwand rechnen, da bei jeder Änderung im Mitgliederbestand eine Grundbuchberichtigung erforderlich wird.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grundbuchfähigkeit

Die rechtliche Fähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, als Eigentümer oder Berechtigter im Grundbuch eingetragen zu werden. Diese Eigenschaft ist Voraussetzung für den Erwerb und die Übertragung von Grundstücken sowie die Eintragung von Rechten an Grundstücken. Die Grundbuchfähigkeit wird durch das Grundbuchrecht (§§ 1 ff. GBO) geregelt. Bei Vereinen bedeutet dies die Möglichkeit, unter eigenem Namen als Eigentümer im Grundbuch zu erscheinen, ohne dass einzelne Mitglieder genannt werden müssen.


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Nicht eingetragener Verein

Ein Verein, der nicht im Vereinsregister eingetragen ist und daher keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt. Nach § 54 BGB gelten für ihn die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Trotz fehlender Eintragung kann er unter bestimmten Voraussetzungen am Rechtsverkehr teilnehmen und auch Grundstückseigentum erwerben. Ein typisches Beispiel wäre ein kleiner Kulturverein, der bewusst auf eine Eintragung verzichtet.


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Auflassungsvormerkung

Eine Sicherungsmaßnahme im Grundbuch, die den Käufer eines Grundstücks vor einer anderweitigen Verfügung durch den Verkäufer schützt. Sie wird nach § 883 BGB eingetragen und sichert den Anspruch auf Eigentumsübertragung ab. Beispielsweise verhindert sie, dass der Verkäufer das Grundstück nach Abschluss des Kaufvertrags nochmals an einen Dritten verkauft oder mit Hypotheken belastet.


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MoPeG

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), in Kraft seit 1. Januar 2024, ist eine umfassende Reform des Gesellschaftsrechts. Es modernisiert insbesondere die rechtlichen Rahmenbedingungen für Personengesellschaften wie die GbR und führt ein neues Gesellschaftsregister ein. Die Reform betrifft auch die Rechtsstellung von nicht eingetragenen Vereinen, da diese nach § 54 BGB den Regeln der GbR unterliegen.


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Zwischenverfügung

Ein formeller Beschluss des Grundbuchamts nach § 18 GBO, mit dem vorübergehende Hindernisse für eine Grundbucheintragung mitgeteilt werden. Sie gibt dem Antragsteller die Möglichkeit, diese Hindernisse zu beseitigen, ohne dass der Antrag sofort abgelehnt wird. Beispiel: Das Grundbuchamt erlässt eine Zwischenverfügung, wenn eine erforderliche Vollmacht fehlt, die noch nachgereicht werden kann.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 47 Abs. 2 GBO (Grundbuchordnung): Dieser Paragraph regelt die Voraussetzungen, unter denen Personen oder Gesellschaften im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden können. Er stellt klare Anforderungen an die Rechtsfähigkeit und die Eintragungspflicht der Eigentümer, um Rechtssicherheit und Klarheit im Grundstücksverkehr zu gewährleisten. Ohne diese Eintragung besteht Unsicherheit darüber, wer tatsächlich berechtigt ist, über das Grundstück zu verfügen.Im vorliegenden Fall argumentiert das Grundbuchamt, dass der nicht eingetragene Verein gemäß § 47 Abs. 2 GBO nF analog in das Vereinsregister eingetragen werden muss, bevor eine Eintragung im Grundbuch erfolgen kann. Dies soll sicherstellen, dass der Verein rechtsfähig ist und eindeutig im Grundbuch identifiziert werden kann.
  • § 21 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Dieser Paragraph definiert die Rechtsfähigkeit von Vereinen und die Voraussetzungen für die Eintragung eines Vereins ins Vereinsregister. Ein Verein erlangt durch die Eintragung seine Rechtsfähigkeit, was ihm erlaubt, Eigentum zu besitzen und rechtlich bindende Verträge abzuschließen.Der Zusammenhang zum Fall besteht darin, dass die Grundbuchfähigkeit des Vereins gemäß § 21 BGB von seiner Eintragung ins Vereinsregister abhängt. Da der Verein nicht eingetragen ist, stellt sich die Frage nach seiner Rechtsfähigkeit und somit seiner Berechtigung zur Eintragung im Grundbuch.
  • § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB: Dieser Paragraph behandelt die Rechtsstellung eingetragener und nicht eingetragener Vereine. Er legt fest, dass eingetragene Vereine rechtsfähig sind und im Namen des Vereins handeln können, während nicht eingetragene Vereine nur beschränkt rechtsfähig sind.In dem vorliegenden Fall wird argumentiert, dass für nicht eingetragene Vereine gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB dieselbe Rechtslage wie für eingetragene Vereine gelten sollte, was die Eintragung im Grundbuch ohne zusätzliche Nachweise ermöglichen würde. Das Gericht hat jedoch entschieden, dass eine Eintragung ins Vereinsregister erforderlich ist.
  • Art. 229 § 21 EGBGB (Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch): Dieser Artikel bezieht sich auf die Anwendung des BGB in Deutschland und regelt die Übernahme von Vorschriften ins deutsche Rechtssystem. Insbesondere kann er analoge Anwendung bestimmter Vorschriften vorschreiben, um Gesetzeslücken zu schließen.Das Grundbuchamt beruft sich auf Art. 229 § 21 EGBGB, um analog zu § 47 Abs. 2 GBO nF eine Eintragung des nicht eingetragenen Vereins ins Vereinsregister zu fordern. Dies soll die fehlende gesetzliche Regelung für nicht eingetragene Vereine im Grundbuchwesen kompensieren.
  • MoPeG (Modernisierung des Privateigentums am Grundvermögen Gesetz): Dieses Gesetz trat am 01.01.2024 in Kraft und zielt darauf ab, das Grundbuchrecht zu modernisieren, insbesondere in Bezug auf die Eintragung von privaten Eigentümern und Gesellschaften.Der Beschluss des OLG Frankfurt bezieht sich auf die Anwendung des MoPeG, insbesondere dessen Auswirkungen auf die Grundbuchfähigkeit von nicht eingetragenen Vereinen. Mit dem Inkrafttreten des MoPeG stellt sich die Frage, ob und wie nicht eingetragene Vereine weiterhin Grundstücke im Grundbuch halten können.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 20 W 186/24 – Beschluss vom 10.10.2024


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