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Grundbucheintragungsvoraussetzung für Auflassungsvormerkung

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein Eintragungshindernis im Grundbuch durch eine zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers im Sinne des § 29 GBO behoben werden kann. Dabei wurde festgestellt, dass die Vollmacht von 2008 im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt wurde. Weitergehende Beschwerden wurden zurückgewiesen, und der Geschäftswert des zurückgewiesenen Teils wurde auf 3.000 Euro festgesetzt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 399/10  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Erweiterung der Zwischenverfügung: Das Gericht ergänzte die Zwischenverfügung, um das Eintragungshindernis zu beseitigen.
  2. Klärung der Vollmachtserteilung: Die Vollmacht vom 01.02.2008 sollte im Außenverhältnis unbeschränkt gelten.
  3. Rückweisung weitergehender Beschwerden: Das Gericht wies weitergehende Beschwerden der Antragsteller zurück.
  4. Festsetzung des Geschäftswertes: Der Geschäftswert für den abgewiesenen Teil des Verfahrens wurde auf 3.000 Euro festgelegt.
  5. Bedeutung der Vollmachtsauslegung: Die Auslegung der Vollmacht erfolgte unter Berücksichtigung der Grundsätze für Grundbucherklärungen.
  6. Prüfung der Vollmachtsbedingungen: Das Gericht prüfte, ob die Vollmacht bedingt oder unbeschränkt erteilt wurde und ob der Eintritt der Bedingung nachgewiesen werden muss.
  7. Betrachtung der Vollmacht im Innen- und Außenverhältnis: Unterschieden wurde zwischen der Wirkung der Vollmacht im Innenverhältnis (zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem) und im Außenverhältnis (gegenüber Dritten, z.B. dem Grundbuchamt).
  8. Erfordernis einer klarstellenden Erklärung: Bei Unklarheiten kann eine zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers verlangt werden, um die Bedingungen und Reichweite der Vollmacht klarzustellen.

Rechtliche Nuancen der Auflassungsvormerkung im Grundbuch

In der Welt des Grundbuchrechts spielt die Auflassungsvormerkung eine wesentliche Rolle. Sie dient dem Schutz von Käufern im Immobilienrecht und sichert den Anspruch auf Übertragung des Eigentums. Ein kritischer Aspekt hierbei ist die Grundbucheintragungsvoraussetzung, die oft durch rechtliche Feinheiten und die Interpretation von Vollmachten geprägt ist. Besonders die Auslegung solcher Vollmachten – ob im Außen- oder Innenverhältnis – kann entscheidend für die Gültigkeit der Vormerkung sein.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem konkreten Fall (Az.: 20 W 399/10) wichtige Fragen zur Auslegung von Vollmachten und zu Eintragungshindernissen im Kontext der Auflassungsvormerkung behandelt. Diese Entscheidung beleuchtet nicht nur die juristischen Details bei der Grundbucheintragung, sondern auch, wie gerichtliche Zwischenverfügungen und Beschwerden im Rahmen des Grundbuchrechts zu interpretieren sind. Tauchen Sie ein in die faszinierende Welt des Grundbuchrechts, und entdecken Sie, wie dieses Urteil die Praxis der Grundbucheintragungen beeinflusst.

Die Rolle der Auflassungsvormerkung im Grundbuchrecht

Im Zentrum des vorliegenden Falles steht die Auflassungsvormerkung, eine wesentliche Sicherungsmaßnahme im Immobilienerwerbsprozess. Konkret ging es um die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zu Gunsten der Käufer eines Grundstücks. Die Antragsteller, als derzeit eingetragene Eigentümer, hatten den betroffenen Grundbesitz an weitere Parteien verkauft. Hierbei trat ein rechtliches Problem auf, als die Grundbuchrechtspflegerin eine Zwischenverfügung erließ, die ein Eintragungshindernis aufgrund einer Bedingung in der Vollmacht des Antragstellers zu 2) darlegte. Diese Vollmacht, erteilt im Jahr 2008, wurde zum Kernpunkt der Auseinandersetzung.

Die juristische Auseinandersetzung um Vollmacht und Eintragungshindernis

Die Herausforderung lag in der Auslegung der Vollmacht. Die Rechtspflegerin forderte den Nachweis, dass die Vollmacht unbeschränkt im Außenverhältnis galt. Dies wurde durch die Antragsteller bestritten, die behaupteten, die Vollmacht sei ohne die Notwendigkeit eines Nachweises gültig. Der Streitpunkt drehte sich um die Frage, ob die Vollmacht bedingt oder unbedingt erteilt wurde und welche Auswirkungen dies auf die Eintragung der Auflassungsvormerkung hatte. Hierbei spielten sowohl das Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem als auch das Außenverhältnis gegenüber dem Grundbuchamt eine entscheidende Rolle.

Entscheidung des OLG Frankfurt zur Vollmachtsauslegung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) trat hier als entscheidende Instanz auf. Das Gericht ergänzte die Zwischenverfügung dahingehend, dass das Eintragungshindernis auch durch eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Antragstellers beseitigt werden könnte. Diese Erklärung sollte verdeutlichen, dass die Vollmacht vom 01.02.2008 im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt worden war. Dieser Schritt war entscheidend, da er eine Möglichkeit bot, das Eintragungshindernis zu überwinden, ohne die Notwendigkeit eines Nachweises des Bedingungseintritts.

Auswirkungen und Relevanz der gerichtlichen Entscheidung

Die gerichtliche Entscheidung hat weitreichende Implikationen für die Praxis der Grundbucheintragungen. Sie beleuchtet die Bedeutung der genauen Auslegung von Vollmachten im Grundbuchrecht und stellt klar, dass in Fällen von Unklarheiten eine ergänzende Erklärung des Vollmachtgebers gefordert werden kann. Dieser Fall zeigt auf, wie entscheidend die Details in der Formulierung von rechtlichen Dokumenten wie Vollmachten sein können, insbesondere im Hinblick auf ihre Gültigkeit im Außenverhältnis. Das Urteil des OLG Frankfurt stellt somit einen wichtigen Referenzpunkt für ähnliche Fälle dar und dient als Orientierungshilfe für Notare, Rechtsanwälte und Grundbuchämter.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was sind die Grundbucheintragungsvoraussetzungen für Auflassungsvormerkungen?

Die Grundbucheintragungsvoraussetzungen für Auflassungsvormerkungen sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt, insbesondere in § 883 BGB. Eine Auflassungsvormerkung dient der Sicherung des Anspruchs auf Eigentumsübertragung eines Grundstücks und wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.

Um eine Auflassungsvormerkung eintragen zu lassen, ist gemäß § 13 GBO (Grundbuchordnung) ein entsprechender Antrag beim Grundbuchamt erforderlich. Die Eintragung der Auflassungsvormerkung erfolgt in der Regel kurz nach der Beurkundung des Kaufvertrags.

Die Auflassungsvormerkung bietet dem Käufer erhebliche Vorteile, da sie seinen Status bis zur Umschreibung des Eigentums sichert und den Verkäufer bei Verfügungen über den Besitz einschränkt. Sie verhindert, dass der Verkäufer das Grundstück ein weiteres Mal verkauft und schützt den Käufer vor nachträglichen Belastungen des Grundstücks durch den Verkäufer.


Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 399/10 – Beschluss vom 15.10.2010

Die angefochtene Zwischenverfügung wird dahin ergänzt, dass das Eintragungshindernis auch durch die klarstellende zusätzliche Erklärung des Antragstellers zu 2) in der Form des § 29 GBO beseitigt werden kann, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht vom 01.02.2008 im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte.

Die weitergehende Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert für den zurückgewiesenen Teil wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragsteller haben am 08.09.2010 zu UR-Nr. …/2010 des Verfahrensbevollmächtigten einen Vertrag geschlossen, durch den die Antragsteller zu1) und 2) als derzeit eingetragene Eigentümer den betroffenen Grundbesitz an die Antragsteller zu 3) und 4) veräußert haben. Hierbei hat die Antragstellerin zu 1) nicht nur in eigenem Namen, sondern auch für den Antragsteller zu 2), ihren Ehemann, auf Grund der am 01.02.2008 durch den Notar A, O1, zu seiner UR-Nr. …/2008 protokollierten Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (Patientenverfügung) gehandelt, für deren Inhalt auf Bl. 13/44-13/52 d. A. Bezug genommen wird. Unter § 11 der Urkunde vom 08.09.2010 bewilligten und beantragten die Vertragsbeteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung.

Mit am 13.09.2010 beim Grundbuchamt eingegangenem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten ist u. a. die Eintragung einer Auflassungsvormerkung je zur ideellen Hälfte zu Gunsten der Antragsteller zu 3) und 4) beantragt worden.

Die Grundbuchrechtspflegerin hat den Antragstellern mit Zwischenverfügung vom 23.09.2010 (Bl. 13/57, 13/58 d. A.) die Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens in der Form des § 29 GBO aufgegeben, durch welches der Eintritt der Bedingung nachgewiesen wird, unter der die Vollmacht vom 01.02.2008 erteilt worden sei. Sie hat sich auf die eingangs der Vollmacht aufgeführte Beschränkung berufen, die lautet:

„Sollte ich infolge schwerer körperlicher oder psychischer Erkrankung in meiner Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt sein, so dass ich meine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann oder will, bevollmächtige ich meine Ehefrau…“.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller, mit der sie die Auffassung vertreten, die Vollmacht vom 01.02.2008 könne verwendet werden, ohne dass es des Nachweises des Eintritts der auf Seite 2, erster Absatz der Vollmacht genannten Bedingung bedürfe. Dies folge aus der unter VI Ziff. 2 enthaltenen Formulierung, dass die Vollmacht mit sofortiger Wirkung erteilt werde.

Die Grundbuchrechtspflegerin hat mit Beschluss vom 30.09.2010 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Nichtabhilfe damit begründet, dass aus der Formulierung „Ich erteile die Vollmacht mit sofortiger Wirkung“ nicht zu ersehen sei, ob die eingangs der Vollmacht gemachte Einschränkung nicht oder nur im Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gelten solle.

Die Beschwerde, über die nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG in Verbindung mit § 72 GBO nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung nach § 75 GBO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist zulässig( §§ 71 Abs. 1, 73 GBO). Sie hat jedoch in der Sache lediglich im Umfang des Tenors Erfolg.

Die angefochtene Zwischenverfügung ist lediglich insoweit zu beanstanden, als nicht alle zur Beseitigung des Eintragungshindernisses möglichen Mittel aufgezeigt werden und war dementsprechend zu ergänzen (BayObLG DNotZ 2001, 385; Meikel/Streck: Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 77, Rdnr. 32).

Zutreffend ist das Grundbuchamt davon ausgegangen, dass es den Umfang einer Vollmacht selbständig zu prüfen hat, auch wenn der Urkundsnotar die Vollmacht für ausreichend angesehen hat (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rdnr. 74 m. w. N.). Bei einer bedingten Vollmacht hat sich die Prüfung auch auf den Eintritt der Bedingung zu erstrecken (Demharter, aaO., § 19 Rdnr. 74; OLG Köln FGPrax 2007, 102). Für die Auslegung einer Vollmacht gelten generell die für Grundbucherklärungen aufgestellten Grundsätze. Es ist also auf Wortlaut und Sinn der Erklärung abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (OLG München FGPrax 2006, 101). Bei der Anwendung dieser Grundsätze ist auch dem Bestimmtheitsgrundsatz besondere Beachtung zu schenken; auf eine Auslegung von Erklärungen kann nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Darauf, was die Beteiligten tatsächlich gewollt haben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. Demharter, aaO., § 19 Rdnr. 28).

Ausgehend davon ist es nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt hier von einer bedingten Vollmacht ausgegangen ist und den in der angefochtenen Zwischenverfügung aufgeführten Nachweis verlangt hat.

Bei Bedingungen ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Vollmacht im Außenverhältnis, also gegenüber dem Grundbuchamt, statt bedingt auch uneingeschränkt erteilt und der Bevollmächtigte (hier: die Antragstellerin zu 1) lediglich im Innenverhältnis schuldrechtlich verpflichtet werden kann, von der Vollmacht nur unter bestimmten Voraussetzungen Gebrauch zu machen (vgl. Demharter, aaO., § 19 Rdnr. 74; Meikel/Hertel, GBO, 10. Aufl., § 29 Rdnr. 59, 110). Handelt es sich um eine Beschränkung der Vollmacht im Außenverhältnis, so muss dem Grundbuchamt der Eintritt der aufschiebenden Bedingung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden, nicht hingegen bei einer bloßen Beschränkung im Innenverhältnis (Oberlandesgericht Köln NotBZ 2007, 333; Meikel/Hertel, aaO., § 29 Rdnr. 110). Ist der Vollmachtstext insoweit nicht eindeutig bzw. bestehen berechtigte Zweifel, so kann eine klarstellende zusätzliche Erklärung des Vollmachtgebers in der Form des § 29 GBO verlangt werden, aus der sich ergibt, dass die Vollmacht im Außenverhältnis unbeschränkt erteilt werden sollte, oder der Nachweis, dass die Voraussetzungen für das Gebrauchmachen der Vollmacht erfüllt sind (vgl. die Nachweise bei Meikel/Hertel, aaO., § 29 Rdnr. 59; vgl. auch Demharter, aaO., § 19 Rdnr. 74).

Es kann dahingestellt bleiben, ob der in Palandt/Diederichsen (BGB, 69. Aufl., Einführung vor § 1896, Rdnr. 5) vertretenen Auffassung zu folgen ist, bei einer Vorsorgevollmacht handele es sich bereits der Sache nach um eine bedingte Vollmacht auch ohne dass sie ausdrücklich vom Eintritt des Vorsorgefalles abhängig gemacht werden müsse, denn die streitgegenständliche Vollmacht enthält in ihrem Eingang die ausdrückliche Abhängigmachung vom Eintritt des Vorsorgefalles als einem zukünftigen ungewissen Ereignis (zeitweise oder dauernde Einschränkung in der Entscheidungsfähigkeit in Folge schwerer körperlicher oder psychischer Erkrankung) und damit eine Bedingung im Sinn des § 158 Abs. 1 BGB. Dagegen handelt es sich bei der in VI Ziff. 2 der Vollmachtsurkunde enthaltenen Erteilung der Vollmacht mit sofortiger Wirkung um eine Zeitbestimmung im Sinn des § 163 BGB. Diese besagt noch nichts für die Wirkung der Vollmacht im Innen- oder Außenverhältnis, zumindest nicht mit der bei einer notariellen Urkunde zu verlangenden und für den Grundbuchverkehr erforderlichen Eindeutigkeit. In der kautelarjuristischen Praxis ist weitgehend die Gestaltung der Vorsorgevollmacht in der Weise gebräuchlich, dass der Vollmachtgeber die Vorsorgevollmacht unbedingt erteilt und den Bevollmächtigten intern anweist, dass grundsätzlich erst bei Eintritt des Vorsorgefalles (Betreuungsbedürftigkeit bzw. Geschäftsunfähigkeit) von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden darf. Werden bei einer solchen Gestaltung die Weisungen an den Bevollmächtigten in die Vollmachtsurkunde aufgenommen – wie im vorliegenden Fall durch die eingangs der Urkunde aufgeführte Bedingung des Eintritts des Vorsorgefalls- muss der Vollmachtstext eindeutig ergeben, dass sie nur im Innenverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten gelten (Keilbach FamRZ 2003, 969, 981; Müller DNotZ 1997, 100, 111, Fußn. 51; vgl. auch Formulierungsvorschläge bei Kersten/Bühling/Peter: Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 22. Aufl., § 96 Rdnr. 34 M).

Aus diesen Überlegungen heraus ist es nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt den Vollmachtstext insoweit zumindest nicht als eindeutig angesehen hat und demgemäß in der angefochtenen Zwischenverfügung die Beseitigung des Hindernisses verlangt hat.

Die Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt den §§ 131 Abs. 4, 30 KostO. Für den Geschäftswert einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist von Bedeutung, welche Schwierigkeiten die Behebung des Eintragungshindernisses macht und mit welchem Aufwand sie verbunden ist (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 432, zitiert nach juris). Der Senat hat im Wege der Schätzung den aus dem Tenor ersichtlichen Kostenwert in Ansatz gebracht.

Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 78 GBO) hierfür nicht vorliegen. Es geht um die Auslegung einer Vollmachtsurkunde im Einzelfall.

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