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Grundbucheintragungsantrag für Miteigentumsanteil

OLG München – Az.: 34 Wx 227/16 – Beschluss vom 07.09.2016

I. Die Beschwerde der Beteiligten wird als unzulässig verworfen.

II. Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 ist Miteigentümer zu 1/2 von bebautem Grundbesitz (Gebäude- und Freifläche) und bewohnt mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, die in dem Anwesen befindlichen Wohnräume. Mit notariellem Vertrag vom 9.6.2015 überließ der Beteiligte zu 1 seinem Sohn, dem Beteiligten zu 3, seinen Miteigentumsanteil zu Alleineigentum. Der Beteiligte zu 1 behielt für sich und seine Ehefrau als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB folgende Rechte auf die Lebensdauer des Längstlebenden zurück:

Nr. II. 2.1. Nießbrauch

… das Recht …, sämtliche Nutzungen des überlassenen Miteigentumsanteils uneingeschränkt und ohne Gegenleistung zu ziehen in Form eines

Nießbrauchsrechtes

nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit im Folgenden keine Abweichungen vereinbart werden. Dieses Nießbrauchsrecht räumt hiermit der Erwerber dem Berechtigten ein.

Für den vorstehenden Nießbrauch gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Der Berechtigte ist nicht befugt, das Vertragsobjekt zu vermieten oder zu verpachten und die Ausübung des Nießbrauchs Dritten zu überlassen.

b) Außergewöhnliche Instandsetzungen, insbesondere Maßnahmen, die über normale Verschleißreparaturen hinausgehen, sowie außerordentliche öffentliche Lasten, insbesondere Erschließungskosten, hat der Berechtigte auch zu tragen.

c) der Nießbrauch erlischt für den jeweiligen Berechtigten, wenn er die Nutzungen voraussichtlich auf Dauer nicht mehr persönlich ausüben kann (= auflösende Bedingung); er ist dann aus dem Grundbuch zu löschen.

Nr. II. 2.2. Häusliche Pflege und Betreuung

Solange einer der Ehegatten … tatsächlich im überlassenen Anwesen wohnt, ist der Erwerber ihm gegenüber zur häuslichen Pflege und Betreuung verpflichtet, soweit der Berechtigte die erforderlichen Verrichtungen wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht selbst vornehmen kann. … Die zu erbringende Pflege- und Betreuungsverpflichtung besteht nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten …

Der Nießbrauch nach Nr. II. 2.1 und die Reallast zur Absicherung der Betreuungsverpflichtung nach Nr. II. 2.2. wurden „als Leibgeding bestellt“ (Nr. II. 2.3.), dessen Eintragung bewilligt und beantragt (Nr. III. 2.b)). Des Weiteren vereinbarten die Beteiligten für bestimmte Fälle einen bedingten (Rück-)Übertragungsanspruch der Beteiligten zu 1 und 2, der durch Vormerkung gesichert werden solle (Nr. II. 2.4.).

Unter Vorlage der Urkunde stellte der Notar gemäß § 15 GBO am 22.6.2015 beim Grundbuchamt Antrag auf Eintragung der Auflassung, des Leibgedings und (nachrangig) der Vormerkung.

Mit als Zwischenverfügung bezeichnetem und mit Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid vom 1.6.2016 hat das Grundbuchamt zunächst in einer „Vorbemerkung“ seine bis dahin erfolgte Sachbehandlung, nämlich den Nichtvollzug des Antrags in Erwartung telefonisch angekündigter Anträge auf Einzeleintragung der bestellten Belastungen, begründet und sodann unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Senats vom 3.2.2016 (34 Wx 290/15 = BeckRS 2016, 06136) als Eintragungshindernis beanstandet, dass die Eintragung eines Nießbrauchs zusammen mit einer Reallast als einheitliches Leibgeding nicht zulässig sei. Frist zur Behebung des Hindernisses wurde bis 1.7.2016 gesetzt und kostenpflichtige Antragszurückweisung nach Fristablauf angekündigt. Mittel zur Behebung des Hindernisses sind nicht genannt.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Notar am 3.6.2016 eingelegte Beschwerde. Der bestellte Nießbrauch sei nur auf Eigennutzung gerichtet, wegen der vereinbarten Beschränkungen nicht als Totalnießbrauch zu behandeln und könne Bestandteil eines Leibgedings sein. Die Art der Absicherung sei erforderlich, weil andernfalls zugunsten des Beteiligten zu 1 eine ausreichende dingliche Absicherung der weiteren Nutzung des Anwesens nicht möglich sei. Denn der weitere Miteigentümer sei nicht bereit, ein Wohnungsrecht einzuräumen. Würde der Nießbrauch nicht im Rahmen des Leibgedings eingetragen, so würde dem Berechtigten das Zwangsversteigerungsprivileg des § 9 EGZVG verweigert, obwohl er dessen Sicherung benötige.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten vorgelegt.

II.

Eine rechtsmittelfähige Entscheidung liegt nicht vor.

1. Eine Beschwerde gegen das als Zwischenverfügung bezeichnete Schreiben ist nicht statthaft, da es sich dabei um keine Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO handelt.

Eine nach § 71 Abs. 1 GBO anfechtbare Zwischenverfügung ist abzugrenzen von einer bloßen Meinungsäußerung oder von rechtlichen Hinweisen des Grundbuchamts. Beschwerdefähig ist eine derartige schriftliche Kundgabe nur, wenn sie tatsächlich als Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO zu qualifizieren ist. Dies bestimmt sich objektiv nach dem Erklärungsinhalt (Senat vom 11.4.2011, 34 Wx 160/11 = FGPrax 2011, 173). Fehlt als ihr wesentlicher Bestandteil die Angabe, dass und wie das bezeichnete Hindernis beseitigt werden kann, so liegt nur ein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis oder eine nicht anfechtbare Meinungsäußerung vor, selbst wenn die Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet und/oder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 172; BayObLG NJW-RR 1998, 737; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 75; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 19; Meikel/Schmidt-Räntsch § 71 Rn. 27; a.A. Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 17; OLG Düsseldorf MDR 2012, 724).

So ist es hier: Nach der Vorbemerkung der Verfügung hatten die Beteiligten auf die bis dahin nur telefonisch mitgeteilten Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit der bestellten Rechte unter der zusammenfassenden Bezeichnung als Leibgeding angekündigt, „Einzelanträge“ zu stellen, also die Eintragung des Nießbrauchs und der Reallast zu beantragen. Selbst wenn mit diesen Ausführungen zum Ausdruck gebracht werden sollte – was allerdings weder aus der Vorbemerkung selbst noch aus dem übrigen Inhalt der Verfügung deutlich wird -, dass das Grundbuchamt die Stellung neuer (Einzel-)Anträge als Mittel zur Beseitigung des Hindernisses ansieht und deshalb die Stellung neuer Eintragungsanträge anregt, läge inhaltlich eine beschwerdefähige Zwischenverfügung nicht vor (vgl. BGH NJW 1980, 2521). Indem das Grundbuchamt zur Begründung für seine in der Verfügung geäußerte Rechtsmeinung, die zusammenfassende Eintragung von Nießbrauch und Reallast als Leibgeding sei unzulässig, auf die Senatsentscheidung vom 3.2.2016 (34 Wx 290/15) verweist, hat es sich den Inhalt der dort in der Sachverhaltsdarstellung referierten Zwischenverfügung mit der dort aufgezeigten Abhilfemöglichkeit nicht zu eigen gemacht, mithin den Beteiligten keine Mittel aufgezeigt, die ihrem Antrag zum Erfolg verhelfen könnten. Der Verweis dient nach seinem Wortlaut nur zur Begründung der geäußerten Einschätzung der materiellen Rechtslage. Die Mittel zur Beseitigung eines aufgezeigten Hindernisses sind aber in der Zwischenverfügung selbst klar zu benennen (Hügel/Zeiser § 18 R. 34 m. w. N.); dabei kommt es nicht darauf an, ob ihr Adressat eine rechtskundige Person ist (Senat vom 23.5.2014, 34 Wx 1/14, juris Rn 14).

Einer solchen Verfügung fehlt der erforderliche Entscheidungscharakter, weshalb eine Beschwerde hiergegen nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen ist.

2. Ergänzend – für das Grundbuchamt nicht bindend – wird in der Sache auf folgendes hingewiesen:

Der zugunsten des Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau bestellte Nießbrauch kann nicht zusammen mit dem zu ihren Gunsten bestellten weiteren Recht als Leibgeding gemäß § 49 GBO im Grundbuch eingetragen werden.

Ein umfassender Nießbrauch an überlassenem Grundbesitz kann nicht Bestandteil eines Leibgedings sein und deshalb nicht unter der Sammelbezeichnung als Leibgeding gemäß § 49 GBO im Grundbuch eingetragen werden (Senat vom 3.2.2016, 34 Wx 290/15 = NJW-RR 2016, 788; siehe schon BayObLGZ 1975, 132). Nichts anderes gilt trotz Beschränkung des Ausübungsbereichs dann, wenn nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen dem Geschäft der für ein Leibgeding definitionsgemäß erforderliche Versorgungscharakter fehlt. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch dann, wenn Gegenstand des Nießbrauchs nur der ideelle Bruchteil einer Sache ist (§ 1066 BGB).

a) In Erweiterung des § 874 BGB ermöglicht § 49 GBO zur Entlastung des Grundbuchs und im Interesse der Grundbuchübersichtlichkeit die zusammenfassende Eintragung einer Mehrzahl von Einzelrechten unter der Bezeichnung als Leibgeding (oder unter den synonym verwendeten Begriffen) im Grundbuch bei gleichzeitiger Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (BGH Rpfleger 1972, 89). Die erweiterte Bezugsmöglichkeit findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass mit dem Rechtsgebilde des Leibgedings aufgrund seines durch den Versorgungszweck bedingten und deshalb typisierten Inhalts in aller Regel die gleichen dinglichen Rechte (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Wohnungsrecht, Reallast) gesichert werden und deshalb die Bezeichnung der Rechte im Grundbuch nur mit dem historisch gewachsenen Begriff des Leibgedings dem Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht widerspricht (BGHZ 125, 69/73; BayObLGZ 1975, 132/133).

Sinn und Zweck der Vorschrift bestimmen maßgeblich die Anforderungen, die eine im Grundbuch verlautbarte Rechtsposition erfüllen muss, um mit dem Begriff des Leibgedings zutreffend bezeichnet zu sein. Danach ist entscheidend darauf abzustellen, dass es sich um eine Bündelung solcher Rechte handelt, die typischerweise Versorgungszwecken dienen (BGHZ 125, 69/73; KG Rpfleger 2015, 75/76; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 190/191). Sind zwar weder die Überlassung von Grundbesitz noch dessen Eignung zur Sicherung wenigstens eines Teils der wirtschaftlichen Existenz des Übernehmers zwingende Voraussetzung einer vereinfachten Eintragung gemäß § 49 GBO (vgl. BGHZ 125, 69), so kann doch auf einen durch den Versorgungszweck geprägten Charakter der eingeräumten Rechte nicht verzichtet werden (BGH a. a. O.; Demharter § 49 Rn. 3; Wegmann in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 49 Rn. 3; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl Rn. 1324 f.; Staudinger/J. Mayer Bearb. 2009 Einl. zu §§ 1105-1112 Rn. 77).

b) Zu den Dienstbarkeiten (§§ 1018 – 1093 BGB), die neben Reallasten (§§ 1105 – 1112 BGB) zur dinglichen Absicherung der Einzelleistungen eines Leibgedingvertrags in Betracht kommen, zählt zwar grundsätzlich auch der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbrauch berechtigt allerdings dazu, sämtliche (§ 1030 Abs. 1 BGB) beziehungsweise die vertraglich nicht ausgeschlossenen (§ 1030 Abs. 2 BGB) Nutzungen (§ 100 BGB) aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen. Ein Nießbrauch kann daher nur dann Bestandteil eines Leibgedings sein, wenn er nicht den gesamten (übergebenen) Grundbesitz erfasst (Schöner/Stöber Rn. 1328). Behält sich der Übergeber eines Grundstücks an diesem den uneingeschränkten Nießbrauch vor, so kann er seine eigenwirtschaftliche Tätigkeit auf dem übergebenen Grundbesitz in vollem Umfang fortsetzen. Seiner Rechtsposition fehlt dann der das Wesen des Leibgedings kennzeichnende Versorgungscharakter. Selbst wenn daneben Versorgungsleistungen versprochen und zu ihrer Absicherung Reallasten sowie Wohnungsrechte bestellt werden, nimmt der Nießbrauch an deren Versorgungscharakter nicht teil (BayObLGZ 1975, 132/136; vgl. auch OLG Hamm OLGZ 1969, 380/382).

Wird nur der ideelle Bruchteil des bisherigen Miteigentümers am Grundstück übertragen und daran ein Nießbrauch zugunsten des Übertragenden bestellt, so übt der Übertragende – nunmehr als Nießbraucher – die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer ergebenden Verwaltungs- und Nutzungsrechte (siehe §§ 743 – 745 BGB) hinsichtlich des (ganzen) Grundbesitzes aus, § 1066 BGB (Staudinger/J. Frank § 1066 Rn. 3 f.). Wird in einem solchen Fall der Nießbrauch so beschränkt, dass er lediglich einen Restbestand eigenwirtschaftlicher Betätigung belässt, im Übrigen aber dem aus dem Nießbrauch Verpflichteten und Übernehmer des Miteigentumsanteils das Nachrücken in eine die Existenz wenigstens teilweise begründende Wirtschaftseinheit nicht gänzlich verwehrt, so wäre er ebenfalls leibgedingsfähig (BGHZ 125, 132/137). Dies ist allerdings nach dem Inhalt der Bewilligung, auf den die Eintragung Bezug nimmt (§ 874 BGB), zu bestimmen und nicht nach der vorgetragenen Intention der Vertragsparteien.

c) Nach den vorstehenden Grundsätzen können der hier am übertragenen Bruchteil vereinbarte Nießbrauch und die Reallast nicht zu (je) einem Leibgeding zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 zusammengefasst werden.

Eine Gestaltung, bei der dem Nießbrauchsberechtigten lediglich ein dem Versorgungscharakter nicht widersprechender Rest an eigenwirtschaftlicher Betätigung belassen wird (vgl. BayObLGZ 1975, 132/137; 1983, 113/118; 1993, 192/194 f.; Demharter § 49 Rn. 4; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 49 Rn. 80 und 83; Wegmann in Bauer/von Oefele § 49 Rn. 7 f.; Hügel/Reetz § 49 Rn. 21; Schöner/Stöber Rn. 1328; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 49 Rn. 4), haben die Beteiligten nicht gewählt. Vielmehr lastet der Nießbrauch am gesamten Miteigentumsanteil. Zwar soll die Überlassung der Nießbrauchsausübung auf Dritte und die Nutzung „des Vertragsobjekts“ zu Vermietungs- oder Verpachtungszwecken nicht zulässig sein. Diese Gestaltung zielt nach dem Vortrag darauf ab, dem Übergeber und seiner Ehefrau die Nutzung als Wohnung für die Lebensdauer des Längerlebenden zu sichern, da die Bestellung eines Wohnungsrechts an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des weiteren Miteigentümers gescheitert sei. Von der Ausübung der sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Verwaltungs- und Nutzungsrechte ist der Übernehmer des Bruchteilseigentums dennoch – anders als etwa bei der Bestellung eines Quotennießbrauchs am Miteigentumsanteil (vgl. OLG Schleswig RNotZ 2009, 401) – vollständig ausgeschlossen. Diese Rechte liegen in vollem Umfang beim Nießbraucher. Bei dem bestellten Bruchteilsnießbrauch handelt es sich daher um ein umfassendes Recht, das nicht Teil eines Versorgungspakets sein und somit nicht unter der Bezeichnung als Leibgeding in das Grundbuch eingetragen werden kann (Meikel/Böhringer § 49 Rn. 7). Daran ändert auch die Privilegierung des Leibgedings nach § 9 Abs. 2 EGZVG mit Art. 30 Abs. 1 BayAGGVG nichts; denn deren Voraussetzung ist gerade, dass das Recht als Teil des Leibgedings ins Grundbuch eingetragen werden kann.

d) Das Grundbuchamt kann mithin – sofern noch erforderlich – eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen und als Mittel der Beseitigung nennen, dass die in der Urkunde vorgenommene Zusammenfassung der Rechte als Leibgeding (Nr. III. 2. b)) aufgelöst wird.

III.

Eine Verpflichtung der Beteiligten, die durch die Beschwerde ausgelösten Gerichtskosten zu tragen, erscheint nicht angemessen, weil das Grundbuchamt durch unrichtige Sachbehandlung, nämlich durch unzutreffende Bezeichnung seines Bescheids als (anfechtbare) Zwischenverfügung, das Rechtsmittel veranlasst hat (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es daher nicht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

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