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Grundbucheintragung: Voraussetzungen für Absehen von Vorlage Erbschein

OLG München, Az.: 34 Wx 189/14, Beschluss vom 14.05.2014

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt – vom 11. Februar 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass als Mittel der Beseitigung ein Nachweis der Erbfolge durch öffentliches Testament oder Erbvertrag entfällt.

II. Beschwerdewert: 250 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 und deren am 14.5.2012 verstorbener Ehemann sind als Miteigentümer zu je 75/100.000 des Teileigentums an einem Miteigentumsanteil von 1158/100.000 an einem Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der Heizung (Nr. 352 des Aufteilungsplans), im Grundbuch eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 6.12.2013 verkaufte sie die beiden Miteigentumsanteile für insgesamt 1.700 € an den Beteiligten zu 1 als Alleineigentümer. Der Vertrag enthält die beiderseitige Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuch kein Erbschein erforderlich ist, sondern dass die vom Grundbuchamt im Hinblick auf § 35 Abs. 3 GBO in diesem Fall für erforderlich gehaltenen Vereinfachungen erfüllt werden. Die Auflassung ist erklärt.

Am 17.12.2013 hat der beurkundende Notar gemäß § 15 GBO die Eigentumsumschreibung beantragt. Er hat dazu (u.a.) vorgelegt:

– eidesstattliche Versicherung der Beteiligten zu 2 vom 2.12.2013, dass diese aufgrund privatschriftlichen Testaments vom 11.10.2004/16.9.2007 Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes geworden sei und das Erbe angenommen habe,

– Niederschrift über die Testamentseröffnung vom 28.6.2012,

– Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht vom 28.6.2012.

Am 11.2.2014 hat das Grundbuchamt mit fristsetzender Zwischenverfügung einen Nachweis der Erbfolge durch Erbschein, öffentliches Testament oder Erbvertrag angefordert. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde vom 18.4.2014. Er meint, die Beschaffung eines Erbscheins sei unverhältnismäßig, weil die reinen Erbscheinskosten mit 250 € nahezu 1/3 des Kaufpreises ausmachten. Es ständen noch weitere Übertragungen von Miteigentumsanteilen mit derselben Problematik an. Deshalb solle auch über den Einzelfall hinaus zur Unverhältnismäßigkeit i. S. v. § 35 Abs. 3 GBO Stellung genommen werden, unter Umständen mit Zulassung der Rechtsbeschwerde.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen; unverhältnismäßiger Aufwand an Kosten oder Mühe sei nicht zu betreiben.

II.

Die nach § 71Abs. 1 mit § 73 GBO zulässige Beschwerde gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) hat Erfolg, soweit als Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses die Vorlage eines öffentlichen Testaments oder Erbvertrags (siehe § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO) aufgeführt ist. Ersichtlich sind die Beteiligten dazu nicht nur nicht willens, sondern auch nicht in der Lage (vgl. OLG Düsseldorf MDR 2012, 274). Denn der Erblasser hat (nur) privatschriftlich verfügt und die Beteiligte zu 2 eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt, nach der sie aufgrund des privatschriftlichen Testaments Alleinerbin nach ihrem Ehemann geworden ist. Im Übrigen bestehen gegen den im Weg der Zwischenverfügung angeforderten Erbnachweis in Form eines Erbscheins (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GBO) keine Bedenken. Die Beteiligten haben sich zwar vertraglich verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass zum Nachweis der Erbfolge im Grundbuch kein Erbschein erforderlich ist. Damit haben sie aber nicht schon endgültig zu erkennen gegeben, den geforderten Nachweis keinesfalls erbringen zu wollen und damit auch auf den durch die Zwischenverfügung ausgelösten Schutz (§ 18 Abs. 2 GBO) im Grundbuchverfahren zu verzichten.

Zu Recht verneint das Grundbuchamt die Anwendung der Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 3 GBO. Im Rahmen des gesetzlich eingeräumten eigenen Ermessens (siehe Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 2) kommt der Senat zu keinem anderen Ergebnis als das Grundbuchamt.

1. Nach der Grundregel des § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge – wenn nicht offenkundig (Demharter § 35 Rn. 8) – nur durch einen nach § 2353 BGB zu erteilenden Erbschein geführt werden. Zum Nachweis lässt das Gesetz daneben die Vorlage einer öffentlichen Urkunde zu, die eine letztwillige Verfügung beinhaltet, zusammen mit der Niederschrift über deren Eröffnung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Ausnahmsweise kann das Grundbuchamt zur Eintragung eines (Mit-) Eigentümers von den genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen, nicht der Form des § 29 GBO entsprechenden Beweismitteln begnügen, wenn das Grundstück oder dessen Anteil weniger als 3.000 € wert ist und die Beschaffung des Erbscheins nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist (§ 35 Abs. 3 Satz 1 GBO); in diesem Fall kann der Antragsteller auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden (§ 35 Abs. 3 Satz 2 GBO).

Wie bereits das Grundbuchamt zutreffend ausgeführt hat, setzt die Anwendbarkeit der Ausnahmevorschrift nicht nur die Einhaltung der Wertgrenze für das betreffende Grundstück oder dessen Anteil voraus, sondern verlangt im Interesse der Rechtssicherheit darüber hinaus, dass die Beschaffung des urkundlichen Nachweises – des Erbscheins – nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entweder an Kosten oder an Mühe (oder an beidem) möglich ist. Lässt sich der Wert des in den Nachlass fallenden Miteigentumsanteils hier mit 850 € (1.700 € : 2) bestimmen (siehe § 47 GNotKG) und stellt man diesem die mitgeteilten Kosten für die Erteilung des Erbscheins (250 €) gegenüber, kann mit Blick auf das Verhältnis beider Werte (weniger als 1/3) – auch wenn man den insgesamt notwendigen Beschaffungsaufwand höher als die „reinen“ Gebühren für die Erbscheinserteilung zu veranschlagen hat – von einer Unverhältnismäßigkeit nicht die Rede sein. Die Rechtsprechung kennt hierfür zwar keinen festen Quotienten; im Allgemeinen wird aber bei Kosten, die den Wert des Kaufgegenstands nicht übersteigen, eine Unverhältnismäßigkeit nicht zu bejahen sein (siehe KG vom 11.5.1998, 25 VA 14/97, bei juris Rn. 11). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der Beteiligte zu 1 von Dritten offenbar weitere geringwertige Miteigentumsanteile am Teileigentum zu erwerben beabsichtigt und der Erbennachweis voraussichtlich auch dort erbracht werden muss. Die gesetzliche Regelung ist ihrem Zweck nach erkennbar auf den einzelnen Erwerbsfall bezogen und verbietet eine Betrachtung unter Berücksichtigung weiterer Erwerbe von anderen Veräußerern, in denen die Nachweisfrage und der dafür zu veranschlagende Aufwand sich zudem völlig anders darstellen können.

Was den Aufwand an Mühe angeht, fehlen jegliche Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit. Der Erblasser war offensichtlich Deutscher; das Nachlassverfahren wird beim selben Amtsgericht geführt, letztwillige Verfügungen liegen vor und sind eröffnet. Die voraussichtliche Bearbeitungszeit für derartige Anträge wird, auch in Relation zur Bedeutung des Grundbuchgeschäfts, nicht aus dem Rahmen fallen. Angesichts der vom Gesetz zugewiesenen Aufgabenteilung zwischen Nachlassgericht und Grundbuchamt und der Gefahr von Amtshaftungsansprüchen bei Fehlentscheidungen des Grundbuchamts (Schaub in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 35 Rn. 38) hält es auch der Senat für angezeigt, die Ausnahmeregelung des § 35 Abs. 3 GBO nur zurückhaltend anzuwenden mit der Folge, dass es hier bei der üblichen Nachweisform zu verbleiben hat.

2. Eine Kostenentscheidung ist, was die Teilzurückweisung angeht, nicht veranlasst.

Den Wert der Beschwerde – soweit im Ergebnis nahezu vollständig erfolglos – bestimmt der Senat nach dem voraussichtlichen Aufwand für die Beschaffung des Erbennachweises.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 78 Abs. 2 GBO) nicht gegeben sind. Es handelt sich ersichtlich um eine Einzelfallentscheidung, die in ihrer Abwägung auch nicht bindend für andere, dasselbe Teileigentum betreffende Erwerbsvorgänge ist.

 

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