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Grundbucheintragung: Eintragungshindernis infolge Widerrufs der Unbedenklichkeitsbescheinigung

OLG Naumburg, Az.: 12 Wx 43/16, Beschluss vom 07.10.2016

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Quedlinburg – Grundbuchamt – vom 25. Mai 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1. ist als Eigentümerin des o. g. Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 12. November 2013 verkaufte sie das Grundstück zu einem Kaufpreis in Höhe von 30.000 Euro an die Beteiligte zu 2. Unter dem 1. April 2016 beantragte der beurkundende Notar nach § 15 GBO die Eigentumsumschreibung im Grundbuch und legte dazu eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes St. vom 22. März 2016 vor. Diese forderte das Finanzamt mit Schreiben vom 19. Mai 2016 vom Amtsgericht Quedlinburg mit der Begründung zurück, dass die Grunderwerbssteuer nicht vollständig entrichtet worden sei.

Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 wies das Amtsgericht den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten darauf hin, dass der beantragten Eintragung der Eigentumsumschreibung Hindernisse entgegenstehen würden, weil keine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliege. Zur Behebung des Hindernisses setzte es eine Frist von einem Monat.

Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 wies der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten darauf hin, dass nach seinen Unterlagen die bereits erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt nicht widerrufen worden sei. Der Widerruf sei ein Verwaltungsakt, der engen Voraussetzungen unterliege. Diese würde das Schreiben des Finanzamts St. vom 19. Mai 2016 nicht erfüllen.

Das Amtsgericht hat dieses Schreiben als Beschwerde ausgelegt, dieser mit Beschluss vom 8. September 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde ist nach §§ 71, 73 GBO zulässig. Sie ist durch den verfahrensbevollmächtigten Notar formgerecht eingelegt worden und als Rechtsmittel der Beteiligten auszulegen. Denn der Notar, der eine Erklärung beglaubigt hat, gilt nach § 15 GBO als ermächtigt, im Namen der Beteiligten die Eintragungen zu beantragen, soweit diese nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO antragsberechtigt sind. Wenn im Rahmen der vermuteten Vollmacht nach § 15 GBO Beschwerde einlegt wird, sind grundsätzlich auch alle Antragsberechtigten als Beschwerdeführer anzusehen, falls sich nicht aus einer ausdrücklichen Angabe oder den Umständen etwas anderes ergibt (z. B. OLG Schleswig, FGPrax 2010, 282; Demharter, GBO Rn. 20 zu § 15 GBO). Im vorliegenden Fall hat das Grundbuchamt das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 8. Juni 2016 zu Recht als Beschwerde gegen seine Zwischenverfügung vom 25. Mai 2016 gewertet.

2. Die danach zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die beanstandete Zwischenverfügung des Grundbuchamtes (§ 18 Abs. 1 Satz 1 GBO) ist zu Recht ergangen. Denn dem Vollzug einer Auflassung im Grundbuch steht das Fehlen der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 Abs. 1 GrEStG und der – hier erfolgte – Widerruf einer solchen Bescheinigung durch das Finanzamt entgegen (z. B. BayObLGZ 1975, 90; Demharter, GBO, 30. Aufl., Rn. 50 zu § 20). Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, die Berechtigung des Widerrufs bzw. der Rückforderung der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu prüfen (z. B. OLG Saarbrücken, Rpfleger 2005, 20).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 1 GNotKG.

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