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Grundbucheintragung eines übertragenen Miteigentumsanteils –Beschwerdeberechtigung

OLG München – Az.: 34 Wx 180/12 – Beschluss vom 25.05.2012

I. Die Beschwerde des Beteiligten vom 23. April 2012 gegen die am 12. März 2012 vorgenommene Eintragung eines Miteigentümers aufgrund Auflassung vom 30. Dezember 2011 im Grundbuch des Amtsgerichts Memmingen von Memmingen Blatt 16959 (Abt. I lfde. Nr. 5) wird verworfen.

II. Der Beschwerdewert wird auf 62.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Im Grundbuch waren bis März 2012 der Beteiligte zu 2/3 sowie dessen beide Kinder zu je 1/6 als Miteigentümer eingetragen. Das Eigentum hatten sie jeweils durch Auflassung erworben. In Abteilung II ist unter lfd. Nr. 5 als Belastung jedes Anteils zugunsten des jeweiligen Miteigentümers eingetragen, dass das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer ausgeschlossen ist.

Die Tochter des Beteiligten übertrug ihrem Bruder und Sohn des Beteiligten am 30.12.2011 ihren (1/6) Miteigentumsanteil. Das Grundbuchamt trug den Sohn des Beteiligten am 12.3.2012 als Miteigentümer zu einem weiteren Anteil von 1/6 ein, so dass ihn das Grundbuch nun als Miteigentümer zu 1/3 ausweist.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30.3.2012 (34 Wx 103/12) eine Beschwerde des Beteiligten vom 20.3.2012, die auf die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuchs gerichtet war (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO), mangels Beschwerdeberechtigung als unzulässig verworfen. Mit Schreiben vom 23.4.2012 hat der Beteiligte erneut Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Miteigentumseintragung seines Sohnes zu löschen, hilfsweise einen Widerspruch einzutragen. Zur Begründung verweist er – als „neue Tatsache“ – auf den Ausschluss der Auflösung der Gemeinschaft. Dieser Beschwerde hat das Grundbuchamt am 14.5.2012 nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist nach § 11 Abs. 1 und 3 RPflG in Verbindung mit § 71 Abs. 2 GBO als (beschränkte) Beschwerde, nämlich mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO, an sich statthaft. Eine inhaltlich unzulässige Eintragung (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO), nämlich die grundbuchmäßige Verlautbarung eines Rechts, das mit dem Inhalt oder mit der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (Demharter GBO 28. Aufl. § 53 Rn. 42), liegt ersichtlich auch dann nicht vor, wenn ein Widerspruch zwischen der Eintragung des Eigentumsübergangs mit der eingetragenen Belastung bestände. Indessen ist aber auch die Beschwerde mit dem Ziel, einen Amtswiderspruch einzutragen, im gegebenen Fall unzulässig.

1. Hierbei kann der Senat die vorgelagerte Frage offen lassen, ob und in welchem Umfang sein Beschluss vom 30.3.2012 Bindungswirkung entfaltet, also ihn selbst daran hindert, anderweitig zu entscheiden (vgl. Meikel/Streck GBO 10. Aufl. § 77 Rn. 46), und der Bejahung einer Beschwerdeberechtigung entgegenstände. Immerhin war die erwähnte Belastung zum Zeitpunkt des früheren Beschlusses bereits Grundbuchinhalt, also nicht „neu“.

2. Denn die angesprochene Belastung hat auf die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten keinen Einfluss. Der im Grundbuch eingetragene Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft (s. § 749 Abs. 2 BGB, § 1010 BGB) hindert zwar die Teilung in Natur (§ 752 BGB) oder die Zwangsversteigerung des Grundstücks und Verteilung des Erlöses (§ 753 BGB). Eine solche Verwaltungs- und Benutzungsregelung ist jedoch nicht gleichbedeutend mit einem dinglich wirkenden Ausschluss der Übertragung des Miteigentumsanteils, den die Rechtsordnung wegen § 747 Satz 1 BGB nicht zulässt (vgl. § 137 Satz 1 BGB; Döbler MittRhNotK 1983, 181/189; siehe auch Staudinger/Gursky BGB Bearb. 2005 § 1010 Rn. 17).

Eine schuldrechtliche Absprache der Gemeinschafter untereinander (vgl. § 137 Satz 2 BGB), die die Überlassung von Eigentumsanteilen untersagt, ist nicht vorgetragen, würde aber auch die dingliche Rechtslage unberührt lassen und wäre vom Grundbuchamt demzufolge nicht zu berücksichtigen.

Mag dem Beteiligten ein Beschwerderecht gegen die Eintragung eines Vermerks zustehen, wenn etwa ein Teilhaber die Aufhebung der Gemeinschaft zwangsweise durch Teilungsversteigerung durchsetzen will, so ist ein solches gegen den Vollzug der Übertragung von Anteilen an einen Miteigentümer nicht gegeben.

III.

Der Beschwerdewert ergibt sich aus § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 KostO. Unter Heranziehung von § 66 KostO bemisst ihn der Senat mit der Hälfte des Grundstücks-(anteils-)werts.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen weiterhin nicht vor.

 

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