Skip to content

Grundbucheintragung einer Zwangssicherungshypothek in Nordrhein-Westfalen

Elektronischer Antrag auf Zwangssicherungshypothek sorgt für Wirbel: OLG Köln stärkt Rechte von Antragstellern und hebt formale Hürden im Grundbuchverfahren auf. Auch wenn der digitale Weg noch nicht vollständig geebnet ist, ebnet das Gericht den Weg für eine pragmatische Handhabung elektronischer Anträge. Ein Sieg für die Effizienz im Rechtsverkehr, aber auch eine Mahnung an die Sorgfalt bei der Einreichung von Unterlagen.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Die Entscheidung betrifft die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf einem bestimmten Grundbesitz in Köln.
  • Der Antrag auf Eintragung wurde elektronisch gestellt, jedoch war der elektronische Rechtsverkehr in Nordrhein-Westfalen zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet.
  • Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da die erforderlichen Unterlagen nicht in der ordnungsgemäßen Form vorlagen.
  • Der Beschwerdeführer legte gegen die Ablehnung Beschwerde ein, nachdem der Antrag in Papierform nachgereicht wurde.
  • Das Gericht stellte fest, dass der ursprüngliche Antrag aufgrund formeller Mängel nicht angenommen werden konnte.
  • Der Antrag wurde jedoch korrekt elektronisch eingereicht, auch wenn die Vorgaben des Landes nicht erfüllt waren.
  • Der nicht ordnungsgemäße Vollstreckungsbescheid stellte ein Eintragungshindernis dar, da die notwendigen Nachweise nicht in der erforderlichen Form vorgelegt wurden.
  • Die Entscheidung des Gerichts, den Fall zur erneuten Entscheidung zurückzugeben, basiert auf dem Umstand, dass die Fehler im vorherigen Verfahren berücksichtigungsfähig waren.
  • Das Urteil hat zur Folge, dass das Amtsgericht den Antrag unter Berücksichtigung der rechtlichen Auffassung des OLG erneut prüfen muss.
  • Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung ordnungsgemäßer Antragstellung und die Notwendigkeit, die spezifischen Anforderungen an die Formate der Dokumente zu beachten.

Grundbuch und Zwangssicherungshypothek: Wichtige Einblicke in Nordrhein-Westfalen

Die Grundbucheintragung spielt eine zentrale Rolle im Immobilienrecht, insbesondere wenn es um die Sicherung von Gläubigerrechten geht.

Zwangssicherungshypothek in Nordrhein-Westfalen: Formvorschriften bei Antrag und Nachweis
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln verdeutlicht, dass ein ausgedruckter elektronischer Antrag auf Zwangssicherungshypothek in Nordrhein-Westfalen wirksam ist, vorausgesetzt, der Vollstreckungstitel liegt in Ausfertigung vor und das Grundbuchamt erlässt bei behebbaren Mängeln eine Zwischenverfügung.(Symbolfoto: Ideogram gen.)

In Nordrhein-Westfalen kann eine Zwangssicherungshypothek angeordnet werden, wenn ein Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese Form der Hypothek dient dazu, die Ansprüche eines Gläubigers abzusichern und stellt sicher, dass im Fall einer Zwangsvollstreckung der Gläubiger vorrangigen Zugriff auf das Grundstück erhält. Das Grundbuchamt ist hierbei die Institution, die für die ordnungsgemäße Eintragung und Verwaltung dieser Rechte zuständig ist.

Die komplizierten Abläufe im Grundbuchverfahren, die für die Hypothekenanmeldung nötig sind, können für Laien oft unüberschaubar sein. Ein Grundbuchauszug ist dabei unerlässlich, da er nicht nur Auskunft über den Eigentümer und die Belastungen eines Grundstücks gibt, sondern auch über die Rangfolge der eingetragenen Hypotheken. Für Eigentümer und potenzielle Käufer ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen und die Auswirkungen einer Zwangssicherungshypothek zu verstehen, um fundierte Entscheidungen in der Immobilienfinanzierung zu treffen und den Eigentumsschutz zu gewähren.

Im Folgenden wird ein konkreter Fall betrachtet, der die Thematik der Grundbucheintragung einer Zwangssicherungshypothek in Nordrhein-Westfalen beleuchtet und die damit verbundenen rechtlichen Aspekte detailliert analysiert.

Der Fall vor Gericht


Zwangssicherungshypothek: Elektronischer Antrag erfordert Nachreichung in Papierform

Eine Beteiligte hat beim Amtsgericht Köln die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf den Grundbesitz von B. O. beantragt. Der Antrag wurde zunächst elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt. Das Grundbuchamt wies darauf hin, dass in Nordrhein-Westfalen der elektronische Rechtsverkehr in Grundbuchsachen noch nicht eröffnet sei und forderte die Einreichung in Papierform.

Zurückweisung des Antrags und Beschwerde

Nachdem ein Folgeantrag einging, wies das Grundbuchamt den Eintragungsantrag zurück. Daraufhin legte die Beteiligte Beschwerde ein. Das Oberlandesgericht Köln gab der Beschwerde statt und hob den Beschluss des Amtsgerichts auf.

Gültigkeit des ausgedruckten elektronischen Antrags

Das OLG Köln stellte klar, dass der ausgedruckte elektronische Antrag als schriftlicher Antrag im Sinne des Grundbuchrechts gilt. Allerdings fehlte zunächst der erforderliche Nachweis des Vollstreckungstitels in der vorgeschriebenen Form. Der dem Antrag beigefügte Vollstreckungsbescheid lag nur als ausgedrucktes elektronisches Dokument vor, nicht als Ausfertigung.

Erfordernis einer Zwischenverfügung

Das Gericht kritisierte, dass das Grundbuchamt keine rangwahrende Zwischenverfügung erlassen hatte. Eine solche sei geboten gewesen, da der Vollstreckungstitel zwar vorlag, aber nur der formgerechte Nachweis fehlte. In solchen Fällen müsse das Grundbuchamt auf den Mangel hinweisen und Gelegenheit zur Behebung geben.

Rückwirkende Heilung des Mangels

Die Beteiligte reichte im Laufe des Verfahrens eine Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids mit Zustellnachweis nach. Das OLG Köln entschied, dass diese Nachreichung den ursprünglichen Mangel rückwirkend heilt. Der Antrag gilt damit als zum Zeitpunkt des Eingangs des ausgedruckten elektronischen Antrags beim Grundbuchamt gestellt.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil verdeutlicht die Formvorschriften bei der Beantragung von Zwangssicherungshypotheken. Auch wenn der elektronische Rechtsverkehr noch nicht eröffnet ist, kann ein ausgedruckter elektronischer Antrag wirksam sein. Entscheidend ist jedoch die Vorlage des Vollstreckungstitels in Ausfertigung. Grundbuchämter sind angehalten, bei behebbaren Mängeln eine Zwischenverfügung zu erlassen, um Antragstellern die Möglichkeit zur Nachbesserung zu geben.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil zeigt, dass ein ausgedruckter elektronischer Antrag für eine Zwangssicherungshypothek grundsätzlich wirksam sein kann, auch wenn der elektronische Rechtsverkehr noch nicht eröffnet ist. Entscheidend ist jedoch die Vorlage des Vollstreckungstitels in Ausfertigung. Bei behebbaren Mängeln muss das Grundbuchamt eine rangwahrende Zwischenverfügung erlassen, um eine Nachbesserung zu ermöglichen. Die nachträgliche Einreichung fehlender Unterlagen kann den Antrag rückwirkend heilen.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Zwangssicherungshypothek in Nordrhein-Westfalen eintragen lassen möchten, müssen Sie besonders auf die Form Ihres Antrags achten. Elektronisch eingereichte Anträge werden zwar vom Gericht ausgedruckt und als schriftlicher Antrag behandelt, aber die notwendigen Nachweise – insbesondere der Vollstreckungstitel – müssen in Originalform oder als beglaubigte Ausfertigung vorgelegt werden. Ein elektronisches Dokument oder ein einfacher Ausdruck reichen dafür nicht aus. Sollten Sie versehentlich nur elektronische Dokumente eingereicht haben, muss das Grundbuchamt Sie darauf hinweisen und Ihnen die Möglichkeit geben, die fehlenden Originaldokumente nachzureichen. Ihr Antrag behält dabei seinen ursprünglichen Rang, sofern Sie die Unterlagen rechtzeitig nachreichen. Es ist daher ratsam, von Anfang an alle erforderlichen Dokumente in der korrekten Form einzureichen, um Verzögerungen zu vermeiden.


FAQ – Häufige Fragen

In unserer FAQ-Rubrik bieten wir Ihnen wertvolle Informationen rund um das Thema Zwangssicherungshypothek in Nordrhein-Westfalen: Formvorschriften bei Antrag und Nachweis. Hier erhalten Sie klar strukturierte Antworten auf häufige Fragen, die Ihnen helfen, die rechtlichen Rahmenbedingungen und praktischen Abläufe besser zu verstehen. Nutzen Sie unser Wissen, um sich sicher und informiert in diesem komplexen Themenfeld zu bewegen.

Welche Formvorschriften gelten für den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in NRW?

Für den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Nordrhein-Westfalen gelten strenge Formvorschriften. Der Antrag muss schriftlich beim zuständigen Grundbuchamt gestellt werden. Eine elektronische Einreichung ist derzeit nicht verpflichtend.

Inhaltliche Anforderungen

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Bezeichnung des Gläubigers und Schuldners
  • Höhe der zu sichernden Forderung
  • Genaue Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks
  • Erklärung zur Vollstreckbarkeit der Forderung

Wichtig: Die Forderung muss im Antrag genau bezeichnet werden, einschließlich des Grundes (z.B. Gerichtskosten aus einem bestimmten Verfahren) und der Höhe.

Formelle Anforderungen

Der Antrag muss unterschrieben und mit einem Dienstsiegel versehen sein. Dies dient der Sicherstellung der Echtheit, da der Antrag den schriftlichen Schuldtitel ersetzt.

Beizufügende Unterlagen

Dem Antrag ist eine Ausfertigung des vollstreckbaren Titels beizufügen. Dies kann beispielsweise ein Gerichtsurteil oder ein Vollstreckungsbescheid sein. Das Grundbuchamt prüft anhand dieser Unterlagen die formellen Voraussetzungen für die Eintragung.

Besonderheiten bei mehreren Grundstücken

Wenn Sie die Zwangssicherungshypothek auf mehrere Grundstücke eintragen lassen möchten, müssen Sie eine Verteilungserklärung nach § 867 Abs. 2 ZPO abgeben. Darin legen Sie fest, wie sich die Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilt.

Kosten

Beachten Sie, dass die Kosten des Eintragungsverfahrens nicht in der Forderungsaufstellung enthalten sein dürfen. Dies könnte zu einer zeitaufwändigen Zwischenverfügung führen.

Wenn Sie diese Formvorschriften beachten, erhöhen Sie die Chancen, dass Ihr Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in NRW zügig bearbeitet wird. Die genaue Einhaltung dieser Vorgaben ist entscheidend für den Erfolg Ihres Antrags.


zurück

Welche Dokumente sind für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek erforderlich?

Für die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek benötigen Sie folgende Dokumente:

Vollstreckbarer Titel

Der wichtigste Bestandteil ist ein vollstreckbarer Titel. Dies kann sein:

  • Ein rechtskräftiges Gerichtsurteil
  • Ein gerichtlicher Vollstreckungsbescheid
  • Ein notarieller Schuldtitel
  • Ein Kostenfestsetzungsbeschluss

Der Titel muss eine Geldforderung ausweisen und mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Stellen Sie sicher, dass der Titel nicht älter als 30 Jahre ist, da er sonst verjährt sein könnte.

Antrag auf Eintragung

Sie müssen einen schriftlichen Antrag auf Eintragung der Zwangssicherungshypothek beim zuständigen Amtsgericht stellen. Der Antrag muss enthalten:

  • Ihre Daten als Gläubiger
  • Die Daten des Schuldners
  • Die genaue Bezeichnung des zu belastenden Grundstücks
  • Die Höhe der zu sichernden Forderung (mindestens 750 Euro)

Grundbuchauszug

Ein aktueller Grundbuchauszug des zu belastenden Grundstücks ist erforderlich. Dieser darf nicht älter als sechs Monate sein und zeigt, ob das Grundstück tatsächlich dem Schuldner gehört und welche Belastungen bereits bestehen.

Forderungsaufstellung

Fügen Sie eine detaillierte Aufstellung Ihrer Forderung bei. Diese muss enthalten:

  • Hauptforderung
  • Zinsen (mit Angabe des Zinssatzes und des Zeitraums)
  • Eventuell entstandene Kosten

Wichtig: Die Kosten für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek dürfen in dieser Aufstellung nicht enthalten sein.

Verteilungserklärung

Wenn Sie mehrere Grundstücke des Schuldners belasten möchten, müssen Sie eine Verteilungserklärung abgeben. Darin legen Sie fest, wie sich die Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilt.

Wenn Sie alle diese Dokumente vollständig und korrekt einreichen, erhöhen Sie die Chancen, dass Ihre Zwangssicherungshypothek zügig eingetragen wird. Beachten Sie, dass das Grundbuchamt die formellen Voraussetzungen prüft, aber nicht die materielle Richtigkeit Ihrer Forderung. Sollten Sie unsicher sein, welche Dokumente in Ihrem speziellen Fall benötigt werden, können Sie sich vorab beim zuständigen Amtsgericht informieren.


zurück

Was ist eine rangwahrende Zwischenverfügung und wann wird sie erlassen?

Eine rangwahrende Zwischenverfügung ist eine vorläufige Entscheidung des Grundbuchamts, die den Rang eines Eintragungsantrags sichert, wenn dieser zunächst nicht vollzogen werden kann. Sie wird erlassen, wenn der Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zwar grundsätzlich zulässig ist, aber noch behebbare Mängel aufweist.

Funktion und Bedeutung

Die Zwischenverfügung hat für Sie als Antragsteller den entscheidenden Vorteil, dass sie Ihren Rang im Grundbuch wahrt. Stellen Sie sich vor, Sie beantragen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, aber Ihr Antrag enthält einen kleinen Formfehler. Ohne Zwischenverfügung müsste das Grundbuchamt Ihren Antrag zurückweisen. In der Zwischenzeit könnten andere Gläubiger Rechte mit besserem Rang eintragen lassen. Die rangwahrende Zwischenverfügung verhindert genau das.

Voraussetzungen für den Erlass

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, eine Zwischenverfügung zu erlassen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der Antrag ist grundsätzlich zulässig.
  2. Es liegen behebbare Mängel vor.
  3. Die Behebung der Mängel erscheint innerhalb einer angemessenen Frist möglich.

Wichtig: Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek gelten besondere Regeln. Anders als im normalen Grundbuchverfahren ist hier eine rangwahrende Zwischenverfügung nur in bestimmten Fällen möglich.

Besonderheiten bei der Zwangssicherungshypothek

Bei der Zwangssicherungshypothek kommt es auf die Art des Mangels an:

  • Vollstreckungsrechtliche Mängel: Fehlen beispielsweise notwendige Unterlagen wie der Vollstreckungstitel, ist keine Zwischenverfügung möglich. Der Antrag wird direkt zurückgewiesen.
  • Grundbuchrechtliche Mängel: Handelt es sich um formale Fehler, die das Grundbuchrecht betreffen, kann eine Zwischenverfügung erlassen werden. Ein Beispiel wäre eine fehlende oder unklare Aufteilungserklärung bei mehreren zu belastenden Grundstücken.

Wenn Sie eine Zwangssicherungshypothek eintragen lassen möchten, achten Sie besonders darauf, dass Ihr Antrag alle vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Nur so können Sie von der Möglichkeit einer rangwahrenden Zwischenverfügung profitieren und Ihren Rang im Grundbuch sichern.


zurück

Wie kann ein Mangel im Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek geheilt werden?

Ein Mangel im Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek kann in vielen Fällen nachträglich geheilt werden. Die Heilung erfolgt durch Nachreichen fehlender Unterlagen oder Korrektur fehlerhafter Angaben. Typische heilbare Mängel sind:

  • Unvollständige Angaben zum Gläubiger oder Schuldner
  • Fehlende Verteilungserklärung bei mehreren zu belastenden Grundstücken
  • Unklare Angaben zur Höhe der Forderung

Vorgehen bei der Heilung

Wenn Sie einen Mangel in Ihrem Antrag feststellen, sollten Sie umgehend das Grundbuchamt kontaktieren. Reichen Sie die korrigierten oder fehlenden Informationen schriftlich nach. In der Regel erhalten Sie vom Grundbuchamt eine Zwischenverfügung, die auf den Mangel hinweist und eine Frist zur Behebung setzt.

Rechtliche Konsequenzen der Heilung

Die erfolgreiche Heilung eines Mangels hat wichtige rechtliche Folgen:

  1. Rückwirkung: Die Zwangssicherungshypothek gilt als zum ursprünglichen Zeitpunkt der Antragstellung eingetragen. Dies ist besonders wichtig für die Rangfolge im Grundbuch.
  2. Wahrung des Rangs: Durch die Rückwirkung bleibt der Rang der Zwangssicherungshypothek erhalten, auch wenn zwischenzeitlich andere Rechte eingetragen wurden.
  3. Vermeidung der Zurückweisung: Eine rechtzeitige Heilung verhindert, dass der Antrag komplett zurückgewiesen wird.

Grenzen der Heilbarkeit

Beachten Sie, dass nicht alle Mängel heilbar sind. Unheilbare Mängel führen zur Zurückweisung des Antrags. Dazu gehören:

  • Fehlen eines vollstreckbaren Titels
  • Nichtexistenz des Schuldners oder Gläubigers
  • Unterschreitung des Mindestbetrags von 750 Euro

Wenn Sie unsicher sind, ob ein Mangel in Ihrem Fall heilbar ist, empfiehlt es sich, schnell zu handeln und das Grundbuchamt zu kontaktieren. Je früher Sie einen Mangel beheben, desto größer sind die Chancen, dass Ihr Antrag erfolgreich bearbeitet wird und Sie Ihre Forderung durch die Zwangssicherungshypothek absichern können.


zurück

Welche Besonderheiten gelten für elektronisch eingereichte Anträge zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek?

Für elektronisch eingereichte Anträge zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek in Nordrhein-Westfalen gelten besondere Regelungen, die sich von der Papierform unterscheiden.

Elektronische Einreichung

Seit dem 1. Januar 2022 können Anträge zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek elektronisch eingereicht werden. Dies gilt jedoch nur für bestimmte Personengruppen. Notare sind verpflichtet, ihre Anträge elektronisch einzureichen. Für Behörden, Gerichte und öffentlich bestellte Vermessungsingenieure besteht diese Möglichkeit ebenfalls, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben.

Technische Voraussetzungen

Wenn Sie als Privatperson oder Unternehmen einen elektronischen Antrag stellen möchten, benötigen Sie zunächst eine Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren. Hierfür müssen Sie einen Antrag beim Amtsgericht Hagen stellen. Nach erfolgreicher Zulassung können Sie Anträge über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) einreichen.

Formale Anforderungen

Elektronisch eingereichte Anträge müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein. Diese ersetzt die sonst erforderliche Unterschrift. Zudem müssen alle beizufügenden Dokumente, wie etwa der Vollstreckungstitel, ebenfalls in elektronischer Form vorliegen.

Behandlung nicht akzeptierter Anträge

Sollte ein elektronisch eingereichter Antrag nicht direkt akzeptiert werden, etwa wegen formaler Mängel, erhalten Sie in der Regel eine elektronische Benachrichtigung. Sie haben dann die Möglichkeit, den Antrag zu korrigieren und erneut einzureichen. In dringenden Fällen kann es ratsam sein, parallel einen Antrag in Papierform einzureichen, um Fristen zu wahren.

Rechtliche Einordnung ausgedruckter elektronischer Anträge

Ein ausgedruckter elektronischer Antrag hat grundsätzlich nicht dieselbe Rechtswirkung wie ein original elektronisch eingereichter Antrag. Sollte das Grundbuchamt aus technischen Gründen einen Ausdruck anfertigen, so wird dieser als Kopie des Originals behandelt. Die Beweiskraft liegt weiterhin beim elektronischen Original.

Vorteile der elektronischen Einreichung

Die elektronische Antragstellung bietet einige Vorteile. Sie ermöglicht eine schnellere Bearbeitung, da der Postweg entfällt und die Daten direkt in die Systeme des Grundbuchamts übernommen werden können. Zudem reduziert sie das Risiko von Übertragungsfehlern.

Wenn Sie einen Antrag zur Eintragung einer Zwangssicherungshypothek stellen möchten, sollten Sie sorgfältig prüfen, ob die elektronische Einreichung für Sie in Frage kommt und welche Voraussetzungen Sie dafür erfüllen müssen.


zurück


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Zwangssicherungshypothek: Eine Zwangssicherungshypothek ist eine spezielle Art der Hypothek, die ein Gericht anordnen kann, wenn ein Schuldner seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Sie dient dazu, die Ansprüche eines Gläubigers abzusichern. Im Falle einer Zwangsvollstreckung hat der Gläubiger durch diese Hypothek vorrangigen Zugriff auf das Grundstück des Schuldners. Dies bedeutet, dass der Gläubiger aus dem Erlös einer möglichen Grundstücksversteigerung zuerst befriedigt wird.
  • Elektronischer Rechtsverkehr: Der elektronische Rechtsverkehr beschreibt die Möglichkeit, rechtliche Dokumente und Anträge digital zu übermitteln und zu bearbeiten. Dies kann über spezifische Plattformen wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) erfolgen. In manchen Bundesländern, wie im Beispiel Nordrhein-Westfalen, ist dieser elektronische Rechtsverkehr noch nicht vollständig etabliert, was es notwendig macht, Dokumente auch in Papierform einzureichen.
  • Vollstreckungstitel: Ein Vollstreckungstitel ist ein juristisches Dokument, das die Forderung eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner rechtskräftig feststellt und die Zwangsvollstreckung ermöglicht. Beispiele für Vollstreckungstitel sind Urteile, Vollstreckungsbescheide oder notarielle Schuldanerkenntnisse. In der Praxis muss der Vollstreckungstitel meist in einer bestimmten Form, oft als Ausfertigung mit Zustellnachweis, vorgelegt werden, um eine Zwangsvollstreckung durchzuführen.
  • Grundbuchamt: Das Grundbuchamt ist eine staatliche Behörde, die für die Führung des Grundbuchs zuständig ist. Es verwaltet alle Eintragungen über Grundstücke, wie Eigentümer, Hypotheken und andere Rechte. Jede Änderung oder Eintragung, wie zum Beispiel eine Zwangssicherungshypothek, muss über das Grundbuchamt erfolgen. Das Grundbuch dient zur Transparenz und dem Schutz des Immobilienrechtsverkehrs.
  • Rangwahrende Zwischenverfügung: Eine rangwahrende Zwischenverfügung ist eine Verfügung des Grundbuchamtes, die darauf hinweist, dass bestimmte Unterlagen oder Nachweise bei einem Antrag fehlen, und dem Antragsteller eine Frist zur Nachreichung dieser Dokumente setzt. Diese Verfügung stellt sicher, dass der ursprüngliche Zeitpunkt des Antrags für den Rang der Eintragung im Grundbuch erhalten bleibt, auch wenn die Unterlagen später nachgereicht werden.
  • Formvorschriften: Formvorschriften sind gesetzlich festgelegte Anforderungen an die Form, in der rechtliche Anträge und Dokumente eingereicht werden müssen. Diese Vorschriften sind wichtig, um die Ordnung und Nachvollziehbarkeit im Rechtsverkehr zu gewährleisten. Im Kontext der Zwangssicherungshypothek sind beispielsweise Anträge und Vollstreckungstitel in bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Formen (wie schriftlich und als Ausfertigung) einzureichen, damit sie wirksam sind.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 13 GBO (Grundbuchordnung): Dieser Paragraph regelt die Form von Anträgen auf Grundbucheintragungen und besagt, dass diese in schriftlicher Form zu erfolgen haben. In diesem Fall wurde der Antrag zunächst elektronisch übermittelt, jedoch wurde ein Ausdruck des Antrags beim Grundbuchamt eingegangen. Dieser Ausdruck erfüllt somit die Anforderungen des § 13 GBO, es liegt also ein schriftlicher Antrag vor.
  • § 135 Abs. 1 Satz 1 GBO: Dieser Paragraph ermöglicht die elektronische Übermittlung von Anträgen auf Grundbucheintragungen. Allerdings ist diese Möglichkeit nur in den Ländern gegeben, die den elektronischen Rechtsverkehr in Grundbuchsachen zugelassen haben. In Nordrhein-Westfalen ist dies bisher nicht der Fall, somit ist eine elektronische Übermittlung in diesem Fall nicht zulässig.
  • § 29 GBO: Dieser Paragraph regelt die Form von Vollstreckungstiteln. Er verlangt, dass Vollstreckungstitel in Form einer Ausfertigung mit Zustellnachweis vorliegen müssen. In diesem Fall lag der Vollstreckungstitel zunächst nicht in ordnungsgemäßer Form vor, da er nur als elektronisches Dokument und als Ausdruck vorlag.
  • § 18 Abs. 1 GBO: Dieser Paragraph ermächtigt das Grundbuchamt, im Falle von fehlenden oder unvollständigen Unterlagen eine Zwischenverfügung zu erlassen. Diese Zwischenverfügung soll den Antragsteller auf die fehlenden Unterlagen hinweisen und ihm die Möglichkeit zur Nachreichung geben. In diesem Fall hätte das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen müssen, da zwar die Vollstreckungsvoraussetzungen behauptet, aber der Nachweis in Form einer Ausfertigung des Vollstreckungstitels mit Zustellnachweis fehlte.
  • § 74 GBO: Dieser Paragraph regelt die Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamtes. Er ermöglicht es dem Beschwerdeführer, mit seiner Beschwerde die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts zu den relevanten Rechtsfragen anzufechten. In diesem Fall hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass der Mangel durch die Nachreichung des Vollstreckungstitels geheilt wurde und somit die Voraussetzungen für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek erfüllt sind.

Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-2 Wx 70/23 – Beschluss vom 06.06.2023


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!