Skip to content

Grundbucheintragung bei Wegerecht – Angabe des Beteiligungsverhältnisses

Um den Zugang zu ihren Grundstücken zu sichern, vereinbarten Nachbarn ein Wegerecht über ein fremdes Grundstück und wollten es im Grundbuch eintragen lassen. Sie wählten dafür die Form einer Bruchteilsgemeinschaft für die mehreren begünstigten Grundstücke. Doch diese juristische Konstruktion stieß beim Grundbuchamt auf Widerstand: Ist ein solches Recht überhaupt teilbar wie ein Bruchteil? Dieser Streit musste nun gerichtlich geklärt werden.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 20 W 275/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 01.03.2022
  • Aktenzeichen: 20 W 275/20
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Sachenrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Eigentümer des Grundstücks, über das das Wegerecht laufen soll, die die Eintragung des Wegerechts beantragt haben und Beschwerde einlegten.
  • Beklagte: Das Grundbuchamt, das die Eintragung des Wegerechts zunächst ablehnte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Eigentümer eines Grundstücks bewilligten ein Wegerecht zugunsten der Eigentümer zweier anderer Grundstücke. Sie beantragten die Eintragung im Grundbuch als Berechtigung zu gleichen Teilen (Bruchteilsgemeinschaft). Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, da es die Eintragung einer Bruchteilsgemeinschaft an einem Wegerecht für unzulässig hielt.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war die Zulässigkeit einer Zwischenverfügung des Grundbuchamts, mit der die Antragsteller aufgefordert wurden, die Bewilligung des Wegerechts in Bruchteilsgemeinschaft zu korrigieren. Zugleich ging es um die rechtliche Frage, ob ein Wegerecht überhaupt als Bruchteilsgemeinschaft für mehrere Grundstücke eingetragen werden kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Es gab damit der Beschwerde der Antragsteller statt.
  • Begründung: Das Gericht begründete die Aufhebung damit, dass eine Zwischenverfügung nur zulässig ist, wenn ein Eintragungshindernis ohne Änderung des Antrags behoben werden kann. Da die vom Grundbuchamt verlangte Korrektur eine inhaltliche Änderung der Bewilligung erfordert hätte, war die Zwischenverfügung prozessual unzulässig. Eine abschließende Klärung, ob ein Wegerecht in Bruchteilsgemeinschaft möglich ist, erfolgte durch die Aufhebung der Zwischenverfügung nicht.
  • Folgen: Durch die Aufhebung der Zwischenverfügung muss das Grundbuchamt nun erneut über den ursprünglichen Eintragungsantrag entscheiden. Es kann den Antrag entweder eintragen oder zurückweisen, kann aber die Zwischenverfügung in dieser Form nicht wieder erlassen. Die endgültige Klärung der materiellen Rechtsfrage, ob ein Wegerecht in Bruchteilsgemeinschaft möglich ist, steht damit noch aus.

Der Fall vor Gericht


OLG Frankfurt kippt Zwischenverfügung: Streit um Eintragung eines Wegerechts als Bruchteilsgemeinschaft für mehrere Grundstücke

Ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main beleuchtet die komplexen Fragen rund um die Eintragung von Wegerechten im Grundbuch, insbesondere wenn mehrere Grundstücke gleichzeitig begünstigt werden sollen.

Notar übergibt beglaubigte Urkunde im Grundbuchamt, kritischer Blick auf Wegerecht und Bruchteilsgemeinschaft.
Notar bestätigt Wegerecht auf Grundstück – Klare rechtliche Aspekte bei Bruchteilsgemeinschaften im Grundbuch. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Auseinandersetzung zwischen Grundstückseigentümern und dem Grundbuchamt über die Zulässigkeit einer sogenannten Bruchteilsgemeinschaft bei einem Wegerecht und die formellen Anforderungen an eine Zwischenverfügung nach § 18 der Grundbuchordnung (GBO). Das Gericht hob zwar die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf, äußerte jedoch erhebliche Bedenken bezüglich der von den Antragstellern gewählten Rechtskonstruktion.

Ausgangslage: Wegerecht für Nachbarn im Grundbuch beantragt

Die Eigentümer eines Grundstücks hatten sich entschieden, den jeweiligen Eigentümern von zwei anderen, rechtlich eigenständigen Grundstücken ein Nutzungsrecht an ihrem eigenen Grundstück einzuräumen. Konkret handelte es sich um ein Wegerecht, genauer gesagt ein Geh- und Fahrrecht, das über einen Teil ihres Grundstücks (des sogenannten dienenden Grundstücks) führen sollte, um den Zugang zu den beiden anderen Grundstücken (den herrschenden Grundstücken) zu ermöglichen oder zu erleichtern. Diese Vereinbarung wurde in einer notariell beglaubigten Urkunde am 31. Juli 2020 festgehalten. In dieser Urkunde bewilligten und beantragten die Eigentümer des dienenden Grundstücks die Eintragung dieses Wegerechts im Grundbuch ihres Grundstücks. Sie legten sogar einen bestimmten Rang für dieses Recht fest, es sollte also Vorrang vor einem bereits bestehenden anderen Recht haben.

Streitpunkt Gemeinschaftsverhältnis: Grundbuchamt fordert Klärung bei mehreren Berechtigten

Das zuständige Grundbuchamt prüfte den Antrag und die eingereichte Urkunde. Dabei fiel auf, dass zwar ein Wegerecht für die Eigentümer von zwei verschiedenen Grundstücken eingetragen werden sollte, die Urkunde aber keine Angaben dazu enthielt, in welchem rechtlichen Verhältnis diese beiden Berechtigten zueinander stehen sollten. Wenn mehrere Personen gemeinsam ein Recht erhalten, muss geklärt werden, wie dieses Recht gemeinschaftlich ausgeübt wird und wem welche Anteile zustehen. Das Grundbuchamt teilte dies dem Anwalt der Antragsteller mit einer ersten Verfügung vom 18. August 2020 mit und setzte eine Frist, um diesen Mangel – das fehlende Gemeinschaftsverhältnis der Berechtigten – zu beheben. Das Amt sah hierin ein Eintragungshindernis gemäß § 18 der Grundbuchordnung (GBO). Trotz Einwänden des Anwalts blieb das Grundbuchamt bei seiner Auffassung.

Nachbesserung zur Bruchteilsgemeinschaft: Ist ein Wegerecht teilbar?

Daraufhin reagierten die Antragsteller bzw. der beurkundende Notar. Mit einem Schreiben vom 6. Oktober 2020 wurde die ursprüngliche Urkunde dahingehend „berichtigt“, dass das Wegerecht den jeweiligen Eigentümern der beiden begünstigten Grundstücke „zu gleichen Teilen“ zustehen solle. Diese Formulierung zielt juristisch auf die Begründung einer Bruchteilsgemeinschaft ab. Das bedeutet, jeder Berechtigte erhält einen ideellen Anteil am gemeinsamen Recht, hier also jeweils die Hälfte.

Diese Präzisierung löste das Problem aus Sicht des Grundbuchamts jedoch nicht, sondern schuf ein neues. Das Amt teilte nun mit einer weiteren Verfügung vom 9. Oktober 2020 mit, dass eine Berechtigung nach Bruchteilen (§ 47 GBO) nur dann zulässig sei, wenn die Ausübung des Rechts, hier der Grunddienstbarkeit, auch teilbar sei. Das Grundbuchamt vertrat die Ansicht, dass ein Geh- und Fahrrecht seiner Natur nach unteilbar ist. Jeder Berechtigte müsse den Weg insgesamt und uneingeschränkt nutzen können und nicht nur „zu seinem Bruchteil“. Die Vorstellung, ein Wegerecht nur „zur Hälfte“ auszuüben, sei wesensfremd und praktisch nicht umsetzbar. Das Grundbuchamt schlug als „Alternative“ vor, statt eines gemeinsamen Rechts in Bruchteilsgemeinschaft für jedes der beiden herrschenden Grundstücke eine eigene, separate Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen.

Grundbuchamt erlässt Zwischenverfügung: Eintragungshindernis soll beseitigt werden

Nachdem der Anwalt der Antragsteller noch auf einen älteren Beschluss des OLG Frankfurt aus dem Jahr 1968 verwiesen hatte, der seine Sichtweise stützen sollte, erließ das Grundbuchamt am 9. November 2020 die endgültige, nun angefochtene Zwischenverfügung. Darin hielt es an seinen bisherigen Bedenken fest und forderte die Antragsteller unter Fristsetzung erneut auf, das aus seiner Sicht bestehende Eintragungshindernis (die unzulässige Bruchteilsgemeinschaft bei einem unteilbaren Wegerecht) zu beseitigen. Es bezog sich dabei wieder auf § 18 GBO, der dem Grundbuchamt erlaubt, bei behebbaren Hindernissen eine Frist zur Korrektur zu setzen, anstatt den Antrag sofort zurückzuweisen.

Beschwerde beim OLG Frankfurt: Eigentümer wehren sich gegen die Zwischenverfügung

Gegen diese Zwischenverfügung legten die Eigentümer des belasteten Grundstücks mit einem Schriftsatz vom 20. November 2020 Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein. Sie argumentierten, dass das Gemeinschaftsverhältnis nunmehr klar als Bruchteilsgemeinschaft definiert sei und somit kein Eintragungshindernis mehr bestehe. Sie blieben bei ihrer Rechtsauffassung, dass eine Bruchteilsgemeinschaft auch an einem Wegerecht möglich sei, und verwiesen erneut auf die OLG-Entscheidung von 1968. Das Grundbuchamt half der Beschwerde nicht ab, was bedeutet, dass es bei seiner Meinung blieb, und legte die Angelegenheit dem OLG zur Entscheidung vor.

Entscheidung des OLG Frankfurt: Zwischenverfügung wegen formeller Fehler aufgehoben

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab der Beschwerde der Antragsteller statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts vom 09.11.2020 auf. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass das Wegerecht nun wie beantragt eingetragen werden muss. Die Entscheidung des OLG beruhte auf formellen Gründen.

Begründung Teil 1: Warum die Zwischenverfügung unzulässig war (§ 18 GBO)

Das OLG Frankfurt stellte zunächst fest, dass die Beschwerde zulässig war. Die Verfügung des Grundbuchamts stellte formal eine anfechtbare Zwischenverfügung dar. Inhaltlich war sie jedoch nach Auffassung des OLG aus prozessualen Gründen fehlerhaft und durfte daher keinen Bestand haben.

Der entscheidende Punkt war: Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO dient dazu, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, behebbare Mängel zu korrigieren, die einer Eintragung im Wege stehen. Ein solcher Mangel muss aber beseitigt werden können, ohne dass der ursprüngliche Eintragungsantrag oder die zugrundeliegende Bewilligung (die notarielle Urkunde) in ihrem Kern geändert werden muss.

Im vorliegenden Fall hatte das Grundbuchamt als Weg zur „Behebung“ des Hindernisses vorgeschlagen, für jedes der beiden berechtigten Grundstücke eine eigene, separate Grunddienstbarkeit eintragen zu lassen. Dies wäre jedoch eine inhaltliche Änderung des ursprünglich Gewollten. Die Antragsteller hatten ein gemeinsames Recht bewilligt und beantragt, keine zwei getrennten Rechte. Die Schaffung von zwei separaten Rechten würde eine neue Bewilligung durch die Eigentümer erfordern, die inhaltlich anders wäre als die vorgelegte Urkunde.

Das OLG betonte: Das Instrument der Zwischenverfügung darf nicht dazu benutzt werden, den Antragsteller zu einer Änderung seines Antrags oder seiner Bewilligung zu drängen. Wenn die für die gewünschte Eintragung notwendige Bewilligung in der korrekten Form (hier: nach Ansicht des Grundbuchamts eine Bewilligung über zwei separate Rechte oder ein anderes Gemeinschaftsverhältnis) gar nicht vorliegt, kann das Grundbuchamt nicht mittels Zwischenverfügung deren Schaffung verlangen. In einem solchen Fall ist das Hindernis nicht im Sinne des § 18 GBO „behebbar“, sondern der Antrag ist in der vorliegenden Form abzulehnen. Das Grundbuchamt hätte den Antrag also zurückweisen müssen, anstatt eine Zwischenverfügung zu erlassen.

Daher war die Zwischenverfügung verfahrensrechtlich unzulässig und musste vom OLG aufgehoben werden. Eine inhaltliche Prüfung, ob das Wegerecht als Bruchteilsgemeinschaft tatsächlich eintragungsfähig ist, fand durch das OLG im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung nicht statt.

Begründung Teil 2 (Obiter Dictum): Materielle Bedenken zur Bruchteilsgemeinschaft beim Wegerecht

Obwohl die Entscheidung auf formellen Gründen beruhte, gab das OLG Frankfurt in seinen Entscheidungsgründen – quasi als rechtlich nicht bindenden Hinweis für das weitere Verfahren (ein sogenanntes Obiter Dictum) – seine Einschätzung zur materiellen Rechtslage ab. Diese Hinweise sind zwar nicht Teil der bindenden Entscheidung, geben aber eine klare Richtung vor, wie das OLG die Sachfrage beurteilt.

  1. Einheitliche Dienstbarkeit für mehrere Grundstücke: Das OLG stellte klar, dass es nach heute herrschender Meinung grundsätzlich zulässig ist, eine einzige Grunddienstbarkeit (wie ein Wegerecht) zugunsten der Eigentümer mehrerer rechtlich selbständiger Grundstücke zu bestellen. Auch wenn das Gesetz (§ 1018 BGB) nur vom „Eigentümer eines anderen Grundstücks“ spricht, ist dies möglich, solange das Recht für die Nutzung aller begünstigten Grundstücke vorteilhaft ist (§ 1019 BGB).
  2. Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses: Das OLG stimmte dem Grundbuchamt zu, dass bei einer solchen Konstellation das Gemeinschaftsverhältnis der Berechtigten in der Eintragungsbewilligung angegeben werden muss. Die Formulierung „zu gleichen Teilen“ deute korrekt auf eine Bruchteilsgemeinschaft hin.
  3. Zulässigkeit der Bruchteilsgemeinschaft bei Wegerecht: Hier folgte das OLG jedoch den Bedenken des Grundbuchamts. Die Frage sei rechtlich umstritten. Nach der wohl überwiegenden Meinung, der sich das OLG anschloss, ist eine Bruchteilsgemeinschaft an einer Grunddienstbarkeit nur dann möglich, wenn deren Ausübung teilbar ist. Dies trifft etwa auf Rechte zu, die mengenmäßig bestimmt werden können (z.B. Holzeinschlagrecht für eine bestimmte Menge Holz, Weiderecht für eine bestimmte Anzahl Tiere). Ein Wegerecht (Geh- und Fahrrecht) sei jedoch typischerweise nicht teilbar. Jeder Berechtigte wolle und müsse den Weg als Ganzes nutzen können. Eine Nutzung „zu Bruchteilen“ sei kaum vorstellbar und widerspreche dem Wesen des Rechts. Auch andere Aspekte der Bruchteilsgemeinschaft, wie das Recht jedes Teilhabers, über seinen Anteil frei zu verfügen (§ 743 Abs. 2 BGB) oder die Gemeinschaft jederzeit aufheben zu können (§ 753 Abs. 1 BGB), passen schlecht zur Natur einer Grunddienstbarkeit, die dauerhaft mit den Grundstücken verbunden sein soll. Der von den Antragstellern zitierte Fall von 1968 sei nicht vergleichbar, da dort die verschiedenen Grundstücke derselben Person gehörten.

Ausblick: Wie geht es weiter für die Eigentümer und das Grundbuchamt?

Die Aufhebung der Zwischenverfügung bedeutet, dass das Grundbuchamt nun erneut über den ursprünglichen Eintragungsantrag entscheiden muss. Aufgrund der deutlichen, wenn auch nicht bindenden, Hinweise des OLG zur materiellen Rechtslage ist es jedoch sehr wahrscheinlich, dass das Grundbuchamt die Eintragung des Wegerechts in der Form der Bruchteilsgemeinschaft ablehnen wird.

Den Antragstellern bleiben dann im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: Entweder sie ändern ihre Bewilligung und beantragen die Eintragung von zwei separaten Wegerechten für jedes Grundstück oder sie einigen sich auf ein anderes, zulässiges Gemeinschaftsverhältnis (falls ein solches für ein Wegerecht existiert und gewollt ist) und legen eine entsprechend geänderte Bewilligung vor. Die Entscheidung darüber liegt bei den beteiligten Eigentümern, nicht beim Gericht oder Grundbuchamt.

Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren

Da es in diesem Verfahren keinen direkten Gegner gab (das Grundbuchamt ist eine Behörde), musste keine Entscheidung über die Verteilung der Gerichtskosten oder die Erstattung von Anwaltskosten getroffen werden.

Dieser Fall zeigt eindrücklich die Fallstricke im Grundbuchrecht, sowohl in formeller Hinsicht (Zulässigkeit einer Zwischenverfügung) als auch in materieller Hinsicht (Gestaltung von Rechten für mehrere Berechtigte). Die Unteilbarkeit eines Wegerechts steht nach Ansicht des OLG Frankfurt einer Eintragung als Bruchteilsgemeinschaft entgegen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Wegerecht für mehrere Grundstücke nicht als Bruchteilsgemeinschaft eingetragen werden kann, da Wegerechte unteilbar sind und von jedem Berechtigten vollständig ausgeübt werden müssen. Aus dem Urteil lernen wir, dass für mehrere begünstigte Grundstücke separate Wegerechte eingetragen werden sollten, statt einer gemeinsamen Berechtigung „zu gleichen Teilen“. Dies hat praktische Bedeutung für Grundstückseigentümer, die Wegerechte zugunsten mehrerer Nachbargrundstücke einräumen möchten – sie müssen die rechtliche Konstruktion sorgfältig wählen, um Eintragungshindernisse zu vermeiden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet „Bruchteilsgemeinschaft“ im Zusammenhang mit einem Wegerecht?

Wenn von einer „Bruchteilsgemeinschaft“ bei einem Recht wie einem Wegerecht die Rede ist, bedeutet das, dass dieses Recht mehreren Personen gemeinsam gehört. Allerdings gehört es ihnen nicht als Ganzes, das sie nur gemeinsam verwalten können (wie z.B. bei einer Erbengemeinschaft), sondern jedem gehört ein bestimmter „Anteil“ an diesem Recht.

Stellen Sie sich das Recht (das Wegerecht, also die Erlaubnis, einen bestimmten Weg zu nutzen) wie einen Kuchen vor, der in Stücke geteilt wird. Bei einer Bruchteilsgemeinschaft hat jeder Beteiligte ein Recht auf ein oder mehrere dieser Kuchenstücke. Diese Stücke sind aber „ideell“. Das bedeutet, es sind keine physisch abgeteilten Teile des Weges oder des Rechts selbst, sondern es ist ein rechnerischer Anteil am Ganzen.

Was sind „ideelle Anteile“?

Ihr Anteil an der Bruchteilsgemeinschaft ist also nicht ein bestimmter Meter des Weges, sondern ein mathematischer Bruchteil des gesamten Wegerechts. Oft sind diese Anteile gleich groß („zu gleichen Teilen“), es können aber auch ungleiche Anteile vereinbart sein.

Für Sie bedeutet das:

  • Sie sind Mitberechtigter des gesamten Wegerechts, nicht nur eines Teils davon.
  • Sie können in der Regel frei über Ihren ideellen Anteil verfügen. Das heißt, Sie könnten Ihren Anteil am Wegerecht verkaufen oder belasten (z.B. mit einer Grundschuld), ohne die Zustimmung der anderen Miteigentümer zu benötigen – es sei denn, es gibt spezielle Vereinbarungen, die das einschränken.

Wie wird das Recht gemeinsam ausgeübt?

Obwohl jeder seinen eigenen Anteil hat, muss das Wegerecht selbst gemeinsam ausgeübt und verwaltet werden. Sie teilen sich ja die Nutzung des einen Weges mit den anderen Berechtigten.

Das bedeutet, dass wichtige Entscheidungen bezüglich des Wegerechts (wie Instandhaltung des Weges, Regelungen zur Nutzung) in der Regel gemeinsam getroffen werden müssen. Für alltägliche Dinge reicht oft die Mehrheit der Anteile aus, für größere Veränderungen oder die Aufhebung des Rechts ist aber häufig die Zustimmung aller Berechtigten erforderlich.

Zusammengefasst: Eine Bruchteilsgemeinschaft beim Wegerecht bedeutet, dass das Recht, einen Weg zu nutzen, mehreren Personen gehört, wobei jede Person einen eigenen, frei verfügbaren Anteil an diesem Recht besitzt, die Ausübung und Verwaltung des Wegerechts aber gemeinsam erfolgen muss.


zurück

Warum ist die Teilbarkeit eines Wegerechts für die Eintragung im Grundbuch relevant?

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das Auskunft über die Eigentumsverhältnisse und andere Rechte an Grundstücken gibt. Stellen Sie sich das Grundbuch wie eine Art Stammbuch für Immobilien vor: Es hält fest, wem ein Grundstück gehört und welche wichtigen Lasten oder Rechte darauf liegen. Damit dieses Register verlässlich ist und Sicherheit im Rechtsverkehr bietet, müssen die eingetragenen Rechte klar und eindeutig formuliert sein. Hier kommt die Frage der Teilbarkeit ins Spiel.

Warum Klarheit über die Teilbarkeit wichtig ist

Für die Eintragung im Grundbuch ist entscheidend, dass genau beschrieben ist, welches Recht besteht und wofür es gilt. Dies nennt man das Bestimmtheitsgebot. Wenn ein Recht seinem Wesen nach teilbar wäre, könnte dies zu Unklarheiten führen. Zum Beispiel: Gilt das Recht dann für einzelne Teile des Grundstücks unterschiedlich? Kann das Recht selbst geteilt und an verschiedene Personen oder Grundstücksteile übertragen werden?

Da das Grundbuch die dingliche Rechtslage (also die Rechte, die direkt am Grundstück hängen) unveränderlich und öffentlich dokumentieren soll, muss für jedes einzutragende Recht klar sein, ob es als Ganzes besteht oder ob es in selbstständige Teile zerlegt werden kann. Wenn ein Recht teilbar wäre, müsste die Eintragung im Grundbuch dies präzise wiedergeben, was oft schwierig oder unmöglich ist, wenn das Recht eigentlich als unteilbar gedacht ist.

Das Beispiel Wegerecht

Ein Wegerecht gibt Ihnen das Recht, einen bestimmten Weg über ein fremdes Grundstück zu nutzen, um zu Ihrem eigenen Grundstück zu gelangen. Dieses Recht ist in der Regel untrennbar mit dem Grundstück verbunden, dem es dient (dem „herrschenden“ Grundstück), und lastet als Ganzes auf dem Grundstück, das den Weg zur Verfügung stellen muss (dem „dienenden“ Grundstück).

Das Grundbuchamt argumentiert, dass ein Wegerecht seinem Wesen nach unteilbar ist. Das bedeutet: Sie können das Recht, den Weg zu nutzen, nicht einfach in Stücke schneiden oder nur einen Teil des Rechts gesondert verkaufen oder übertragen. Das Recht besteht als Ganzes für die Nutzung des Weges im definierten Umfang. Auch wenn das Grundstück, dem das Wegerecht dient, später geteilt wird, bleibt das Wegerecht oft als ganzes Recht für alle Teile des geteilten Grundstücks bestehen (es sei denn, etwas anderes wird ausdrücklich vereinbart und ist rechtlich möglich). Das Recht selbst wird dadurch aber nicht „geteilt“ im Sinne von zerlegt.

Welche Rechte sind teilbar, welche nicht?

Die Teilbarkeit eines Rechts hängt von seiner Natur und dem Gesetz ab.

  • Teilbare Objekte/Rechte: Geld ist ein klassisches Beispiel für ein teilbares Objekt. Auch ein großes Grundstück kann physisch und rechtlich in mehrere kleinere Grundstücke geteilt werden, die dann jeweils eigene Grundbücher erhalten.
  • Untrennbare Objekte/Rechte: Ein einzelnes Kunstwerk ist unteilbar. Bei den Rechten an Grundstücken (den sogenannten Grunddienstbarkeiten wie einem Wegerecht) ist die rechtliche Natur oft so gestaltet, dass sie untrennbar mit dem jeweiligen Grundstück verbunden sind und als Ganzes wirken. Sie dienen einem bestimmten Zweck für das „herrschende“ Grundstück als Ganzes (oder einen definierten Teil davon) und belasten das „dienende“ Grundstück als Ganzes (oder einen definierten Teil davon), aber das Recht an sich lässt sich nicht wie ein Stück Brot in unabhängige Teile zerlegen.

Für die Eintragung im Grundbuch ist die Unterscheidung zwischen teilbaren und unteilbaren Rechten also relevant, um sicherzustellen, dass die Eintragung die tatsächliche rechtliche Beschaffenheit des Rechts korrekt und missverständnisfrei wiedergibt. Nur so bleibt das Grundbuch klar, verlässlich und erfüllt seinen Zweck der Rechtssicherheit.


zurück

Was ist der Unterschied zwischen einer „Grunddienstbarkeit“ und einem „Geh- und Fahrrecht“?

Stellen Sie sich vor, auf Ihrem Grundstück besteht ein Recht zugunsten des Nachbargrundstücks. Dieses Recht belastet Ihr Grundstück und nützt gleichzeitig dem anderen Grundstück. Juristisch spricht man hier von einer Grunddienstbarkeit.

Eine Grunddienstbarkeit ist ein im Bürgerlichen Gesetzbuch geregeltes Recht, das einem Grundstück (dem sogenannten „herrschenden Grundstück“) einen Vorteil verschafft, indem es das Eigentum an einem anderen Grundstück (dem sogenannten „dienenden Grundstück“) belastet. Diese Belastung kann verschiedene Formen annehmen, zum Beispiel, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks etwas dulden muss (wie z.B. ein Überwegerecht), etwas nicht tun darf (wie z.B. nicht höher als eine bestimmte Höhe bauen) oder dass ein Recht auf seinem Grundstück ausgeübt werden darf. Das Besondere ist: Dieses Recht ist fest mit dem jeweiligen Grundstück verbunden, nicht mit der Person, die gerade Eigentümer ist. Verkauft der Eigentümer des herrschenden Grundstücks dieses, so geht das Recht an den neuen Eigentümer über. Verkauft der Eigentümer des dienenden Grundstücks dieses, so bleibt die Belastung für den neuen Eigentümer bestehen. Damit diese Rechte wirksam sind, insbesondere auch gegenüber späteren Eigentümern, müssen sie im Grundbuch eingetragen werden.

Das Geh- und Fahrrecht ist eine spezielle Form der Grunddienstbarkeit. Es ist also nicht etwas völlig anderes, sondern eine konkrete Ausgestaltung einer Grunddienstbarkeit. Beim Geh- und Fahrrecht wird das dienende Grundstück damit belastet, dass der Eigentümer des herrschenden Grundstücks (und oft auch dessen Besucher oder Lieferanten) das Recht hat, einen bestimmten Weg über das dienende Grundstück zu Fuß oder mit Fahrzeugen zu benutzen.

Der Unterschied ist also der zwischen einer Oberkategorie (Grunddienstbarkeit) und einer bestimmten Art innerhalb dieser Kategorie (Geh- und Fahrrecht). Jedes Geh- und Fahrrecht ist eine Grunddienstbarkeit, aber nicht jede Grunddienstbarkeit ist ein Geh- und Fahrrecht (es gibt ja auch andere Formen wie Leitungsrechte, Bebauungsbeschränkungen etc.).

Für Sie als Grundstückseigentümer bedeutet das: Wenn auf Ihrem Grundstück ein Geh- und Fahrrecht eingetragen ist, handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit, die Ihnen bestimmte Nutzungen Ihres Grundstücks untersagt (Sie dürfen den Weg nicht versperren) und die Nutzung durch den Berechtigten dulden müssen. Umgekehrt, wenn Ihr Grundstück ein Geh- und Fahrrecht über ein anderes Grundstück hat, handelt es sich um eine Grunddienstbarkeit, die Ihrem Grundstück das Recht verschafft, den Weg auf dem anderen Grundstück zu nutzen.

Typische Rechte und Pflichten, die mit einem Geh- und Fahrrecht verbunden sind, können neben dem bloßen Nutzungsrecht des Weges auch Vereinbarungen über die Unterhaltung (Wer muss den Weg instand halten?) oder die Verteilung der Kosten für die Instandhaltung umfassen. Diese Details werden oft in der Bewilligungsurkunde festgehalten, die zur Eintragung im Grundbuch dient.


zurück

Welche Alternativen gibt es, wenn ein gemeinsames Wegerecht für mehrere Grundstücke nicht eingetragen werden kann?

Wenn das Grundbuchamt die Eintragung eines gemeinsamen Wegerechts für mehrere begünstigte Grundstücke ablehnt oder vorschlägt, stattdessen separate Grunddienstbarkeiten für jedes einzelne Grundstück einzutragen, ist dies oft der erste und naheliegendste alternative Weg, um das Recht rechtlich zu sichern.

Eine Grunddienstbarkeit ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das einem Grundstück (dem „herrschenden“ oder „begünstigten“ Grundstück) zusteht und das den Eigentümer eines anderen Grundstücks (des „dienenden“ oder „belasteten“ Grundstücks) zu einer Duldung verpflichtet. Im Falle eines Wegerechts bedeutet dies, dass der Eigentümer des dienenden Grundstücks dulden muss, dass die Eigentümer der begünstigten Grundstücke seinen Weg nutzen.

Die vom Grundbuchamt vorgeschlagene Alternative: Separate Grunddienstbarkeiten

Anstatt einer einzigen Eintragung, die alle begünstigten Grundstücke zusammenfasst, wird für jedes einzelne begünstigte Grundstück eine separate Grunddienstbarkeit auf dem dienenden Grundstück eingetragen.

  • Vorteile:
    • Diese Methode ist für das Grundbuchamt oft klarer und einfacher zu handhaben, da jedes Recht individuell und eindeutig einem bestimmten Grundstück zugeordnet ist. Dies kann die Eintragungschancen erhöhen, wenn die gemeinsame Eintragung aus rechtlichen oder formalen Gründen scheitert.
    • Die rechtliche Situation jedes einzelnen begünstigten Grundstücks ist eindeutig im Grundbuch dokumentiert.
    • Dieses Recht ist, wie jede Grunddienstbarkeit, dauerhaft und bindet auch zukünftige Eigentümer des dienenden Grundstücks sowie der begünstigten Grundstücke.
  • Nachteile:
    • Es entstehen mehrere Einträge im Grundbuch des dienenden Grundstücks – potenziell einer für jedes begünstigte Grundstück. Das kann das Grundbuch auf den ersten Blick komplexer erscheinen lassen.
    • Rein von der Eintragung her regelt dies nur das Verhältnis zwischen dem dienenden Grundstück und jedem einzelnen begünstigten Grundstück. Die Regelungen zur Nutzung und Instandhaltung des Weges unter den begünstigten Eigentümern selbst müssen oft separat, z.B. durch zusätzliche Vereinbarungen, getroffen werden.

Diese separate Eintragung von Grunddienstbarkeiten ist somit oft die Standardalternative, wenn eine Bündelung der Rechte in einer einzigen Eintragung nicht möglich ist oder vom Grundbuchamt nicht akzeptiert wird.

Weitere theoretisch mögliche Ansätze (mit wichtigen Einschränkungen)

Neben der Eintragung von Grunddienstbarkeiten gibt es weitere rechtliche Möglichkeiten, ein Wegerecht oder einen Zugang zu sichern, die jedoch grundlegende Unterschiede aufweisen und oft weniger Rechtssicherheit bieten, insbesondere auf lange Sicht:

  • Schuldrechtliche Vereinbarung: Dies ist ein einfacher Vertrag zwischen den derzeitigen Grundstückseigentümern über die Nutzung des Weges. Der große Nachteil ist, dass dieser Vertrag grundsätzlich nur zwischen den ursprünglichen Vertragspartnern bindet. Wenn eines der Grundstücke verkauft wird, ist der neue Eigentümer in der Regel nicht automatisch an diese Vereinbarung gebunden. Er müsste der Vereinbarung neu zustimmen. Dies bietet keine Sicherheit für zukünftige Eigentümer. Es wird nicht im Grundbuch eingetragen und ist daher für Dritte (wie Käufer) nicht ohne Weiteres ersichtlich.
  • Baulast: In manchen Bundesländern kann eine sogenannte Baulast im Baulastenverzeichnis (nicht im Grundbuch) eingetragen werden. Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Baubehörde, die auf einem Grundstück lastet und auch zukünftige Eigentümer bindet. Eine Baulast könnte beispielsweise sicherstellen, dass ein bestimmter Zugangsweg für ein anderes Grundstück offengehalten werden muss, um dessen Bebauung überhaupt zu ermöglichen. Eine Baulast dient aber primär öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften und ist keine private, frei nutzbare Dienstbarkeit im Sinne eines privaten Wegerechts, auch wenn sie faktisch einen Zugang sichern kann. Ihr Zweck und ihre Wirkung sind anders als bei einer Grunddienstbarkeit.
  • Gesetzliches Notwegerecht (§ 917 BGB): Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dass der Eigentümer eines Grundstücks, dem die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, von den Nachbarn die Duldung der Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der fehlenden Verbindung verlangen kann. Dies ist jedoch ein gesetzlicher Anspruch, der unter bestimmten Voraussetzungen entsteht, und kein freiwillig vereinbartes Recht, das einfach im Grundbuch eingetragen wird (obwohl es im Falle einer gerichtlichen Entscheidung dort vermerkt werden könnte). Es ist eine Notlösung, die nicht dem gewünschten vertraglichen Wegerecht entspricht.

Im Vergleich dazu bietet die Eintragung einer Grunddienstbarkeit (auch als separate Einträge) die höchste Form der rechtlichen Absicherung eines Wegerechts, da sie als dingliches Recht direkt am Grundstück haftet und alle Rechtsnachfolger bindet. Die separate Eintragung pro begünstigtem Grundstück ist, wie vom Grundbuchamt angedeutet, die gebräuchlichste Alternative, wenn eine gemeinsame Eintragung für eine Gruppe von Grundstücken nicht realisierbar ist.


zurück

Was ist eine „Zwischenverfügung“ des Grundbuchamts und welche Bedeutung hat sie?

Wenn Sie beim Grundbuchamt eine Eintragung beantragen, zum Beispiel weil Sie ein Haus gekauft haben und als neuer Eigentümer im Grundbuch stehen möchten, prüft das Amt Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen sehr genau.

Was ist eine Zwischenverfügung?

Eine Zwischenverfügung ist eine Mitteilung des Grundbuchamts an den Antragsteller, wenn der Antrag nicht sofort bearbeitet und die Eintragung vorgenommen werden kann, weil noch kleinere Mängel oder Hindernisse bestehen. Das Grundbuchamt lehnt den Antrag in diesem Moment also noch nicht endgültig ab. Stattdessen weist es mit der Zwischenverfügung auf die festgestellten Probleme hin und gibt Ihnen die Möglichkeit, diese innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Stellen Sie sich das wie eine vorläufige „To-Do“-Liste vor, die Sie abarbeiten müssen, damit Ihr Antrag weiter bearbeitet werden kann.

Wozu dient sie?

Der Hauptzweck einer Zwischenverfügung ist es, Ihnen die Gelegenheit zu geben, Eintragungshindernisse zu beseitigen. Ein Eintragungshindernis kann alles sein, was rechtlich notwendig ist, aber in Ihrem Antrag oder den Unterlagen fehlt oder unklar ist. Das kann zum Beispiel eine fehlende Unterschrift, eine ungenaue Formulierung in einem Vertrag, eine veraltete Vollmacht oder ein fehlendes Dokument sein. Indem das Grundbuchamt diese Möglichkeit zur Nachbesserung gibt, kann verhindert werden, dass Ihr Antrag wegen behebbarer Fehler endgültig abgelehnt wird. Ein wichtiger Vorteil ist oft, dass die ursprüngliche Reihenfolge Ihres Antrags, also Ihr „Platz in der Warteschlange“ für die Eintragung, durch die Zwischenverfügung erhalten bleibt, sofern Sie die Mängel fristgerecht beheben.

Wie kann man reagieren?

Wenn Sie eine Zwischenverfügung erhalten, bedeutet das für Sie, dass Sie innerhalb der gesetzten Frist reagieren müssen. Sie haben im Wesentlichen zwei allgemeine Möglichkeiten:

  1. Das Hindernis beseitigen: Dies ist der häufigste Weg. Sie reichen die vom Grundbuchamt geforderten fehlenden Unterlagen nach, lassen unklare Formulierungen klarstellen oder nehmen die verlangten Korrekturen vor. Ziel ist es, die Beanstandungen vollständig zu beheben, damit der Antrag wie ursprünglich gewünscht bearbeitet werden kann.
  2. Rechtsmittel einlegen (Beschwerde): Wenn Sie der Meinung sind, dass die Beanstandung des Grundbuchamts nicht korrekt oder unberechtigt ist, können Sie gegen die Zwischenverfügung Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet dann eine höhere Instanz, in der Regel das zuständige Oberlandesgericht. Dies ist ein rechtliches Verfahren, um die Entscheidung des Grundbuchamts überprüfen zu lassen.

Wenn Sie die in der Zwischenverfügung genannte Frist untätig verstreichen lassen, wird Ihr Antrag auf Eintragung in der Regel endgültig abgelehnt. Daher ist es wichtig, eine Zwischenverfügung ernst zu nehmen und fristgerecht darauf zu reagieren.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bruchteilsgemeinschaft

Eine Bruchteilsgemeinschaft liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam ein Recht haben, wobei jeder einen bestimmten ideellen Anteil an diesem Recht besitzt. Diese Anteile sind rechnerisch bestimmt, beispielsweise „je zur Hälfte“, und nicht räumlich abgegrenzt. Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil grundsätzlich frei verfügen, etwa verkaufen oder belasten, ohne die Zustimmung der anderen zu benötigen. Die Ausübung des Rechts erfolgt gemeinsam, das heißt, das Recht wird als Ganzes genutzt, nicht anteilig. Im Zusammenhang mit einem Wegerecht bedeutet dies, dass mehreren Berechtigten ein gemeinsames, aber anteiliges Nutzungsrecht an einem Weg zusteht.

Beispiel: Drei Personen besitzen zusammen ein Wegerecht „zu gleichen Teilen“. Jeder hat also einen Drittelanteil am Recht, nutzen können sie den Weg aber nur gemeinsam oder jeder für sich den ganzen Weg, nicht nur z. B. ein Drittel des Weges.


Zurück

Zwischenverfügung (§ 18 GBO)

Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist eine vorläufige Entscheidung, die bei formellen oder kleineren Mängeln im Eintragungsantrag ergeht. Sie weist den Antragsteller auf behebbaren Fehler oder unklare Angaben hin und setzt eine Frist zur Nachbesserung, bevor der Antrag endgültig abgelehnt wird. Ziel ist es, dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, erforderliche Korrekturen vorzunehmen, ohne den gesamten Antrag direkt abzulehnen. Nach § 18 der Grundbuchordnung (GBO) darf eine Zwischenverfügung aber nicht dazu führen, dass der Antragsteller seinen ursprünglichen Eintragungsantrag oder dessen wesentliche Rechtsgrundlage ändern muss.

Beispiel: Das Grundbuchamt verlangt die präzise Angabe, in welchem Gemeinschaftsverhältnis mehrere Berechtigte ein Wegerecht erhalten sollen. Fehlt diese Angabe, erteilt es eine Zwischenverfügung mit Frist zur Klärung.


Zurück

Eintragungshindernis

Ein Eintragungshindernis ist ein rechtlicher oder formeller Mangel im Eintragungsantrag, der die grundbuchliche Eintragung verhindert oder verzögert. Es kann sich um fehlende oder unklare Angaben, unzureichende Rechtsgrundlagen oder gesetzliche Verbote handeln. Das Grundbuchamt erkennt ein Eintragungshindernis, wenn die Voraussetzungen für die Eintragung nicht erfüllt sind und verlangt dessen Beseitigung oder weist den Antrag zurück. Wichtig ist, dass ein Eintragungshindernis nach § 18 GBO behebbar sein kann (z. B. durch Nachbesserung der Antragsunterlagen), andernfalls muss der Antrag zurückgewiesen werden.

Beispiel: Wenn ein gemeinsames Wegerecht für mehrere Grundstückseigentümer beantragt wird, aber nicht klar ist, wie sie das Recht ausüben (z. B. fehlendes Gemeinschaftsverhältnis), kann dies ein Eintragungshindernis sein.


Zurück

Grunddienstbarkeit

Eine Grunddienstbarkeit ist ein dingliches Recht an einem Grundstück, mit dem dieses zu Gunsten eines anderen Grundstücks belastet wird. Sie erlaubt dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks (herrschendes Grundstück) bestimmte Nutzungen oder Einschränkungen des belasteten Grundstücks (dienendes Grundstück). Eine Grunddienstbarkeit ist fest mit den betroffenen Grundstücken verbunden und bleibt auch bei Eigentümerwechsel bestehen. Beispiele sind Wegerechte, Leitungsrechte oder Bebauungsbeschränkungen. Um wirksam zu sein, muss die Grunddienstbarkeit in der Regel im Grundbuch eingetragen werden (§§ 1018 ff. BGB).

Beispiel: Ein Geh- und Fahrrecht ist eine typische Grunddienstbarkeit, die dem Nachbargrundstück das Recht gibt, über Ihr Grundstück zu gehen oder zu fahren.


Zurück

Unteilbarkeit eines Wegerechts

Unteilbarkeit eines Wegerechts bedeutet, dass dieses Recht nicht in einzelne, voneinander getrennte Anteile zerlegt werden kann. Jeder Berechtigte benötigt das Recht an sich als Ganzes, um den Weg nutzen zu können. Eine Nutzung „zu Bruchteilen“ ist praktisch und rechtlich nicht möglich, weil ein Weg nicht sinnvoll in Teilnutzungen aufgeteilt werden kann. Deshalb ist ein Wegerecht typischerweise unteilbar und wird als ein einheitliches Recht betrachtet, das nicht in Bruchteile zerlegt werden darf.

Beispiel: Wenn zwei Nachbarn ein Geh- und Fahrrecht über dasselbe Grundstück haben, muss jeder den ganzen Weg nutzen dürfen; es nützt nichts, wenn jeder nur ein „halbes“ Wegerecht hat, weil der Weg nicht physisch aufgeteilt werden kann.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 18 Grundbuchordnung (GBO): § 18 GBO regelt die Zwischenverfügung des Grundbuchamts, die bei behebbaren Eintragungshindernissen genutzt wird, um dem Antragsteller eine Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, ohne den Antrag sofort zurückzuweisen. Wichtig ist, dass solche Mängel tatsächlich ohne Änderung der wesentlichen Bewilligung korrigierbar sein müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG stellte fest, dass die Zwischenverfügung unzulässig war, da das Grundbuchamt eine inhaltliche Änderung der Bewilligung verlangte, was gemäß § 18 GBO nicht zulässig ist.
  • §§ 1018, 1019 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Diese Vorschriften regeln Grunddienstbarkeiten; § 1018 BGB definiert die Dienstbarkeit zugunsten eines anderen Grundstücks, § 1019 BGB erlaubt die Bestellung auch zugunsten mehrerer Grundstücke, wenn dies vorteilhaft ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG bestätigte die Zulässigkeit einer einheitlichen Grunddienstbarkeit für mehrere Grundstücke, was hier eine wichtige Grundlage für das geforderte Wegerecht darstellt.
  • § 47 Grundbuchordnung (GBO): § 47 GBO behandelt den Eintrag von Rechten, die mehreren Berechtigten gemeinschaftlich zustehen, insbesondere zur Regelung von Gemeinschaftsverhältnissen wie Bruchteilsgemeinschaften. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt verlangte die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses bei mehreren Berechtigten, erkennt aber die Bruchteilsgemeinschaft bei unteilbarem Wegerecht als problematisch an.
  • Rechtsfigur der Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff. BGB): Die Bruchteilsgemeinschaft ist eine gemeinschaftliche Rechtsform, bei der jeder Teilhaber einen ideellen Anteil an einer Sache oder einem Recht hält. Entscheidung und Verfügung über Anteile erfolgt gemeinschaftlich oder individuell nach Anteil. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eintragung eines Wegerechts als Bruchteilsgemeinschaft wird als problematisch angesehen, weil die Ausübung eines Wegerechts typischerweise unteilbar und gemeinschaftlich uneingeschränkt sein muss.
  • Grundsatz der Unteilbarkeit von Grunddienstbarkeiten: Grunddienstbarkeiten sind häufig charakterisiert durch eine unteilbare Nutzung, insbesondere bei Wegerechten, da jede Berechtigung den vollständigen Zugang ermöglichen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt und das OLG vertreten die Auffassung, dass ein Geh- und Fahrrecht nicht aufgeteilt werden kann, weshalb eine Bruchteilsgemeinschaft nicht zur Eintragung geeignet erscheint.
  • Prozessuale Anforderungen bei Eintragungsverfahren im Grundbuchrecht: Die formalen Regeln verlangen, dass Eintragungshindernisse klar und behebbar sein müssen, und dass Zwischenverfügungen nicht zur Änderung eines Antrags zwingen dürfen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG hob die Zwischenverfügung wegen formeller Fehler auf, weil das Grundbuchamt inhaltliche Änderungen forderte, was über den Rahmen der zulässigen Mängelbeseitigung hinausgeht.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 20 W 275/20 – Beschluss vom 01.03.2022


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!