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Grundbucheintragung – Behebbarkeit der ungenauen Bezeichnung des Berechtigten

OLG Rostock 3 – Az.: 3 W 107/17 – Beschluss vom 19.02.2019

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 31.08.2017 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rostock – Grundbuchamt – vom 28.08.2017 wird zurückgewiesen.

Das Amtsgericht wird angewiesen, im Grundbuch eine Richtigstellung unter Beachtung der nachfolgenden Vorgaben des Senats vorzunehmen.

Gerichtsgebühren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 05.02.1998 (UR-Nr. … des Notars K. M., B.) veräußerte die Beteiligte zu 1) an die Fundus F. GmbH & Co. u. a. die betroffenen Grundstücke in R., die im Kaufvertrag mit Auflassung als Kaufgegenstand II und als Teil des Naturschutzgebietes „W.“, begründet durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet „W.“ vom 13.01.1997, GS M., Gl. Nr. 791 – 1 – 120, bezeichnet wurden. In § 10 (3) des notariellen Vertrages bestimmten die Vertragsparteien insoweit,

„(3)

Bezugnehmend auf die als Anlage 3 beigefügte Nutzungsvereinbarung beantragen und bewilligen die Verkäuferin und der Käufer die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu Gunsten des B. in B. für die in I bis III der Vereinbarung geregelten Nutzungsrechte und Unterlassungen…“.

(4)

Der Käufer verpflichtet sich, im Hinblick auf die dem Bundesamt für Naturschutz eingeräumten bzw. noch einzuräumenden Nutzungsrechte (vgl. Abs. 3) Geh- und Fahrrechte auf dem Kaufgegenstand unentgeltlich einzuräumen und diese Rechte dinglich zu sichern.

Dem notariellen Kaufvertrag war als Anlage 3 eine Vereinbarung von unentgeltlichen Nutzungsrechten zugunsten des Bundesamts für Naturschutz in B. beigefügt, die zwischen der B. D. und dem B. geschlossen worden war, in der unkündbar und unentgeltlich ein uneingeschränktes jederzeitiges Betretungsrecht sowie das Recht zur Durchführung von Arbeiten und Untersuchungen für Forschungszwecke eingeräumt war und die Erhaltung und Sicherung der gegenwärtigen Nutzungsfreiheit des NSG zugesichert wurde, insbesondere, dass keine land – und forstwirtschaftliche und keine privat-jagdliche Nutzung zugelassen werde und grundsätzlich keine touristische Nutzung erfolge sowie Aktivitäten, die zu Beeinträchtigungen der Forschungsvorhaben oder der Untersuchungsflächen führen können, zu unterlassen sind. Auf den Antrag des mit dem Vollzug beauftragten Urkundsnotars erfolgte am 05.01.1999 in Abteilung II des Grundbuchs unter lfd. Nr. 1 der Eintrag:

„Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Betretungsrecht, Forschungbetreibungsrecht und Nutzungsbeschränkung) für B. in B.; gemäß Bewilligung vom 05.02.1998 (Notar K. M., B.; UR …), eingetragen am 05.01.1992.

Die Fundus F. GmbH & Co. firmierte anschließend in E. GmbH & Co. KG um. Ihre Eintragung als Eigentümerin erfolgte am 17.02.1999.

Die Antragstellerin rügt, dass das B. als selbständige Bundesoberbehörde nicht rechtsfähig, damit keine juristische Person des öffentlichen Rechts und deshalb auch nicht eintragungsfähig sei. Die erfolgte Eintragung der Dienstbarkeit sei mithin zu löschen. Das Amtsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 28.08.2017 zurückgewiesen und der Beschwerde der Antragstellerin vom 31.08.2017 durch Beschluss vom 08.09.2017 nicht abgeholfen.

II.

Die nach § 71 GBO zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.

Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Löschung der im obigen Grundbuch zu Gunsten des B. eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu.

Die zu Gunsten des Bundesamtes für Naturschutz erfolgte Eintragung ist nicht unzulässig, § 53 Abs. 1 S. 2 GBO. Eine Eintragung ist nur inhaltlich unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 53, Rn. 42 m. w. N.). Sie liegt hingegen nicht schon dann vor, wenn der Berechtigte ungenau bezeichnet ist und diese Ungenauigkeit durch einen Richtigstellungsvermerk behoben werden kann (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 44, Rn. 47 m.w.N.; § 53, Rn. 45).

Wie die Antragstellerin selbst ausführt, erfolgte die Eintragung der Dienstbarkeit zur Umsetzung der zwischen der B. D. und dem B. am 03.02.1998 getroffenen Vereinbarung über bestimmte Nutzungs- und Unterlassungsrechte betreffend die obigen Grundstücke, die dem notariellen Kaufvertrag vom 05.02.1998 als Anlage 3 beigefügt war. Soweit es in jenem notariellen Vertrag heißt, dass die Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit „ … zu Gunsten …“ des B. zu erfolgen hat, was letztlich dazu führte, dass das B. als Berechtigter ins Grundbuch eingetragen worden ist, gilt jedoch, dass auch Eintragungen auslegungsfähig sind (vgl. Meikel, GBO, 11. Aufl., § 53, Rn. 30; Demharter, GBO, 31. Aufl., § 53, Rn. 4). Dabei ist wegen der Zweckbestimmung des Grundbuchs über bestehende dingliche Rechte jedem, der das Grundbuch einsieht, eindeutig Aufschluss zu geben, auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus dem Eintragungsvermerk und der Eintragungsbewilligung für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Vorliegend sollten nach Auffassung des Senats erkennbar Belange der B. D. im Bereich des Naturschutzes gesichert werden. Dies ergibt sich schon daraus, dass Verkäufer der streitbefangenen Grundstücke die B. D. gewesen ist und nicht etwa das nichtrechtsfähige B. Dieses war vielmehr lediglich insoweit eingebunden worden, als die durch die beschränkt persönliche Dienstbarkeit gesicherten Aufgaben vom B. tatsächlich durchgeführt werden sollten. Die B. D. wollte sich insoweit der hierfür zuständigen Behörde bedienen, was dementsprechend durch die am 03.02.1998 getroffene Vereinbarung zwischen der B. D. und dem B. über die Nutzungs- und Unterlassungsrechte abgesichert wurde. Das es sich hierbei originär um Aufgaben des B. für die B. D. handelt, ergibt sich dabei bereits aus § 2 des Gesetzes über die Errichtung eines B. vom 06.08.1993 (BGBl., I, S. 1458). Hierin ist u.a. geregelt, dass das B. Verwaltungsaufgaben (§ 2 Abs. 1) und Aufgaben auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege (§ 2 Abs. 4) des Bundes für diesen übernimmt, wobei es zur Erfüllung seiner Aufgaben wissenschaftliche Forschungen auf den Gebieten des Naturschutzes und der Landschaftspflege betreibt (§ 2 Abs. 3). Nichts anderes ist mit der Vereinbarung zwischen der B. D. und dem B. vom 03.02.1998 (auch) für die obigen Grundstücke geregelt worden und hat insoweit Eingang in den Grundstückskaufvertrag gefunden. Die Verwendung der Begrifflichkeit „… zu Gunsten …“ ist daher von Anfang an so zu verstehen gewesen, dass zwar die B. D. Inhaber der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit sein sollte, die Aufgaben aber über das B. erfüllt werden sollten.

Nach § 15 Abs. 2 S. 1 GBV wird eine solche Maßgabe üblicherweise dadurch realisiert, das die Zuordnung bzw. Zweckbestimmung durch einen sogenannten Klammerzusatz erfolgt (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 44, Rn. 54 m.w.N.). Dies ist vorliegend indes unterblieben und stattdessen unvollständig lediglich das B. als Berechtigter eingetragen worden. Eine dem § 15 GBV nicht entsprechende Wirksamkeit der Eintragung berührt jedoch die Wirksamkeit der Eintragung dann nicht, wenn sich der tatsächlich Berechtigte – wie hier – eindeutig identifizieren lässt. Die Eintragung wird hierdurch nicht unzulässig (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 44, Rn. 55 m.w.N.). Sie stellt sich vielmehr als unvollständig und ergänzungsbedürftig dar.

Ist ein Berechtigter im Grundbuch unvollständig bezeichnet, hat eine Richtigstellung bezüglich der tatsächlichen Angaben zu erfolgen. Da das B. nicht selbst rechtsfähig ist und stets nur für die B. D. handelt, bleibt die Identität des tatsächlich Berechtigten unberührt (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl., § 22, Rn. 23), so dass das Amtsgericht unter Beachtung der Ausführungen des Senats angewiesen wird, die Unvollständigkeit im Grundbuch durch Eintragung eines Richtigstellungsvermerks zu korrigieren und als Berechtigte die B. D. einzutragen.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht veranlasst; Gerichtskosten werden mit Blick auf den gebotenen Richtigstellungsvermerk gem. § 21 GNotKG nicht erhoben.

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