Skip to content

Grundbucheintragung – Anforderungen an die Eintragung einer BGB-Gesellschaft

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 326/12 – Beschluss vom 18.12.2012

Das Grundbuchamt wird angewiesen, in der Abt. I zu lfd. Nummer der Eintragungen 4.1 bis 4.3 des bezeichneten Grundbuchs einen Berichtigungsvermerk dahingehend einzutragen, dass Eigentümerin ist: A GbR, bestehend aus den Gesellschaftern X, geboren am …1972, Y, geboren am …1976, und Z, geboren am ….1939.

Gründe

I.

Der Verfahrensbevollmächtigte hat am 31.05.2012 seine notarielle Urkunde vom 16.05.2012, UR-Nr. …/2012, beim Grundbuchamt eingereicht. Ausweislich dieser Urkunde hat die bisherige Eigentümerin den Grundbesitz an die Beteiligte zu 4., bestehend aus den Beteiligten zu 1. bis 3. als Gesellschaftern, verkauft. Unter § 4 der Urkunde hat die Verkäuferin der Beteiligten zu 4. eine Eigentumsvormerkung bewilligt. Die Vertragsbeteiligten haben darüber hinaus die Auflassung dahingehend erklärt, dass sie über den Eigentumsübergang auf die Beteiligte zu 4. einig sind und haben den Vollzug im Grundbuch bewilligt. Auf den am 31.05.2012 durch den Verfahrensbevollmächtigten gestellten Antrag hat die Rechtspflegerin am 12.06.2012 in Abt. II lfd. Nummer 4 des betroffenen Grundbuchs eine Eigentumsübertragungsvormerkung für die A GbR (= die Beteiligte zu 4.), bestehend aus den Beteiligten zu 1. bis 3., eingetragen. Auf den weiteren Antrag des Verfahrensbevollmächtigten vom 04.09.2012 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt diese Eigentumsübertragungsvormerkung gelöscht und in Abt. I lfd. Nummer 4.1 bis 4.3 unter Bezugnahme auf die bezeichnete notarielle Urkunde am 10.09.2012 als Eigentümer eingetragen:

„X,

geb. am ….1972,

Y,

geb. am ….1976,

Z,

geb. am ….1939,

zu lfd. Nr. 4.1 – 4.3:

– als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „A GbR“ -.“

Diese Eintragung hat der Verfahrensbevollmächtigte mit seinem Schriftsatz vom 17.09.2012 (Bl. 16/6 ff. d. A.) beanstandet und um Korrektur des Grundbuchs gebeten. Durch Verfügung vom 21.09.2012 (Bl. 16/18 d. A.) hat die Rechtspflegerin mitgeteilt, dass eine Korrektur des Grundbuchs nicht erfolgen könne, da die Eintragung nicht unrichtig sei. Mit Schriftsatz vom 04.10.2012 (Bl. 16/14 d. A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte „gegen die Eintragungsbekanntmachung vom 11.09.2012“ Beschwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat ausweislich des Beschlusses vom 12.10.2012 der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Der Senat legt das Rechtsmittel angesichts des zuvor eindeutig formulierten Begehrens im Schriftsatz vom 17.09.2012 als Beschwerde gegen die Fassung der Eintragung durch das Grundbuchamt aus, weil daraus deutlich wird, dass und aus welchen Gründen die Fassung des Eintragungsvermerks im Grundbuch beanstandet wird. Soweit sich die Beschwerdeschrift auf die Eintragungsbekanntmachung bezieht und dabei zudem Bezug auf die Verfügung der Dienstaufsicht vom 01.10.2012 nimmt, die ihrerseits auf eine Beschwerde gegen die Eintragungsverfügung der Rechtspflegerin hingewiesen hatte, ist die Verwendung dieser unterschiedlichen Begriffsbezeichnungen für die Rechtsmittelauslegung nicht entscheidend; maßgeblich ist vielmehr das wahre Begehren (vgl. dazu Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 64 Rz. 36). Zum einen dürfte hier eine Beschwerde weder gegen den Inhalt der Eintragungsbekanntmachung (vgl. dazu Demharter, GBO, 28. Aufl., § 55 Rz. 30 ff.; Meikel/Morvilius, GBO, 10. Aufl., § 55 Rz. 46 ff.) noch gegen die bereits im Grundbuch vollzogene Eintragungsverfügung der Rechtspflegerin (vgl. dazu Bauer/von Oefele/Budde, GBO, 2. Aufl., § 71 Rz. 15; Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 20; Meikel/Streck, a.a.O., § 71 Rz. 22) als bloße Maßnahmen des Geschäftsbetriebs statthaft sein. Eine diesbezügliche Auslegung scheidet schon deshalb aus. Zum anderen könnte mit der Abänderung dieser Maßnahmen des Grundbuchamts das zuvor ausdrücklich formulierte Verfahrensziel, die Korrektur der Fassung der Eintragung im Grundbuch, nicht erreicht werden. Von einem derartigen Beschwerdebegehren ist dann zu Recht auch die Rechtspflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss vom 12.10.2012 ausgegangen, ohne dass die Beschwerdeführer dem entgegen getreten wären.

Wenn eine andere Fassung einer Eintragung einer Tatsachenangabe verlangt wird, etwa die unrichtige Bezeichnung des Berechtigten, wenn dessen Identität feststeht, ist die Beschwerde gegen eine Eintragung zulässig. Es geht dann nicht um eine Berichtigung, sondern um eine Richtig- oder Klarstellung der Fassung (vgl. die vielfältigen Rechtsprechungsnachweise bei Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rz. 485 ff.; Demharter, a.a.O., § 71 Rz. 46; § 22 Rz. 22; Meikel/Streck, a.a.O., § 71 Rz. 46 ff.; Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10). Um einen solchen Fall handelt es sich hier, da nicht eine sachliche Änderung oder Berichtigung der Eintragung in Rede steht, was auch aus dem Schriftsatz vom 17.09.2012 deutlich wird. Die Eintragung im Grundbuch enthält sowohl die Bezeichnung der Gesellschafter, als auch den Namen bzw. die „Bezeichnung“ der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine insoweit bloß unzutreffende Bezeichnung lässt die Identität des Berechtigten unberührt.

Als solche Beschwerde hat das Rechtsmittel – wie aus dem Tenor ersichtlich – Erfolg.

Der Senat hat im Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10 – dort eine ähnliche Eintragung durch das gleiche Grundbuchamt betreffend – dazu seinerzeit ausgeführt, dass in § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) nunmehr geregelt ist, dass dann, wenn ein Recht für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden soll, auch deren Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind. § 15 Abs. 1 c GBV regelt weiter, dass zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch bei der Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 47 Abs. 2 GBO zur Bezeichnung der Gesellschafter die Merkmale gemäß Buchstabe a oder Buchstabe b der Vorschrift anzugeben sind; zur Bezeichnung der Gesellschaft können zusätzlich deren Name und Sitz angegeben werden. Insbesondere durch die bezeichnete Neufassung des § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO soll gewährleistet werden, dass das Grundbuch die materielle Vermögenszuordnung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zutreffend verlautbart, wie sie sich auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch darstellt. Als Berechtigte ist damit die Gesellschaft bürgerlichen Rechts einzutragen; aus § 15 Abs. 1 c GBV ergibt sich nichts anderes (vgl. Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10, seinerzeit unter Hinweis auf Miras DStR 2010, 604, 605; Heßeler/Kleinhenz WM 2010, 446, 447; Böttcher ZNotP 2010, 173; Böhringer Rpfleger 2009, 537; Wicke GWR 2009, 336 unter II.; Lautner DNotZ 2009, 650, 653; Demharter, a.a.O., § 47 Rz. 28). Ausgehend davon ist weitgehend die Auffassung vertreten worden, dass nach der am 18.08.2009 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes es nicht mehr zulässig ist, den Eintragungsvermerk wieder bzw. weiter in traditioneller Weise zu fassen, also in Angabe der Gesellschafter mit Namen und der Anführung „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10, seinerzeit unter Hinweis auf Böhringer Rpfleger 2009, 537; Lautner DNotZ 2009, 650, 653; Steffek ZIP 2009, 1445, 1446; Bestelmeyer Rpfleger 2010, 169, 189; Heßeler/Kleinhenz WM 2010, 446, 447; Miras DStR 2010, 604, 605). Entscheidend dabei ist, dass das Grundbuch zu verdeutlichen hat, dass die materielle Vermögenszuordnung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts selber und nicht bei den Gesellschaftern liegt. Dem folgt die nun gemeinhin vorgeschlagene Fassung der Eintragung, während die überkommende Fassung dies nicht verdeutlicht, weil sie die BGB-Gesellschafter als Eigentümer aufführt (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10, seinerzeit unter Hinweis auf Demharter, a.a.O., § 47 Rz. 28; Böhringer Rpfleger 2009, 537, 543; Steffek ZIP 2009, 1445, 1446; Böttcher ZNotP 2010, 173, 175; Wicke GWR 2009, 336 unter II.; Miras DStR 2010, 604, 605). Diese gemeinhin vorgeschlagene Fassung der Eintragung verfolgt auch die Beschwerde entsprechend den Anträgen in der notariellen Urkunde (vgl. den Schriftsatz vom 17.09.2012).

Vorliegend hat das Grundbuchamt – insoweit anders als im Verfahren 20 W 186/10 – die Eintragung nicht gänzlich in traditioneller Weise vorgenommen. Es hat zwar zu lfd. Nummern 4.1 bis 4.3 in Abt. I des Grundbuchs die Beteiligten zu 1. bis 3. „als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ als Eigentümer eingetragen, allerdings unter nachfolgender Aufnahme des Namens („Bezeichnung“) der Beteiligten zu 4. Der Senat ist für den vorliegenden Fall der Auffassung, dass mit dieser Eintragung der dem Grundbuchamt bei der Fassung der Eintragung grundsätzlich zustehende Ermessenspielraum (vgl. dazu Meikel/Böttcher, a.a.O., Vor GBV Rz. 10 ff.) überschritten wird und der Eintragungsvermerk nicht mehr im Einklang mit der nunmehr geltenden Rechtslage steht. Zum einen wird aus diesem Eintragungsvermerk nicht formal deutlich, dass nach der nunmehr geltenden Gesetzeslage die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also die Beteiligte zu 4., die Rechtsträgerin ist, oder etwa die vorrangig und unter laufenden Nummern aufgeführten Gesellschafter, die Beteiligten zu 1. bis 3. An dieser formalen Unklarheit ändert sich auch nichts dadurch, dass nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Eintragung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts alleine unter der gewählten Bezeichnung nun nicht in mehr Betracht kommt, weil deren Name für das Grundbuchverfahren nicht mehr als taugliches Abgrenzungskriterium gegenüber anderen Gesellschaften bürgerlichen Rechts zur Verfügung steht und die Identifizierung der Gesellschaft über die notwendige Benennung ihrer Gesellschafter erfolgt (vgl. dazu BGH NJW 2011, 1958, Tz. 12 bei juris; vgl. auch OLG Rostock DNotZ 2012, 197, zitiert nach juris) und damit die Eintragung aller Gesellschafter zur Bezeichnung der berechtigten (namenlosen) Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchverfahrensrechtlich grundsätzlich ausreichend sein mag (vgl. dazu Breitsprecher/Kemen, jurisPR-HaGesR 8/2011 Anm. 2; Reetz in BeckOK GBO, Stand 01.09.2012, § 47 Rz. 108; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 4252, dieser zur inhaltlichen Zulässigkeit einer solchen Eintragung und zur Möglichkeit einer Fassungsbeschwerde). Hinzu kommt im vorliegenden Fall nämlich, dass nicht ersichtlich ist, warum das Grundbuchamt die Bewilligungen der identisch bezeichneten Beteiligten in einer einheitlichen notariellen Urkunde zum Anlass genommen hat, bei den zeitlich kurz hintereinander folgenden Eintragungen in einem Grundbuchblatt unterschiedliche Bezeichnungen für die gleiche Rechtsträgerin zu wählen, zunächst die Beteiligte zu 4. unter ihrem Namen für die Eintragung der Eigentumsübertragungsvormerkung, dann die Beteiligten zu 1. bis 3. als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei der Eintragung des Eigentums in Abt. I. Auch dies verstärkt den Eindruck, dass es sich insoweit um unterschiedliche Rechtsträger handeln könnte. Ein sachlicher Grund für diese unterschiedliche Handhabung, auf die der Verfahrensbevollmächtigte in seinem Schriftsatz vom 17.09.2012 hingewiesen hatte, ist jedenfalls nicht aufgezeigt worden. Dem Grundbuchamt ist – worauf es sich auch berufen hat – zuzugeben, dass für die sogenannten „namenlosen“ Gesellschaften bürgerlichen Rechts auch die (hier beispielhafte) Bezeichnung „A., B. und C. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ für zulässig, wenn auch teilweise für nicht empfehlenswert, erachtet wird (vgl. Reetz, a.a.O., § 47 Rz. 96; Breitsprecher/Kemen, jurisPR-HaGesR 8/2011 Anm. 2); um eine unzulässige Eintragung dürfte es sich aber ohnehin nicht handeln (siehe dazu unten). Andere (Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 240 c) halten insoweit auch eine Eintragung für richtig: „A., B., in Gesellschaft bürgerlichen Rechts“.

Ungeachtet der Frage, ob und inwieweit dem aus den oben genannten Gründen gefolgt werden könnte, liegt ein solcher Fall einer namenlosen Gesellschaft bürgerlichen Rechts hier gerade nicht vor.

Es ist allerdings – wie bereits oben erwähnt – grundsätzlich davon auszugehen, dass die Alteintragung einer namenlosen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der – wie auch hier – als Rechtsinhaber nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern die Gesellschafter mit dem Zusatz „ … als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ (vgl. § 47 GBO a. F.) vermerkt sind, materiell-rechtlich keinen gesamthänderisch gebundenen Rechtserwerb der eingetragenen Gesellschafter, sondern der grundbuchfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst bewirkt. Die ehedem übliche Eintragung soll danach regelmäßig in einem genügenden Maße die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Rechtsinhaberin ausweisen und nicht etwa die Gesellschafter. Solchermaßen, vor dem Inkrafttreten des ERVGBG eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts fallen nach Art. 229 § 21 EGBGB zudem (rückwirkend) in den Anwendungsbereich der §§ 899a BGB, 47 Abs. 2 Satz 2 GBO. Eine Richtigstellung der Eintragung oder gar eine Auflassung von den eingetragenen Gesellschaftern auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demgemäß nicht erforderlich; auch eine Verpflichtung zur nachträglichen sprachlichen Anpassung solcher „Alteintragungen“ an die materielle Rechtslage besteht nicht (vgl. insgesamt die Nachweise bei Reetz, a.a.O., § 47 Rz. 108; Kral, ebenda, Sonderbereich Gesellschaftsrecht Rz. 44; vgl. hierzu auch Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 240e, 4252 m. w. N., und die weiteren Nachweise bei Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10).

Dies rechtfertigt aber die fortdauernde Handhabung der Eintragung trotz der eingetretenen Gesetzesänderung noch nicht. Jedenfalls handelt es sich von daher, wie der Senat bereits in der oben zitierten Entscheidung vom 20.07.2010 im Einzelnen ausgeführt hat, auch bei der vom Grundbuchamt hier vorgenommenen Fassung der Eintragung jedenfalls nicht um eine inhaltlich unzulässige Eintragung im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, weil diese Eintragung nicht ein Berechtigungsverhältnis ausweist, das es nach der jetzt geltenden Rechtsordnung so nicht mehr geben kann. Da die Identität des Rechtssubjekts unverändert geblieben ist und demnach kein Rechtsträgerwechsel vorliegt, kommt es grundbuchverfahrensrechtlich – wie oben erwähnt – auch lediglich zu einer Richtigstellung des Grundbuchs, die nicht unter §§ 894 BGB, 22 GBO fällt. Es handelt sich bei der Bezeichnung des Rechtssubjekts lediglich um eine unzutreffende Angabe des bisher eingetragenen Rechtsinhabers, also nur um eine unschädliche Falschbezeichnung bei fortbestehender Identität. Dies wird zwar aus der oben zitierten Übergangsvorschrift für Altfälle hergeleitet, hat aber auch für entsprechende Eintragungen nach der bezeichneten Gesetzesänderung zu gelten (vgl. dazu im Einzelnen Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10). Folge ist mithin, dass derartige Unrichtigkeiten in der Bezeichnung des Berechtigten durch bloße Richtigstellung, die seine Identität unverändert lässt, behoben werden können. Dies ist vom Grundbuchamt durch Eintragung eines Berichtigungsvermerks vorzunehmen (vgl. dazu Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 22; Meikel/Böttcher, a.a.O., § 22 Rz. 86; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 290 ff.; und die weiteren Nachweise bei Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10). Eine Richtigstellung in diesem Sinne entspricht erkennbar dem Begehren der Beteiligten, welches auf die unrichtige Fassung des Eintragungsvermerks abstellt.

Der Senat hat in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt, dass für die Eintragung eines derartigen Berichtigungsvermerks grundsätzlich auch die Unrichtigkeit der Eintragung feststehen muss, aber ein Nachweis in der Form des § 29 GBO nicht erforderlich ist (vgl. Demharter, a.a.O., § 22 Rz. 22; Schöner/Stöber, a.a.O., Rz. 291, und die weiteren Nachweise bei dazu Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10). Diesbezügliche tatsächliche Ermittlungen sind auch hier derzeit nicht angezeigt bzw. erforderlich. Das Grundbuchamt hat bei seiner Eintragung die zugrundeliegenden Bewilligungen und sonstigen Eintragungsgrundlagen nicht in Zweifel gezogen und aufgrund dessen lediglich den Eintragungsvermerk im Grundbuch in bezeichneter Weise gefasst.

Da auch nicht ersichtlich, dass es zwischenzeitlich zu Veränderungen gekommen ist – die ansonsten ohnehin vom Grundbuchamt zu berücksichtigen wären (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20.07.2010, 20 W 186/10, unter Hinweis auf Meikel/Streck, a.a.O., § 77 Rz. 31, und BayObLGZ 18, 286, 288) – ist insofern, wie aus dem Tenor ersichtlich das Grundbuchamt zur Eintragung eines Berichtigungsvermerks anzuweisen.

Ist die Beschwerde mithin erfolgreich, bedarf es einer Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren nicht, § 131 KostO.

Auch für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) besteht von daher kein Anlass.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!