Übersicht
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- AG im Grundbuch: OLG erkennt Abkürzung als zulässig
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Kann eine Aktiengesellschaft im Grundbuch nur mit der Abkürzung „AG“ eingetragen werden?
- Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Aktiengesellschaft im Grundbuch?
- Welche rechtlichen Folgen hat eine fehlerhafte Eintragung im Grundbuch?
- Wie kann eine fehlerhafte Eintragung im Grundbuch berichtigt werden?
- Welches Gericht ist zuständig, wenn es zu Streitigkeiten bei der Grundbucheintragung kommt?
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Es ging um die Eintragung einer Abtretung einer Grundschuld im Grundbuch unter dem Namen „A.-AG“.
- Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da der vollständige Name „A.-Aktiengesellschaft“ lauten sollte.
- Die Schwierigkeiten lagen in der Frage, ob die Abkürzung „AG“ zulässig ist oder ob der vollständige Name verwendet werden muss.
- Das Gericht hob die Entscheidung der Rechtspflegerin auf und ordnete eine erneute Entscheidung an.
- Die Eintragung unter der Abkürzung „AG“ anstelle des vollständigen Namens „Aktiengesellschaft“ wurde nicht beanstandet.
- Das Gericht entschied so, weil die Abkürzung „AG“ in der Rechtsordnung allgemein anerkannt ist.
- Die Entscheidung zeigt, dass gängige Abkürzungen von Rechtsformen im Grundbuch ausreichend sein können.
- Dies erleichtert die Eintragungspraxis und reduziert bürokratische Hürden.
AG im Grundbuch: OLG erkennt Abkürzung als zulässig
Die Eintragung im Grundbuch ist für die Sicherheit des Rechtsverkehrs von großer Bedeutung. Sie dient dazu, die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück öffentlich zugänglich und damit Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. In der Praxis tauchen gelegentlich Fragen zur korrekten Bezeichnung von Rechtsformen im Grundbuch auf. Insbesondere die Abkürzung „AG“ im Grundbuch erregt immer wieder Aufmerksamkeit, da sich die Frage stellt, ob diese ausreichend eindeutig ist.
Die Abkürzung „AG“ ist in der Regel die gängige Kurzform für die Rechtsform „Aktiengesellschaft“. Es kann aber vorkommen, dass im Grundbuch fälschlicherweise „AG“ eingetragen wurde, obwohl es sich um eine andere Rechtsform handelt. Beispielsweise könnte ein Unternehmen als „AG“ eingetragen sein, obwohl es sich tatsächlich um eine GmbH handelt. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich aus der fehlerhaften Eintragung ergeben und ob die Eintragung berichtigt werden kann.
Gerade dieser Fall stellt sich im konkreten Fall, der im Folgenden genauer beleuchtet wird.
Der Fall vor Gericht
Eintragung einer Aktiengesellschaft mit der Abkürzung „AG“ im Grundbuch zulässig
In einem aktuellen Fall hatte das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az.: 3 W 27/22) darüber zu entscheiden, ob eine Aktiengesellschaft im Grundbuch mit der Abkürzung „AG“ statt „Aktiengesellschaft“ eingetragen werden darf.
Die Beschwerdeführerin, eine Aktiengesellschaft, begehrte die Eintragung der Abtretung einer Grundschuld auf sich als Berechtigte unter dem Namen „A.-AG“. Das Grundbuchamt hatte diesen Antrag zunächst zurückgewiesen mit der Begründung, die korrekte Firmierung laute „A.-Aktiengesellschaft“ und nicht „AG“. Die Bezeichnung des neuen Gläubigers dürfe nicht falsch ins Grundbuch eingetragen werden.
Gegen diese Entscheidung legte die Aktiengesellschaft Beschwerde ein. Das OLG Zweibrücken gab der Beschwerde statt und hob den Zurückweisungsbeschluss auf. Die Rechtspflegerin wurde angewiesen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut über den Eintragungsantrag zu entscheiden.
Firma muss zur Identifizierung des Rechtsträgers geeignet sein
Das Gericht führte aus, dass gemäß § 15 der Grundbuchverfügung (GBV) zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch bei juristischen Personen der Name oder die Firma und der Sitz anzugeben sind. Dabei muss die im Grundbuch eingetragene Firma geeignet sein, den eingetragenen Rechtsträger zu identifizieren.
Dies ist laut OLG bei der Eintragung „AG“ statt „Aktiengesellschaft“ der Fall. Denn die Abkürzung „AG“ ist die allgemein gebräuchliche Abkürzung für die Rechtsform der Aktiengesellschaft. Sie wird im Rechts- und Geschäftsverkehr regelmäßig verwendet und ist daher zur Identifizierung des Rechtsträgers geeignet.
Kein Widerspruch zu § 4 AktG
Die Richter betonten, dass die Eintragung mit „AG“ auch nicht im Widerspruch zu § 4 AktG steht. Danach muss die Firma einer AG die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
Die Abkürzung „AG“ erfüllt diese Voraussetzungen, da sie allgemein gebräuchlich und verständlich ist. Sie wird im Rechtsverkehr synonym für die ausgeschriebene Bezeichnung verwendet und ist daher gleichwertig.
Aktiengesellschaften können „AG“ im Grundbuch eintragen lassen
Das OLG Zweibrücken stellte somit klar, dass eine Aktiengesellschaft im Grundbuch mit der Abkürzung „AG“ bezeichnet werden darf. Die Angabe der vollen Firmierung „Aktiengesellschaft“ ist nicht zwingend erforderlich.
Dies hat den Vorteil, dass die oft langen Firmierungen abgekürzt werden können, was die Übersichtlichkeit im Grundbuch erhöht. Gleichzeitig ist durch die Verwendung der gängigen Abkürzung „AG“ die zweifelsfreie Identifizierung des eingetragenen Rechtsträgers gewährleistet.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Aktiengesellschaften bei der Eintragung im Grundbuch. Sie können die Abkürzung „AG“ verwenden, ohne Nachteile befürchten zu müssen. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nicht mit der Begründung zurückweisen, nur die ausgeschriebene Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ sei zulässig.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das OLG Zweibrücken hat klargestellt, dass eine Aktiengesellschaft im Grundbuch mit der allgemein gebräuchlichen und verständlichen Abkürzung „AG“ eingetragen werden darf. Die Abkürzung ist ebenso geeignet, den Rechtsträger zu identifizieren wie die ausgeschriebene Bezeichnung „Aktiengesellschaft“. Das Urteil schafft Rechtssicherheit für Aktiengesellschaften und stellt klar, dass das Grundbuchamt die Eintragung mit „AG“ nicht zurückweisen darf, da dies den gesetzlichen Vorgaben entspricht und der gängigen Praxis im Rechtsverkehr Rechnung trägt.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Sind Sie besorgt, weil Ihre Aktiengesellschaft (AG) im Grundbuch nur mit der Abkürzung „AG“ statt des vollständigen Namens eingetragen ist? Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass die Abkürzung „AG“ ausreichend ist und Ihre Eintragung weiterhin gültig bleibt. Sie müssen sich also keine Sorgen um negative rechtliche Konsequenzen machen.
Falls Sie jedoch eine fehlerhafte Eintragung im Grundbuch haben, die über die Verwendung der Abkürzung „AG“ hinausgeht, beispielsweise eine falsche Rechtsform, sollten Sie sich von einem Experten beraten lassen. Eine Berichtigung ist in der Regel möglich, aber es ist wichtig, die rechtlichen Schritte korrekt zu befolgen, um zukünftige Probleme zu vermeiden.
Dieses Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Aktiengesellschaften und vereinfacht den Umgang mit Grundbucheintragungen. Es zeigt, dass die gängige Praxis der Verwendung von „AG“ im Geschäftsverkehr auch im Grundbuch akzeptiert wird.
FAQ – Häufige Fragen
Das Grundbuch ist das zentrale Register für Immobilienrechte. Die Eintragung von Aktiengesellschaften im Grundbuch kann jedoch besonders knifflig sein. Welche Besonderheiten gibt es zu beachten? Wie funktioniert die Eintragung und welche Unterlagen werden benötigt? Unsere FAQ Rubrik bietet Ihnen Antworten auf diese und viele weitere Fragen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Kann eine Aktiengesellschaft im Grundbuch nur mit der Abkürzung „AG“ eingetragen werden?
- Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Aktiengesellschaft im Grundbuch?
- Welche rechtlichen Folgen hat eine fehlerhafte Eintragung im Grundbuch?
- Wie kann eine fehlerhafte Eintragung im Grundbuch berichtigt werden?
- Welches Gericht ist zuständig, wenn es zu Streitigkeiten bei der Grundbucheintragung kommt?
Kann eine Aktiengesellschaft im Grundbuch nur mit der Abkürzung „AG“ eingetragen werden?
Ja, eine Aktiengesellschaft kann im Grundbuch nur mit der Abkürzung „AG“ eingetragen werden. Dies ist rechtlich zulässig und wird durch das Aktiengesetz (AktG) unterstützt. Gemäß § 4 AktG muss die Firma der Aktiengesellschaft die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Die Abkürzung „AG“ ist eine solche allgemein verständliche Abkürzung und wird daher akzeptiert.
Die Eintragung der Abkürzung „AG“ anstelle des vollständigen Begriffs „Aktiengesellschaft“ ist somit rechtlich korrekt und wird in der Praxis häufig verwendet. Dies erleichtert die Handhabung und ist insbesondere im geschäftlichen Verkehr üblich.
Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Aktiengesellschaft im Grundbuch?
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung einer Aktiengesellschaft (AG) im Grundbuch sind vielfältig und umfassen mehrere Schritte und Dokumente.
Zunächst muss die AG im Handelsregister eingetragen sein. Diese Eintragung verleiht der AG ihre Rechtspersönlichkeit und ist eine notwendige Voraussetzung für die Eintragung im Grundbuch. Ohne diese Eintragung existiert die AG rechtlich nicht und kann somit auch nicht als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden.
Ein notariell beurkundeter Kaufvertrag ist erforderlich. Der Notar spielt eine zentrale Rolle, da er die Beurkundung des Kaufvertrags vornimmt und den Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt stellt. Der Kaufvertrag muss alle wesentlichen Angaben enthalten, wie die genaue Bezeichnung des Grundstücks, die beteiligten Parteien und den Kaufpreis.
Das Grundbuchamt prüft den Antrag und die beigefügten Unterlagen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören neben dem notariell beurkundeten Kaufvertrag auch die Eintragungsbewilligung des bisherigen Eigentümers und gegebenenfalls weitere öffentlich beglaubigte Urkunden, die die Eintragungsvoraussetzungen nachweisen.
Ein berechtigtes Interesse an der Eintragung muss nachgewiesen werden. Dies ist in der Regel durch den Kaufvertrag und die Eintragungsbewilligung des bisherigen Eigentümers gegeben. Das Grundbuchamt stellt sicher, dass alle rechtlichen Vorgaben eingehalten werden, um die Richtigkeit und Rechtssicherheit der Eintragungen zu gewährleisten.
Die Eintragung im Grundbuch erfolgt schließlich durch das Grundbuchamt, das die Aktiengesellschaft als neuen Eigentümer des Grundstücks einträgt. Diese Eintragung hat konstitutive Wirkung, das heißt, das Eigentum an dem Grundstück geht erst mit der Eintragung im Grundbuch auf die Aktiengesellschaft über.
Die Kosten für die Eintragung im Grundbuch richten sich nach dem Wert des Grundstücks und dem Kaufpreis. Sie umfassen die Notarkosten und die Gebühren des Grundbuchamts, die in der Regel einen bestimmten Prozentsatz des Kaufpreises ausmachen.
Welche rechtlichen Folgen hat eine fehlerhafte Eintragung im Grundbuch?
Eine fehlerhafte Eintragung im Grundbuch kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Das Grundbuch genießt in Deutschland öffentlichen Glauben, was bedeutet, dass die Eintragungen als richtig und vollständig gelten, bis das Gegenteil bewiesen ist. Fehlerhafte Eintragungen können daher zu Unsicherheiten und Streitigkeiten führen.
Wenn die Eintragung im Grundbuch nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt, besteht ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 894 BGB. Dieser Anspruch dient dazu, die Richtigkeit des Grundbuchs wiederherzustellen und den wahren Berechtigten in seinen Rechten zu schützen. Eine fehlerhafte Eintragung kann dazu führen, dass der wahre Eigentümer oder Berechtigte sein Recht verliert, insbesondere wenn ein gutgläubiger Dritter das Grundstück erwirbt und sich auf die Richtigkeit des Grundbuchs verlässt.
Fehlerhafte Eintragungen können verschiedene Formen annehmen, wie etwa falsche Angaben zu Eigentumsverhältnissen, Grundpfandrechten oder Verfügungsbeschränkungen. Solche Fehler können erhebliche Nachteile mit sich bringen, wie fehlende Rechtssicherheit, finanzielle Verluste und hohe Kosten für die Korrektur der Eintragungen.
Die Berichtigung des Grundbuchs erfolgt in der Regel durch eine schriftliche Bewilligung der betroffenen Parteien oder durch ein rechtskräftiges Urteil. Wenn die betroffenen Parteien die Berichtigung nicht freiwillig bewilligen, kann der wahre Berechtigte den Anspruch auf Berichtigung klageweise durchsetzen. Ein rechtskräftiges Urteil ersetzt dann die Eintragungsbewilligung und ermöglicht die Korrektur des Grundbuchs.
Ein Beispiel für eine fehlerhafte Eintragung könnte sein, dass ein Grundstück fälschlicherweise auf eine andere Person übertragen wurde, weil die Unterschrift auf der notariellen Urkunde gefälscht war. In einem solchen Fall kann der wahre Eigentümer die Berichtigung des Grundbuchs verlangen, um seine Rechte wiederherzustellen.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs unverjährbar ist, was bedeutet, dass er jederzeit geltend gemacht werden kann, solange ein berechtigtes Interesse besteht.
Wie kann eine fehlerhafte Eintragung im Grundbuch berichtigt werden?
Eine fehlerhafte Eintragung im Grundbuch kann auf verschiedene Weise berichtigt werden. Zunächst ist es wichtig zu verstehen, dass das Grundbuch ein öffentliches Register ist, das die Eigentumsverhältnisse und Rechte an Grundstücken dokumentiert. Fehlerhafte Eintragungen können erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Folgen haben, weshalb eine Korrektur notwendig ist.
Ein Grundbuchberichtigungsanspruch besteht, wenn die Eintragung im Grundbuch nicht mit der tatsächlichen Rechtslage übereinstimmt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein falscher Eigentümer eingetragen ist, eine Belastung wie eine Hypothek fälschlicherweise eingetragen wurde oder veraltete Rechte nicht gelöscht wurden.
Um eine Berichtigung zu erreichen, muss der Betroffene einen Antrag beim Grundbuchamt stellen. Dieser Antrag sollte schriftlich erfolgen und durch entsprechende Nachweise belegt werden, die die Unrichtigkeit der Eintragung und die tatsächliche Rechtslage dokumentieren. Zu den erforderlichen Nachweisen können öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden gehören, die die Rechtsstellung des Antragstellers belegen.
In Fällen, in denen eine notarielle Einigung mit den übrigen Beteiligten nicht möglich ist, kann die Berichtigung auch gerichtlich durchgesetzt werden. Hierzu dient die Grundbuchberichtigungsklage, die darauf abzielt, die Korrektur oder Löschung eines falschen Grundbucheintrags zu erreichen. Diese Klage ist insbesondere dann erforderlich, wenn ein dingliches Recht zu Unrecht eingetragen oder gelöscht wurde.
Ein spezieller Fall tritt ein, wenn ein Erbfall vorliegt. Mit dem Tod des Erblassers wird das Grundbuch unrichtig, da die Erben automatisch Eigentümer werden, aber noch nicht im Grundbuch eingetragen sind. Die Erben müssen dann einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs stellen, wobei sie ihre Erbenstellung durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachweisen müssen.
Die Kosten für die Berichtigung richten sich nach dem Wert des betroffenen Grundstücks und sind in der Regel durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Bei einer Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach einem Erbfall kann die Gebühr entfallen.
Ein Beispiel für eine fehlerhafte Eintragung könnte sein, dass eine Aktiengesellschaft (AG) im Grundbuch fälschlicherweise als „AG“ statt als „Aktiengesellschaft“ eingetragen wurde. In einem solchen Fall muss die Gesellschaft einen Antrag auf Berichtigung stellen und die korrekte Bezeichnung nachweisen, um die Eintragung zu korrigieren.
Die Berichtigung des Grundbuchs ist ein wichtiger Prozess, um die Rechtssicherheit und den öffentlichen Glauben des Grundbuchs zu gewährleisten. Es ist daher unerlässlich, dass Betroffene die notwendigen Schritte unternehmen, um fehlerhafte Eintragungen zu korrigieren.
Welches Gericht ist zuständig, wenn es zu Streitigkeiten bei der Grundbucheintragung kommt?
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Eintragung ins Grundbuch ist das Amtsgericht zuständig. Das Grundbuchamt, welches Teil des Amtsgerichts ist, bearbeitet und verwaltet die Grundbücher und ist somit die erste Anlaufstelle für solche Angelegenheiten.
Wenn es zu Unstimmigkeiten oder Ablehnungen bei der Eintragung kommt, kann der Betroffene gegen die Entscheidung des Grundbuchamts Beschwerde einlegen. Diese Beschwerde wird dann ebenfalls vom Amtsgericht geprüft. Sollte die Beschwerde abgelehnt werden, besteht die Möglichkeit, eine weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht einzureichen.
Ein Beispiel für eine solche Streitigkeit ist die Frage, ob eine Aktiengesellschaft im Grundbuch mit der Abkürzung „AG“ oder dem vollständigen Begriff „Aktiengesellschaft“ eingetragen werden muss. In einem solchen Fall kann es zu unterschiedlichen Auffassungen zwischen den beteiligten Parteien und den Gerichten kommen, wie es beim Oberlandesgericht Zweibrücken der Fall war.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts umfasst neben der Grundbucheintragung auch andere zivilrechtliche Angelegenheiten wie Erbschaftsangelegenheiten, Familiensachen und Zwangsvollstreckungen. Bei Streitigkeiten über die Eintragung von Aktiengesellschaften im Grundbuch ist es wichtig, die spezifischen gesetzlichen Anforderungen und die Rechtsprechung zu berücksichtigen, um die korrekte Eintragung sicherzustellen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Grundbuchordnung (GBO): Die GBO regelt das Verfahren der Eintragung von Rechten im Grundbuch. In diesem Fall ist § 71 Abs. 1 GBO relevant, der die Beschwerde gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamts ermöglicht. Die Beschwerdeführerin hat sich gegen die Zurückweisung ihres Eintragungsantrags erfolgreich beschwert.
- Gesetz über das Grundbuch (GGB): Das GGB regelt die inhaltlichen Anforderungen an die Eintragung im Grundbuch. In diesem Fall zitiert das OLG Zweibrücken § 15 GGB, der die Angabe des Namens oder der Firma und des Sitzes der juristischen Person als Berechtigte im Grundbuch vorschreibt.
- Aktiengesetz (AktG): Das AktG regelt die rechtliche Grundlage für Aktiengesellschaften und deren Namen. Die Abkürzung „AG“ ist im Geschäftsverkehr üblich und wird im AktG nicht explizit geregelt. Das OLG Zweibrücken sieht die Abkürzung „AG“ als zulässig, da sie die Aktiengesellschaft eindeutig identifiziert.
- Rechtsprechung des OLG Zweibrücken: In diesem Fall ist die Entscheidung des OLG Zweibrücken ausschlaggebend. Das OLG hat entschieden, dass die Abkürzung „AG“ im Grundbucheintrag zulässig ist, da sie die Rechtspflegerin nicht sehenden Auges falsch ins Grundbuch eintragen würde.
- Allgemeines Zivilrecht: Das allgemeine Zivilrecht regelt die allgemeinen Regeln der Rechtsfähigkeit und Rechtsgeschäftsfähigkeit von juristischen Personen. In diesem Fall greift das OLG Zweibrücken auf die allgemeinen Regeln der Rechtsfähigkeit von Aktiengesellschaften zurück. Es wird davon ausgegangen, dass die Aktiengesellschaft aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit selbstständig im Grundbuch eingetragen werden kann.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Grundschuld: Eine Grundschuld ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht, das einem Gläubiger (z. B. einer Bank) eine Sicherheit für seine Forderung gegen den Schuldner gibt. Die Grundschuld bezieht sich auf ein Grundstück und erlaubt es dem Gläubiger, dieses Grundstück zu verwerten, falls der Schuldner seine Schulden nicht begleicht.
- Beschwerdeführerin: Die Beschwerdeführerin ist in diesem Fall die Aktiengesellschaft, die gegen die Entscheidung des Grundbuchamts, ihren Eintragungsantrag zurückzuweisen, Beschwerde eingelegt hat. Sie ist diejenige, die das gerichtliche Verfahren angestrengt hat, um ihr Recht auf Eintragung mit der Abkürzung „AG“ durchzusetzen.
- Zurückweisungsbeschluss: Ein Zurückweisungsbeschluss ist eine Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde, mit der ein Antrag oder ein Rechtsmittel abgelehnt wird. In diesem Fall hat das Grundbuchamt den Antrag der Aktiengesellschaft auf Eintragung mit der Abkürzung „AG“ zurückgewiesen.
- Rechtsträger: Der Rechtsträger ist die juristische Person (in diesem Fall die Aktiengesellschaft), die Träger von Rechten und Pflichten ist. Im Grundbuch wird der Rechtsträger durch seine Firma und seinen Sitz identifiziert.
- Grundbuchverfügung (GBV): Die Grundbuchverfügung ist eine behördliche Anordnung, die auf Antrag eines Berechtigten oder von Amts wegen erlassen wird und eine Änderung des Grundbuchs zum Gegenstand hat. In diesem Fall geht es um die Eintragung der Abtretung einer Grundschuld im Grundbuch.
Das vorliegende Urteil
OLG Zweibrücken – Az.: 3 W 27/22 –
Auf die Beschwerde wird der Zurückweisungsbeschluss der Rechtspflegerin des Grundbuchamts vom 10. Januar 2022 aufgehoben. Die Rechtspflegerin wird angewiesen, über den Eintragungsantrag vom 24. November 2021 erneut, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats, zu entscheiden.
Gründe
Die Beschwerdeführerin begehrt die Eintragung der Abtretung einer Grundschuld auf sich als Berechtigte. Sie ist eine Aktiengesellschaft und begehrt die Eintragung unter dem Namen „A.-AG“. Diesen Eintragungsantrag hat die Rechtspflegerin mit der Begründung zurückgewiesen, die Firma laute richtig „A.-Aktiengesellschaft“ nicht „AG“. Das Grundbuchamt dürfe die Bezeichnung des neuen Gläubigers nicht sehenden Auges falsch ins Grundbuch eintragen.
Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Die Anmeldung der Eintragung der neuen Gläubigerin als „AG“ anstelle von „Aktiengesellschaft“ ist nicht zu beanstanden.
Zutreffend geht das Grundbuchamt von der Vorschrift des § 15 GBV aus, nach der zur Bezeichnung des Berechtigten im Grundbuch bei juristischen Personen, Handels- und Partnerschaftsgesellschaften der Name oder die Firma und der Sitz anzugeben ist.
[…]
Lesen Sie jetzt weiter…
Einzutragen ist die Firma so, wie die Eintragung im Handelsregister lautet. Allerdings ist eine übliche Abkürzung einer im Handelsregister ausgeschriebenen Gesellschaftsform oder sonstigen Rechtsform, insbesondere „AG“ statt „Aktiengesellschaft“ (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AktG), nicht zu beanstanden (Bauer/Schaub, GBO, B. Erste Abteilung des Grundbuchs Rn. 25, beck-online). § 4 Abs. 1 Satz 2 AktG stellt hierbei klar, dass die Firma der Aktiengesellschaft die Bezeichnung „Aktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten muss. Dies ist bei der Abkürzung „AG“ unzweifelhaft der Fall, so dass auch eine entsprechende Eintragung ins Grundbuch erfolgen kann.
Kosten fallen für die erfolgreiche Beschwerde nicht an; dementsprechend erübrigt sich auch die Festsetzung eines Verfahrenswertes.