Ein Ehepartner forderte während einer Scheidung die Grundbucheinsicht in das Vermögen des anderen, um den Zugewinnausgleich zu klären. Obwohl das Grundbuch normalerweise privat ist, stellte sich die Frage nach einer brisanten Ausnahme.
Übersicht
Zum vorliegenden Urteil Az.: I-15 W 53/22 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Oberlandesgericht Hamm
- Datum: 24.06.2022
- Aktenzeichen: I-15 W 53/22
- Verfahren: Beschwerdeverfahren
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Familienrecht
- Das Problem: Ein Ehemann in Zugewinngemeinschaft beantragte Einsicht in das Grundbuch seiner noch verheirateten Ehefrau, um Informationen für seinen Zugewinnausgleich und das Verfahren zur Zuweisung der Ehewohnung zu erhalten. Das Grundbuchamt lehnte dies ab und verweigerte insbesondere die Einsicht in Abteilung III (Lasten und Beschränkungen).
- Die Rechtsfrage: Hat ein Ehemann, der noch in Zugewinngemeinschaft mit der Eigentümerin eines Grundstücks lebt, ein ausreichendes Interesse, um Einsicht in die Lastenabteilung des Grundbuchs zu erhalten?
- Die Antwort: Ja. Das Gericht entschied, dass der Ehemann Einsicht in Abteilung III des Grundbuchs erhalten darf. Sein Interesse an den Informationen für den Zugewinnausgleich und das Verfahren zur Ehewohnungszuweisung überwiegt das Schutzinteresse der Ehefrau, solange die Zugewinngemeinschaft besteht.
- Die Bedeutung: Diese Entscheidung stellt klar, dass Ehegatten in Zugewinngemeinschaft grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch des Partners haben können. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Klärung von Vermögensfragen oder die Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit Scheidung oder Ehewohnung geht und der Partner die benötigten Informationen nicht freiwillig herausgibt.
Der Fall vor Gericht
Darf ein Ehepartner das Grundbuch des anderen einsehen?
Einem Mann in Scheidung wurde eine Tür vor der Nase zugeschlagen. Nicht von seiner Frau, sondern von einer Behörde. Er wollte lediglich wissen, was hinter der Tür „Abteilung III“ im Grundbuch des Hauses seiner Noch-Ehefrau stand – eine Information, die für die faire Aufteilung des gemeinsamen Vermögens entscheidend sein konnte. Das Amt aber sah das anders und verwies ihn an seine Frau. Ausgerechnet. Der Fall landete vor dem Oberlandesgericht Hamm und wurde zu einer grundsätzlichen Klärung der Frage: Wann wiegt das Recht auf Information schwerer als das Recht auf Geheimhaltung in einer zerbrechenden Ehe?
Warum verweigerte das Grundbuchamt dem Ehemann den Einblick?

Die Logik der Behörde war auf den ersten Blick einfach. Der Ehemann war weder Eigentümer des Grundstücks noch hatte er ein eigenes Recht – etwa ein Wohnrecht – das im Grundbuch verzeichnet war. Für das Amt war der Fall damit klar: Ohne eine direkte rechtliche Verbindung zum Grundstück gibt es keinen Einblick. Die Beamten argumentierten weiter, der Mann habe einen direkten Auskunftsanspruch gegen seine Ehefrau. Er solle sich die Informationen einfach bei ihr holen. Die Weigerung, ihm den Grundbuchauszug zu geben, sei auch ein Schutz für die Ehefrau. Ihre finanziellen Verhältnisse, insbesondere ihre Schulden, seien schließlich Privatsache. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Frau müsse gewahrt bleiben. Ein teilweiser Auszug ohne die brisante Abteilung III müsse genügen.
Wieso war die Abteilung III für den Mann so entscheidend?
Der Mann steckte mitten in zwei familiengerichtlichen Verfahren: der Zuweisung der Ehewohnung und dem Zugewinnausgleich. Für beide brauchte er Fakten. Die Abteilung III des Grundbuchs ist quasi das Schuldenregister einer Immobilie. Hier stehen Grundschulden und Hypotheken. Diese Einträge sind für den Zugewinnausgleich von zentraler Bedeutung. Bei diesem Verfahren wird berechnet, welches Vermögen jeder Ehepartner während der Ehe erwirtschaftet hat. Derjenige mit dem größeren Zuwachs muss dem anderen die Hälfte der Differenz auszahlen. Eine hohe Grundschuld auf dem Haus der Frau hätte ihr Endvermögen erheblich reduziert. Das hätte die Ausgleichszahlung des Mannes direkt beeinflusst. Ohne Einblick in diese Abteilung fischte er im Trüben. Seine gesamte finanzielle Planung hing von diesen Daten ab.
Wie begründete das Oberlandesgericht das Recht des Mannes?
Das Oberlandesgericht Hamm stellte die Weichen neu. Die Richter machten klar, dass das Recht auf Grundbucheinsicht nicht nur Eigentümern zusteht. Es genügt ein „Berechtigtes Interesse„. Und genau das sahen die Richter hier. Ein solches Interesse muss nicht zwingend rechtlicher Natur sein; ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse reicht aus. Das Gericht argumentierte, dass der Mann und die Frau bis zur rechtskräftigen Scheidung formal noch in einer Zugewinngemeinschaft lebten. Dieser Güterstand begründet eine wirtschaftliche Verflechtung, die ein Informationsinteresse zementiert. Es geht nicht um Neugier, sondern um die Durchsetzung handfester finanzieller Ansprüche aus der Ehe. Das Gericht führte eine Interessenabwägung durch. Auf der einen Seite stand das Schutzinteresse der Frau. Auf der anderen Seite das Bedürfnis des Mannes, seine vermögensrechtlichen Ansprüche zu sichern. Das Gericht entschied: Solange der Güterstand besteht, überwiegt das Interesse des Mannes.
Welches Argument der Behörde hat das Gericht endgültig entkräftet?
Der zentrale Denkfehler des Grundbuchamtes war die Annahme, der Mann könne ja einfach seine Frau fragen. Das Oberlandesgericht pulverisierte dieses Argument. Die Richter stellten fest, dass die bloße theoretische Möglichkeit, Auskunft von der Ehefrau zu verlangen, das Recht auf Einsicht ins Grundbuch nicht ausschließt. Das gilt erst recht, wenn die Kommunikation – wie in einer Scheidung üblich – gestört ist und die Frau trotz einer gerichtlichen Teilentscheidung keine Auskunft erteilt hatte. Das Grundbuch liefert objektive, unbestreitbare Fakten. Ein privater Auskunftsanspruch ist oft mühsam durchzusetzen und liefert nicht die gleiche Sicherheit. Das Gericht stellte klar: Der staatlich geführte, öffentliche Glaube des Grundbuchs dient genau dazu, solche verlässlichen Informationen zu liefern. Den Ehemann darauf zu verweisen, sich diese Informationen privat zu beschaffen, während die Ehefrau mauert, würde den Zweck des Einsichtsrechts untergraben.
Die Urteilslogik
Gerichte stärken den Informationsanspruch von Ehepartnern in der Zugewinngemeinschaft, um eine gerechte Vermögensaufteilung zu gewährleisten.
- Berechtigtes Interesse bei Scheidung: Ein Ehepartner besitzt ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Einsicht in das Grundbuch des anderen, um seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Zugewinngemeinschaft zu klären.
- Unabhängiger Informationszugang: Die Möglichkeit, private Auskünfte vom Ehepartner zu erhalten, entbindet Gerichte nicht davon, den direkten Zugang zum öffentlichen Grundbuch zu ermöglichen, besonders wenn die Kommunikation gestört ist oder Auskünfte verweigert werden.
Diese Grundsätze sichern die erforderliche Transparenz für eine faire und objektive Vermögensauseinandersetzung bei der Scheidung.
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Experten Kommentar
Ein Ehepartner weigert sich, Auskunft über Vermögen zu geben? Gerade in einer Scheidung ein altbekanntes Problem. Dieses Urteil ist hier ein echtes Fundament: Es bestätigt, dass ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an den Grundbuchdaten des Ehepartners besteht, auch wenn dieser blockiert. Damit bekommt man als Betroffener bei einer Scheidung und im Zugewinnausgleich eine entscheidende Waffe in die Hand, um objektive Fakten zu erhalten und nicht auf die Kooperation des Ex-Partners angewiesen zu sein.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wie erfahre ich, ob mein Ehepartner Immobilien besitzt?
Ja, als Ehepartner haben Sie ein Recht darauf, zu erfahren, ob Ihr Partner Immobilien besitzt. Im Rahmen des Zugewinnausgleichs besitzen Sie ein sogenanntes berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht des anderen. Auch wenn Sie nicht selbst Eigentümer sind, haben Gerichte bestätigt, dass dieses Recht Ihre vermögensrechtlichen Ansprüche sichert. Das überwiegt oft die Bedenken des Grundbuchamtes.
Juristen nennen das entscheidende Kriterium für die Grundbucheinsicht das ‚berechtigte Interesse‘. Dieses ist nicht allein Eigentümern vorbehalten. Im Kontext einer bestehenden Ehe, die unter dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt wird – was der Standardfall ist, wenn Sie nichts anderes vereinbart haben – wird dieses Interesse als gegeben betrachtet. Es geht hierbei um weit mehr als bloße Neugierde. Es geht um die wirtschaftliche Verflechtung zweier Leben, deren Aufteilung im Falle einer Scheidung fair erfolgen muss.
Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Rechtsauffassung klar bestätigt. Die Richter entschieden, dass die Notwendigkeit, Ihre vermögensrechtlichen Ansprüche, insbesondere im bevorstehenden Zugewinnausgleich, zu sichern, das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Partners überwiegt. Eine Ablehnung durch das Grundbuchamt mit dem Verweis, Sie sollten Ihren Partner fragen, ist damit rechtlich entkräftet. Sie haben einen Anspruch auf die objektiven Fakten aus dem öffentlichen Register.
Denken Sie an die Situation, in der Sie eine Geschäftspartnerschaft auflösen. Jeder Partner hat ein Recht darauf, die Bilanzen des anderen einzusehen, um eine faire Aufteilung zu gewährleisten. Ähnlich ist es in der Ehe: Das Grundbuch ist hierbei wie eine wichtige Bilanzposition, deren Inhalt für die gerechte Aufteilung essentiell ist. Kein Partner sollte hier im Dunkeln tappen müssen.
Zögern Sie nicht: Beantragen Sie unverzüglich und schriftlich beim zuständigen Grundbuchamt einen vollständigen Grundbuchauszug. Dieser sollte unbedingt die Abteilung III enthalten, die Hypotheken und Grundschulden auflistet. Begründen Sie Ihr Gesuch explizit mit Ihrem ‚berechtigten Interesse‘ im Kontext des Zugewinnausgleichs oder eines bevorstehenden Scheidungsverfahrens. Lassen Sie sich nicht abwimmeln; Ihr Recht ist durch die Rechtsprechung gestärkt.
Habe ich auch einen Auskunftsanspruch über anderes Vermögen?
Der vorliegende Artikel fokussiert sich explizit auf Ihr Recht zur Einsichtnahme in das Grundbuch und damit auf Immobilienvermögen. Er trifft keine direkten Aussagen zu Auskunftsansprüchen bezüglich anderer Vermögenswerte wie Bankguthaben, Wertpapieren oder Unternehmensbeteiligungen. Für diese Vermögensarten gelten separate rechtliche Regelungen und Prüfungen, die über den Geltungsbereich des beschriebenen Urteils hinausgehen.
Das Urteil des OLG Hamm, auf das sich der Artikel bezieht, betonte die besondere Natur des Grundbuchs. Dieses öffentliche Register enthält objektiv überprüfbare Informationen über Immobilien. Hier sind spezifisch Grundschulden und Hypotheken in Abteilung III verzeichnet, die für den Zugewinnausgleich enorm wichtig sind. Die Gerichte sehen bei Immobilienvermögen ein klares „berechtigtes Interesse“ für Ehepartner, da das Grundbuch eine öffentlich zugängliche und verlässliche Informationsquelle darstellt.
Ob diese Begründung des „berechtigten Interesses“ uneingeschränkt auf andere, nicht-grundbuchliche Vermögenswerte übertragbar ist, wird im Artikel nicht erörtert. Bankguthaben, Depots oder Unternehmensanteile unterliegen oft anderen Geheimhaltungspflichten oder spezifischen Auskunftsregelungen. Eine pauschale Übertragung der Grundbuch-Prinzipien ist daher nicht möglich, denn der Gesetzgeber hat hier differenzierte Bestimmungen getroffen.
Ein passender Vergleich ist der Unterschied zwischen einem öffentlichen Register und einem persönlichen Bankauszug. Das Grundbuch ist wie ein öffentliches Kataster, dessen Einsicht unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird. Ihre Bankkonten oder Aktiendepots hingegen sind streng private Angelegenheiten, die dem Bankgeheimnis oder anderen spezifischen Schutzvorschriften unterliegen. Eine direkte Einsicht, wie beim Grundbuch, ist hier nicht ohne Weiteres vorgesehen.
Um Auskunftsansprüche über andere Vermögenswerte wie Bankkonten, Wertpapiere oder Unternehmensbeteiligungen zu klären, sollten Sie unbedingt einen auf Familienrecht spezialisierten Anwalt konsultieren. Nur er kann die spezifischen rechtlichen Grundlagen und Durchsetzungsmöglichkeiten für Ihre individuelle Situation prüfen und die notwendigen Schritte im Rahmen Ihres Zugewinnausgleichs oder Ihrer Scheidung einleiten. Zögern Sie nicht, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Wie beantrage ich eine Grundbucheinsicht konkret beim Amt?
Der Artikel bestätigt Ihr berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht, schweigt sich aber über konkrete Antragsformulare oder detaillierte Schritte aus. Entscheidend ist die ausführliche Begründung Ihres Anliegens. Berufen Sie sich auf den Güterstand der Zugewinngemeinschaft, um Ihre vermögensrechtlichen Ansprüche im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu sichern. Das Oberlandesgericht Hamm hat dieses Vorgehen bereits als hinreichend bestätigt.
Juristen nennen das „berechtigte Interesse“ einen Türöffner. Im Kontext einer Zugewinngemeinschaft ist dieses Interesse an den Vermögensverhältnissen des Ehepartners klar gegeben. Es geht darum, Ihre finanziellen Ansprüche im Zugewinnausgleich zu klären. Das Oberlandesgericht Hamm hat ausdrücklich bekräftigt, dass ein nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse hierfür ausreicht.
Die spezifischen formalen Anforderungen für einen Grundbuchauszug variieren jedoch stark. Jedes Bundesland, ja manchmal sogar die einzelnen Grundbuchämter, haben eigene Vorgehensweisen und Formulare. Diese Details sind im vorliegenden Artikel nicht enthalten. Für Ihren Antrag müssen Sie daher die konkreten Vorgaben des zuständigen Amtes beachten.
Denken Sie an die Situation, in der Sie ein Bankkonto eröffnen. Sie müssen ebenfalls Dokumente vorlegen und Ihren Identitätsnachweis erbringen. Ähnlich verhält es sich mit der Grundbucheinsicht: Das Recht steht Ihnen zu, doch die Form und der Nachweis des „Warum“ müssen stimmen.
Kontaktieren Sie unverzüglich das zuständige Grundbuchamt – oft beim Amtsgericht angesiedelt – oder besuchen Sie deren offizielle Webseite. Holen Sie sich dort Informationen zu den spezifischen Antragsformularen und erforderlichen Nachweisen. Fügen Sie Ihrem schriftlichen Antrag unbedingt eine detaillierte Begründung Ihrer Interessenlage bei. Verweisen Sie explizit auf Ihren Güterstand der Zugewinngemeinschaft und das Ziel, Ihre finanziellen Ansprüche im Zugewinnausgleich zu sichern. Vermeiden Sie vage Formulierungen wie „Ich bin der Ehepartner“. Seien Sie präzise und klar in Ihrer Begründung.
Kann mein Ehepartner die Grundbucheinsicht noch blockieren?
Nein, Ihr Ehepartner kann die Grundbucheinsicht nicht mehr erfolgreich blockieren. Das Oberlandesgericht Hamm hat klar entschieden, dass Ihr „berechtigtes Interesse“ an der Sicherung Ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche – insbesondere im Zugewinnausgleich – überwiegt. Das Argument, Sie sollten Informationen privat beschaffen, wurde als unzureichend entkräftet. Das öffentliche Grundbuch liefert objektive Fakten, die Ihnen zustehen.
Juristen nennen das „berechtigtes Interesse“. Dieses wurde vom Oberlandesgericht Hamm umfassend bestätigt. Die Richter stellten fest, dass in Scheidungsverfahren die Kommunikation oft gestört ist. Dann ist es unrealistisch, sich auf eine freiwillige Auskunft des Partners zu verlassen. Das Gericht entkräftete das zentrale Argument des Grundbuchamtes. Es sei nicht ausreichend, den Ehepartner auf den privaten Auskunftsanspruch zu verweisen. Schließlich liefert das Grundbuchamt objektive, unbestreitbare Fakten. Diese sind für die Berechnung des Zugewinnausgleichs essenziell. Ihr Recht auf verlässliche Informationen überwiegt hier das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Partners. Sie haben Anspruch auf diese Klarheit.
Denken Sie an einen Wetterbericht. Sie möchten wissen, ob es morgen regnet. Würden Sie sich auf eine unzuverlässige mündliche Aussage verlassen, die Ihnen jemand aus persönlichem Interesse falsch übermitteln könnte? Oder vertrauen Sie lieber einer offiziellen, objektiven Vorhersage, die auf fundierten Daten basiert? Das Grundbuch ist diese verlässliche Quelle.
Lassen Sie sich nicht entmutigen! Sollte das Grundbuchamt Ihren Antrag ablehnen oder Ihr Ehepartner weiterhin blockieren, bleiben Sie standhaft. Verweisen Sie explizit und schriftlich auf die maßgebliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm. Diese untermauert Ihr Recht auf Grundbucheinsicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. So sichern Sie Ihre Ansprüche effektiv.
Gilt mein Grundbucheinsichtsrecht auch nach der Scheidung noch?
Ihr Recht auf Grundbucheinsicht, gestützt auf ein „berechtigtes Interesse“ im Rahmen des Zugewinnausgleichs, ist eng an den Güterstand der Zugewinngemeinschaft gebunden. Sobald die Rechtskräftige Scheidung vollzogen ist, endet dieser Güterstand. Damit erlischt in der Regel auch das spezifische, gerichtlich bestätigte Einsichtsrecht in die Vermögenswerte des Ex-Partners, da die juristische Basis entfällt.
Das Oberlandesgericht Hamm untermauerte das Recht auf Grundbucheinsicht explizit damit, dass Ehepartner „bis zur rechtskräftigen Scheidung formal noch in einer Zugewinngemeinschaft lebten“. Diese rechtliche Beziehung ist die entscheidende Grundlage für die wirtschaftliche Verflechtung. Ohne diesen Güterstand entfällt die zentrale Argumentation für ein berechtigtes Informationsinteresse. Ein solcher Anspruch ist primär dazu gedacht, Ihre finanziellen Ansprüche im Zugewinnausgleich zu sichern.
Ein passender Vergleich ist ein befristeter Vertrag. Er gewährt bestimmte Rechte, aber nur für seine Laufzeit. Endet der Vertrag – hier die Zugewinngemeinschaft durch die rechtskräftige Scheidung – enden auch die daran geknüpften spezifischen Zugangsrechte. Dieser besondere „Schlüssel“ zum Grundbuch funktioniert eben nur, solange die eheliche Bindung rechtlich besteht.
Handeln Sie deshalb frühzeitig: Stellen Sie Ihren Antrag auf Grundbucheinsicht unbedingt vor der rechtskräftigen Scheidung. Klären Sie im Zweifel mit Ihrem auf Familienrecht spezialisierten Anwalt, bis zu welchem genauen Zeitpunkt Ihr „berechtigtes Interesse“ juristisch am stärksten ist, um keine wichtigen Informationsquellen zu verlieren.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Abteilung III
Die Abteilung III des Grundbuchs gleicht einem Schuldenregister für Immobilien und führt alle Grundpfandrechte wie Hypotheken und Grundschulden auf. Dieses öffentliche Register verschafft jedem, der ein berechtigtes Interesse hat, Klarheit über die Belastungen eines Grundstücks und sorgt für Transparenz sowie Rechtssicherheit bei Immobilientransaktionen.
Beispiel: Für den Ehemann war der Einblick in die Abteilung III des Grundbuchs entscheidend, da dort die Grundschulden der Immobilie seiner Frau verzeichnet waren, die sein Endvermögen im Zugewinnausgleich direkt beeinflussten.
Berechtigtes Interesse
Juristen bezeichnen mit einem berechtigten Interesse einen triftigen und nachvollziehbaren Grund, der einer Person bestimmte Rechte, wie beispielsweise die Einsicht in amtliche Register, einräumt. Dieses Konzept stellt sicher, dass sensible Informationen nicht wahllos preisgegeben werden, sondern nur, wenn ein legitimes Bedürfnis dafür besteht; das Gesetz schützt so sowohl die Auskunftsgeber als auch die Öffentlichkeit vor unnötiger Offenlegung.
Beispiel: Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte das berechtigte Interesse des Mannes an der Grundbucheinsicht, da er seine finanziellen Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich der gemeinsamen Ehe sichern musste.
Grundschuld
Eine Grundschuld ist eine Belastung eines Grundstücks, die als Sicherheit für ein Darlehen dient und in Abteilung III des Grundbuchs eingetragen wird. Banken nutzen die Grundschuld oft, um Kredite für den Immobilienkauf abzusichern; sie ermöglicht es dem Kreditgeber, bei Nichtzahlung des Darlehens auf die Immobilie zuzugreifen, um seine Forderung zu befriedigen.
Beispiel: Eine hohe Grundschuld auf dem Haus der Ehefrau hätte ihr Endvermögen erheblich reduziert und somit die Höhe der Ausgleichszahlung des Mannes im Rahmen des Zugewinnausgleichs massiv beeinflusst.
Informationelles Selbstbestimmungsrecht
Das informationelle Selbstbestimmungsrecht sichert jeder Person die Befugnis, über die Preisgabe und Verwendung ihrer persönlichen Daten grundsätzlich selbst zu entscheiden. Dieses Grundrecht schützt die Privatsphäre jedes Einzelnen vor staatlicher oder fremder Datensammlung und -nutzung, es gibt dem Bürger die Kontrolle über seine eigenen Informationen und begrenzt die Auskunftsansprüche Dritter.
Beispiel: Das Grundbuchamt berief sich auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Ehefrau, um dem Mann den Einblick in die finanziellen Belastungen ihres Hauses zu verweigern.
Rechtskräftige Scheidung
Eine rechtskräftige Scheidung liegt vor, wenn das Urteil über die Auflösung einer Ehe nicht mehr angefochten werden kann und somit endgültig Gültigkeit besitzt. Dieser Zustand schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten, da keine weiteren Rechtsmittel gegen die Scheidung eingelegt werden können; erst mit der Rechtskraft endet der Güterstand der Zugewinngemeinschaft und weitere eheliche Pflichten.
Beispiel: Das Recht des Mannes auf Grundbucheinsicht war eng an den Zeitpunkt vor der rechtskräftigen Scheidung gebunden, da danach der Güterstand der Zugewinngemeinschaft endet.
Zugewinnausgleich
Der Zugewinnausgleich ist ein komplexes familiengerichtliches Verfahren, das bei Beendigung einer Ehe die faire Aufteilung des während der Ehe erwirtschafteten Vermögenszuwachses beider Partner regelt. Dieses Verfahren sichert, dass der Partner mit dem geringeren Zugewinn angemessen am Vermögenszuwachs des anderen beteiligt wird; es gleicht finanzielle Ungleichheiten aus, die während der Ehe entstanden sind.
Beispiel: Der Mann benötigte die Informationen aus der Abteilung III des Grundbuchs zwingend für die korrekte Berechnung seines Anspruchs im Zugewinnausgleich, um eine gerechte Aufteilung des ehelichen Vermögens zu gewährleisten.
Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft beschreibt den gesetzlichen Güterstand, der automatisch für Ehepaare gilt, sofern sie keinen Ehevertrag mit einer anderen Regelung geschlossen haben. Dieser Güterstand lässt das Vermögen der Ehepartner während der Ehe getrennt, sieht jedoch bei Beendigung der Ehe (zum Beispiel durch Scheidung) einen Zugewinnausgleich vor; er ermöglicht individuelle Vermögensverwaltung bei gleichzeitigem Schutz vor finanzieller Benachteiligung im Scheidungsfall.
Beispiel: Die Richter begründeten das Informationsrecht des Mannes damit, dass er und die Frau bis zur rechtskräftigen Scheidung noch in einer Zugewinngemeinschaft lebten, was eine wirtschaftliche Verflechtung bedeutete.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- Grundbucheinsichtsrecht und berechtigtes Interesse (§ 12 Grundbuchordnung)Jeder, der ein ernsthaftes und nachvollziehbares Interesse darlegen kann, hat das Recht, das Grundbuch einzusehen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass der Ehemann ein solches berechtigtes Interesse hatte, da er die Informationen zur Klärung seiner finanziellen Ansprüche aus der Scheidung benötigte, auch wenn er nicht selbst Eigentümer der Immobilie war.
- Zugewinngemeinschaft und Auskunftsansprüche (§ 1363 BGB, § 1379 BGB)Ehepartner leben in einer Zugewinngemeinschaft, die bei Scheidung einen Ausgleich des während der Ehe erwirtschafteten Vermögensvorsprungs vorsieht und dafür gegenseitige Auskunftspflichten begründet.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Richter erkannten an, dass die noch bestehende Zugewinngemeinschaft und die daraus resultierenden Ansprüche auf Zugewinnausgleich das wirtschaftliche Interesse des Mannes an den genauen finanziellen Verhältnissen der Immobilie seiner Frau begründeten.
- Funktion des Grundbuchs als objektive Informationsquelle (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)Das Grundbuch dient als öffentliches Register dazu, verlässliche und objektive Informationen über dingliche Rechte an Grundstücken bereitzustellen.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hob hervor, dass die Informationen aus dem Grundbuch objektiv und verlässlich sind und somit dem Ehemann ein Recht auf direkten Einblick zusteht, insbesondere wenn die Kommunikation mit der Ehefrau gestört ist und diese die Auskunft verweigert.
- Interessenabwägung zwischen Auskunftsrecht und Schutz der Privatsphäre (Allgemeiner Rechtsgrundsatz)Bei kollidierenden Interessen muss das Gericht sorgfältig prüfen, welches Interesse im konkreten Fall schwerer wiegt und daher Vorrang hat.
→ Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Oberlandesgericht wog das Schutzinteresse der Ehefrau an ihrer finanziellen Privatsphäre gegen das Informationsbedürfnis des Ehemanns zur Sicherung seiner Ansprüche ab und entschied, dass im Rahmen einer Scheidung das Informationsinteresse überwiegt.
Das vorliegende Urteil
OLG Hamm – Az.: I-15 W 53/22 – Beschluss vom 24.06.2022
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