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Grundbuchbeschwerdeverfahren – Gerichtskosten bei Zurückweisung eines Amtswiderspruchs

Ein Kampf um Paragraphen im Grundbuchamt: Eine vermeintlich geringfügige Korrektur könnte für viele Immobilienbesitzer den Geldbeutel schonen. Was steckt hinter dem Widerstand gegen einen Amtswiderspruch und warum fallen die Gebühren nun plötzlich deutlich geringer aus?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Frankfurt
  • Datum: 04.04.2023
  • Aktenzeichen: 20 W 176/23
  • Verfahrensart: Kostenfestsetzungsverfahren im Rahmen eines Erinnerungsverfahrens und Beschwerdeverfahrens
  • Rechtsbereiche: Gerichtskostenrecht, Grundbuchrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Erinnerungsführerin: Reichte eine Beschwerde ein, in der sie beantragte, dass das Grundbuchamt einen Amtswiderspruch einträgt, nachdem ihr Anregung zur entsprechenden Eintragung abgelehnt wurde.
    • Kostenschuldnerin: Legte mit einem Schreiben Einwendungen gegen die ursprüngliche Kostenrechnung vor.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Es ging um die Neufassung des angefochtenen Kostenansatzes der Gerichtskostenrechnung. Ausgangspunkt war ein Kostenansatz, der auf einem ursprünglich festgesetzten Geschäftswert von 5.000 EUR beruhte – später jedoch auf 1.000 EUR herabgesetzt wurde –, was Auswirkungen auf die zu berechnende Gebühr hatte.
    • Kern des Rechtsstreits: Streitpunkt war, in welcher Höhe die Gebühren nach der geltenden Gebührentabelle (KV-GNotKG) anzusetzen sind und ob das Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei ist. Zudem war umstritten, ob außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren erstattet werden.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Der Kostenansatz wurde abgeändert. Es wurde eine Gebühr nach Nr. 14510 KV-GNotKG bei einem Geschäftswert von 1.000 EUR in Höhe von 19 EUR festgelegt. Außerdem ergeht die Entscheidung im Erinnerungsverfahren gerichtsgebührenfrei, und außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren werden nicht erstattet.
    • Begründung: Das Gericht berief sich auf frühere Beschlüsse, die zunächst den Geschäftswert des Verfahrens auf 5.000 EUR und später auf 1.000 EUR festsetzten, sowie auf die maßgebliche Gebührentabelle (Tabelle B zu § 34 GNotKG), was die Neuberechnung des Kostenansatzes begründete.
  • Folgen: Die Kostenschuldnerin muss den neu festgesetzten Betrag von 19 EUR tragen. Das Urteil bestätigt zugleich, dass im Erinnerungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet werden.

Der Fall vor Gericht


Gerichtskosten im Grundbuchbeschwerdeverfahren: OLG Frankfurt korrigiert frühere Rechtsprechung zu Amtswidersprüchen

Frustrierter Eigentümer im deutschen Grundbuchamt, spricht mit amtlichem Angestellten über einen Amtswiderspruch.
Gerichtskosten im Grundbuchbeschwerdeverfahren | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 4. April 2023 (Az.: 20 W 176/23) eine wichtige Entscheidung zu den Gerichtskosten in Grundbuchbeschwerdeverfahren getroffen. Im Zentrum stand die Frage, welche Gebühren bei der Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch anfallen. Das Gericht korrigierte dabei seine eigene frühere Rechtsauffassung und legte einen deutlich niedrigeren Gebührensatz fest.

Hintergrund des Falls: Streit um Amtswiderspruch und die daraus resultierenden Kosten

Dem Urteil zugrunde lag ein Fall, in dem eine Beschwerdeführerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Eintragung eines Amtswiderspruchs ins Grundbuch vorgegangen war. Das Grundbuchamt hatte die Anregung abgelehnt, und die Beschwerde dagegen wurde vom OLG Frankfurt zurückgewiesen. Daraufhin erstellte der Kostenbeamte eine Gerichtskostenrechnung, die sich zunächst auf 69,50 Euro belief. Dieser Betrag setzte sich aus einer Gebühr nach Nr. 19116 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz (KV-GNotKG) in Höhe von 66 Euro sowie einer Pauschale für Zustellungen zusammen.

Kostenerinnerung: Beschwerdeführerin beanstandet zu hohe Gebühren

Die Beschwerdeführerin legte gegen diese Kostenrechnung eine sogenannte Kostenerinnerung ein. Sie argumentierte, dass die Kostenrechnung die zuvor erfolgte Herabsetzung des Geschäftswerts des Verfahrens nicht berücksichtigt habe. Der Geschäftswert, der die Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren bildet, war zunächst auf 5.000 Euro festgesetzt, dann aber auf 1.000 Euro reduziert worden. Die Beschwerdeführerin war der Ansicht, dass die angesetzten Kosten angesichts des reduzierten Geschäftswerts zu hoch seien.

Gerichtliche Überprüfung: OLG Frankfurt räumt Fehler in der Kostenberechnung ein

Das OLG Frankfurt überprüfte die Kostenerinnerung und räumte ein, dass die ursprüngliche Kostenberechnung fehlerhaft war. Zwar bestätigte das Gericht, dass die Rechtsauffassung des Kostenbeamten, die Gebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG anzusetzen, seiner bisherigen Rechtsprechung entsprach. In einer früheren, nicht veröffentlichten Entscheidung hatte der Senat die Auffassung vertreten, dass in solchen Fällen eine wertunabhängige Festgebühr nach dieser Nummer anfällt. Doch nach erneuter Prüfung dieser Rechtsfrage kam das OLG Frankfurt zu einer anderen Einschätzung.

Neubewertung der Rechtslage: Unterscheidung zwischen Antrag und Anregung entscheidend

Das Gericht stellte in seiner Begründung auf die Vorbemerkung 1.4.5 KV-GNotKG ab. Diese besagt, dass wenn für ein Geschäft in erster Instanz Festgebühren vorgesehen sind, sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Hauptabschnitt 9 richten. Wäre dies der Fall, wäre tatsächlich die Gebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG einschlägig gewesen. Das OLG Frankfurt kam jedoch zu dem Schluss, dass dies hier nicht zutrifft.

Keine Gebühren in erster Instanz bei Ablehnung einer „Anregung“

Entscheidend für die Neubewertung war die Feststellung, dass im vorliegenden Fall in erster Instanz keine Gerichtsgebühren angefallen wären. Dies ergibt sich aus der Vorbemerkung 1.4.4 KV-GNotKG. Diese Vorbemerkung bestimmt, dass die Gebührentatbestände des folgenden Abschnitts nur für die Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen gelten. Voraussetzung für die Gebührenpflicht in erster Instanz ist also das Vorliegen eines Antrags. Das Gericht stellte klar, dass die Anregung, einen Amtswiderspruch einzutragen, keinem „Antrag“ in diesem Sinne gleichgestellt ist. Daher fallen für die Ablehnung einer solchen Anregung in erster Instanz keine Gerichtsgebühren an.

Korrekte Gebührenberechnung: Gebühr nach Nr. 14510 KV-GNotKG und reduzierte Kosten

Da in der ersten Instanz keine Festgebühr angefallen wäre, greift laut OLG Frankfurt im Beschwerdeverfahren nicht die Nr. 19116 KV-GNotKG, sondern die Gebühr nach Nr. 14510 KV-GNotKG. Diese Nummer sieht eine Gebühr für die Zurückweisung der Beschwerde vor, die sich nach dem Geschäftswert richtet und nicht als Festgebühr erhoben wird. Auf Basis des reduzierten Geschäftswerts von 1.000 Euro und dem Gebührensatz von 1,0 Tabelle B zu § 34 GNotKG ergab sich somit eine Gebühr von lediglich 19 Euro. Die Kostenrechnung wurde entsprechend auf diesen Betrag abgeändert. Zusätzlich entschied das Gericht, dass das Erinnerungsverfahren selbst gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren nicht erstattet werden.

Bedeutung des Urteils für Betroffene: Deutlich geringere Kosten bei Beschwerden gegen Amtswidersprüche

Dieses Urteil des OLG Frankfurt hat erhebliche Bedeutung für Grundstückseigentümer und andere Beteiligte in Grundbuchverfahren. Es stellt klar, dass bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Amtswiderspruchs deutlich geringere Gerichtskosten anfallen, als zuvor teilweise angenommen wurde. Betroffene profitieren von der Korrektur der bisherigen Rechtsprechung und der nunmehrigen Anwendung des niedrigeren Gebührensatzes. Das Urteil sorgt für Rechtssicherheit und Kostenklarheit in diesem Bereich des Grundbuchrechts. Es zeigt, dass es sich lohnen kann, Kostenrechnungen kritisch zu prüfen und gegebenenfalls Kostenerinnerung einzulegen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Gebührenberechnung bestehen. Die Entscheidung des OLG Frankfurt ist ein positives Signal für Bürgerinnen und Bürger, die im Grundbuchverfahren mit Kosten konfrontiert sind und ihre Rechte wahrnehmen möchten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Ablehnung einer Anregung zur Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch eine niedrigere Gerichtsgebühr anzusetzen ist als ursprünglich berechnet. Die Kernbotschaft ist, dass Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, in erster Instanz gebührenfrei bleiben, was sich auf die Art der anfallenden Gebühren im Beschwerdeverfahren auswirkt. Für Betroffene bedeutet dies, dass sie bei falscher Gebührenberechnung erfolgreich Erinnerung einlegen können und von deutlich niedrigeren Kosten profitieren können (im konkreten Fall Reduzierung von 69,50 EUR auf 19 EUR).

Häufig gestellte Fragen (FAQ)


Welche Gerichtskosten fallen bei einer Beschwerde gegen die Ablehnung eines Amtswiderspruchs im Grundbuchverfahren an?

Wenn Sie eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines Amtswiderspruchs im Grundbuchverfahren einlegen, fallen Gerichtskosten an, die sich nach dem Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (GNotKG) richten. Die Höhe dieser Kosten hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere vom Geschäftswert des Verfahrens und den anwendbaren Gebührentatbeständen.

Gebührentatbestände

Die relevanten Gebührentatbestände sind in der Kostenverzeichnis (KV) des GNotKG festgelegt. Für Beschwerden gegen Zwischenverfügungen, wie sie bei der Ablehnung eines Amtswiderspruchs auftreten können, ist Nr. 14510 KV-GNotKG maßgeblich. Diese Gebühr beträgt 1,0 und ist streitwertabhängig. Das bedeutet, dass die Höhe der Gebühr vom Geschäftswert des Verfahrens abhängt.

Geschäftswert

Der Geschäftswert wird durch das Gericht festgesetzt und bestimmt die Höhe der Gebühren. In einem Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung eines Amtswiderspruchs könnte der Geschäftswert beispielsweise auf einen bestimmten Betrag festgelegt werden, der den wirtschaftlichen Wert des strittigen Rechts oder der strittigen Eintragung widerspiegelt. In einem Fall wurde der Geschäftswert beispielsweise auf 5.000 Euro festgesetzt.

Kostenfolge

Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, hat der Beschwerdeführer in der Regel die Gerichtskosten zu tragen. Dazu gehören die Gebühren für das Beschwerdeverfahren sowie gegebenenfalls die Erstattung notwendiger Aufwendungen des Beschwerdegegners.

Auffangvorschrift (Nr. 19116 KV-GNotKG)

Es gibt eine Auffangvorschrift in Nr. 19116 KV-GNotKG, die eine Festgebühr von 60 Euro vorsieht. Diese Vorschrift wird jedoch in der Regel nicht angewendet, wenn es sich um eine Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung handelt, die als Endentscheidung im Sinne des § 71 GBO gilt. Daher ist in solchen Fällen die streitwertabhängige Gebühr nach Nr. 14510 KV-GNotKG anzuwenden.

In einem solchen Verfahren sollten Sie sich also auf die streitwertabhängigen Gebühren einstellen und nicht auf eine Festgebühr. Die genaue Höhe der Kosten hängt vom spezifischen Fall und dem festgesetzten Geschäftswert ab.


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Was ist ein Amtswiderspruch und wodurch unterscheidet er sich von einem „Antrag“ im Sinne des GNotKG hinsichtlich der Gerichtskosten?

Ein Amtswiderspruch ist ein Rechtsinstrument, das im Grundbuchverfahren eingesetzt wird, um die Unrichtigkeit des Grundbuchs festzustellen und zu verhindern, dass sich ein gutgläubiger Erwerb an eine fehlerhafte Eintragung anschließt. Er wird gemäß § 53 Abs. 1 GBO eingetragen, wenn das Grundbuchamt eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden ist. Der Amtswiderspruch dient dazu, die Richtigkeit des Grundbuchs sicherzustellen und potenzielle Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.

Ein Antrag im Sinne des GNotKG hingegen ist eine formelle Bitte an das Gericht, eine bestimmte Entscheidung zu treffen oder eine bestimmte Handlung vorzunehmen. In Bezug auf Gerichtskosten unterscheidet sich ein Amtswiderspruch von einem Antrag dadurch, dass die Kosten für einen Amtswiderspruch oft nach anderen Kriterien berechnet werden. Während Anträge in der Regel nach dem Gegenstandswert des Verfahrens berechnet werden, hängen die Kosten für einen Amtswiderspruch von den Umständen des Einzelfalls ab und können beispielsweise einen Bruchteil des Gegenstandswerts ausmachen.

Gerichtskosten im Zusammenhang mit einem Amtswiderspruch und einem Antrag werden nach dem Gerichtskostengesetz (GNotKG) berechnet. Die Vorbemerkungen 1.4.4 und 1.4.5 KV-GNotKG sind hier relevant, da sie die Kostenerhebung bei verschiedenen Arten von Anträgen und Verfahren regeln. In einem Beschwerdeverfahren können die Kosten je nach Art des Antrags variieren. Wenn Sie beispielsweise einen Amtswiderspruch eintragen lassen möchten, können die Kosten geringer ausfallen als bei einem umfassenden Antrag auf Grundbuchberichtigung.

In einem solchen Fall ist es wichtig, die spezifischen Umstände Ihres Verfahrens zu berücksichtigen und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um die genauen Kostenfolgen abzuschätzen.


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Was bedeutet „Geschäftswert“ und wie beeinflusst er die Höhe der Gerichtskosten im Grundbuchbeschwerdeverfahren?

Der Geschäftswert ist ein entscheidender Faktor bei der Berechnung von Gerichtskosten und Notargebühren. Er bezieht sich auf den wirtschaftlichen Wert einer Transaktion oder eines Rechtsstreits, der als Grundlage für die Berechnung der Gebühren dient. Im Kontext eines Grundbuchbeschwerdeverfahrens kann der Geschäftswert beispielsweise der Wert des betroffenen Grundstücks oder die Höhe der strittigen Rechte sein.

Wie wird der Geschäftswert ermittelt?

Die Ermittlung des Geschäftswerts erfolgt in der Regel durch das Gericht oder den Notar. Sie basiert auf den Angaben der Beteiligten, dem Verkehrswert des Objekts oder anderen relevanten Faktoren wie Maklergebühren oder Umsatzsteuer. In einigen Fällen kann der Geschäftswert auch durch Sachverständige geschätzt werden, wenn dies erforderlich ist.

Einfluss auf die Höhe der Gerichtskosten

Der Geschäftswert hat einen direkten Einfluss auf die Höhe der Gerichtskosten. Je höher der Geschäftswert, desto höher fallen die Gebühren aus. Dies liegt daran, dass die Gebühren oft als Prozentsatz des Geschäftswerts berechnet werden. Beispielsweise können bei einem höheren Geschäftswert die Notargebühren für eine Beurkundung erheblich steigen.

Beispiele für den Einfluss des Geschäftswerts

Stellen Sie sich vor, Sie sind in einem Grundbuchbeschwerdeverfahren involviert, bei dem der strittige Wert des Grundstücks 100.000 Euro beträgt. Wenn der Geschäftswert auf 200.000 Euro erhöht wird, könnten die Gerichtskosten erheblich steigen. Dies liegt daran, dass die Gebühren oft proportional zum Geschäftswert ansteigen.

Herabsetzung des Geschäftswerts

Eine Herabsetzung des Geschäftswerts kann erreicht werden, indem Sie glaubhaft machen, dass der tatsächliche Wert niedriger ist als der angenommene. Dies kann durch Vorlage von Beweisen oder Gutachten geschehen. In einigen Fällen kann auch eine Teilung des Verfahrensgegenstands sinnvoll sein, um den Geschäftswert zu reduzieren und somit die Kosten zu begrenzen.

Rechtliche Grundlagen

Die Festsetzung des Geschäftswerts erfolgt gemäß § 31 der Kostenordnung (KostO) und § 79 des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Diese Gesetze regeln, wie der Geschäftswert festgesetzt wird und wie er geändert werden kann. Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.


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Was ist eine Kostenerinnerung und wann ist es sinnvoll, eine solche gegen eine Gerichtskostenrechnung einzulegen?

Eine Kostenerinnerung ist ein Rechtsmittel, das Sie einlegen können, wenn Sie der Meinung sind, dass eine Gerichtskostenrechnung fehlerhaft ist. Dieses Rechtsmittel ermöglicht es Ihnen, gegen den Kostenansatz vorzugehen, wenn Sie glauben, dass die berechneten Kosten falsch sind oder dass bestimmte Kosten nicht berücksichtigt wurden.

Wann ist eine Kostenerinnerung sinnvoll? Eine Kostenerinnerung ist sinnvoll, wenn Sie denken, dass die Kostenrechnung Fehler enthält, wie z.B. eine falsche Berechnung der Gerichtsgebühren, eine unrichtige Anwendung des Gerichtskostengesetzes (GKG) oder die Nichtberücksichtigung von Geschäftswertreduzierungen. Solche Fehler können zu einer unkorrekten Kostenfestsetzung führen.

Wie wird eine Kostenerinnerung eingereicht? Eine Kostenerinnerung wird bei dem Gericht eingereicht, bei dem die Kosten angesetzt wurden. Wenn die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt wurden, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. Sie können die Erinnerung schriftlich einreichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geben. Es ist wichtig, dass Sie die Erinnerung innerhalb der gesetzlichen Fristen einreichen, um Ihre Rechte nicht zu verlieren.

Fristen und weitere Schritte Die genauen Fristen für die Einreichung einer Kostenerinnerung können je nach Verfahrensordnung variieren. In der Regel müssen Sie innerhalb weniger Wochen nach Erhalt der Kostenrechnung handeln. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung kann eine Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zulässt. Die Verfahren sind gebührenfrei, und es werden keine Kosten erstattet.

In einem solchen Fall ist es ratsam, sich über die genauen Voraussetzungen und Fristen zu informieren, um sicherzustellen, dass Ihre Erinnerung erfolgreich ist.


 

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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Grundbuchbeschwerdeverfahren

Ein Grundbuchbeschwerdeverfahren ist ein rechtliches Verfahren, bei dem eine Partei gegen eine Entscheidung des Grundbuchamts Beschwerde einlegt. Es handelt sich um ein spezielles Rechtsmittel im Grundbuchrecht, mit dem die Überprüfung von Entscheidungen des Grundbuchamts erreicht werden kann. Die rechtliche Grundlage hierfür findet sich in §§ 71-81 des Grundbuchordnung (GBO).

Beispiel: Eine Eigentümerin beantragt die Eintragung eines Wohnrechts im Grundbuch, was vom Grundbuchamt abgelehnt wird. Sie kann gegen diese Ablehnung Beschwerde einlegen und damit ein Grundbuchbeschwerdeverfahren in Gang setzen.


Amtswiderspruch

Ein Amtswiderspruch ist ein vom Grundbuchamt von Amts wegen eingetragener Vermerk im Grundbuch, der die Richtigkeit einer Eintragung in Frage stellt. Er wird gemäß § 53 Grundbuchordnung (GBO) eingetragen, wenn das Grundbuchamt Zweifel an der materiellen Richtigkeit des Grundbuchs hat. Durch den Amtswiderspruch wird der öffentliche Glaube des Grundbuchs eingeschränkt und potenzielle Erwerber werden auf mögliche Unrichtigkeiten hingewiesen.

Beispiel: Das Grundbuchamt erhält Kenntnis davon, dass ein eingetragener Eigentümer verstorben ist. Es kann einen Amtswiderspruch eintragen, bis die Erbfolge geklärt und die neuen Eigentümer eingetragen sind.


Gerichtskostenrecht

Das Gerichtskostenrecht umfasst die gesetzlichen Regelungen zur Erhebung von Gebühren und Auslagen in gerichtlichen Verfahren. Es bestimmt, welche Kosten bei Gerichtsverfahren entstehen, wer diese zu tragen hat und in welcher Höhe sie anfallen. Zentrale Rechtsgrundlagen sind das Gerichtskostengesetz (GKG) sowie für Notarsachen und Grundbuchsachen das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Beispiel: Bei einem Grundbuchbeschwerdeverfahren mit einem Geschäftswert von 1.000 EUR wird nach dem GNotKG eine Gebühr von 19 EUR fällig, wie im vorliegenden Fall vom OLG Frankfurt festgelegt wurde.


Geschäftswert

Der Geschäftswert bezeichnet den Wert des Verfahrensgegenstandes in Geldsummen, der für die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren maßgeblich ist. Er spiegelt die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens wider und wird vom Gericht festgesetzt. Die Berechnung ist im Gerichtskostengesetz (GKG) und im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt.

Beispiel: Im beschriebenen Fall wurde der ursprünglich angenommene Geschäftswert von 5.000 EUR auf 1.000 EUR herabgesetzt, was zu einer erheblichen Reduzierung der Gebühren von 69,50 EUR auf 19 EUR führte.


Kostenfestsetzungsverfahren

Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren zur verbindlichen Festsetzung der Verfahrenskosten. Es wird nach Abschluss des Hauptverfahrens durchgeführt und regelt, welche Kosten in welcher Höhe von wem zu tragen sind. Die Rechtsgrundlage findet sich in §§ 103 ff. Zivilprozessordnung (ZPO) und wird sinngemäß auch auf andere Verfahrensarten angewendet.

Beispiel: Im vorliegenden Fall wurde durch das Kostenfestsetzungsverfahren die ursprünglich berechnete Gebühr von 69,50 EUR auf 19 EUR reduziert, nachdem der Geschäftswert von 5.000 EUR auf 1.000 EUR herabgesetzt worden war.


Erinnerungsverfahren

Das Erinnerungsverfahren ist ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren oder gegen andere Entscheidungen, die nicht durch Beschwerde anfechtbar sind. Es ist in § 573 ZPO geregelt und ermöglicht die Überprüfung bestimmter gerichtlicher Entscheidungen. Im Grundbuchverfahren kann es gegen Kostenentscheidungen des Grundbuchamts eingelegt werden.

Beispiel: Die Kostenschuldnerin im vorliegenden Fall legte Erinnerung gegen den ursprünglichen Kostenansatz ein und erreichte damit, dass das Gericht die Gebühren neu berechnete und deutlich reduzierte.


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Gerichtskostengesetz (GNotKG): Das GNotKG regelt die Gebühren und Auslagen für Gerichte und Notare und bildet die zentrale Grundlage für die Erhebung von Kosten in gerichtlichen Verfahren. Es bestimmt, welche Gebühren für welche Leistungen anfallen und dient der Finanzierung der Justiz. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das GNotKG ist die Basis für die strittige Kostenrechnung des Gerichts und legt fest, welche Gebühren für das Beschwerdeverfahren im Grundbuchverfahren grundsätzlich anfallen können.
  • § 81 Gerichtskostengesetz (GNotKG) – Erinnerung gegen den Kostenansatz: § 81 GNotKG ermöglicht es den Beteiligten, fehlerhafte Kostenrechnungen der Gerichte überprüfen zu lassen. Durch die Einlegung einer Kostenerinnerung kann eine Korrektur der Kostenrechnung erreicht werden, wenn diese unrichtig erscheint. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kostenschuldnerin hat von ihrem Recht nach § 81 GNotKG Gebrauch gemacht, um die ihrer Ansicht nach fehlerhafte Kostenrechnung des Gerichts zu beanstanden und eine Überprüfung zu erreichen.
  • Kostenverzeichnis (KV) zum GNotKG, Nr. 14510: Nr. 14510 KV-GNotKG regelt die Gebühr für die Zurückweisung einer Beschwerde in Grundbuchsachen und sieht eine wertabhängige Gebühr vor, die sich nach Tabelle B richtet. Diese Gebühr wird nach dem Geschäftswert des Verfahrens berechnet und ist im vorliegenden Fall relevant. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht korrigiert den ursprünglichen Kostenansatz und wendet nunmehr Nr. 14510 KV-GNotKG an, was zu einer Reduzierung der Gebühren auf 19 Euro führt, da der Geschäftswert auf 1.000 Euro reduziert wurde.
  • Kostenverzeichnis (KV) zum GNotKG, Nr. 19116: Nr. 19116 KV-GNotKG sieht eine Festgebühr für bestimmte Beschwerdeverfahren vor, die unabhängig vom Geschäftswert anfällt. Diese Gebühr ist in bestimmten Konstellationen vorgesehen, wurde aber im vorliegenden Fall vom Gericht als unzutreffend abgelehnt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hatte ursprünglich fälschlicherweise Nr. 19116 KV-GNotKG angewendet, korrigiert dies aber und stellt fest, dass diese Nummer für die vorliegende Grundbuchbeschwerde nicht einschlägig ist.
  • Vorbemerkung 1.4.5 KV-GNotKG: Vorbemerkung 1.4.5 KV-GNotKG bestimmt, dass wenn für die erste Instanz Festgebühren vorgesehen sind, sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Hauptabschnitt 9 richten. Diese Vorbemerkung ist relevant für die Abgrenzung, wann im Beschwerdeverfahren Festgebühren oder wertabhängige Gebühren anfallen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüft, ob diese Vorbemerkung zur Anwendung von Festgebühren im Beschwerdeverfahren führt, verneint dies aber, da im konkreten Fall keine Festgebühren in der ersten Instanz vorgesehen sind.

Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 20 W 176/23 – Beschluss vom 04.04.2023


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