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Grundbuchbeschwerde bei Behebung des beanstandeten Eintragungshindernisses nach Antragszurückweisung

OLG München, Az.: 34 Wx 195/14, Beschluss vom 14.05.2014

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg – Grundbuchamt – vom 7. April 2014 aufgehoben und das Grundbuchamt angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus dem in der Zwischenverfügung vom 24. Februar 2014 aufgeführten Grund zurückzuweisen.

Gründe

I.

Auf einen auf den Vollzug der Übertragung eines Wohnungseigentums/Teileigentums gerichteten Antrag vom 21.2.2014 erließ das Grundbuchamt am 24.2.2014 eine Zwischenverfügung, monierte mit ihr die fehlende Zustimmung des Verwalters und setzte Frist zur Behebung bis 24.3.2014. Die Zwischenverfügung wurde dem antragstellenden Notar am 26.2.2014 förmlich zugestellt.

Das Eintragungshindernis wurde in der gesetzten Frist nicht behoben. Das Grundbuchamt hat deshalb mit am 10.4.2014 zugestelltem Beschluss vom 7.4.2014 den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gegen den Zurückweisungsbeschluss richtet sich die Beschwerde der Beteiligten vom 11.4.2014. Mit dem Rechtsmittel wird die Verwalterzustimmung vom 11.3.2014 in beglaubigter Form vorgelegt und deren nicht fristgerechte Vorlage mit Büroverschulden begründet.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Es vertritt die Meinung, eine Abhilfe sei nicht (mehr) möglich, der Antrag durch den wirksamen Zurückweisungsbeschluss erledigt.

II.

Die nach § 71Abs. 1, § 73 GBO und § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Das Grundbuchamt hat zwar förmlich über die (Nicht-) Abhilfe entschieden (siehe § 75 GBO), dabei aber verkannt, dass seine ursprünglich korrekte Entscheidung allein wegen der Vorlage des als fehlend beanstandeten Nachweises bereits im Rahmen der Abhilfe aufzuheben gewesen wäre (Demharter GBO 29. Aufl. § 74 Rn. 10; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 74 Rn. 16; § 75 Rn. 9). Ob es dieser Mangel rechtfertigt, ausschließlich die (Nicht-) Abhilfeentscheidung aufzuheben und die Akten zur erneuten Durchführung des Abhilfeverfahrens zurückzugeben, mag auf sich beruhen. Der Senat kann auch bei unzulänglichem Abhilfeverfahren in der Sache selbst entscheiden (Demharter § 75 Rn. 1 m. w. N.), was hier auch sachgerecht erscheint.

Das Grundbuchamt ist nicht nur entsprechend dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 1 FamFG auf erneuten Antrag in der Lage, seinen mit Bekanntgabe wirksam gewordenen Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und dem ursprünglichen Antrag doch noch stattzugeben oder aber eine neue Zwischenverfügung zu erlassen (Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 41). Die formelle Erledigung des Erstantrags und der damit verbundene Verfahrensabschluss beim Grundbuchamt steht dem nicht entgegen. Vielmehr kann der Antragsteller seinen zunächst unvollkommenen Antrag auch im Weg der Grundbuchbeschwerde (§§ 71 ff. GBO) weiterverfolgen, die ihm nach § 74 GBO ohne Einschränkung die Einführung neuer Tatsachen und Beweise erlaubt. Auf dieser Grundlage ist nach § 75 GBO auch das Abhilfeverfahren durchzuführen (Budde in Bauer/von Oefele § 74 Rn. 5, § 75 Rn. 5; Demharter § 75 Rn. 10; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 74 Rn. 16, § 75 Rn. 9). Maßgeblich für die Begründetheit des Rechtsmittels ist allein der Zeitpunkt der gerichtlichen Beschwerdeentscheidung (Hügel/Kramer aaO.) oder aber, solange diese nicht ergangen ist, der der zu erlassenden Abhilfeentscheidung. Verfolgt der Beteiligte mit der Beschwerde sein ursprüngliches Antragsziel (§ 13 Abs. 1 GBO) zweifelsfrei weiter, ist ein neuer – wiederholender – Eintragungsantrag jedenfalls unnötig (Demharter § 74 Rn. 5).

2. Weil die Beschwerde ohne Einschränkung auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden kann (§ 74 GBO), hat dies hier zur Folge, dass das ursprüngliche Eintragungshindernis auch nach Zurückweisung des Antrags noch behebbar ist und die zunächst zutreffende Entscheidung des Grundbuchamts nunmehr aufgehoben werden muss (BayObLG JurBüro 1989, 378; Demharter § 74 Rn. 11). Dem Senat liegt die als fehlend beanstandete Verwalterzustimmung in notariell beglaubigter Form (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) vor. Auf deren Fehlen lässt sich die Zurückweisung des Eintragungsantrags folglich nicht (mehr) stützen. Nicht prüfen kann der Senat an dieser Stelle, ob die sonstigen Voraussetzungen der Eintragung, etwa auch die Verwaltereigenschaft nach § 26 Abs. 3 WEG (Demharter § 29 Rn. 10), nachgewiesen sind. Es erscheint angemessen, dem Grundbuchamt die Prüfung der Vollzugsreife im Übrigen zu übertragen, nachdem die zur Eintragung ursprünglich eingereichten Vertragsunterlagen bereits zurückgegeben worden sind.

3. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich. Nach § 25 Abs. 1 GNotKG erlischt die Kostenhaftung grundsätzlich, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist. Zwar kommt eine anderweitige gerichtliche Entscheidung in Frage, an die zu denken ist, würde man hier den Rechtsgedanken des § 97 Abs. 2 ZPO anwenden. Hiervon ist aber schon deshalb abzusehen, weil bereits eine Abhilfe durch das Grundbuchamt nach § 75 GBO hätte getroffen werden können (siehe oben). Dann aber wären Kosten des Beschwerdeverfahrens gar nicht erst angefallen. Mit der Aufhebung entfällt überdies die Grundlage für die Kostenpflicht für die Zurückweisung des Eintragungsantrags (vgl. § 28 GNotKG; zum früheren Recht BayObLG JurBüro 1989, 378; Hügel/Kramer § 74 Rn. 16).

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