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Grundbuchberichtungsantrag –  Löschung subjektiv-persönliches Vorkaufsrecht

OLG München – Az.: 34 Wx 359/12 – Beschluss vom 18.12.2012

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen – Grundbuchamt – vom 7. August 2012 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenpflicht der Beteiligten für den gestellten Antrag entfällt.

II. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 50.000 €.

Gründe

I.

Die Beteiligte ist Eigentümerin von Grundbesitz. Sie berühmt sich zu Gunsten ihres Eigentums eines dinglichen Vorkaufsrechts an dem belasteten Grundstück (FlSt 240). Das Vorkaufsrecht sei aufgrund notarieller Urkunde vom 26.7.1935 und Messungsanerkennung vom 5.12.1935 bestellt und eingetragen, aber ohne Zustimmung des Berechtigten zwischenzeitlich gelöscht worden. Sie hat deshalb den Antrag gestellt, das Grundbuch „zu berichtigen“.

Mit dem Vorkaufsrecht hat es folgendes auf sich: In dem Vertrag vom 26.7.1935 setzte sich die aus Maria H. (Mutter) und den Kindern Mathias und Maria H. bestehende Erbengemeinschaft auseinander. Maria H. (Tochter) räumte ihrem Bruder Mathias H. am erworbenen Grundstück (Teilfläche aus FlSt 240) das dingliche Vorkaufsrecht ein. Die Messungsanerkennung vom 5.12.1935 enthält die Bewilligung des Vorkaufsrechts. Eingetragen wurde es am 25.4.1936 als Vorkaufsrecht „für den Landwirt Mathias H. jr.“. Gelöscht wurde das Recht im Zusammenhang mit einer Übertragung auf das aktuelle Grundbuchblatt am 13.10.1975. Die Grundstückseigentümerin war am 7.10.1975 beim Grundbuchamt erschienen und hatte einen entsprechenden Löschungsantrag unter Bezugnahme auf den Todesnachweis für den berechtigten Mathias H. bei den Nachlassakten gestellt.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 7.8.2012 den Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen. Es habe kein subjektiv-dingliches, sondern ein persönliches Vorkaufsrecht bestanden; dieses sei weder vererblich noch übertragbar. Es sei aufgrund Todesnachweises bereits 1975 – zutreffend – gelöscht worden. Weil das Recht nie bestanden habe, fehle die Antragsberechtigung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten mit dem Ziel der Wiedereintragung des Rechts, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 10.9.2012 nicht abgeholfen hat.

II.

Das Rechtsmittel hat nur in geringem Umfang Erfolg.

Der Rechtspfleger hat das Schreiben vom 1.7.2012 wie auch die Beschwerde dahin ausgelegt, dass die Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO beantragt ist. Tatsächlich ergibt die vom Senat getroffene Auslegung der Schreiben, dass es sich in der Sache um einen Antrag nach § 53 Abs. 1 GBO handelt. Die Beteiligte wendet sich gegen eine Eintragung (Löschung) und macht einen Verfahrensfehler geltend, da das als subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht bezeichnete Recht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften, nämlich ohne Zustimmung der Berechtigten, gelöscht worden und das Grundbuch dadurch unrichtig geworden sei. Erkennbar ist daher, auch wenn von einer Berichtigung gesprochen wird, dass die Eintragung eines Amtswiderspruchs das Ziel des Antrags gewesen ist, was auch mit der Beschwerde weiterverfolgt wird.

Die Beschwerde ist statthaft, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO, denn im Falle einer Löschung kann damit verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzutragen, also einen gemäß § 894 BGB bestehenden Berichtigungsanspruch gegen die aus dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs erwachsenden Gefahren abzusichern (vgl. Demharter GBO 28. Aufl. § 53 Rn. 18). Ist mit diesem beschränkten Ziel die Beschwerde der Beteiligten grundsätzlich zulässig, so kann dies hier auch nicht damit in Frage gestellt werden, dass nur derjenige mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs beschwerdeberechtigt ist, der im Falle der Unrichtigkeit der Eintragung einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, also zu seinen Gunsten der Widerspruch gebucht werden müsste (OLG Köln FGPrax 2002, 52/53; Holzer/Kramer GBO 2. Aufl § 71 Rn. 208). Denn die Beteiligte behauptet, ihr stehe als Eigentümerin des anderen Grundstücks ein subjektiv-dingliches Vorkaufsrecht i.S.v. § 1094 Abs. 2 BGB zu. Diese schlüssige Behauptung der Inhaberschaft eines durch die vorgenommene Löschung beeinträchtigten Rechts genügt für die Zulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 63). Denn es wäre verfehlt, die Prüfung der angefochtenen Sachentscheidung bereits in die Zulässigkeitsfrage zu verlagern.

2. Erweist sich das Rechtsmittel deshalb als zulässig, so bleibt es doch in der Sache erfolglos. Zugunsten der Beteiligten als Eigentümerin eines Grundstücks besteht kein Vorkaufsrecht an dem Grundstück FlSt 240. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf die Ausführungen unter I. Das Vorkaufsrecht war für eine bestimmte natürliche Person (§ 1094 Abs. 1 BGB), nicht aber zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks (§ 1094 Abs. 2 BGB) bestellt. Das subjektiv-persönliche Vorkaufsrecht des § 1094 Abs. 1 BGB ist nach dem Gesetz weder vererblich noch übertragbar (§ 1098 Abs. 1 i.V.m. § 473 Satz 1 BGB). Abweichende Bestimmungen – solche fehlen hier – müssten im Grundbuch, sei es auch nur durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung, eingetragen gewesen sein (Demharter GBO 28. Aufl. § 23 Rn. 3; Schöner/ Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1428). Mit dem Tod des Berechtigten erlosch das Vorkaufsrecht; das Grundbuch konnte nach § 22 Abs. 1 GBO unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 1 GBO berichtigt werden. Nachgewiesen wurde die Unrichtigkeit durch Bezugnahme auf die entsprechende Nachlassakte desselben Amtsgerichts. Einer Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedurfte es in diesem Fall weder nach § 19 GBO noch nach § 23 Abs. 1 GBO, sofern man beim Vorkaufsrecht die Möglichkeit von Rückständen überhaupt bejaht (siehe Hügel/Wilsch § 23 Rn. 18). Denn die Jahresfrist des § 23 Abs. 1 GBO war offensichtlich abgelaufen und ein Widerspruch des Rechtsnachfolgers im Grundbuch nicht eingetragen.

3. Für den Antrag nach § 53 Abs. 1 GBO, der als bloße Anregung an das Grundbuchamt zu verstehen ist, fallen Gebühren nach § 130 Abs. 1 GBO nicht an (BayObLG FamRZ 2000, 971/972; Hartmann Kostengesetze 42. Aufl. § 130 Rn. 3). Der Ausspruch im amtsgerichtlichen Beschluss über die Kostenpflicht ist deshalb ersatzlos aufzuheben.

4. Eines Kostenausspruchs im Beschwerdeverfahren bedarf es nicht. Als Veranlasserin ist die Beteiligte von Gesetzes wegen (§ 2 Nr. 1 KostO) Schuldnerin der entstandenen Gebühr für die gerichtliche Tätigkeit (§ 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO). Der Geschäftswert ist anhand von § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 1 sowie § 20 Abs. 2 KostO mit dem halben Grundstückswert zu bestimmen.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil die dafür maßgeblichen Gründe (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) nicht gegeben sind.

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