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Grundbuchberichtigungsklage auf Zustimmung zur Löschung von Grunddienstbarkeit

Fast 100 Jahre lang schränkte eine Grunddienstbarkeit in Frankfurt die Bebauung mehrerer Grundstücke ein, um die Aussicht aus einem Landhaus zu schützen. Nun hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden, dass diese Beschränkung von Anfang an unwirksam war, da sie keinem der begünstigten Grundstücke einen Vorteil brachte. Die Eigentümerin der belasteten Grundstücke kann jetzt die Löschung der Dienstbarkeit verlangen und diese zur Bebauung freigeben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt
  • Datum: 28.02.2024
  • Aktenzeichen: 10 U 38/22
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Bürgerliches Recht

Beteiligte Parteien:

  • Klägerin: Die Klägerin ist die Eigentümerin eines Grundstücks, das mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten eines benachbarten Grundstücks belastet ist. Sie verlangt die Zustimmung des Beklagten zur Löschung dieser Dienstbarkeit, da sie ihrer Meinung nach von Anfang an unwirksam war.
  • Beklagter: Der Beklagte ist Eigentümer des herrschenden Grundstücks, zugunsten dessen die strittige Grunddienstbarkeit eingetragen ist. Er weigert sich, der Löschung zuzustimmen, und argumentiert, dass die Dienstbarkeit sinnvoll ist und der Erhalt einer bestimmten Blickachse schützt.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Klägerin verlangt die Löschung einer Grunddienstbarkeit, die ein Bebauungsverbot zugunsten eines Nachbargrundstücks vorsieht. Diese Dienstbarkeit wurde ursprünglich zur Sicherung der Aussicht eines Landhauses eingerichtet, das jedoch nicht auf dem herrschenden Grundstück, sondern auf einem anderen Grundstück liegt.
  • Kern des Rechtsstreits: Der Kern des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Grunddienstbarkeit aufgrund fehlender Vorteils für das herrschende Grundstück nichtig ist und daher aus dem Grundbuch gelöscht werden muss.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied zugunsten der Klägerin, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Löschung der Grunddienstbarkeit zuzustimmen. Das Grundbuch ist unrichtig, weil die Dienstbarkeit keinen Vorteil für das herrschende Grundstück bietet und daher von Anfang an nichtig war.
  • Begründung: Die Entscheidung basiert darauf, dass ein Vorteil gemäß § 1019 BGB für die Benutzung des herrschenden Grundstücks erforderlich ist. In diesem Fall bezog sich der Vorteil auf einen nicht zutreffenden Sachverhalt (nämlich die Aussicht aus einem Landhaus, das nicht zum herrschenden Grundstück gehört), weshalb die Eintragung der Grunddienstbarkeit unwirksam ist.
  • Folgen: Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass Dienstbarkeiten einen tatsächlichen Vorteil für das herrschende Grundstück erfordern und unklare oder fehlerhafte Eintragungen nichtig sind. Die Entscheidung ist rechtskräftig, da die Revision nicht zugelassen wurde.

Grundstückseigentümer wehrt sich: Löschung von Grunddienstbarkeiten im Fokus

Das Grundbuch ist das zentrale Register für Eigentumsverhältnisse und Rechte an Immobilien. Es dokumentiert wichtige rechtliche Veränderungen und bildet die Grundlage für Rechtsgeschäfte im Immobilienbereich. Grunddienstbarkeiten sind dabei besondere dingliche Rechte, die die Nutzung eines Grundstücks durch einen fremden Eigentümer ermöglichen oder einschränken.

Für Grundstückseigentümer kann es kompliziert werden, wenn Grunddienstbarkeiten nicht mehr benötigt werden oder deren Ursprung unklar ist. Die Löschung solcher Dienstbarkeitsrechte erfordert oft rechtliche Schritte, die vor dem Grundbuchamt oder den zuständigen Gerichten geklärt werden müssen. Das Klageverfahren zur Grundbuchberichtigung bietet Eigentümern die Möglichkeit, ungeklärte Rechtsverhältnisse zu bereinigen und ihre Eigentumsrechte zu präzisieren.

Der folgende Fall zeigt exemplarisch, wie ein Grundstückseigentümer die Löschung einer Grunddienstbarkeit gerichtlich durchsetzen kann.

Der Fall vor Gericht


Grunddienstbarkeit für Aussicht aus Landhaus ohne rechtliche Wirkung

Bewohner diskutieren über veraltete Grunddienstbarkeit an einem Haus in Frankfurt. Rechts steht ein Schild mit „Private Property“.
Löschung einer unrechtmäßigen Grunddienstbarkeit | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem Rechtsstreit um eine fast 100 Jahre alte Grunddienstbarkeit entschieden, dass die im Jahr 1921 eingetragene Eigentumsbeschränkung von Anfang an unwirksam war. Die Klägerin, der mehrere belastete Grundstücke in Frankfurt gehören, kann nun die Löschung der Dienstbarkeit verlangen.

Historische Dienstbarkeit zum Schutz der Aussicht

Die Grunddienstbarkeit aus dem Jahr 1921 untersagte auf den belasteten Grundstücken die Errichtung von Baulichkeiten sowie Baumanpflanzungen und andere Gegenstände, die höher als sechs Meter sind. Laut der notariellen Urkunde diente diese Beschränkung ausdrücklich dem Zweck, „damit die Aussicht aus dem Landhaus der Verkäufer nicht benachteiligt wird“. Die Dienstbarkeit wurde zugunsten zweier Parzellen (Nr. 25 und 26) eingetragen.

Fehlender Vorteil macht Dienstbarkeit nichtig

Das Oberlandesgericht Frankfurt stellte fest, dass die Grunddienstbarkeit von Anfang an nichtig war. Nach § 1019 BGB muss eine Grunddienstbarkeit zwingend einen Vorteil für das begünstigte (herrschende) Grundstück begründen. Das betroffene Landhaus befand sich jedoch auf anderen Parzellen (Nr. 22, 23 und 24), nicht auf den als herrschend festgelegten Grundstücken. Der Schutz der Aussicht aus dem Landhaus stellte damit keinen rechtlich relevanten Vorteil für die begünstigten Parzellen dar.

Gericht weist Argumentation des Beklagten zurück

Der Beklagte, dem heute das Grundstück mit dem historischen Landhaus gehört, argumentierte vergeblich, die Dienstbarkeit habe den Charakter einer ruhigen Villengegend sichern sollen. Das Gericht verwies auf den eindeutigen Wortlaut der notariellen Urkunde, wonach einzig der Schutz der Aussicht aus dem Landhaus bezweckt war. Auch die Behauptung, das Landhaus sei nur als Markierungspunkt gewählt worden, überzeugte das Gericht nicht.

Umfassende Löschung der Dienstbarkeit angeordnet

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Der Beklagte muss nun der Löschung der Grunddienstbarkeit für alle betroffenen Grundstücke zustimmen. Die Unrichtigkeit des Grundbuchs ergibt sich nicht nur aus der anfänglichen Nichtigkeit der Dienstbarkeit für die Hauptflächen, sondern auch daraus, dass einige weitere Grundstücke ohne rechtliche Grundlage mitbelastet wurden.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das OLG Frankfurt stellt klar, dass eine Grunddienstbarkeit nur dann wirksam ist, wenn sie einen unmittelbaren Vorteil für das begünstigte Grundstück bietet. Im konkreten Fall wurde eine Grunddienstbarkeit (Bebauungsverbot) für nichtig erklärt, weil der beabsichtigte Vorteil (freie Aussicht) nur einem anderen, nicht begünstigten Grundstück zugutekam. Das Urteil verdeutlicht, dass bei der Eintragung von Grunddienstbarkeiten präzise darauf geachtet werden muss, welches Grundstück tatsächlich einen Nutzen von der Beschränkung hat.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Grundstückseigentümer haben Sie die Möglichkeit, eine bestehende Grunddienstbarkeit anzufechten, wenn diese keinen direkten Vorteil für das im Grundbuch als begünstigt eingetragene Grundstück bietet. Wenn beispielsweise ein Wegerecht oder Bebauungsverbot auf Ihrem Grundstück lastet, aber dem begünstigten Grundstück tatsächlich gar nicht nützt, können Sie die Löschung dieser Belastung verlangen. Dies ist besonders relevant, wenn die Dienstbarkeit Ihre Nutzungsmöglichkeiten einschränkt, ohne dem anderen Grundstück einen echten Mehrwert zu bieten.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Voraussetzungen ist eine Grunddienstbarkeit rechtlich wirksam?

Eine Grunddienstbarkeit erfordert für ihre rechtliche Wirksamkeit zwei zentrale Voraussetzungen: die notarielle Einigung zwischen den Grundstückseigentümern und die Eintragung ins Grundbuch.

Einigung und Eintragung

Die Einigung zwischen den Eigentümern muss notariell beglaubigt werden. Anschließend erfolgt die Eintragung der Grunddienstbarkeit in Abteilung II des Grundbuchs des dienenden Grundstücks.

Inhaltliche Anforderungen

Der Inhalt der Grunddienstbarkeit muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Das dienende Grundstück darf nur in einer Weise belastet werden, die einen konkreten Vorteil für das herrschende Grundstück bringt.
  • Die Belastung muss sich auf einzelne Nutzungsaspekte beschränken, wie etwa ein Wegerecht oder Leitungsrecht.
  • Die Ausübung der Grunddienstbarkeit darf keine übermäßige Belastung des dienenden Grundstücks darstellen.

Voreintragungspflicht

Wenn Sie eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen möchten, müssen Sie als Eigentümer bereits im Grundbuch eingetragen sein. Dies gilt sowohl für den Eigentümer des dienenden als auch des herrschenden Grundstücks.

Räumlicher Bezug

Die Grunddienstbarkeit bleibt stets auf die ursprünglich vereinbarte Fläche beschränkt. Selbst wenn sich Grundstücksverhältnisse später ändern, etwa durch Teilung oder Vereinigung, kann sich der räumliche Geltungsbereich der Grunddienstbarkeit nicht automatisch erweitern.


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Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen zur Löschung einer unwirksamen Grunddienstbarkeit?

Eine unwirksame Grunddienstbarkeit können Sie auf verschiedenen rechtlichen Wegen aus dem Grundbuch löschen lassen. Der einfachste Weg ist die einvernehmliche Löschung durch eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Berechtigten.

Einvernehmliche Löschung

Wenn der Berechtigte mit der Löschung einverstanden ist, benötigen Sie eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung. Mit dieser können Sie beim Grundbuchamt die Löschung beantragen. Die Löschung wird dann nach Prüfung der Unterlagen durch das Grundbuchamt vorgenommen.

Löschung ohne Zustimmung

Stellen Sie fest, dass die Grunddienstbarkeit unwirksam ist, können Sie auch ohne Zustimmung des Berechtigten vorgehen. Dies ist in folgenden Fällen möglich:

Zeitliche Befristung: Eine befristete Grunddienstbarkeit erlischt automatisch nach Ablauf der vereinbarten Frist.

Objektiver Wegfall des Vorteils: Wenn der Vorteil für das herrschende Grundstück endgültig und nachweisbar weggefallen ist, können Sie die Löschung beantragen.

Verjährung: Nach § 1028 BGB kann eine Grunddienstbarkeit durch Verjährung erlöschen, wenn sie über einen längeren Zeitraum nicht ausgeübt wurde.

Gerichtliche Durchsetzung

Verweigert der Berechtigte die Zustimmung zur Löschung, können Sie beim zuständigen Amtsgericht eine Klage einreichen. Hierbei müssen Sie nachweisen, dass die Grunddienstbarkeit unwirksam ist oder deren Fortbestand unzumutbar wäre.

Die Gerichte prüfen dabei streng, ob ein dauerhafter und endgültiger Wegfall des Vorteils für das herrschende Grundstück vorliegt. Eine bloße Vermutung oder Wahrscheinlichkeit reicht für die Löschung nicht aus.


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Welche Beweismittel sind für die Löschung einer Grunddienstbarkeit erforderlich?

Die Löschung einer Grunddienstbarkeit erfordert je nach Situation unterschiedliche Beweismittel. Das zentrale Dokument ist die notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Berechtigten der Grunddienstbarkeit.

Standardfall: Einvernehmliche Löschung

Bei einer einvernehmlichen Löschung benötigen Sie eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung des Eigentümers des herrschenden Grundstücks. Diese Erklärung bestätigt den Verzicht auf das eingetragene Recht und muss dem Grundbuchamt vorgelegt werden.

Löschung bei Zweckfortfall

Wenn der ursprüngliche Zweck der Grunddienstbarkeit weggefallen ist, müssen Sie öffentliche Urkunden vorlegen, die den Wegfall des Vorteils für das herrschende Grundstück belegen. Stellen Sie sich vor, ein Wegerecht wurde eingetragen, um Zugang zu einem mittlerweile abgerissenen Gebäude zu gewähren – hier wären beispielsweise Abrissgenehmigungs- und Durchführungsdokumente relevant.

Löschung bei Verjährung

Bei einer Löschung wegen Verjährung benötigen Sie Nachweise über die Nichtausübung des Rechts über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren. Dies können etwa Fotos, Zeugenaussagen oder andere Dokumente sein, die belegen, dass die Dienstbarkeit über diesen Zeitraum nicht genutzt wurde.

Löschung durch Gerichtsentscheidung

Im Falle einer gerichtlichen Durchsetzung der Löschung ist der rechtskräftige Gerichtsbeschluss das maßgebliche Beweismittel. Das Gericht wird dabei die vorgelegten Beweise prüfen, die den dauerhaften und endgültigen Wegfall des Vorteils für das herrschende Grundstück nachweisen.


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Wie lange gilt eine einmal eingetragene Grunddienstbarkeit?

Eine im Grundbuch eingetragene Grunddienstbarkeit gilt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt und überträgt sich automatisch auf neue Eigentümer des dienenden oder herrschenden Grundstücks.

Reguläres Ende einer Grunddienstbarkeit

Wenn Sie eine Grunddienstbarkeit beenden möchten, ist dies nur in bestimmten Fällen möglich:

Durch Vereinbarung: Eine Löschung kann durch eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den Eigentümern des dienenden und herrschenden Grundstücks erfolgen.

Durch Befristung: Wurde bei der Eintragung eine zeitliche Befristung vereinbart, endet die Grunddienstbarkeit automatisch nach Ablauf dieser Frist.

Erlöschen durch Verjährung

Eine Grunddienstbarkeit kann in folgenden Situationen durch Verjährung erlöschen:

30-Jahre-Regel: Wenn eine auf dem dienenden Grundstück errichtete Anlage die Grunddienstbarkeit beeinträchtigt und der Berechtigte innerhalb von 30 Jahren nach Fertigstellung der Anlage keinen Einspruch erhebt, verjährt das Recht.

Behinderung der Ausübung: Wird die Ausübung der Grunddienstbarkeit aktiv verhindert und der Berechtigte unternimmt drei Jahre lang nichts dagegen, kann die Dienstbarkeit erlöschen.

Weitere Erlöschensgründe

Die Grunddienstbarkeit kann auch in diesen Fällen enden:

Wegfall des Vorteils: Wenn die Vorteile für das herrschende Grundstück dauerhaft wegfallen, etwa durch veränderte Grundstücksverhältnisse.

Zwecklosigkeit: Eine Grunddienstbarkeit erlischt, wenn sie vollkommen zwecklos geworden ist, beispielsweise wenn bei einem Wasserleitungsrecht die Quelle dauerhaft versiegt.

Zusammenlegung: Werden das herrschende und dienende Grundstück zusammengelegt, erlischt die Grunddienstbarkeit automatisch, da niemand an seinem eigenen Grundstück eine Dienstbarkeit haben kann.


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Welche Kosten entstehen bei der Löschung einer Grunddienstbarkeit?

Bei der Löschung einer Grunddienstbarkeit fallen verschiedene gesetzlich festgelegte Gebühren an, die sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) richten.

Grundbuchgebühren

Für jede einzelne Löschung im Grundbuch wird eine Festgebühr von 25 Euro erhoben. Wenn mehrere Grundstücke betroffen sind, fällt diese Gebühr für jedes Grundstück separat an.

Notarkosten

Die notarielle Bearbeitung der Löschungsbewilligung verursacht Kosten in Höhe von etwa 0,2 Prozent der eingetragenen Grundschuld. Folgende Beispielkosten können bei der notariellen Bearbeitung entstehen:

Wert der Grunddienstbarkeit Notarkosten
25.000 € 162 €
50.000 € 216 €
100.000 € 335 €
200.000 € 512 €

Gerichtskosten bei streitiger Löschung

Wenn die Löschung nicht einvernehmlich erfolgt und gerichtlich durchgesetzt werden muss, fällt eine 0,5 Gebühr nach der Gebührentabelle B des GNotKG an. Bei einer Grundschuld von 100.000 Euro beträgt diese Gebühr beispielsweise 136,50 Euro.

Besondere Gebührenregelungen

Bei der Löschung eines Gesamtrechts, das in verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen ist, erhöht sich die Gebühr ab dem zweiten Grundbuchamt um 0,1 der Grundgebühr. Diese Regelung gilt, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig gestellt wird oder die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen.

Zeitlicher Rahmen und Kostenplanung

Ein einvernehmliches Löschungsverfahren dauert üblicherweise 4-8 Wochen. Die notarielle Bearbeitung nimmt etwa 1-2 Wochen in Anspruch, die Bearbeitung beim Grundbuchamt weitere 2-6 Wochen.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grunddienstbarkeit

Eine Grunddienstbarkeit ist ein beschränktes dingliches Recht, das einem Grundstück (herrschendes Grundstück) bestimmte Nutzungsrechte an einem anderen Grundstück (dienendes Grundstück) einräumt. Sie wird im Grundbuch eingetragen und ist in §§ 1018 ff. BGB geregelt. Die Grunddienstbarkeit muss dem herrschenden Grundstück einen konkreten Vorteil bieten, etwa ein Wegerecht oder wie im vorliegenden Fall den Schutz einer Aussicht. Eine reine Beschränkung des dienenden Grundstücks ohne Vorteil für das herrschende Grundstück ist unwirksam.


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Grundbuchberichtigungsklage

Eine Klage, mit der die Berichtigung eines unrichtigen Grundbuchs erreicht werden soll. Sie ist in § 894 BGB geregelt und richtet sich gegen denjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen ist. Der Kläger muss nachweisen, dass das Grundbuch inhaltlich falsch ist und der wahre Rechtszustand von der Eintragung abweicht. Bei Erfolg wird der Beklagte zur Zustimmung der Grundbuchberichtigung verpflichtet, beispielsweise zur Löschung einer unwirksamen Grunddienstbarkeit.


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Nichtigkeit

Bezeichnet die von Anfang an bestehende Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts oder einer rechtlichen Regelung. Ein nichtiger Rechtsakt entfaltet keine Rechtswirkungen und muss auch nicht erst angefochten werden. Im Grundstücksrecht kann eine Nichtigkeit etwa vorliegen, wenn eine Grunddienstbarkeit gegen zwingende gesetzliche Vorgaben verstößt (hier: fehlender Vorteil für das herrschende Grundstück nach § 1019 BGB). Die Nichtigkeit kann auch noch nach vielen Jahren geltend gemacht werden.


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Dingliches Recht

Ein Recht, das unmittelbar an einer Sache besteht und gegenüber jedermann wirkt (Absolutheit). Im Gegensatz zu rein schuldrechtlichen Ansprüchen, die nur zwischen den Vertragsparteien gelten, „haftet“ ein dingliches Recht an der Sache selbst und bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen. Typische dingliche Rechte sind das Eigentum, Grundpfandrechte oder Grunddienstbarkeiten. Die Entstehung und Übertragung dinglicher Rechte an Grundstücken erfordert grundsätzlich eine Eintragung im Grundbuch.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


    • § 1018 BGB – Grunddienstbarkeit: Dieser Paragraf definiert die Grunddienstbarkeit als ein beschränkt dingliches Recht, das einem Grundstück zugunsten eines anderen Grundstücks oder einer anderen Person dient. Er regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Grunddienstbarkeit bestellt, verändert oder gelöscht werden kann. Die Grunddienstbarkeit kann verschiedene Nutzungsbeschränkungen umfassen, wie zum Beispiel ein Wegerecht oder ein Bauverbot.

      Im vorliegenden Fall ist eine Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, die ein Bebauungsverbot für bestimmte Grundstücksteile vorsieht. Die Klägerin fordert die Löschung dieser Dienstbarkeit, weshalb § 1018 BGB direkt die rechtlichen Grundlagen für die Bestätigung oder Aufhebung dieser Beschränkung bildet.

    • § 894 BGB – Grundbuchberichtigung: Dieser Paragraf ermöglicht die Berichtigung von Eintragungen im Grundbuch, wenn diese unrichtig sind oder wesentliche Rechtsänderungen nicht eingetragen wurden. Er stellt sicher, dass das Grundbuch den tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen entspricht und bietet Betroffenen die Möglichkeit, Fehler korrigieren zu lassen.

      Die Klägerin argumentiert, dass der Eintrag der Grunddienstbarkeit im Grundbuch nicht mehr gerechtfertigt ist und daher eine Berichtigung gemäß § 894 BGB erfolgen sollte. Diese Vorschrift bildet die rechtliche Basis für den Antrag auf Löschung der im Grundbuch eingetragenen Bebauungsbeschränkung.

    • Grundbuchordnung (GBO) – Eintragung und Löschung von Rechten: Die Grundbuchordnung regelt die Führung und die Eintragungen im Grundbuch, einschließlich der Voraussetzungen für die Eintragung, Veränderung und Löschung von Rechten. Sie stellt sicher, dass alle Rechte an Grundstücken klar und öffentlich nachvollziehbar dokumentiert sind.

      Im Fall handelt es sich um die Löschung einer Grunddienstbarkeit, die im Grundbuch nach den Vorschriften der GBO eingetragen ist. Die Klägerin strebt die Aufhebung dieser Eintragung an, weshalb die entsprechenden Bestimmungen der GBO maßgeblich für das Verfahren sind.

    • § 903 BGB – Inhalt und Grenzen des Eigentums: § 903 BGB definiert das Eigentumsrecht und dessen Durchsetzungsmöglichkeiten. Er gibt dem Eigentümer das Recht, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auszuschließen, soweit das Gesetz oder Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

      Die Klägerin, als Eigentümerin der betroffenen Grundstücke, beruft sich auf ihr Eigentumsrecht nach § 903 BGB, um die Löschung der belastenden Grunddienstbarkeit durchzusetzen. Diese Vorschrift unterstreicht ihre Befugnisse hinsichtlich der Nutzung und Veränderung ihres Eigentums.

  • Zivilprozessordnung (ZPO) – Verfahrensrechtliche Bestimmungen: Die Zivilprozessordnung regelt das Verfahren vor den Zivilgerichten, einschließlich der Zuständigkeit, der Klagearten und der Verfahrensabläufe. Sie stellt sicher, dass rechtliche Auseinandersetzungen fair und nach festgelegten Regeln geführt werden.

    Das vorliegende Rechtsstreitverfahren zur Löschung der Grunddienstbarkeit wird nach den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der ZPO geführt. Diese Vorschriften bestimmen, wie die Klage eingereicht, wie Beweise geführt und wie Urteile vollstreckt werden.


Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 10 U 38/22 – Urteil vom 28.02.2024


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