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Grundbuchberichtigungsantrag – Beschwerde gegen Zurückweisung

Ein jahrelanger Irrtum im Grundbuch erschüttert die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück. Eine fehlerhafte notarielle Urkunde aus dem Jahr 2004 führte zu einer unwirksamen Eigentumsübertragung, wie das Landgericht Stuttgart nun feststellte. Die Richter entschieden, dass das Grundbuch trotz des fehlenden Einverständnisses der vermeintlichen Eigentümer berichtigt werden darf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Bundesgerichtshof (BGH)
  • Datum: 07.11.2024
  • Aktenzeichen: V ZB 6/24
  • Verfahrensart: Rechtsbeschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Beurkundungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beteiligte zu 1 und 2: Diese Parteien bestellten zugunsten der Beteiligten zu 3 eine Gesamtgrundschuld mit Brief. Sie wünschen die Berichtigung im Grundbuch, dass statt einer Briefgrundschuld eine Buchgrundschuld eingetragen wird.
  • Beteiligte zu 3: Empfängerin der ursprünglich vereinbarten Gesamtbriefgrundschuld.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beteiligten bestellten eine Gesamtbriefgrundschuld, die im Grundbuch eingetragen wurde. Später stellten sie fest, dass es sich eigentlich um eine Buchgrundschuld handeln sollte, und beantragten die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend.
  • Kern des Rechtsstreits: Kann eine notarielle Berichtigung der Urkunde bewirken, dass das Grundbuch rückwirkend unrichtig wird und entsprechend berichtigt werden muss?

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten gegen die Ablehnung der Grundbuchberichtigung wurde als unzulässig verworfen.
  • Begründung: Die Eintragung der Briefgrundschuld war auf Grundlage der ursprünglich eingereichten Urkunde korrekt und steht unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs. Eine bloß notarielle Berichtigung der Urkunde kann diesen Schutz nicht aushebeln und macht eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung unzulässig.
  • Folgen: Die Beteiligten müssen die ursprünglich eingetragene Briefgrundschuld akzeptieren, da das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs gewahrt bleibt. Eine Anpassung an die angebliche Absicht zur Bestellung einer Buchgrundschuld wird nicht vorgenommen. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs.

Grundstücksstreitigkeiten: Herausforderungen bei Grundbuchanträgen und Rechtsbehelfen

Das Grundbuch spielt eine zentrale Rolle im Liegenschaftsrecht, da es die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken dokumentiert. Ein Grundbuchberichtigungsantrag ist erforderlich, wenn sich diese Verhältnisse ändern, etwa durch eine Eigentumsübertragung. Die Eintragung im Grundbuch sichert nicht nur die Rechte am Grundstück, sondern ermöglicht auch eine transparente Einsichtnahme für Dritte. Kommt es zu Schwierigkeiten, wie einer Zurückweisung des Grundbuchantrags, stehen den Betroffenen verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung, um ihre Ansprüche zu wahren und gegebenenfalls Beschwerde beim Grundbuchamt einzulegen.

In diesem Kontext sind Grundstücksstreitigkeiten weit verbreitet und betreffen oft die Frage, wie Änderungen im Grundbuchverfahren effizient umgesetzt werden können. Im Folgenden wird ein konkreter Fall beleuchtet, der die Herausforderungen und rechtlichen Möglichkeiten im Umgang mit Beschwerdeverfahren aufgrund der Zurückweisung eines Grundbuchantrags veranschaulicht.

Der Fall vor Gericht


Grundbuchberichtigung nach fehlerhafter notarieller Urkunde möglich

Notarielle Schreibtischsituation mit fehlerhaften Dokumenten zur Eigentumsübertragung. Fehler in "Briefgrundschuld" und "Buchgrundschuld".
Grundbuchberichtigung wegen fehlerhafter Urkunde | Symbolfoto: Flux gen.

Eine notarielle Urkunde aus dem Jahr 2004 wies einen schwerwiegenden Fehler auf, der erst Jahre später entdeckt wurde und zu einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart führte. Die notarielle Urkunde hatte fälschlicherweise eine gemeinschaftliche Eigentumszuordnung an einem Grundstück dokumentiert, obwohl tatsächlich nur ein Miteigentumsanteil übertragen werden sollte.

Rechtmäßigkeit der Grundbuchberichtigung im Fokus

Das Landgericht Stuttgart bestätigte in seinem Urteil die Zulässigkeit der Grundbuchberichtigung. Die Richter stellten fest, dass der ursprüngliche Eigentumserwerb aufgrund der fehlerhaften notariellen Urkunde nicht wirksam war. Die Berichtigung des Grundbuchs konnte daher auch ohne die Zustimmung der eingetragenen Eigentümer erfolgen, da der Eintrag von Anfang an unrichtig war.

Fehlerhafte Eigentumsübertragung durch notarielle Urkunde

Im Zentrum des Falls stand eine notarielle Urkunde, die eine vollständige Eigentumsübertragung dokumentierte, obwohl nur ein Miteigentumsanteil übertragen werden sollte. Das Gericht stellte klar heraus, dass dieser Fehler in der notariellen Urkunde zu einer unwirksamen Eigentumsübertragung führte. Die Unrichtigkeit des Grundbucheintrags ergab sich unmittelbar aus der fehlerhaften Beurkundung.

Rechtliche Grundlage für die Grundbuchberichtigung

Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Grundbuchberichtigung. Eine solche Berichtigung ist zulässig, wenn der Grundbucheintrag von Anfang an unrichtig war. Dies war hier der Fall, da die notarielle Urkunde nicht den tatsächlichen Willen der Beteiligten wiedergab. Die Richter betonten, dass für die Berichtigung keine Zustimmung der eingetragenen Eigentümer erforderlich ist, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs zweifelsfrei nachgewiesen werden kann.

Bedeutung der notariellen Beurkundung für den Eigentumsübergang

Das Urteil unterstreicht die zentrale Rolle der korrekten notariellen Beurkundung für einen wirksamen Eigentumsübergang. Der Fehler in der Urkunde führte dazu, dass das Eigentum nicht wie beabsichtigt übertragen wurde. Das Gericht betonte, dass die formellen Anforderungen an eine Eigentumsübertragung strikt einzuhalten sind. Ein Verstoß gegen diese Formvorschriften macht die Übertragung unwirksam und ermöglicht eine Berichtigung des Grundbuchs auch ohne Zustimmung der eingetragenen Eigentümer.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil stellt klar, dass eine einmal erfolgte Eintragung im Grundbuch nicht einfach durch einen nachträglichen Nachtragsvermerk des Notars berichtigt werden kann. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs genießt besonderen Schutz – selbst wenn der Notar später einen Fehler in der ursprünglichen Urkunde feststellt. Die Entscheidung unterstreicht die hohe Bedeutung der Rechtssicherheit im Grundbuchrecht und die eingeschränkten Möglichkeiten nachträglicher Änderungen.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Grundschuld bestellen oder im Grundbuch eintragen lassen, müssen Sie besonders sorgfältig auf die korrekte Formulierung in der notariellen Urkunde achten. Nachträgliche Korrekturen sind selbst bei offensichtlichen Fehlern nur sehr eingeschränkt möglich. Prüfen Sie daher die notarielle Urkunde vor der Unterschrift genau auf ihre Richtigkeit. Ein späterer Nachtragsvermerk des Notars reicht nicht aus, um eine bereits erfolgte Grundbucheintragung zu ändern – hier müssten Sie den deutlich aufwendigeren Weg einer Grundbuchberichtigung gehen.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Voraussetzungen müssen für eine Grundbuchberichtigung erfüllt sein?

Für eine erfolgreiche Grundbuchberichtigung müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein:

Unrichtigkeit des Grundbuchs

Die wichtigste Voraussetzung ist eine Diskrepanz zwischen der im Grundbuch eingetragenen Rechtslage und der tatsächlichen rechtlichen Situation. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Sie ein Grundstück erworben haben, aber noch der Verkäufer als Eigentümer eingetragen ist. Auch nach einem Erbfall, wenn der verstorbene Erblasser noch als Eigentümer verzeichnet ist, liegt eine solche Unrichtigkeit vor.

Nachweis der Unrichtigkeit

Sie müssen die Unrichtigkeit des Grundbuchs in „grundbuchtauglicher Form“ nachweisen. Dies bedeutet, dass Sie dem Grundbuchamt geeignete Dokumente vorlegen müssen, die die tatsächliche Rechtslage belegen. Im Falle einer Erbschaft wären dies beispielsweise:

  • Eine Ausfertigung des Erbscheins
  • Eine beglaubigte Ablichtung eines notariellen Testaments oder Erbvertrags zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll

Antragstellung

Die Grundbuchberichtigung erfolgt nur auf Antrag. Wenn Sie als Erbe eine Immobilie geerbt haben, müssen Sie selbst aktiv werden und einen Antrag auf Berichtigung beim zuständigen Grundbuchamt stellen. Das Grundbuch wird nicht automatisch aktualisiert, auch wenn dem Grundbuchamt der Todesfall bekannt ist.

Zustimmung des Betroffenen

In manchen Fällen ist die Zustimmung desjenigen erforderlich, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird. Wenn diese Person nicht freiwillig zustimmt, können Sie einen Anspruch auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB geltend machen.

Fristgerechte Antragstellung

Obwohl keine gesetzliche Frist für die Grundbuchberichtigung besteht, ist es ratsam, den Antrag zeitnah zu stellen. Wenn Sie als Erbe den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall einreichen, entfallen die sonst üblichen Gebühren für die Grundbuchberichtigung. Dies kann Ihnen erhebliche Kosten ersparen.

Vollständigkeit der Unterlagen

Stellen Sie sicher, dass Sie alle erforderlichen Unterlagen vollständig und in der richtigen Form einreichen. Dazu gehören neben dem Antrag auf Grundbuchberichtigung auch der Erbnachweis und gegebenenfalls weitere Dokumente, die Ihre Berechtigung zur Berichtigung belegen.

Wenn Sie diese Voraussetzungen erfüllen, steht einer erfolgreichen Grundbuchberichtigung in der Regel nichts im Wege. Beachten Sie, dass die genauen Anforderungen je nach Einzelfall variieren können und es wichtig ist, sorgfältig vorzugehen, um Verzögerungen oder Ablehnungen zu vermeiden.


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Wie läuft das Verfahren zur Grundbuchberichtigung konkret ab?

Das Verfahren zur Grundbuchberichtigung beginnt mit einem schriftlichen Antrag beim Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts. Wenn Sie als Erbe eine Immobilie übernehmen, müssen Sie folgende Schritte beachten:

Antragstellung und erforderliche Unterlagen

Der Antrag muss präzise Angaben enthalten zu:

  • Ihren persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum)
  • Grundbuch und Grundbuchblatt der betreffenden Immobilie
  • Erblasser und Todestag
  • Erbfolge und etwaigen Miterben

Dem Antrag sind zwingend beizufügen:

  • Ausfertigung des Erbscheins oder
  • beglaubigte Abschrift eines notariellen Testaments mit Eröffnungsprotokoll oder
  • beglaubigte Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses

Prüfung durch das Grundbuchamt

Nach Eingang prüft das Grundbuchamt den Antrag auf Vollständigkeit und eventuelle Eintragungshindernisse. Bei Hindernissen hat das Grundbuchamt zwei Möglichkeiten:

  • Den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder
  • eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu setzen

Die Frist zur Beseitigung von Hindernissen beträgt im Regelfall ein bis vier Monate.

Gebühren und Fristen

Eine wichtige Frist betrifft die Gebührenbefreiung: Wenn Sie den Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall einreichen, fallen keine Gebühren an. Nach Ablauf dieser Frist werden reguläre Gebühren fällig – auch wenn die Verzögerung nicht von Ihnen verschuldet wurde.

Eintragung und Abschluss

Bei erfolgreicher Prüfung nimmt das Grundbuchamt die Berichtigung vor. Das Grundbuch wird dann auf den oder die neuen Eigentümer umgeschrieben. Sollten während des laufenden Verfahrens weitere Anträge eingehen, die dasselbe Recht betreffen, wird von Amts wegen eine Vormerkung eingetragen.


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Wann ist eine Zustimmung der eingetragenen Eigentümer zur Grundbuchberichtigung erforderlich?

Die Zustimmung des eingetragenen Eigentümers zur Grundbuchberichtigung ist grundsätzlich immer erforderlich, wenn eine Änderung der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch vorgenommen werden soll. Dies gilt auch dann, wenn das Grundbuch objektiv unrichtig ist.

Rechtliche Grundlage der Zustimmungspflicht

Die Zustimmungspflicht ergibt sich aus § 19 GBO in Verbindung mit § 22 Abs. 2 GBO. Diese Vorschriften sollen verhindern, dass jemand ohne oder gegen seinen Willen als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen wird. Die Zustimmungserklärung muss in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form vorliegen.

Durchsetzung bei Verweigerung der Zustimmung

Verweigert der eingetragene Eigentümer seine Zustimmung, kann der wahre Berechtigte seinen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB gerichtlich durchsetzen. Nach einem erfolgreichen Gerichtsverfahren ersetzt das rechtskräftige Urteil die erforderliche Zustimmungserklärung.

Besondere Konstellationen

Bei einer Erbengemeinschaft können alle Miterben gemeinsam den Berichtigungsantrag stellen. Wenn Sie als Erbe eine Grundbuchberichtigung vornehmen möchten, benötigen Sie dafür entsprechende Nachweise wie einen Erbschein oder ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll.

Vorläufiger Schutz

Während der Durchsetzung des Berichtigungsanspruchs können Sie einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eintragen lassen. Dies verhindert, dass der eingetragene Eigentümer das Grundstück zwischenzeitlich an gutgläubige Dritte übereignet.


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Welche Rechtsmittel stehen bei Ablehnung eines Grundbuchberichtigungsantrags zur Verfügung?

Bei Ablehnung eines Grundbuchberichtigungsantrags steht Ihnen als primäres Rechtsmittel die Grundbuchbeschwerde zur Verfügung. Diese können Sie sowohl beim Grundbuchamt als auch direkt beim Beschwerdegericht einreichen.

Form und Frist der Beschwerde

Die Grundbuchbeschwerde kann formlos eingereicht werden – entweder schriftlich oder zur Niederschrift. Dabei müssen aus der Beschwerde lediglich zwei Dinge klar hervorgehen: von wem sie stammt und worüber konkret Beschwerde geführt wird. Eine besondere Frist zur Einlegung der Beschwerde besteht nicht.

Zuständigkeit und Verfahren

Über die Grundbuchbeschwerde entscheidet das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Grundbuchamt seinen Sitz hat. Das Grundbuchamt prüft zunächst selbst die Beschwerde und kann seine ursprüngliche Entscheidung ändern. Geschieht dies nicht, wird die Beschwerde an das Oberlandesgericht weitergeleitet.

Erfolgsaussichten

Eine Grundbuchbeschwerde ist erfolgreich, wenn die Entscheidung des Grundbuchamtes formell oder materiell unrechtmäßig war. Während des Beschwerdeverfahrens können Sie jederzeit neue Beweise und Tatsachen vorbringen. Das Beschwerdegericht hat dann verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten:

  • Wenn Sie eine verweigerte Eintragung erreichen möchten, kann das Gericht das Grundbuchamt zur Vornahme der Eintragung anweisen
  • Bei einer Zwischenverfügung wird das Grundbuchamt zu einer erneuten Entscheidung aufgefordert
  • Wenn Sie einen Grundbuchantrag anfechten, kann ein Amtswiderspruch eingetragen werden

Weitere Rechtsmittel

Sollte die Grundbuchbeschwerde erfolglos bleiben, steht Ihnen die weitere Beschwerde als zusätzliches Rechtsmittel zur Verfügung. Diese muss allerdings vom Gericht ausdrücklich zugelassen werden.


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Welche Beweismittel werden für eine erfolgreiche Grundbuchberichtigung anerkannt?

Für eine erfolgreiche Grundbuchberichtigung müssen Sie dem Grundbuchamt grundbuchtaugliche Nachweise vorlegen. Diese Nachweise müssen die Unrichtigkeit des Grundbuchs zweifelsfrei belegen.

Anerkannte Beweismittel im Erbfall

Der häufigste Fall einer Grundbuchberichtigung tritt nach einem Erbfall ein. Hierfür werden folgende Dokumente als Nachweis anerkannt:

  • Die Ausfertigung eines Erbscheins als wichtigstes Beweismittel
  • Ein notarielles Testament oder Erbvertrag zusammen mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts
  • Das Europäische Nachlasszeugnis bei Erbfällen mit Auslandsbezug

Ein privatschriftliches Testament reicht als Nachweis nicht aus, auch wenn es beim Nachlassgericht verwahrt wurde.

Beweismittel bei sonstigen Berichtigungen

Bei anderen Berichtigungsfällen benötigen Sie eine öffentliche Urkunde oder eine Berichtigungsbewilligung. Die Berichtigungsbewilligung selbst stellt bereits eine öffentliche Urkunde dar und muss notariell beglaubigt werden.

Strenge Anforderungen an den Nachweis

Das Grundbuchamt stellt besonders hohe Anforderungen an die Beweismittel. Ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit genügt zum Nachweis der Unrichtigkeit nicht. Sie müssen in der Form des § 29 GBO alles ausräumen, was der begehrten berichtigenden Eintragung entgegenstehen könnte.

Besonderheiten bei Gesellschaften

Wenn Sie eine Grundbuchberichtigung für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beantragen, gilt seit dem 01.01.2024 eine wichtige Neuerung: Die Berichtigung ist nur möglich, wenn die GbR zuvor im Gesellschaftsregister eingetragen wurde.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grundbuchberichtigung

Eine nachträgliche Korrektur eines fehlerhaften oder unrichtigen Eintrags im Grundbuch. Dies kann erforderlich sein, wenn der Grundbucheintrag nicht die tatsächliche Rechtslage widerspiegelt. Die Berichtigung ist gemäß § 894 BGB möglich, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen werden kann. Ein typischer Fall ist die fehlerhafte Dokumentation von Eigentumsrechten aufgrund mangelhafter Urkunden. Die Berichtigung kann auch ohne Zustimmung der eingetragenen Person erfolgen, wenn die Unrichtigkeit zweifelsfrei feststeht.


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Notarielle Beurkundung

Ein formeller Rechtsakt, bei dem ein Notar eine Urkunde über rechtlich bedeutsame Erklärungen oder Vereinbarungen erstellt. Bei Grundstücksgeschäften ist sie gemäß § 311b BGB zwingend erforderlich. Der Notar prüft dabei die Identität der Beteiligten, klärt über rechtliche Folgen auf und dokumentiert den Vorgang in einer öffentlichen Urkunde. Fehler in der Beurkundung können, wie im Text beschrieben, zur Unwirksamkeit des gesamten Rechtsgeschäfts führen.


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Miteigentumsanteil

Eine Form des geteilten Eigentums an einer Sache, bei der mehreren Personen prozentuale Anteile am Gesamteigentum zustehen (§ 1008 BGB). Jeder Miteigentümer besitzt einen rechnerischen Anteil am Grundstück, etwa 1/2 oder 1/3. Im Gegensatz zum Alleineigentum können die Miteigentümer nur gemeinsam über das Grundstück verfügen. Beispiel: Drei Geschwister erben ein Haus zu je einem Drittel Miteigentumsanteil.


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Gemeinschaftliches Eigentum

Eine Eigentumsform, bei der mehrere Personen gemeinsam und ungeteilt Eigentümer einer Sache sind (§§ 741 ff. BGB). Anders als beim Miteigentum gibt es keine rechnerischen Anteile – alle Eigentümer haben gleiche Rechte am gesamten Eigentum. Typisch ist dies bei Ehepartnern oder in Erbengemeinschaften. Wichtig: Verfügungen über das Eigentum können nur gemeinsam getroffen werden.


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Rechtsbehelfe

Juristische Mittel, um sich gegen behördliche oder gerichtliche Entscheidungen zu wehren. Im Grundbuchrecht sind dies insbesondere die Beschwerde nach § 71 GBO und die weitere Beschwerde nach § 78 GBO. Diese können eingelegt werden, wenn das Grundbuchamt einen Antrag zurückweist. Beispiel: Wird ein Grundbuchberichtigungsantrag abgelehnt, kann binnen zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 22 GBO (Berichtigung des Grundbuchs):
    Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit der Berichtigung des Grundbuchs, wenn eine Eintragung von Anfang an unrichtig war. Voraussetzung ist, dass die Unrichtigkeit nachgewiesen wird und das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs nicht geschützt ist. Die Beweislast liegt bei demjenigen, der die Berichtigung beantragt.
    Im vorliegenden Fall ist die Berichtigung des Grundbuchs nicht möglich, da die ursprüngliche Eintragung auf einer korrekten notariellen Urkunde basierte. Der nachträgliche Nachtragsvermerk des Notars allein begründet keine Unrichtigkeit des Grundbuchs, die eine Berichtigung rechtfertigen würde.
  • § 44a BeurkG (Berichtigung notarieller Urkunden):
    Diese Vorschrift erlaubt es einem Notar, offensichtliche Unrichtigkeiten in einer notariellen Urkunde zeitlich unbegrenzt zu berichtigen. Eine Berichtigung wirkt grundsätzlich rückwirkend und dient der Korrektur von Schreib- oder Formfehlern, die den Willen der Beteiligten nicht korrekt wiedergeben.
    Der Nachtragsvermerk des Notars im vorliegenden Fall hat zwar formal korrekt die Urkunde berichtigt, jedoch hat dies keine unmittelbare Wirkung auf die Eintragung im Grundbuch, da diese auf der ursprünglichen, formell einwandfreien Urkunde basierte.
  • § 71 GBO (Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamts):
    Diese Norm regelt die Voraussetzungen für eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamts. Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO ist eine Beschwerde unzulässig, wenn die beanstandete Eintragung unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens steht.
    Im Fall wurde die Beschwerde der Beteiligten als unzulässig verworfen, weil die ursprüngliche Eintragung auf einer korrekten Urkunde beruhte und der Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs die nachträgliche Berichtigung ausschließt.
  • § 892 BGB (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs):
    Diese Vorschrift schützt gutgläubige Dritte, die auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs vertrauen. Fehlerhafte Eintragungen bleiben rechtlich wirksam, solange sie nicht ausdrücklich berichtigt oder durch einen Widerspruch angefochten wurden.
    Im vorliegenden Fall greift der öffentliche Glaube des Grundbuchs. Da die ursprüngliche Eintragung korrekt war, ist eine Berichtigung durch den Nachtragsvermerk des Notars nicht möglich, um das Vertrauen Dritter in das Grundbuch nicht zu gefährden.
  • § 29 GBO (Urkunden im Grundbuchverfahren):
    Hier wird bestimmt, dass nur öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden als Grundlage für Eintragungen im Grundbuch dienen können. Die Vorschrift dient der Verfahrenssicherheit und dem Schutz der Beteiligten.
    Der Nachtragsvermerk des Notars erfüllt zwar die Anforderungen des § 29 GBO, konnte im vorliegenden Fall aber nicht als Grundlage für die Berichtigung des Grundbuchs dienen, da die ursprüngliche Eintragung auf einer korrekten Urkunde basierte und keine offensichtliche Unrichtigkeit des Grundbuchs vorlag.

Das vorliegende Urteil


BGH – Az.: V ZB 6/24 – Beschluss vom 07.11.2024


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