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Grundbuchberichtigung – Übernahme der in einem Bodensonderungsplan enthaltenen Angaben

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 42/13 – Beschluss vom 06.12.2013

Die Grundbuchbeschwerde des Beteiligten zu 1) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Im Grundbuch von … Blatt 1249 sind als Eigentümer des im Beschlussrubrum näher bezeichneten, verfahrensgegenständlichen Grundstücks die Beteiligten zu 1) und zu 2) zu einem Anteil von je ½ eingetragen.

Die Liegenschaft war nach den Bestandsangaben in Abteilung I unter Ziffer 1 ursprünglich als Anteil an den ungetrennten Hofräumen E. Straße 23, jetzt: H. Straße 23 ohne Größenangabe gebucht. Der Beteiligte zu 1) hatte das Grundstück auf der Grundlage des vor dem Notar P. M. am 13. Dezember 1996 unter der Urkundenrollen-Nr. 1748/1996 beurkundeten Grundstücksüberlassungsvertrages mit Auflassung von den Voreigentümern, den Eheleuten W. und A.. S., als Anteil an den ungetrennten Hofräumen, H. Straße 23 zu Alleineigentum erworben und wurde am 13. Oktober 1997 im Grundbuch eingetragen. Die Voreigentümer hatten das Hausgrundstück aufgrund Auflassung vom 04. Mai 1991 von der Erbin des Herrn H. D., Frau O. R., übertragen erhalten. Herr H. D. hatte das seinerzeit noch auf dem alten Bestandsblatt 39 von …. unter „E. Straße Nr. 23“ gebuchte Grundstück im Jahre 1964 von Frau M. Sch. gekauft. Neben der hier streitbefangenen Grundfläche waren für Frau M. Sch. auf dem alten Grundbuchblatt 39 seinerzeit noch weitere Flurstücke verzeichnet, deren Gesamtfläche – mit Ausnahme des unvermessenen Anteils an den ungetrennten Hofräumen E. Straße 23 – mit 2 ha 44 a 42 qm angegeben war. Diese weiteren Flurstücke wurden zu einem späteren Zeitpunkt an andere Erwerber verkauft. Im Zuge der Eigentumsumschreibung auf Herrn H. D. war das hier streitbefangene Grundstück sodann auf das Grundbuchblatt 1249 des Grundbuchs von … übertragen worden. Das alte Grundbuchblatt 39 wurde im Jahre 1969 geschlossen.

Mit dem vor dem Notar P. M. am 20. Dezember 2001 zur Urkundenrollen-Nr. 1385 für 2001 beurkundeten Grundstücksüberlassungsvertrag mit Auflassung übertrug der Beteiligte zu 1) der Beteiligten zu 2) einen Miteigentumsanteil von 1/ 2 an seinem Grundeigentum, was am 30. Dezember 2002 im Grundbuch eingetragen wurde.

Im Zuge des Bodensonderungsverfahrens wurden der Anteil an den ungetrennten Hofräumen H. Straße 23 erstmals vermessen, kartografiert und katastermäßig mit einer Flurstücksnummer versehen und die Bestandsangaben auf der Grundlage des Sonderungsbescheides des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vom 15. September 2005 (Sonderplan Nr. …) verbindlich festgestellt. Auf Ersuchen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 03. März 2006 hat das Grundbuchamt die Bestandsangaben berichtigt und die Grundstücksdaten aus dem Bodensonderungsplan mit Eintragung vom 19. Februar 2008 als Flurstück 474 der Flur 6 der Gemarkung … zu einer Größe von 295 qm in das Grundbuch übernommen.

Der Beteiligte zu 1) hat sich gegen diese Berichtigung des Grundbuchs gewandt und ist insofern der Meinung gewesen, dass das vormals ebenfalls als Anteil der ungetrennten Hofräume im Grundbuch von … Blatt 1133 gebuchte Grundstück „H. Straße 25“ mit seinem Grundstück eine Einheit bilde und dadurch Teil seiner einheitlichen Hofstelle sei. Er ist der Ansicht gewesen, dass aus dem alten 1969 geschlossenen Grundbuchblatt 39 hervorginge, dass der Anteil an den ungetrennten Hofräumen eine Gesamtgröße von 2,4442 ha ausmache und das Flurstück 475 deshalb ebenfalls in sein Eigentum übergegangen sei.

Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zu 1) mit Schreiben vom 25. Mai 2011 darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der Bodensonderung des Landesamts für Vermessung und Geoinformation auf dessen Ersuchen von 2007 hin korrekt in das Grundbuch übertragen worden seien und eine Änderung der Flurstücksgröße nicht in Betracht komme. Soweit der Beteiligte zu 1) irrtümlich die Gesamtgröße der Grundflächen, die früher auf dem mittlerweile geschlossenen Grundbuchblatt 39 gebucht gewesen seien, als wahre Größe seines seinerzeit noch unvermessenen Anteils an den ungetrennten Hofflächen angenommen habe, ginge er fehl. Das später vom Beteiligten zu 1) erworbene unvermessene Grundstück sei bei der Gesamtflächenangabe der Flurstücke auf dem Blatt 39 vielmehr gar nicht berücksichtigt worden. Mit weiterem Schreiben vom 01. März 2012 hat das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1) erneut die Sach- und Rechtslage erläutert und in diesem Zusammenhang wiederum hervorgehoben, dass sich die Größenangabe auf dem alten Grundbuchblatt 39 von 24.442 qm auf alle dort im Jahr 1953 gebuchten und vermessenen Flurstücke bezogen habe, wozu indessen nicht der unvermessene Anteil an den ungetrennten Hofräumen gehört habe.

Der Beteiligte zu 1) hat seine Eingabe darauf hin mit Schreiben vom 06. August 2012 zurückgenommen.

Mit seiner erneuten Eingabe vom 10. September 2012 hat er die Ansicht vertreten, dass noch nicht alle Daten aus dem Bodensonderungsverfahren in das Grundbuch übernommen worden seien. Dies betreffe zum einen die tatsächliche Nutzung des Flurstücks Nr. 474 als Wohnbaufläche sowie die übrigen Daten aller anderen Grundstücke des Bestandes. Die Gesamtbestandsgröße sei nach wie vor unvermessen und betrage ca. 2 ha 44 ar 42 qm.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 10. Juni 2013 den Antrag des Beteiligten zu 1) auf Grundbuchberichtigung zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass das Grundbuch weder im Hinblick auf die Größenangabe noch hinsichtlich der Bezeichnung der Lage und Wirtschaftsart eine berichtigungsbedürftige Unrichtigkeit aufweise.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1) in seinem Schreiben vom 04. Juli 2013. Er bestehe darauf, dass das Grundbuchamt seiner Grundbuchsache im Ergebnis der Bodensonderung die Körperschaftssteuerfähigkeit zuordne. Die Gesamtfläche müsse insoweit mit 2 ha 44 ar und 42 qm angegeben werden. Er meint zudem, dass das Grundbuchamt ihn zu Unrecht als Miteigentümer neben seiner Tochter der Beteiligten zu 2) bezeichnet habe, er sei vielmehr der Alleineigentümer der Grundflächen. Der Voreigentümer D. habe im Jahre 1964 in Vollziehung des Kaufvertrages überdies nicht nur den unvermessenen Anteil an den ungetrennten Hofräumen „H. Straße 23“ erworben und auf das Grundbuchblatt 1249 umbuchen lassen. Vielmehr sei infolge der Erbschaft der Frau Sch. auch das Grundstück „H. Straße 25“ auf das Blatt 1249 zu übertragen gewesen. Die „einheitliche Ganzheit“ des Grundbesitzes trage die Lagebezeichnung „H. Straße 23“.

Das Grundbuchamt hat die Eingabe des Beteiligten zu 1) als Beschwerde nach § 71 GBO ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und das Rechtsmittel dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in der Sache vorgelegt.

II.

1. Das Grundbuchamt hat die Eingabe des Beteiligten zu 1) vom 04. Juli 2013, mit der dieser den Zurückweisungsbeschluss des Grundbuchamtes vom 10. Juni 2013 angreift, zu Recht als Grundbeschwerde nach § 71 GBO ausgelegt. Mehrdeutige Verfahrenserklärungen, insbesondere eines anwaltlich nicht vertretenen Verfahrensbeteiligten, sind entsprechend § 133 BGB nach Treu und Glauben auszulegen. Die Auslegung darf dabei auch im Verfahrensrecht nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen des Beteiligten zu erforschen. Zu Gunsten der Partei ist insoweit davon auszugehen, dass sie im Zweifel mit ihrer Prozesshandlung das bezweckt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig erscheint und ihrer rechtlich entstandenen Interessenlage am ehesten entspricht (vgl. BGH NJW-RR 1994, 568; BGH NJW-RR 1996, 1210/1211; BGH NJW 2000, 3216, 3217; Putzo in Thomas/ Putzo, ZPO, 25. Aufl., Einl. III Rdn.16). Nach diesen Maßstäben ist das Rechtsschutzgesuch des Beteiligten zu 1) als Grundbuchbeschwerde nach § 71 GBO zu werten gewesen, denn mit seiner Eingabe hat er sich gegen die Zurückweisung seines Berichtigungsgesuchs gewendet und um erneute rechtliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung nachgesucht.

2. Die Grundbuchbeschwerde des Beteiligten zu 1) ist zulässig.

a) Gegenstand des Verfahrens vor dem Grundbuchamt war unter anderem der Antrag des Beteiligten zu 1), die Angabe zum Flächenmaß des Grundstücks richtig zu stellen und mit 2 ha 44 ar und 42 qm im Bestandsverzeichnis des Grundbuches zu buchen. Soweit der Beteiligte zu 1) das angeführte Flächenmaß angreift, ist die Beschwerde unbeschränkt nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Denn die Größenangabe in den Grundbüchern spielt zwar rechtstatsächlich eine wichtige Rolle, nimmt als Teil des Bestandsverzeichnisses jedoch nicht am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil (vgl. BayObLGZ 1976, 109; OLG Oldenburg Rpfleger 1992, 387; OLG München Rpfleger 2009, 673; OLG München FGPrax 2009, 9; Demharter, GBO, 28. Aufl. Rdn. 26 zu § 2 GBO). Die Zulässigkeitsbeschränkung des § 71 Abs. 2 S. 1 GBO, wonach eine Beschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch unzulässig ist, findet insoweit keine Anwendung, da sie sich nach ihrem Zweck nur auf solche Eintragungen bezieht, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., Rdn. 50). Der öffentliche Glaube des Grundbuchs erstreckt sich dagegen nicht auf rein tatsächliche Angaben wie die hier angefochtene Größenangabe.

b) Soweit der Beteiligte zu 1) allerdings darüber hinaus beantragt hat, im Wege der Grundbuchberichtigung auch die übrigen Bestandsdaten aller anderen Grundstücke zu erfassen, die eine Gesamtbestandsgröße von ca. 2,4442 ha ergeben würden, betrifft dies nicht nur Angaben rein tatsächlicher Art, die nur über die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks im Bestandsverzeichnis Auskunft geben und als solches nicht dem öffentlichen Glauben unterliegen können, sondern eine Eintragung, die eine rechtliche Beziehung des Grundstückseigentümers zu dem Grundstück nachweisen soll (vgl. OLG Frankfurt OLGZ 1985, 156). Der öffentliche Glaube des Grundbuchs umfasst insoweit aber auch den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf (vgl. BGH NotBZ 2006, 92 m.w.N.). Soweit der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde mithin geltend macht, dass auch der Anteil „H. Straße 25“ auf ihn umzuschreiben sei, unterliegt sein Rechtsmittel der Beschränkung des § 71 Abs. 2 GBO. Die Beschränkung des § 71 Abs. 2 S. 2 GBO gilt nämlich auch, wenn ein auf § 22 GBO gestützter Berichtigungsantrag durch das Grundbuchamt zurückgewiesen wird, sofern – wie auch hier – die ursprüngliche Unrichtigkeit des Grundbuchs geltend gemacht wird. Denn in Wirklichkeit richtet sich das eingelegte Rechtsmittel des Beteiligten gegen die für unrichtig erachtete Eintragung selbst. Die nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO nur beschränkt statthafte Anfechtung einer anfänglich unrichtigen Eintragung kann aber nicht dadurch umgangen werden, dass zunächst eine Berichtigung beantragt und dann gegen deren Zurückweisung die unbeschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Beseitigung der Eintragung eingelegt wird (vgl. BayObLG Rpfleger 1993, 58; OLG Hamm Rpfleger 1993, 486; OLG Frankfurt Rpfleger 1996, 336; OLG Frankfurt ZfIR 2005, 254; Demharter, GBO, 28. Aufl., Rdn. 30 zu § 71 GBO). Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist danach nur insoweit statthaft, als dieser damit die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder die Löschung nach § 53 GBO verlangen kann (§ 71 Abs. 2 S. 2 GBO). Da das Verlangen nach einer entsprechenden Anweisung an das Grundbuchamt nicht ausdrücklich gestellt zu werden braucht und davon auszugehen ist, dass der Beteiligte zu 1) einen zulässigen Rechtsbehelf einlegen wollte, ist sein Beschwerdebegehren dementsprechend im Zweifel als Antrag nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO auszulegen.

c) Gleiches gilt, soweit der Beteiligte zu 1) meint, die Eintragung seines Miteigentumsanteils zu ½ an dem Grundstück sei unrichtig. Auch diese Eintragung nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil. Eine Beschwerde hiergegen ist dementsprechend gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GBO nur mit der Maßgabe eröffnet, dass das Grundbuchamt allenfalls angewiesen werden kann, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

3. Die mit der Beschränkung nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

a) Zu der von dem Beteiligten zu 1) begehrten Richtigstellung der Größenangaben im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs besteht kein Anlass. Das im Bestandsverzeichnis mit 295 qm angeführte Flächenmaß ist zutreffend dokumentiert.

Die auf Ersuchen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 03. März 2006 nach § 20 Abs. 3 BoSOG vollzogene Grundbuchberichtigung ist nicht zu beanstanden. Nach Vermessung und katasterrechtlicher Erfassung hat der vormals ungeteilte Hofraum „H. Straße 23“ nunmehr die Flurstücksbezeichnung Flur 6 Flurstück 474 mit einer Größe von 474 qm erhalten. Diese Feststellungen wurden im Sonderungsbescheid des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation vom 15. September 2005 nach Maßgabe des Sonderungsplanes Nr. … getroffen, der seit dem 16. Februar 2006 in Bestandskraft erwachsen ist. Mit Bestandskraft des Sonderungsbescheids haben die Grundstücke den in dem Sonderplan bezeichneten Umfang erhalten (§ 13 Abs. 1 S. 1 BoSoG). Zur Sicherung und Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem Liegenschaftskataster hat das Grundbuchamt die in den Sonderungsplan enthaltenen Angaben tatsächlicher Art als Berichtigung der Bestandsangaben in das Bestandsverzeichnis übernommen. Dabei ist es an die einen Verwaltungsakt darstellenden Fortführungsnachweise grundsätzlich gebunden. Es war hier mithin ohne eine weitere Sachprüfung verpflichtet, die in dem Sonderungsbescheid enthaltenen Veränderungen der Bestandsangaben in das Bestandsverzeichnis aufzunehmen, da diese auf einer ordnungsgemäßen katastermäßigen Neuvermessung beruhten (vgl. ähnlich für Fortführungsmitteilungen des Katasteramtes: OLG Oldenburg Rpfleger 1992, 387).

Das Ersuchen des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation hat im Übrigen den Formerfordernissen des § 29 Abs. 3 GBO genügt, es ist insbesondere unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel versehen. Das betroffene Grundstück ist nach Maßgabe des § 28 S. 1 GBO in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Grundbuchs bezeichnet worden und war nicht auf eine inhaltlich unzulässige Eintragung gerichtet.Eine Sachprüfung des Ersuchens nach § 38 GBO nimmt das Grundbuchamt hingegen nicht vor, die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben trägt vielmehr allein die ersuchende Behörde (vgl. OLG Frankfurt FGPrax 2003, 197; Demharter, GBO, § 38 GBO Rdn. 74 m.w.N.).

b) Zu Unrecht hält der Beteiligte zu 1) das Grundbuch auch deshalb für unrichtig, weil er meint, dass zu seinem Grundstück (vormals: Anteil an den ungetrennten Hofräumen E. Straße 23, jetzt H. Straße 23) auch der weitere Anteil an den ungeteilten Hofräumen H. Straße 25 gehöre.

Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO in Verbindung mit § 53 GBO liegen insoweit nicht vor. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass das Grundbuchamt eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist.

Der Beteiligte zu 1) hat schon eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht glaubhaft gemacht. Der Rechtsvorgänger des Beteiligten zu 1), Herr H. D., hatte den seinerzeit noch auf dem alten Grundbuchblatt 39 gebuchten unvermessenen Anteil an den ungetrennten Hofräumen E. Straße 23 (jetzt: H. Straße 23) im Jahr 1964 von Frau M. Sch. erworben. Im Eigentum der Frau M. Sch. standen daneben seinerzeit noch weitere Grundstücke, die gleichfalls auf dem Bestandsblatt 39 des Grundbuchs von … gebucht waren und zu einem späteren Zeitpunkt an andere Erwerber verkauft wurden. Aus dem alten Bestandsblatt geht hervor, dass die weiteren, von dem Grundstückskaufvertrag des Herrn D. aber nicht erfassten Flurstücke eine Gesamtfläche von 2 ha 44 ar und 42 qm ausgemacht haben. Da das hier verfahrengegenständliche Grundstück des Beteiligten zu 1) seinerzeit noch unvermessen war, konnte es in die Flächenmaßberechnung gar nicht einbezogen werden. Die Größenangabe von 2 ha 44 ar 42 qm aus dem alten, später geschlossenen Grundbuchblatt 39 betrifft somit – entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) – gerade nicht die hier in Rede stehende Liegenschaft, die erstmals im Zuge der Bodensonderung vermessen und katastermäßig erfasst wurde. Hierauf hat das Grundbuchamt den Beteiligten zu 1) wiederholt hingewiesen.

Das von Herrn D. im Jahr 1964 erworbene Grundstück wurde im Zuge der Eigentumsumschreibung auf das neu angelegte Blatt 1249 mit allen Angaben übertragen. Von dem Eigentumsübergang waren aber – entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1) – andere Grundstücke nicht erfasst. Für die Annahme des Beteiligten zu 1), auch der Anteil mit der Lage „H. Straße 25“ sei im Wege der Erbfolge übertragen und auf das neue Grundbuchblatt 1249 umgeschrieben worden, gibt es nach Lage der Akten keinerlei Anhaltspunkte. Von der Erbin des Herrn D. hatten zunächst durch Grundstücksüberlassungsvertrag mit Auflassung vom 04. Mai 1991 die Eheleute W. und A. S. das Grundstück erworben und sodann auf der Grundlage des notariellen Grundstücksüberlassungsvertrages mit Auflassung vom 13. Dezember 1996 der Beteiligte zu 1), der mit der vor dem Notar M. vom 20. Dezember 2001 (Urkundenrollen- Nr. 1385/2001) beurkundeten Urkunde einen Miteigentumsanteil von ½ seiner Tochter, der Beteiligten zu 2) übertrug, die darauf hin am 30. Dezember 2002 als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde.

Dass das Eigentum an der ehemaligen Hofstelle nur insgesamt als Einheit bestehen könne, ist keineswegs zwingend. Aus der Bezeichnung als ungetrennter Hofraum kann insbesondere nicht schon geschlossen werden, dass sich das Eigentum des Klägers notwendig auch auf den Anteil „H. Straße 23“ erstrecken müsste. Der Anteil an den ungetrennten Hofräumen „H. Straße 25“ betrifft vielmehr ein gesondertes Grundstück, verzeichnet auf Blatt 1133 des Grundbuchs von …, das einem anderen Eigentümer zugewiesen ist.

c) Auch im Übrigen lässt sich eine Unrichtigkeit des Grundbuchs, die die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 GBO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 S. 2 GBO rechtfertigen könnte, nicht feststellen.

Soweit sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde dagegen wendet, dass er lediglich als Miteigentümer der Liegenschaft zu einem Anteil von ½ und nicht etwa als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen sei, geht er auch insoweit fehl. Das Grundbuch gibt die materielle Rechtslage hierzu vielmehr zutreffend wieder.

Mit dem vor dem Notar P. M. am 20. Dezember 2001 zur Urkundenrollen-Nr. 1385/2001 beurkundeten Grundstücksüberlassungsvertrag nebst Auflassung hat der Beteiligte zu 1) eine Miteigentumshälfte an die Beteiligte zu 2) übertragen. Auf das Eintragungsersuchen des Urkundsnotars vom 29. Mai 2002 ist die Eigentumsumschreibung auf die Beteiligte zu 2) am 30. Dezember 2002 im Grundbuch antragsgemäß vollzogen worden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 80, 84 FamFG.

Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes folgt aus §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO.

 

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