OLG Jena – Az.: 9 W 568/13 – Beschluss vom 26.11.2013
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Rudolstadt, Zweigstelle Saalfeld (Grundbuchamt) vom 23.10.2013 – Nichtabhilfeentscheidung vom 18.11.2013 – aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die beantragte Grundbuchberichtigung nicht aus den Gründen dieser Entscheidungen abzulehnen.
Gründe
I.
In dem im Betreff bezeichneten Grundbuch sind als Eigentümer die Antragstellerin und K.N. eingetragen. Der verfahrensbevollmächtigte Notar beantragte im Namen der Antragstellerin durch Schriftsätze vom 18.04.2013 und 14.10.2013 die Berichtigung des Grundbuchs und legte die beglaubigte Kopie eines durch das Amtsgericht Rudolstadt unter dem Aktenzeichen 5 VI …../13 erlassenen Erbscheins vor, nach dem der am 06.06.2011 verstorbene K. N. durch die Antragstellerin allein beerbt wurde.
Die Grundbuchrechtspflegerin erließ am 23.10.2013 eine Zwischenverfügung und forderte die Vorlage eines Erbscheins in Ausfertigung, weil die beglaubigte Abschrift zur Grundbuchberichtigung nicht ausreiche. Hierfür setzte sie eine Frist und kündigte für den Fall deren fruchtlosen Ablaufs die Zurückweisung des Berichtigungsantrags an. Dagegen richtet sich die durch den verfahrensbevollmächtigten Notar für die Antragstellerin eingelegte Beschwerde, mit der unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung geltend gemacht wird, die Vorlage des Erbscheins werde durch die Bezugnahme auf die Nachlassakten des Amtsgerichts Rudolstadt, zu dem das Grundbuchamt gehöre, ersetzt. Die Grundbuchrechtspflegerin half der Beschwerde mit begründetem Beschluss vom 18.11.2013 nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht vor. Die §§ 10 Abs. 2 GBO, 24 Abs. 3 GBV bezweckten eine Verfahrenserleichterung, die hier nicht zum Zuge kommen könne, weil der Erbschein zwar durch das Amtsgericht Rudolstadt erteilt sei, das Grundbuch aber bei der Zweigstelle Saalfeld geführt werde und beide Einrichtungen räumlich getrennt seien.
II.
Die nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die vom Grundbuchamt geforderte Vorlage einer Ausfertigung des Erbscheins wird durch die Bezugnahme auf die Nachlassakte des Amtsgerichts Rudolstadt ersetzt. Ob eine solche Bezugnahme bereits in der kommentarlosen Vorlage der beglaubigten Abschrift des Erbscheins liegt, kann offen bleiben, weil sie jedenfalls im Beschwerdeschriftsatz erfolgte.
Nach § 35 Abs. 1 S. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden. Vorzulegen ist – hiervon geht das Grundbuchamt im Ansatz zutreffend aus – die Urschrift oder eine Ausfertigung; eine beglaubigte Abschrift genügt in der Regel nicht, weil der Erbschein nach § 2361 BGB als unrichtig eingezogen sein kann (Demharter, GBO, 28. Aufl., § 35 Rn. 23 m.w.N.). Die Rechtsprechung geht indes – teils in analoger Anwendung des früheren § 34 GBO, teils im Hinblick auf Offenkundigkeit (§ 29 Abs. 1 S. 2 GBO), teils unter dem Gesichtspunkt der Wissenszurechnung – von jeher davon aus, dass die Vorlage des Erbscheins ersetzt wird durch Verweisung auf die den Erbschein enthaltenden Nachlass- oder sonstigen Akten desselben Amtsgerichts (OLG München JFG 20, 373; KGJ 20, 289 ff.; BGH Rpfleger 1982, 16). Das stellt im Grundsatz das Grundbuchamt auch nicht in Frage, wenn auch unzutreffend unter Bezugnahme auf die Vorschriften der §§ 10 Abs. 2 GBO, 24 Abs. 3 GBV, die nicht den Nachweis von Eintragungsunterlagen, sondern die Führung und Aufbewahrung der Grundakten betreffen (Demharter, a.a.O., § 10 Rn. 20). Seine Auffassung indessen, eine Bezugnahme scheide aus, wenn die Abteilung des Amtsgerichts, auf deren Akten Bezug genommen wird, nicht zur selben Zweigstelle wie das Grundbuchamt gehört und auch eine räumliche Trennung vorliegt, geht fehl. Der Umstand, dass für Gerichte – als Übergangslösung oder dauerhaft – Zweigstellen gebildet werden, ändert nichts daran, dass auch die Zweigstelle Bestandteil des einheitlichen Gerichts ist und es sich deshalb um Akten desselben Amtsgerichts handelt. Auf eine räumliche Trennung von „Hauptgericht“ und Zweigstelle kann ebenfalls nicht abstellt werden. Dass Abteilungen namentlich größerer Amtsgericht räumlich getrennt untergebracht sind, ist auch bei Amtsgerichten ohne Zweigstelle nicht ungewöhnlich. Gleichwohl hat die Rechtsprechung zu dem früheren § 34 GBO, der einen ähnlichen Sachverhalt im Verhältnis zwischen Grundbuchamt und Registergericht regelte, Zweigstellen oder örtlich getrennte Abteilungen stets als dasselbe Gericht im Sinne dieser Regelung angesehen, im Wesentlichen mit dem Argument, dass räumliche Trennung bzw. räumliche Nähe schon aus Gründen der Rechtssicherheit keine geeigneten Kriterien für die Anwendung des § 34 GBO darstellen; es wäre nämlich aus Sicht des Rechtssuchenden stets ungewiss, wann eine räumliche Trennung groß genug ist, die Anwendbarkeit von § 34 GBO auszuschließen (KG, JW 1935, 3042, 3043; LG Saarbrücken NotBZ 2002, 462; Otto in Hügel, GBO, 2. Aufl. Rn. 8 m.w.N. Dem folgt der Senat; es besteht auch kein Grund, in Bezug auf die Zulässigkeit der Bezugnahme in Fällen des § 35 GBO strengere Maßstäbe anzulegen (LG Landau MittBayNot 1990, 114 LS).
III.
Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, weil wegen des Erfolgs der Beschwerde Gerichtskosten nicht anfallen (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG Nr. 14510) und andere Beteiligte, denen die Erstattung außergerichtlicher Kosten aufgegeben werden könnte, nicht vorhanden sind. Da die Antragstellerin durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert ist, kommt eine Rechtsbeschwerde von vornherein nicht in Betracht.