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Grundbuchberichtigung mit englischer Limited: Wie der Nachweis der Vertretung gelingt – Ein Fall für das Kammergericht Berlin

Ein Grundstück wird gekauft und die Sache ist klar: Die alte Eigentümerin, eine Firma, existiert eigentlich nicht mehr. Doch für das Grundbuchamt lebt diese Geistergesellschaft noch und stellt bizarre Forderungen. Ein Berliner Gericht musste nun klären, wie viel Macht ein Phantom wirklich hat – und ob das Amt den Weg zum Eigentum zu leicht versperrte

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 W 140/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 01.07.2025
  • Aktenzeichen: 1 W 140/25
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht (Regeln für Immobilien-Eintragungen), Gesellschaftsrecht (Regeln für Unternehmen), Notarrecht (Aufgaben und Befugnisse von Notaren)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Antragsteller im Grundbuchverfahren und spätere Beschwerdeführer. Sie wollten eine Berichtigung des Grundbuchs erreichen, da sie sich als Rechtsnachfolger einer erloschenen Gesellschaft sahen.
  • Beklagte: Das Grundbuchamt. Es hatte den Antrag der Beteiligten auf Grundbuchberichtigung beanstandet und bestimmte Nachweise gefordert.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Die Antragsteller wollten eine Grundbuchberichtigung, da sie angaben, Rechtsnachfolger einer erloschenen Gesellschaft zu sein. Das Grundbuchamt forderte hierfür einen spezifischen Nachweis der Vertretungsmacht eines Directors der englischen A… Limited.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Wie kann man im deutschen Grundbuch beweisen, dass eine Person eine englische Firma wirksam vertreten durfte, besonders wenn die Firma möglicherweise nicht mehr existiert?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Das Kammergericht Berlin hob die Entscheidung des Amtsgerichts auf.
  • Zentrale Begründung: Das Grundbuchamt hatte die möglichen Wege zum Nachweis der Vertretung nicht vollständig aufgezählt, da auch ein deutscher Notar den Nachweis erbringen darf.
  • Konsequenzen für die Parteien: Das Grundbuchamt muss nun eine neue Zwischenverfügung erlassen, die den Antragstellern weitere Möglichkeiten zum Nachweis der Vertretung aufzeigt.

Der Fall vor Gericht


Wie kann eine Firma, die es rechtlich vielleicht gar nicht mehr gibt, eine Grundbuchänderung blockieren?

Stellen Sie sich vor, Sie erwerben ein Grundstück und wollen als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden. Normalerweise ein formaler Akt. Doch in diesem Fall vor dem Kammergericht Berlin wurde genau das zu einem juristischen Labyrinth.

Grundbuchverfahren: Amtliche Prüfung von Gesellschaftsdokumenten zur Klärung der Rechtsfähigkeit.
Grundbuchverfahren: Die eingehende Prüfung von Gesellschaftsdokumenten ist entscheidend, um die volle Rechtsfähigkeit eines Unternehmens zu sichern. Was genau verbirgt sich hinter diesem wichtigen juristischen Schritt? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der Grund: Die im Grundbuch eingetragene Eigentümerin war eine Firma, die nach Ansicht der neuen Eigentümer längst ein juristischer Geist war – eine Firma, die auf dem Papier noch existierte, aber im Rechtsverkehr ihre Handlungsfähigkeit verloren haben sollte. Dieser scheinbare Widerspruch führte zu einer Kette von Entscheidungen, die erst in letzter Instanz geklärt werden konnten.

Warum glaubten die neuen Eigentümer, die Umschreibung sei eine reine Formsache?

Die Geschichte beginnt mit einer komplizierten Firmenstruktur. Eigentümerin des Grundstücks war eine „A… Ltd. & Co. KG“. Das ist eine deutsche Kommanditgesellschaft (KG), bei der der persönlich haftende Gesellschafter, der sogenannte Komplementär, eine englische Limited (Ltd.) ist. Die Antragsteller in diesem Fall waren die übrigen Gesellschafter der KG.

Ihre Argumentation war so kühn wie logisch: Die englische „A… Limited“ habe ihren tatsächlichen Verwaltungssitz schon lange nicht mehr in England, sondern in Deutschland. Nach einer in Deutschland geltenden Rechtsfigur, der sogenannten Sitztheorie, verliert eine ausländische Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit, wenn ihr Herz – also die Geschäftsführung – nach Deutschland verlegt wird. Sie wird dann hierzulande nicht mehr als eigenständige juristische Person anerkannt.

Für die Antragsteller bedeutete das: Wenn die Limited als Komplementär rechtlich nicht mehr existiert, fällt der wichtigste Baustein der KG weg. Da sie selbst die einzigen verbliebenen Gesellschafter waren, könne eine Personengesellschaft wie die KG nicht nur aus einer Partei bestehen. Die logische Folge sei die sogenannte Vollbeendigung unter Gesamtrechtsnachfolge. Das klingt kompliziert, bedeutet aber etwas Ähnliches wie bei einer Erbschaft: Das gesamte Vermögen der aufgelösten KG, inklusive des Grundstücks, sei automatisch und in seiner Gesamtheit auf sie als letzte verbliebene Gesellschafter übergegangen. Die Grundbuchänderung sei also nur die nachträgliche Korrektur eines bereits eingetretenen Fakts.

Weshalb legte das Grundbuchamt sein Veto ein?

Das Grundbuchamt sah die Sache deutlich nüchterner. Das Grundbuch ist das offizielle Verzeichnis für Eigentumsrechte an Grundstücken und duldet keine Unsicherheiten. Änderungen erfordern wasserdichte Beweise, die in einer ganz bestimmten Form vorliegen müssen. Das Gesetz schreibt hierfür in der Regel öffentliche Urkunden vor, etwa notariell beglaubigte Dokumente. Diesen strengen formalen Anspruch nennt man die Form des § 29 Grundbuchordnung (GBO).

Das Amt erklärte, dass die Antragsteller ihre komplexe Theorie – vom Sitz der Limited in Deutschland bis zur automatischen Vermögensübertragung – nicht mit diesen formalen Mitteln beweisen konnten. Steuerliche Unterlagen oder andere Papiere, die den Verwaltungssitz belegen sollten, reichten nicht aus. Für das Grundbuchamt war die Behauptung, die Limited sei ein „juristischer Geist“, nicht mehr als eine unbewiesene Behauptung.

Daher blieb das Amt bei dem, was schwarz auf weiß im Register stand: Die A… Limited existiert und ist handlungsfähig. Folglich musste sie für alle rechtlichen Schritte, wie die zur Umschreibung nötige Anmeldung beim Handelsregister, als lebendig behandelt werden.

Welchen neuen Nachweis forderte das Amt und warum wurde daraus ein Streit?

Da das Grundbuchamt die Limited als fortbestehend ansah, richtete sich der Fokus auf eine ganz andere Frage: Wer durfte für diese englische Firma handeln? Eine Handelsregisteranmeldung vom 20. Juli 2023 war von einem gewissen Herrn P. als „Director“ der Limited unterzeichnet worden. Das Grundbuchamt forderte nun den Nachweis, dass Herr P. an genau diesem Tag auch wirklich der vertretungsberechtigte Director war.

Um dieses Problem zu lösen, erließ das Amt eine sogenannte Zwischenverfügung. Das ist eine Art vorläufige Anweisung, die den Antragstellern mitteilt, welches Hindernis der Eintragung im Weg steht und wie es beseitigt werden kann. In dieser Zwischenverfügung nannte das Amt genau eine Möglichkeit: Die Antragsteller sollten die Bestätigung eines englischen Notars (eines „notary public“) vorlegen.

Genau hiergegen wehrten sich die Antragsteller. Sie zogen vor das Amtsgericht Neukölln und, als dieses den Antrag zurückwies, weiter zum Kammergericht Berlin. Ihr Argument war nicht, dass kein Nachweis nötig sei. Sie kritisierten, dass die Zwischenverfügung des Grundbuchamts ihnen nur einen einzigen, möglicherweise schwierigen und teuren Weg zur Lösung aufzeigte.

In welchem zentralen Punkt gab das Kammergericht dem Grundbuchamt zunächst recht?

Das Kammergericht in Berlin rollte den Fall komplett neu auf. Zuerst bestätigte es die Einschätzung des Grundbuchamts in einem entscheidenden Punkt: Die Theorie vom automatischen Untergang der Limited und dem damit verbundenen Vermögensübergang lässt sich im strengen Grundbuchverfahren nicht beweisen. Die hierfür nötigen Fakten – wie der tatsächliche Verwaltungssitz der Firma – können nicht mit öffentlichen Urkunden nachgewiesen werden.

Damit war klar: Für das weitere Verfahren muss die A… Limited als existent und handlungsfähig behandelt werden. Folglich war auch die Forderung des Grundbuchamts, die Vertretungsbefugnis des handelnden Directors P. nachzuweisen, völlig korrekt. Bis hierhin folgte das höhere Gericht also der Logik der Vorinstanz. Ein Hindernis für die Eintragung lag tatsächlich vor.

Weshalb war die Anweisung des Grundbuchamts trotzdem fehlerhaft?

Der entscheidende Fehler lag im Detail. Eine Zwischenverfügung nach § 18 GBO muss dem Antragsteller alle in Betracht kommenden Wege aufzeigen, ein Hindernis zu beseitigen. Sie darf ihn nicht auf eine einzige Möglichkeit festnageln. Und genau das hatte das Grundbuchamt getan, indem es ausschließlich die Bestätigung eines englischen Notars forderte.

Das Kammergericht erklärte, dass es mindestens einen weiteren, gleichwertigen Weg gibt: die Bestätigung durch einen deutschen Notar.

Das Gericht führte aus, warum dieser Weg gangbar ist. Normalerweise reicht ein Blick ins englische Firmenregister (das Companies House) nicht aus, da es nicht die gleiche Prüfkompetenz und Beweiskraft wie ein deutsches Handelsregister hat. Ein deutscher Notar kann aber mehr tun, als nur das Register einzusehen. Er kann gemäß § 24 der Bundesnotarordnung (BNotO) Tatsachen bestätigen, die er selbst ermittelt hat.

Dafür muss der deutsche Notar eine umfassende Prüfung vornehmen:

  • Er muss Einsicht in die Gründungsdokumente der Limited nehmen (das „memorandum“ und die „articles of association“).
  • Er muss das Protokollbuch („minute book“) prüfen, in dem die Bestellung der Directors dokumentiert ist.
  • Er muss in seiner Bestätigung transparent machen, auf welcher Grundlage er zu seiner Feststellung gelangt ist.

Wenn ein deutscher Notar diese Schritte unternimmt, ist seine Bestätigung über die Vertretungsmacht des Directors P. ein ebenso valides Mittel, um das Hindernis zu beseitigen. Da das Grundbuchamt diese Möglichkeit in seiner Zwischenverfügung verschwiegen hatte, war die Verfügung fehlerhaft und musste aufgehoben werden.

Auf welchem Grundprinzip beruht die Entscheidung des Gerichts?

Das Kammergericht stützte seine Entscheidung auf eine fundamentale Abwägung. Es stellte die Bestätigung eines englischen Notars und die eines deutschen Notars auf die gleiche Stufe. Denn auch die Urkunde eines englischen Notars hat vor einem deutschen Gericht keine absolute Beweiskraft. Sie wird vielmehr als qualifizierte gutachterliche Stellungnahme gewertet. Ein deutscher Notar, so das Gericht, ist ebenso befugt, eine solche gutachterliche Stellungnahme abzugeben, sofern er die nötige Sach- und Sprachkenntnis besitzt.

Das Gericht ging sogar noch einen Schritt weiter. Es argumentierte, dass die rechtlichen Verhältnisse einer englischen Limited in Deutschland inzwischen so oft Gegenstand von Gerichtsentscheidungen waren, dass man nicht mehr davon ausgehen könne, nur ein englischer Jurist könne die Firmenunterlagen zuverlässig deuten.

Schließlich verwies das Gericht auf einen allgemeinen Rechtsgrundsatz: Wenn es um den Nachweis der Vertretungsmacht bei ausländischen Firmen geht, müssen die Anforderungen erleichtert werden, wenn der strenge deutsche Formzwang praktisch nicht erfüllbar ist. Die Zulassung einer qualifizierten Bestätigung durch einen deutschen Notar ist Ausdruck dieser notwendigen Flexibilität im internationalen Rechtsverkehr. Das Grundbuchamt wurde daher angewiesen, eine neue, korrigierte Zwischenverfügung zu erlassen, die den Antragstellern auch diesen Weg eröffnet.


Wichtigste Erkenntnisse

Zwischenverfügungen dürfen Antragsteller nicht auf einen einzigen Lösungsweg festlegen, sondern müssen alle rechtlich gangbaren Alternativen aufzeigen.

  • Deutsche Notare können Vertretungsmacht ausländischer Firmen bestätigen: Ein deutscher Notar darf nach § 24 BNotO die Vertretungsbefugnis von Directors einer englischen Limited bestätigen, wenn er die Firmendokumente selbst prüft und seine Ermittlungsgrundlage transparent macht.
  • Englische und deutsche Notarsbestätigungen stehen gleichwertig nebeneinander: Beide Urkunden haben vor deutschen Gerichten den gleichen Stellenwert als qualifizierte gutachterliche Stellungnahmen ohne absolute Beweiskraft.
  • Formzwang weicht praktischen Bedürfnissen im internationalen Rechtsverkehr: Wenn strenge deutsche Formalien die Rechtsverfolgung bei ausländischen Gesellschaften erschweren, müssen die Nachweisanforderungen flexibel angepasst werden.

Das Grundbuchverfahren muss internationalen Geschäftsbeziehungen Rechnung tragen, ohne seine Sicherheitsstandards preiszugeben.


Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der mit dem Erwerb von Immobilien aus der Hand ausländischer Gesellschaften liebäugelt, ist dieses Urteil ein echter Augenöffner. Das Kammergericht Berlin räumt hier mit einer starren Praxis auf und ebnet einen pragmatischeren Weg: Die Vertretungsbefugnis einer ausländischen Limited kann nun auch von einem deutschen Notar bescheinigt werden, was den Nachweisprozess erheblich vereinfacht und beschleunigt. Schluss mit dem Zwang zum teuren englischen Notar! Dieses Urteil stärkt die Rolle deutscher Notare bei der Beurteilung komplexer ausländischer Firmenstrukturen und beweist eindrucksvoll, dass pragmatische Lösungen im internationalen Rechtsverkehr unerlässlich sind. Es ist ein klares Signal: Das Grundbuchverfahren darf keine unüberwindbaren Hürden aufbauen, sondern muss Wege zur rechtssicheren und effizienten Abwicklung bieten – selbst wenn die ursprüngliche Gesellschaft ein juristischer Geisterfahrer war.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche formalen Anforderungen müssen für Änderungen an Eigentumsverhältnissen im deutschen Grundbuch beachtet werden?

Für Änderungen an Eigentumsverhältnissen im deutschen Grundbuch sind strenge formale Anforderungen zu beachten. Diese erfordern in der Regel wasserdichte Beweise in Form öffentlicher Urkunden.

Man kann sich das Grundbuch wie ein öffentliches, unveränderliches Geschichtsbuch vorstellen, das die Eigentumsverhältnisse an Grundstücken dokumentiert. So wie in einem solchen Buch nur belegbare Fakten und keine Gerüchte stehen dürfen, akzeptiert das Grundbuchamt ausschließlich lückenlose und hochoffizielle Nachweise.

Das Gesetz schreibt hierfür in der Regel öffentliche Urkunden vor, etwa notariell beglaubigte Dokumente. Diesen strengen formalen Anspruch nennt man die Form des Paragrafen 29 der Grundbuchordnung (GBO). Das Grundbuchamt benötigt solche „wasserdichten Beweise“, um jegliche Unsicherheiten auszuschließen. Daher werden komplexe Theorien oder andere Unterlagen, die den Verwaltungssitz belegen sollen, ohne die vorgeschriebene Form nicht akzeptiert.

Diese strenge Regelung dient dazu, Unsicherheiten und mögliche Rechtsstreitigkeiten zu verhindern und das Vertrauen in die Korrektheit und Verlässlichkeit des Grundbuchs dauerhaft zu sichern.


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Wie kann die Vertretungsbefugnis einer ausländischen Gesellschaft in deutschen Registern oder bei Behörden nachgewiesen werden?

Der Nachweis der Vertretungsbefugnis einer ausländischen Gesellschaft gegenüber deutschen Registern oder Behörden erfordert qualifizierte Bestätigungen, da übliche Registerauszüge oft nicht ausreichen. Es ist entscheidend zu belegen, wer wirksam für die Gesellschaft handeln darf.

Stellen Sie sich vor, jemand möchte im Namen eines Sportvereins einen wichtigen Vertrag unterschreiben. Das Gericht würde dann eine Bestätigung des Vereinsvorstands verlangen, dass diese Person auch wirklich die Befugnis dazu hat, und nicht nur ein Mitglied ist. Ähnlich verhält es sich, wenn eine ausländische Gesellschaft in Deutschland agieren will: Es muss zweifelsfrei geklärt sein, wer sie rechtlich vertreten kann.

Deutsche Behörden, wie etwa das Grundbuchamt, benötigen für rechtlich bindende Eintragungen oder Handlungen in der Regel sehr strenge, oft notariell beurkundete Nachweise. Bei ausländischen Gesellschaften reicht ein einfacher Blick in deren Heimatregister, wie das englische Companies House, oft nicht aus, da diese Register nicht die gleiche Prüfkompetenz und Beweiskraft wie deutsche Handelsregister besitzen.

Deshalb ist eine zusätzliche, qualifizierte Bestätigung notwendig. Dies kann beispielsweise durch einen Notar aus dem Herkunftsland oder, alternativ, durch einen deutschen Notar geschehen. Ein deutscher Notar kann die Vertretungsbefugnis ebenfalls prüfen und bestätigen, indem er umfassend die Gründungsdokumente und Protokollbücher der Gesellschaft analysiert und seine Erkenntnisse transparent macht.

Diese strengen Anforderungen stellen sicher, dass das Vertrauen in die Richtigkeit öffentlicher Register und die Rechtssicherheit im internationalen Geschäftsverkehr gewahrt bleiben.


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In welchen Fällen können deutsche Notare Tatsachen bezüglich der Vertretung ausländischer Gesellschaften bestätigen?

Deutsche Notare können unter bestimmten Voraussetzungen die Vertretungsbefugnis ausländischer Gesellschaften bestätigen, obwohl diese Aufgabe traditionell ausländischen Experten zugesprochen wird. Stellen Sie sich vor, ein erfahrener Mechaniker kann nicht nur deutsche, sondern auch spezielle japanische Automodelle reparieren, weil er die Baupläne studiert und sich intensiv mit deren Technik vertraut gemacht hat. Ähnlich ist es bei einem deutschen Notar, der die nötige Sach- und Sprachkenntnis erwirbt.

Ein Gericht hat entschieden, dass die Bestätigung eines deutschen Notars über die Vertretungsmacht einer ausländischen Gesellschaft, wie beispielsweise einer englischen Limited, ebenso gültig sein kann wie die eines ausländischen Notars. Dies ist ein wichtiger Fortschritt, da es die Beweisführung im internationalen Rechtsverkehr erleichtert.

Damit ein deutscher Notar solche Tatsachen bestätigen kann, muss er selbst umfassende Prüfungen vornehmen. Dazu gehört die Einsicht in die Gründungsdokumente der Gesellschaft (wie das „memorandum“ und die „articles of association“) und die Prüfung des Protokollbuches („minute book“), in dem die Bestellung von Personen wie Direktoren dokumentiert ist. Der Notar muss in seiner Bestätigung zudem transparent darlegen, auf welcher Grundlage er seine Feststellung trifft, gemäß § 24 der Bundesnotarordnung (BNotO).

Diese Regelung schafft eine praktische und oft kostengünstigere Möglichkeit, die Vertretungsbefugnis im internationalen Rechtsverkehr nachzuweisen.


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Was ist eine „Zwischenverfügung“ in einem behördlichen Verfahren, und welche Anforderungen bestehen an ihren Inhalt?

Eine Zwischenverfügung ist eine vorläufige behördliche Anordnung, die in einem Verfahren wie einer Grundbucheintragung ein Hindernis aufzeigt und Wege zur dessen Beseitigung vorschlägt. Sie ermöglicht es, einen Antrag weiterzuführen, anstatt ihn direkt abzulehnen.

Man kann sich das wie einen Lotsen vorstellen, der ein Schiff durch einen Hafen führt. Wenn ein Felsen den Weg versperrt, zeigt der Lotse nicht nur einen Umweg, sondern alle sicheren Routen auf, die zum Ziel führen, damit das Schiff sein Ziel erreicht.

Der Hauptzweck einer solchen Verfügung ist es, Antragstellende zu informieren und ihnen die Möglichkeit zu geben, Mängel in ihren Unterlagen oder Nachweisen zu beheben. Dies soll verhindern, dass ein Antrag vorschnell abgelehnt wird. Gemäß den rechtlichen Vorgaben, wie § 18 der Grundbuchordnung, muss eine Zwischenverfügung jedoch stets alle infrage kommenden und zumutbaren Möglichkeiten aufzeigen, um ein festgestelltes Hindernis zu beseitigen.

Wenn eine Behörde dieser Pflicht nicht nachkommt und nur einen einzigen Lösungsweg vorschlägt, ist die Zwischenverfügung fehlerhaft. Ein Gericht muss sie dann aufheben, da diese Regel die umfassende Information und Unterstützung des Antragstellers sicherstellt.


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Welche Möglichkeiten haben Antragsteller, wenn eine Behörde ein als schwer oder teuer empfundenes ausländisches Dokument als Nachweis fordert?

Wenn eine Behörde ein ausländisches Dokument als Nachweis fordert, das sich als schwierig oder kostspielig in der Beschaffung erweist, müssen die Behörden grundsätzlich alle zumutbaren Wege aufzeigen, wie ein benötigter Nachweis erbracht werden kann. Die Behörde darf Antragstellende nicht auf eine einzige, möglicherweise aufwendige Nachweismöglichkeit festlegen.

Man kann sich dies wie ein Navigationssystem vorstellen: Wenn eine bestimmte Route zum Ziel gesperrt ist, weist ein gutes System nicht nur auf die Sperrung hin, sondern bietet auch alternative Wege an, die ebenfalls zum Ziel führen.

Behörden sind im Rahmen einer Zwischenverfügung verpflichtet, alle praktikablen Wege zur Behebung eines Hindernisses aufzuzeigen. Dies schließt auch alternative Beweismittel ein, die denselben Informationsgehalt haben und als gleichwertig gelten. So ist es beispielsweise denkbar, dass anstelle einer Bestätigung durch einen ausländischen Notar auch eine qualifizierte Bestätigung durch einen deutschen Notar akzeptiert werden muss. Ein deutscher Notar kann nach sorgfältiger Prüfung der relevanten Dokumente die notwendigen Fakten bestätigen.

Diese Haltung trägt dem Prinzip Rechnung, dass die Anforderungen an Nachweise in bestimmten Fällen erleichtert werden müssen, insbesondere wenn der strenge deutsche Formzwang im internationalen Rechtsverkehr praktisch nicht erfüllbar ist. Ziel dieser Regelung ist es, Antragstellenden die Behebung von Hindernissen zu erleichtern und somit die Verfahren zu ermöglichen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Form des § 29 Grundbuchordnung (GBO)

Die Form des § 29 GBO beschreibt die strengen formalen Anforderungen, die für Änderungen im Grundbuch erfüllt werden müssen. Das Grundbuch duldet keine Unsicherheiten und verlangt daher wasserdichte Beweise in Form öffentlicher Urkunden, etwa notariell beglaubigte Dokumente. Diese Regel existiert, um das Vertrauen in die Korrektheit des Grundbuchs zu sichern und Rechtsstreitigkeiten zu verhindern.

Beispiel: Das Grundbuchamt lehnte die Theorie der Antragsteller ab, weil sie den automatischen Untergang der Limited und den Vermögensübergang nicht mit den vorgeschriebenen öffentlichen Urkunden beweisen konnten. Steuerliche Unterlagen reichten dafür nicht aus.

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Kommanditgesellschaft (KG)

Eine Kommanditgesellschaft ist eine Personengesellschaft, bei der mindestens ein Gesellschafter persönlich haftet (Komplementär) und mindestens ein anderer nur begrenzt haftet (Kommanditist). Diese Struktur ermöglicht es, dass sich Investoren beteiligen können, ohne ihr gesamtes Privatvermögen zu riskieren. Der Komplementär führt die Geschäfte und trägt die volle Verantwortung.

Beispiel: In diesem Fall war die „A… Ltd. & Co. KG“ eine deutsche Kommanditgesellschaft, bei der eine englische Limited als Komplementär fungierte und die Antragsteller die übrigen Gesellschafter waren.

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Sitztheorie

Nach der Sitztheorie verliert eine ausländische Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit in Deutschland, wenn sie ihren tatsächlichen Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt. Diese Rechtsfigur soll verhindern, dass sich Unternehmen durch eine ausländische Rechtsform deutschen Vorschriften entziehen, während sie faktisch von Deutschland aus operieren. Deutschland erkennt solche Gesellschaften dann nicht mehr als eigenständige juristische Personen an.

Beispiel: Die Antragsteller behaupteten, die englische Limited habe ihren Verwaltungssitz längst nach Deutschland verlegt und sei daher nach der Sitztheorie rechtlich nicht mehr existent, was zur Auflösung der KG geführt haben sollte.

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Vollbeendigung unter Gesamtrechtsnachfolge

Bei einer Vollbeendigung unter Gesamtrechtsnachfolge geht das gesamte Vermögen einer aufgelösten Gesellschaft automatisch und ungeteilt auf die verbliebenen Gesellschafter über. Das funktioniert ähnlich wie bei einer Erbschaft, wo das Vermögen des Verstorbenen komplett an die Erben übergeht. Dieser Vorgang erfolgt kraft Gesetzes, ohne dass weitere Rechtsgeschäfte nötig wären.

Beispiel: Die Antragsteller argumentierten, dass nach dem rechtlichen Wegfall der Limited als Komplementär die KG aufgelöst wurde und das Grundstück durch Gesamtrechtsnachfolge automatisch auf sie überging.

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Zwischenverfügung

Eine Zwischenverfügung ist eine vorläufige behördliche Anweisung, die Antragstellern mitteilt, welches Hindernis ihrer Eintragung im Weg steht und wie es beseitigt werden kann. Sie soll verhindern, dass Anträge vorschnell abgelehnt werden, und gibt den Antragstellern die Chance, Mängel zu beheben. Wichtig ist, dass alle möglichen Lösungswege aufgezeigt werden müssen.

Beispiel: Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, die nur die Bestätigung eines englischen Notars als Lösungsweg vorsah – was das Kammergericht als fehlerhaft ansah, weil auch ein deutscher Notar diese Bestätigung hätte liefern können.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Zwischenverfügung (§ 18 Grundbuchordnung)

Eine Zwischenverfügung ist eine Anweisung des Grundbuchamtes, die dem Antragsteller mitteilt, welche Mängel seinen Antrag verhindern und wie diese behoben werden können.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, die den Antragstellern nur einen Weg zur Beseitigung eines Hindernisses aufzeigte; das Kammergericht stellte klar, dass alle möglichen Wege genannt werden müssen.

Formvorschriften für Grundbucheintragungen (§ 29 Grundbuchordnung)

Änderungen im Grundbuch, wie Eigentümerwechsel, erfordern zum Nachweis bestimmte, meist öffentlich beglaubigte oder beurkundete Dokumente.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Die komplexen Theorien der Antragsteller über den Untergang der Limited und den Vermögensübergang konnten nicht mit den im Grundbuchverfahren vorgeschriebenen, strengen Nachweisformen belegt werden.

Tatsachenfeststellung durch Notar (§ 24 Bundesnotarordnung)

Ein Notar ist befugt, Tatsachen, die er selbst ermittelt hat, in einer öffentlichen Urkunde zu bestätigen, was als qualifizierter Nachweis dienen kann.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Kammergericht entschied, dass ein deutscher Notar die Vertretungsbefugnis des Limited-Directors durch eigene Prüfung der Gesellschaftsunterlagen feststellen und diese Tatsache bestätigen kann, was ein gültiger Nachweis für das Grundbuchamt ist.

Grundsatz der Flexibilität im internationalen Rechtsverkehr (Allgemeines Rechtsprinzip)

Bei der Anerkennung ausländischer Sachverhalte sollen die Anforderungen an Nachweise erleichtert werden, wenn die strengen nationalen Formvorschriften praktisch nicht erfüllbar sind.

Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht wandte diesen Grundsatz an, um zu begründen, dass auch ein deutscher Notar eine ausreichende gutachterliche Stellungnahme zur Vertretungsmacht einer englischen Limited abgeben kann, da eine rein englische Bestätigung nicht der einzige praktikable Weg sein darf.


Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 1 W 140/25 – Beschluss vom 01.07.2025


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