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Grundbuchberichtigung durch Erben: Wann ein Erbschein nötig ist

Handschriftliches Testament, hoher Nachlasswert – doch das Grundbuchamt verlangt mehr. Plötzlich geht es um einen Erbschein, Gebühren in Höhe des Nachlasswertes und die Frage, ob das Grundbuchamt damit verfassungswidrig handelt.

Handschriftliches Testament über einem Grundbuchauszug mit Amtssiegel vor einem Fenster mit Blick auf ein Wohnhaus.
Das OLG München bestätigt die Pflicht zur Grundbuchberichtigung auch bei Vorliegen eines handschriftlichen Testaments. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 34 Wx 325/25

Das Wichtigste im Überblick

Erben müssen ihr Eigentum im Grundbuch eintragen lassen und dafür die notwendigen Gebühren zahlen.
  • Das Gericht verpflichtet einen Alleinerben zur Berichtigung des Grundbuchs nach dem Erbfall.
  • Ein Erbschein ist zum Nachweis zwingend nötig, wenn kein notarielles Testament vorliegt.
  • Anfallende Gebühren für Erbschein und Grundbuchamt sind rechtmäßig und verletzen keine Grundrechte.
  • Öffentliche Interessen an einem korrekten Grundbuch rechtfertigen den finanziellen Aufwand für Erben.
  • Die Gebührenhöhe ist bei einem Millionenvermögen verhältnismäßig und wirkt nicht erdrosselnd.

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 20.11.2025
  • Aktenzeichen: 34 Wx 325/25
  • Verfahren: Beschwerde gegen Grundbuchanordnung
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Verfassungsrecht
  • Streitwert: bis 7.000 €
  • Relevant für: Erben, Immobilieneigentümer, Nachlassgerichte

Warum das OLG München Erben zur Grundbuchberichtigung zwang

Nach § 82 Satz 1 GBO soll das Grundbuchamt dem Eigentümer die Berichtigungspflicht auferlegen, wenn das Grundbuch durch einen Eigentumsübergang außerhalb des Grundbuchs unrichtig geworden ist. Das bedeutet konkret: Das Eigentum geht bereits im Moment des Todes automatisch auf den Erben über, auch wenn im Grundbuch noch der Verstorbene steht. Eine Zurückstellung der Verpflichtung ist gemäß § 82 Satz 2 GBO nur bei Vorliegen berechtigter Gründe möglich. Die Berichtigung dient dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit des Grundbuchs, der Verkehrsfähigkeit von Grundstücken und der Durchführung staatlicher Verfahren.

Die Zwangsberichtigung nach § 82 Satz 1 GBO schränkt die insoweit gegebene Privatautonomie sowohl im privaten, vor allem aber auch im öffentlichen Interesse ein, weil die durch Rechtsübergänge außerhalb des Grundbuchs unrichtige Eintragung des Eigentümers sowohl […] die Durchführung staatlicher Verfahren erschwert […] als auch den Eigentümer an der ordnungsgemäßen Verwaltung seines Vermögens […] behindert. – so das OLG München

Prüfen Sie proaktiv, ob das Grundbuch nach einem Todesfall noch auf den Erblasser lautet. Warten Sie nicht, bis die Gemeinde oder das Amt die Berichtigung erzwingt, da Sie so die Kontrolle über den Zeitpunkt und die Kostenplanung verlieren. Wie strikt diese Vorgaben in der Praxis angewendet werden, erlebte der Alleinerbe eines im Oktober 2021 verstorbenen Grundstückseigentümers. Durch den Tod des Mannes wurde das Grundbuch unrichtig, woraufhin die zuständige Gemeinde im Juli 2025 eine Berichtigung anforderte, um den neuen Eigentümer ordnungsgemäß zu Kommunalabgaben heranzuziehen. Kommunalabgaben sind öffentliche Gebühren und Steuern, wie etwa die Grundsteuer oder Abfallgebühren, die von der Gemeinde erhoben werden. Das Oberlandesgericht München bestätigte mit einem Beschluss vom 20.11.2025 (Az. 34 Wx 325/25), dass der ermittelte Beteiligte zur Berichtigung verpflichtet ist.

Redaktionelle Leitsätze

  1. Das Grundbuchamt kann einen als Erben ermittelten Eigentümer nach § 82 Satz 1 GBO zur Stellung eines Grundbuchberichtigungsantrags verpflichten und die Vorlage der nach § 35 GBO erforderlichen Unterlagen verlangen; Kosteneinwände und verfassungsrechtliche Bedenken begründen keinen berechtigten Zurückstellungsgrund im Sinne des § 82 Satz 2 GBO.
  2. Liegt lediglich eine handschriftliche letztwillige Verfügung vor, ist für die Grundbuchberichtigung zwingend ein Erbschein beizubringen; Mitteilungen des Nachlassgerichts nach § 83 GBO und Unterlagen aus dem Erbschaftssteuerverfahren stellen keinen grundbuchtauglichen Nachweis der Erbfolge dar.
  3. Die bei der Grundbuchberichtigung nach Erbfall anfallenden Wertgebühren verletzen weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG noch den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG, sofern die finanzielle Belastung im Verhältnis zum Nachlasswert keine erdrosselnde Wirkung entfaltet.

Warum handschriftliche Testamente nicht zur Grundbuchberichtigung ausreichen

Der Nachweis der Erbfolge hat grundsätzlich durch die in § 35 GBO vorgesehenen Unterlagen zu erfolgen. Gemäß § 29 GBO müssen Eintragungsunterlagen in einer öffentlich beglaubigten Form eingereicht werden. Eine öffentlich beglaubigte Form bedeutet, dass ein Notar offiziell bestätigen muss, dass die Unterschrift auf dem Dokument echt ist. Andere Nachweise als die gesetzlich vorgeschriebenen Dokumente, wie etwa ein Erbschein oder ein notarielles Testament, sind für die Grundbuchberichtigung grundsätzlich ausgeschlossen. Im Fall vor dem OLG München versuchte der Betroffene, diese strengen formellen Anforderungen mit alternativen Dokumenten zu umgehen. Der Mann verfügte lediglich über ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 1989 und wollte die Erbfolge stattdessen durch Unterlagen aus der Erbschaftssteuersache sowie Dokumente zum Tod seiner Mutter nachweisen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass bei einer handschriftlichen Verfügung ein Erbschein zwingend erforderlich ist und bloße Mitteilungen des Nachlassgerichts nach § 83 GBO nicht ausreichen. Das Nachlassgericht ist die Abteilung beim Amtsgericht, die für alle rechtlichen Angelegenheiten rund um das Erbe und die Testamentseröffnung zuständig ist.

Die Mitteilung des Nachlassgerichts nach § 83 GBO stellt ebensowenig wie die Erbenermittlung des Nachlassgerichts nach Art. 37 AGGVG einen grundbuchtauglichen Nachweis der Erbfolge dar. – so das OLG München
Infografik: Gegenüberstellung der notwendigen Nachweise für eine Grundbuchberichtigung bei handschriftlichem Testament, wobei ein Erbschein zwingend erforderlich ist und einfache Mitteilungen des Nachlassgerichts nicht ausreichen.
OLG München, Az. 34 Wx 325/25: Wer nur ein handschriftliches Testament hinterlässt, muss als Erbe zwingend einen Erbschein beim Grundbuchamt vorlegen. Nachlassgerichtsmitteilungen und Erbschaftsteuerunterlagen reichen nicht. Kosteneinwände sind kein Zurückstellungsgrund

+++INFOGRAFIK+++

Praxis-Hinweis: Form des Testaments

Der entscheidende Hebel in diesem Verfahren war die Form der letztwilligen Verfügung. Während bei einem notariell beurkundeten Testament oder einem Erbvertrag die Vorlage des Dokuments samt Eröffnungsprotokoll meist genügt, erzwingt ein handschriftliches Testament stets das teure Erbscheinsverfahren. Prüfen Sie Ihre Unterlagen: Liegt nur ein privatschriftliches Dokument vor, ist der im Urteil geforderte Erbschein für die Grundbuchberichtigung unumgänglich.

Wie Erben die Grundbuchgebühren durch rechtzeitiges Handeln sparen

Die Gebührenerhebung richtet sich nach dem GNotKG, insbesondere nach Nr. 12210 KV für den Erbschein, Nr. 23300 KV für die eidesstattliche Versicherung und Nr. 14110 KV für die Grundbuchberichtigung. Eine eidesstattliche Versicherung ist eine förmliche Erklärung, deren Richtigkeit man an Eides statt versichert; falsche Angaben sind hier strafbar. Diese Gebühren sind als Wertgebühren ausgestaltet und orientieren sich am Wert des Nachlasses beziehungsweise des Grundstücks. Wertgebühren bedeutet konkret: Die Kosten sind kein Pauschalbetrag, sondern werden prozentual anhand des finanziellen Wertes des Grundstücks oder des Erbes berechnet. Eine Gebührenbefreiung für die Grundbuchberichtigung ist möglich, wenn der Antrag innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt wird. Die finanzielle Dimension dieser gesetzlichen Pflichten führte in der Auseinandersetzung zu einer detaillierten Kostenrechnung. Bei einem Nachlasswert von rund 1,25 Millionen Euro errechnete der Beteiligte Gesamtkosten von 6.645 Euro, wovon etwa 4.400 Euro auf das Erbscheinsverfahren und 2.215 Euro auf die Grundbuchberichtigung entfielen. Die Richter wiesen in ihrer Entscheidung darauf hin, dass der Mann die Grundbuchgebühr vollständig hätte vermeiden können, wenn er den Antrag innerhalb der Zweijahresfrist gestellt hätte.

Dem Beteiligten hätte es ohnehin freigestanden, den Berichtigungsantrag binnen zwei Jahren nach dem Erbfall einzureichen und damit gemäß Anm.1 zu Nr. 14110 KV GNotKG eine Erhebung der Gebühr zu vermeiden. – so das OLG München
Achtung Falle: Zwei-Jahres-Frist

Die im Urteil genannten hohen Gebühren für das Grundbuchamt hätten sich durch rechtzeitiges Handeln vollständig vermeiden lassen. Die Kostenfreiheit für die Eintragung der Erben ist an eine strikte Frist gebunden: Der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall gestellt werden. Liegt der Todesfall bei Ihnen bereits länger zurück, greifen die im Fall berechneten Wertgebühren in voller Höhe.

Warum 4.400 Euro Grundbuchgebühren bei Millionenvermögen verfassungsgemäß sind

Die Pflicht zur Berichtigung und die damit verbundenen Gebühren berühren Art. 14 GG zum Schutz des Eigentums, Art. 2 Abs. 1 GG zur Handlungsfreiheit und den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen den Eigentumsschutz liegt nicht vor, wenn die Gebühren lediglich das Vermögen betreffen und keine erdrosselnde Wirkung entfalten. Das bedeutet: Die finanzielle Belastung darf nicht so hoch sein, dass sie die wirtschaftliche Existenz des Eigentümers vernichtet. Die Wertgebühren sind verfassungsrechtlich zulässig, da sie durch den staatlichen Aufwand und den Nutzen für den Beteiligten durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs gerechtfertigt sind. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs bedeutet, dass der Staat die Richtigkeit der Einträge garantiert: Wer dort als Eigentümer steht, gilt im Rechtsverkehr als berechtigt, über das Grundstück zu verfügen. Mit Verweis auf diese Grundrechte wehrte sich der Alleinerbe vehement gegen die finanzielle Belastung und rügte die Verfassungswidrigkeit von § 82 GBO. Das OLG München entschied jedoch, dass ein Betrag von 4.430 Euro bei einem Millionenvermögen nicht übermäßig ist. Das Gericht lehnte zudem eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG ab, da die Regelungen als verhältnismäßig und durch legitime Zwecke gerechtfertigt angesehen wurden. Eine Vorlage nach Art. 100 GG bedeutet: Wenn ein Gericht ein Gesetz für verfassungswidrig hält, darf es dieses nicht selbst verwerfen, sondern muss das Verfahren stoppen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen.

Wann das Grundbuchamt die Berichtigung per Zwangsgeld durchsetzt

Das Grundbuchamt kann die Verpflichtung zur Berichtigung mittels eines Zwangsgeldes gemäß § 35 Abs. 2 FamFG durchsetzen. Die Anordnung muss hinreichend bestimmt sein und die vorzulegenden Unterlagen sowie das betroffene Grundbuchblatt genau bezeichnen. Eine Amtsberichtigung nach § 82a GBO ist gegenüber der Zwangsberichtigung nach § 82 GBO subsidiär und ersetzt nicht den regulären Nachweis. Das Wort subsidiär bedeutet hier: Die Berichtigung durch das Amt ist nur eine nachrangige Notlösung, falls der Erbe seiner vorrangigen Pflicht zur Berichtigung nicht nachkommt. Dass die Behörden bei der Durchsetzung wenig Spielraum haben, zeigte das Vorgehen der ersten Instanz in diesem Verfahren. Das Grundbuchamt des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm setzte dem Erben eine Frist bis zum 20.12.2025 zur Antragstellung und drohte für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld an. Das OLG bestätigte dieses Vorgehen und stellte fest, dass dem Grundbuchamt bei einem fehlenden Nachweis kein Ermessensspielraum zusteht.

Fazit: So vermeiden Erben Zwangsgelder und hohe Gebühren

Dieses Urteil des Oberlandesgerichts München verdeutlicht die strikte Bindung der Grundbuchämter an formale Nachweise und Fristen. Da es sich um eine obergerichtliche Entscheidung handelt, dient sie bundesweit als Maßstab für die Durchsetzung der Berichtigungspflicht mittels Zwangsgeld. Die Entscheidung ist auf alle Fälle übertragbar, in denen kein notarielles Testament vorliegt. Für Sie bedeutet das: Verlassen Sie sich niemals auf Dokumente wie Erbschaftssteuerbescheide oder einfache Mitteilungen des Nachlassgerichts. Nur ein Erbschein oder ein notarielles Testament sichern Ihre Position im Grundbuchverfahren. Prüfen Sie Ihren Status sofort nach dem Erbfall, um die zweijährige Gebührenbefreiung zu nutzen und teure Zwangsmaßnahmen sowie unnötige Gerichtskosten zu verhindern. Was Sie jetzt tun müssen: Reagieren Sie sofort auf Fristsetzungen des Grundbuchamts. Da das Gericht klargestellt hat, dass dem Amt kein Ermessen zusteht, wird ein angedrohtes Zwangsgeld bei Untätigkeit unweigerlich festgesetzt. Beantragen Sie den Erbschein umgehend, wenn Ihnen nur ein handschriftliches Testament vorliegt, da alternative Nachweise wie Steuerunterlagen rechtlich wirkungslos sind.


Unser Experte: Notar Dr. Christian Gerd Kotz
Experten Kommentar

Viele Erben schieben die Grundbuchberichtigung auf die lange Bank, weil das Haus ohnehin in der Familie bleibt. Das größere Problem als die Gebühren kommt meist erst später. Wenn ich Mandanten bei einem eiligen Hausverkauf vertrete, platzt oft der Notartermin, weil die Bank wegen des veralteten Grundbucheintrags blockiert. Betroffene sollten die Umschreibung daher sofort angehen, um jederzeit rechtlich handlungsfähig zu bleiben. Mein Rat ist, direkt nach dem Erbfall die nötigen Papiere zu beschaffen, auch wenn noch gar keine Verkaufsabsicht besteht. So entgeht man nicht nur dem Zwangsgeld, sondern vermeidet monatelange Verzögerungen, wenn es plötzlich schnell gehen muss.

FAQ Notar: Illustration für notarielle Angelegenheiten - häufig gestellte Fragen mit Waage, Adler und BGB-Buch.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich das Grundbuch berichtigen lassen, wenn ich das geerbte Grundstück direkt weiterverkaufen möchte?

ES KOMMT DARAUF AN. Grundsätzlich sind Sie zur Berichtigung des Grundbuchs verpflichtet, sobald das Grundbuchamt Sie gemäß § 82 Satz 1 GBO dazu auffordert, selbst wenn ein zeitnaher Weiterverkauf der Immobilie geplant ist. Ein geplanter Verkauf entbindet Sie nicht automatisch von dieser gesetzlichen Pflicht zur Korrektur des Registers. Die Berichtigungspflicht dient dem öffentlichen Interesse an der Richtigkeit des Grundbuchs sowie der allgemeinen Verkehrsfähigkeit von Grundstücken im Rechtsverkehr. Da das Eigentum bereits im Moment des Todes kraft Gesetzes auf den Erben übergeht, ist das Grundbuch ohne Ihre Eintragung unrichtig und muss korrigiert werden. Das Oberlandesgericht München hat klargestellt, dass das Grundbuchamt bei einer festgestellten Unrichtigkeit zur Anordnung der Berichtigung verpflichtet ist und dabei kaum einen Ermessensspielraum besitzt. Ein beabsichtigter Verkauf stellt in der Regel keinen berechtigten Grund im Sinne des § 82 Satz 2 GBO dar, um die Eintragung dauerhaft zu verweigern. Eine Ausnahme gilt nur, wenn Sie die Berichtigung innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall beantragen, da die Eintragung in diesem Zeitraum gebührenfrei bleibt. Hat das Amt jedoch bereits eine Frist gesetzt, müssen Sie zur Vermeidung von Zwangsgeldern zwingend handeln.


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Genügt mein handschriftliches Testament für die Grundbuchberichtigung, wenn das Nachlassgericht es bereits geprüft hat?

NEIN, ein handschriftliches Testament reicht für die Grundbuchberichtigung nicht aus, da bei privatschriftlichen Verfügungen zwingend ein Erbschein als formgerechter Nachweis der Erbfolge vorgelegt werden muss. Bloße Mitteilungen des Nachlassgerichts über die Testamentseröffnung genügen den strengen gesetzlichen Anforderungen des Grundbuchamts nicht. Gemäß § 35 der Grundbuchordnung (GBO) darf der Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt grundsätzlich nur durch einen Erbschein oder ein notariell beurkundetes Testament geführt werden. Da ein handschriftliches Testament keine öffentliche Urkunde darstellt, erfüllt es nicht die strengen Formvorschriften des § 29 GBO für grundbuchliche Eintragungsunterlagen. Das Oberlandesgericht München bestätigte zudem, dass Mitteilungen des Nachlassgerichts nach § 83 GBO keine grundbuchtauglichen Nachweise sind und den förmlichen Erbschein rechtlich nicht ersetzen. Selbst wenn die Erbfolge durch Erbschaftssteuerbescheide plausibel erscheint, bleibt das Grundbuchamt aufgrund der gesetzlichen Beweisregeln zur Ablehnung des Antrags verpflichtet.


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Habe ich Anspruch auf Gebührenbefreiung, wenn ich erst nach zwei Jahren vom Erbe erfahren habe?

NEIN. Die Gebührenbefreiung für die Grundbuchberichtigung entfällt nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Erbfall, wobei die Frist objektiv mit dem Todestag beginnt und nicht erst mit Ihrer Kenntnisnahme. Ein subjektives Nichtwissen über die Erbenstellung sieht das Gesetz nicht als Entschuldigungsgrund für eine Fristüberschreitung vor. Die Kostenfreiheit gemäß Anmerkung 1 zu Nr. 14110 KV GNotKG knüpft rechtlich zwingend an den Zeitpunkt des Erbfalls an, welcher als der Moment des Todes definiert wird. Da es sich um eine strikte Ausschlussfrist handelt, fallen nach Ablauf der 24 Monate die vollen Wertgebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz für die Eintragung im Grundbuch an. Selbst wenn Sie die Verzögerung nicht verschuldet haben, sieht die Rechtsprechung, etwa das Oberlandesgericht München, hierin keine unbillige Härte oder einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze. Sie sollten daher das Sterbedatum im Totenschein prüfen und bei einer Überschreitung der Zweijahresfrist die anfallenden Gebühren fest in Ihre Kostenplanung für die Nachlassabwicklung einbeziehen.


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Was kann ich gegen ein Zwangsgeld tun, wenn ich den teuren Erbschein nicht bezahlen kann?

Gegen ein Zwangsgeld hilft rechtlich nur der Berichtigungsantrag, da finanzielle Engpässe laut OLG München keinen zulässigen Grund für eine Verweigerung der Grundbuchberichtigung darstellen. Das Grundbuchamt muss die Richtigkeit des Registers im öffentlichen Interesse zwingend durchsetzen und hat dabei keinen rechtlichen Ermessensspielraum. Gemäß § 82 Satz 1 GBO (Grundbuchordnung) soll das Grundbuchamt den Eigentümer zur Berichtigung anhalten, sobald das Grundbuch durch einen Erbfall unrichtig geworden ist. Das Oberlandesgericht München hat klargestellt, dass sogenannte Kosteneinwände keinen berechtigten Zurückstellungsgrund im Sinne des § 82 Satz 2 GBO darstellen. Da die Gebühren für den Erbschein als verfassungsgemäß eingestuft werden, solange sie keine erdrosselnde Wirkung (existenzvernichtende Belastung) entfalten, schützt eine bloße Zahlungsunfähigkeit nicht vor der Pflicht. Das Zwangsgeld dient hierbei als Beugemittel nach § 35 Abs. 2 FamFG, um die gesetzliche Ordnung wiederherzustellen, wobei dem Amt bei fehlendem Nachweis kein Ermessensspielraum zusteht. Betroffene sollten beim Nachlassgericht eine Ratenzahlung der Gebühren beantragen und den Berichtigungsantrag zeitgleich beim zuständigen Grundbuchamt einreichen. Nur die nachweisbare Einleitung des Erbscheinsverfahrens stoppt den Vollzug weiterer Zwangsmaßnahmen zuverlässig, da erst dann die gesetzliche Mitwirkungspflicht als erfüllt gilt.


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Welche Nachteile drohen mir beim Hausverkauf, wenn das Grundbuch noch auf den Verstorbenen lautet?

Ohne die Berichtigung des Grundbuchs oder den förmlichen Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein kann ein Notar den Immobilienverkauf nicht rechtssicher vollziehen. Die fehlende Legitimation des Erben schränkt die Verkehrsfähigkeit der Immobilie massiv ein und führt zu erheblichen, oft monatelangen Verzögerungen im gesamten Abwicklungsprozess. Die rechtliche Ursache liegt darin, dass das Grundbuchamt die Verfügungsbefugnis des Verkäufers prüfen muss, was gemäß § 35 GBO (Grundbuchordnung) nur durch einen Erbschein oder ein notarielles Testament möglich ist. Solange der Verstorbene noch als Eigentümer eingetragen ist, kann der Notar keine Auflassungsvormerkung für den Käufer eintragen lassen, wodurch die Finanzierung der Gegenseite meist scheitert. Zudem droht nach § 82 GBO ein plötzliches Einschreiten des Grundbuchamtes durch die Festsetzung von Zwangsgeldern, falls die Berichtigungspflicht zur Sicherung staatlicher Verfahren oder Kommunalabgaben missachtet wird. Ein solcher behördlicher Druck während der Verkaufsphase erzeugt unkalkulierbare zeitliche Risiken und kann potenzielle Käufer aufgrund der unsicheren Rechtslage abschrecken. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn dem Grundbuchamt ein notariell beurkundetes Testament nebst Eröffnungsprotokoll vorliegt, da in diesem speziellen Fall die vorherige Grundbuchberichtigung für den Verkauf oft entbehrlich ist. Bei rein handschriftlichen Testamenten hingegen bleibt die Beantragung eines zeitaufwendigen Erbscheins als Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt zwingend erforderlich.


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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 34 Wx 325/25 – Beschluss vom 20.11.2025

 


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