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Grundbuchamtlicher Vollzug einer Teilungserklärung nach WEG – Aufteilungsplan

Ein Münchner Gericht sorgt für Aufsehen: Das Grundbuchamt muss auch übergroße Aufteilungspläne akzeptieren, selbst wenn sie altmodisch in Papierform eingereicht werden. Ein Sieg für pragmatische Lösungen im digitalen Zeitalter, der bürokratische Hürden für Grundstückseigentümer abbaut. Das Urteil zeigt: Auch in Zeiten der elektronischen Grundakte darf der gesunde Menschenverstand nicht auf der Strecke bleiben.

Das Wichtigste: Kurz & knapp

  • Der Beschluss des Amtsgerichts Erding wurde aufgehoben, was dem Antragsteller zugutekommt.
  • Der Antragsteller wollte eine Teilungserklärung im Grundbuch eintragen lassen, nachdem er sein Grundstück aufgeteilt hatte.
  • Der Urkundsnotar reichte die notwendigen Dokumente, einschließlich eines größeren Plans und einer Abgeschlossenheitsbescheinigung, sowohl elektronisch als auch in Papierform ein.
  • Das Grundbuchamt wies zunächst den Antrag zurück, weil die Unterlagen nicht den geforderten Formvorschriften entsprachen.
  • Der Rückweisungsbeschluss beruhte auf der Interpretation, dass Dokumente in bestimmten Formaten eingereicht werden müssen.
  • Der Urkundsnotar argumentierte, dass die Regeln zu großen Plänen nicht zwingend eine elektronische Übermittlung vorschreiben, wenn keine kleinere Version vorliegt.
  • Das Gericht erkannte an, dass die Rückweisung des Antrags aufgrund formeller Anforderungen nicht gerechtfertigt war und gegen Verfahrensvorschriften verstieß.
  • Das Urteil zeigt, dass formelle Fehler in der Dokumenteneinreichung nicht zwangsläufig zur Ablehnung eines Antrags führen müssen.
  • Die Entscheidung hat zur Folge, dass das Grundbuchamt den Antrag erneut prüfen muss, wobei es die formellen Vorgaben richtig interpretieren sollte.
  • Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung einer korrekten Anwendung von Vorschriften und könnte ähnliche Fälle beeinflussen, indem es eine differenzierte Betrachtung formeller Anforderungen fördert.

Grundbuchamtlicher Vollzug: Urteil zu Teilungserklärung und Immobilienrecht

Die Teilungserklärung ist ein zentrales Dokument im Immobilienrecht, das die rechtlichen Voraussetzungen für die Aufteilung eines Grundstücks in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum definiert. Eine solche Erklärung wird häufig im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erstellt und muss notariell beurkundet werden. Der dazugehörige Aufteilungsplan bildet die Grundlage für die genaue Vermessung und Zuordnung der einzelnen Einheiten innerhalb einer Eigentümergemeinschaft. Die Rolle des Grundbuchamts ist hierbei entscheidend, da es die Eigentumsübertragung dokumentiert und den Vollzug der Teilungserklärung prüft.

Der grundbuchamtliche Vollzug ist nicht nur ein formaler Akt, sondern sichert die Rechte und Pflichten der Eigentümer nach der Teilung. Dabei sind spezifische Abläufe und Anforderungen zu beachten, die sowohl das Grundbuchverfahren als auch den Teilungsantrag betreffen. Ein präziser Vermessungsplan ist unerlässlich, um die Aufteilung nachvollziehbar zu gestalten und eventuelle Streitigkeiten unter den Eigentümern zu vermeiden. Somit ist die korrekte Eintragung im Grundbuch ein fundamentaler Schritt für die rechtliche Stabilität einer Immobilie, besonders in Bezug auf geplante bauliche Maßnahmen und die langfristige Immobilienverwaltung.

Im Folgenden wird ein aktuelles Urteil beleuchtet, das sich mit den Herausforderungen und Konsequenzen des grundbuchamtlichen Vollzugs einer Teilungserklärung beschäftigt.

Der Fall vor Gericht


Grundbuchamt muss übergroßen Aufteilungsplan akzeptieren

Grundbuchamt akzeptiert übergroßen Aufteilungsplan
Das OLG München entschied, dass ein übergroßer, papierner Aufteilungsplan die Eintragung einer Teilungserklärung im Grundbuch nicht verhindert, da das WEG keine diesbezüglichen Formatvorgaben enthält. (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht München hat in einem Beschluss vom 4. September 2024 (Az.: 34 Wx 224/24 e) entschieden, dass das Grundbuchamt einen Aufteilungsplan für die Teilung eines Grundstücks nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) nicht allein deshalb zurückweisen darf, weil er in Papierform und in einem Format größer als DIN A3 eingereicht wurde.

Hintergrund des Falls

Ein Grundstückseigentümer hatte die Aufteilung seines Grundstücks gemäß § 8 WEG erklärt. Der beauftragte Notar reichte den Antrag auf Eintragung der Teilungserklärung im Grundbuch elektronisch ein, übersandte jedoch den Aufteilungsplan und die Abgeschlossenheitsbescheinigung in Papierform per Post. Der Plan war dabei größer als DIN A3.

Das Grundbuchamt forderte zunächst die elektronische Einreichung aller Unterlagen. Als der Notar erklärte, keine elektronische oder kleinere Version des Plans zu haben, wies das Amt den Antrag zurück. Es argumentierte, dass seit dem 29. April 2024 Notare verpflichtet seien, Dokumente elektronisch einzureichen, und verwies auf Vorschriften, die die Größe von Bauplänen auf maximal DIN A3 begrenzen.

Entscheidung des OLG München

Das OLG München hob den Beschluss des Grundbuchamts auf und wies es an, den Antrag nicht aus den genannten Gründen zurückzuweisen. Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

  1. Die Einreichung in Papierform stelle kein Vollzugshindernis dar. Zwar seien Notare grundsätzlich zur elektronischen Übermittlung verpflichtet, ein Verstoß gegen diese Pflicht verhindere jedoch nicht den rechtswirksamen Eingang beim Grundbuchamt.
  2. Das übergroße Format des Aufteilungsplans sei ebenfalls kein Grund zur Zurückweisung. Das WEG enthalte keine Vorgaben zum Format des Plans. Die vom Grundbuchamt herangezogene Verwaltungsvorschrift (AVA) habe nur interne Wirkung für Bauordnungsbehörden und keine Relevanz im Grundbuchverfahren.

Rechtliche Bewertung

Das OLG betonte, dass weder § 7 Abs. 4 Satz 1 WEG noch § 29 GBO Anforderungen an das Format des Aufteilungsplans stellen. Die Richter erkannten an, dass die Möglichkeit, übergroße Pläne in Papierform einzureichen, „schwerlich mit Sinn und Zweck der elektronischen Grundakte vereinbar“ sei. Dennoch fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, um die Zurückweisung des Antrags zu rechtfertigen.

Bedeutung für Grundstückseigentümer

Die Entscheidung stärkt die Position von Grundstückseigentümern, die ihr Eigentum nach dem WEG aufteilen wollen. Sie müssen nicht befürchten, dass ihr Antrag allein aufgrund formaler Aspekte wie der Einreichungsform oder Größe des Aufteilungsplans scheitert. Das OLG München hat klargestellt, dass das Grundbuchamt in solchen Fällen flexibel agieren und den Antrag trotz abweichender Form bearbeiten muss.


Die Schlüsselerkenntnisse


Diese Entscheidung unterstreicht den Vorrang der Gesetze vor Verwaltungsvorschriften im Grundbuchverfahren. Trotz des Trends zur Digitalisierung dürfen Grundbuchämter Anträge nicht allein aufgrund der Einreichungsform oder des Formats zurückweisen, solange keine explizite gesetzliche Grundlage dafür besteht. Dies stärkt die Rechte der Antragsteller und fordert von den Ämtern mehr Flexibilität bei der Antragsbearbeitung, selbst wenn dies den Zielen der elektronischen Aktenführung zuwiderläuft.


Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Grundstückseigentümer, der eine Teilungserklärung im Grundbuch eintragen lassen möchte, bringt Ihnen dieses Urteil mehr Flexibilität und Sicherheit. Sie müssen sich keine Sorgen mehr machen, dass Ihr Antrag allein wegen der Form oder Größe des Aufteilungsplans abgelehnt wird. Auch wenn Ihr Plan größer als DIN A3 ist oder in Papierform vorliegt, muss das Grundbuchamt ihn akzeptieren. Dies gilt selbst dann, wenn Ihr Notar den Plan nicht elektronisch einreichen kann. Sie sparen sich dadurch möglicherweise Zeit und Kosten für die Erstellung neuer Pläne. Allerdings ist es ratsam, wenn möglich, elektronische Dokumente im DIN A3-Format zu bevorzugen, um den Prozess zu beschleunigen.


FAQ – Häufige Fragen

In dieser FAQ-Rubrik finden Sie wertvolle Informationen zu häufigen Fragen rund um das Thema Grundbuchrecht. Insbesondere erfahren Sie, ob und wie das Grundbuchamt übergroßen Aufteilungsplan akzeptiert. Unsere Antworten sind präzise und helfen Ihnen, rechtliche Zusammenhänge besser zu verstehen und Ihre Anliegen effektiv zu klären.

 

Welche Dokumente sind für die Eintragung einer Teilungserklärung im Grundbuch erforderlich?

Für die Eintragung einer Teilungserklärung im Grundbuch benötigen Sie folgende Dokumente:

Notariell beurkundete Teilungserklärung

Die Teilungserklärung selbst ist das zentrale Dokument. Sie muss notariell beurkundet sein und enthält die grundlegenden Informationen zur Aufteilung des Grundstücks in Wohnungs- oder Teileigentum. Wenn Sie beispielsweise ein Mehrfamilienhaus in einzelne Eigentumswohnungen aufteilen möchten, legen Sie in diesem Dokument die genaue Aufteilung fest.

Aufteilungsplan

Der Aufteilungsplan ist ein wesentlicher Bestandteil der Teilungserklärung. Er besteht aus Grundrisszeichnungen, die detailliert darstellen, wie das Gebäude in einzelne Einheiten aufgeteilt wird. Jede Wohnung oder jedes Teileigentum muss im Aufteilungsplan eindeutig gekennzeichnet sein. Stellen Sie sich vor, Sie teilen ein dreistöckiges Haus auf – der Aufteilungsplan würde dann die genaue Lage und Größe jeder Wohnung auf jedem Stockwerk zeigen.

Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde ausgestellt. Sie bestätigt, dass jede Wohneinheit oder jedes Teileigentum baulich in sich abgeschlossen ist. Das bedeutet, die Einheiten müssen durch feste Wände und Decken voneinander getrennt sein und über einen eigenen, abschließbaren Zugang verfügen. Diese Bescheinigung ist entscheidend, da sie sicherstellt, dass jede Einheit unabhängig genutzt werden kann.

Lageplan

Ein aktueller Lageplan des Grundstücks ist ebenfalls erforderlich. Er zeigt die genaue Lage des Gebäudes auf dem Grundstück und dessen Umgebung. Dieser Plan hilft dem Grundbuchamt, die räumliche Situation besser zu verstehen.

Grundbuchauszug

Ein aktueller Grundbuchauszug des zu teilenden Grundstücks muss vorgelegt werden. Er dient als Nachweis der Eigentumsverhältnisse und zeigt etwaige Belastungen oder Rechte Dritter am Grundstück auf.

Wenn Sie alle diese Dokumente vollständig und korrekt beim Grundbuchamt einreichen, kann die Teilungserklärung eingetragen und die einzelnen Wohnungsgrundbücher angelegt werden. Beachten Sie, dass das Grundbuchamt die Unterlagen sorgfältig prüft und bei Unklarheiten oder Mängeln weitere Informationen anfordern kann.


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Welche Formate akzeptiert das Grundbuchamt für den Aufteilungsplan?

Das Grundbuchamt akzeptiert für den Aufteilungsplan sowohl Papierformate als auch elektronische Formate. Dabei gelten folgende Regelungen:

Papierformate

Wenn Sie den Aufteilungsplan in Papierform einreichen möchten, müssen Sie folgende Punkte beachten:

  • Das bevorzugte Format ist DIN A3 oder kleiner.
  • Größere Formate als DIN A3 werden jedoch ebenfalls akzeptiert.
  • Sie müssen den Aufteilungsplan in zweifacher Ausfertigung einreichen.

Elektronische Formate

Für die elektronische Einreichung des Aufteilungsplans gelten diese Vorgaben:

  • Das elektronische Dokument muss im Format DIN A3 druckbar sein.
  • Die Datei sollte in einem gängigen Dateiformat (z.B. PDF) vorliegen.
  • Achten Sie darauf, dass die Qualität und Lesbarkeit des Plans auch in elektronischer Form gewährleistet ist.

Rechtliche Grundlagen

Die Akzeptanz verschiedener Formate basiert auf der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes. Diese Vorschrift regelt die Anforderungen an Aufteilungspläne und deren Einreichung beim Grundbuchamt.

Wenn Sie einen Aufteilungsplan einreichen möchten, können Sie sich also für die Papier- oder die elektronische Form entscheiden. Beachten Sie dabei die jeweiligen Formatvorgaben, um eine reibungslose Bearbeitung durch das Grundbuchamt zu gewährleisten. Die Flexibilität bei den akzeptierten Formaten soll den Prozess für Sie als Antragsteller erleichtern und gleichzeitig die Digitalisierung im Grundbuchwesen vorantreiben.


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Wie kann ich gegen die Zurückweisung meines Antrags durch das Grundbuchamt vorgehen?

Gegen die Zurückweisung Ihres Antrags durch das Grundbuchamt können Sie das Rechtsmittel der Beschwerde einlegen. Dies ist in § 71 Abs. 1 der Grundbuchordnung (GBO) geregelt. Die Beschwerde richtet sich gegen die Entscheidung des Grundbuchamts und kann sowohl beim Grundbuchamt selbst als auch direkt beim zuständigen Beschwerdegericht eingereicht werden.

Frist und Form der Beschwerde

Für die Einlegung der Beschwerde gilt keine gesetzliche Frist. Sie können die Beschwerde also auch noch nach längerer Zeit einreichen. Allerdings ist es ratsam, dies zeitnah zu tun, um Ihre Rechte zu wahren. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eingereicht werden. Achten Sie darauf, dass aus Ihrer Beschwerde klar hervorgeht, wer Sie sind und gegen welche konkrete Entscheidung des Grundbuchamts Sie sich wenden.

Begründung der Beschwerde

In Ihrer Beschwerde sollten Sie detailliert darlegen, warum Sie die Entscheidung des Grundbuchamts für fehlerhaft halten. Beziehen Sie sich dabei auf die Begründung der Zurückweisung und erläutern Sie, warum diese Ihrer Meinung nach nicht zutrifft. Wenn Sie neue Tatsachen oder Beweise vorbringen können, die Ihren Antrag stützen, sollten Sie diese in der Beschwerde anführen.

Ablauf des Beschwerdeverfahrens

Nach Eingang Ihrer Beschwerde wird diese zunächst vom Grundbuchamt geprüft. Wenn das Grundbuchamt Ihrer Beschwerde nicht abhilft, wird sie an das zuständige Beschwerdegericht weitergeleitet. Dies ist in der Regel das Oberlandesgericht des Bezirks, in dem sich das Grundbuchamt befindet. Das Beschwerdegericht prüft dann Ihren Fall erneut und trifft eine Entscheidung.

Mögliche Ergebnisse

Das Beschwerdegericht kann Ihre Beschwerde zurückweisen, wenn es die Entscheidung des Grundbuchamts für richtig hält. Wenn das Gericht Ihrer Beschwerde stattgibt, wird es das Grundbuchamt anweisen, die beantragte Eintragung vorzunehmen oder eine neue Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu treffen.

Beachten Sie, dass die Einlegung einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat. Das bedeutet, die Entscheidung des Grundbuchamts bleibt zunächst wirksam, bis das Beschwerdegericht anders entscheidet.


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Welche Rolle spielt der Notar bei der Einreichung der Teilungserklärung?

Der Notar übernimmt bei der Einreichung der Teilungserklärung eine zentrale Rolle als Mittler zwischen dem Eigentümer und dem Grundbuchamt. Seine Hauptaufgaben umfassen die Beurkundung, Prüfung und Einreichung der erforderlichen Dokumente.

Beurkundung der Teilungserklärung

Der Notar beurkundet die vom Eigentümer erstellte Teilungserklärung. Dabei prüft er den Inhalt auf Rechtmäßigkeit und Vollständigkeit. Er stellt sicher, dass alle notwendigen Bestandteile wie Aufteilungsplan, Abgeschlossenheitsbescheinigung und Gemeinschaftsordnung vorhanden sind.

Prüfung der Unterlagen

Zu den Aufgaben des Notars gehört auch die sorgfältige Prüfung aller beizufügenden Unterlagen. Er kontrolliert, ob der Aufteilungsplan den gesetzlichen Anforderungen entspricht und von der zuständigen Behörde genehmigt wurde. Wenn Sie eine Immobilie aufteilen möchten, ist es wichtig zu wissen, dass der Notar hier eine wichtige Kontrollfunktion ausübt.

Einreichung beim Grundbuchamt

Nach erfolgreicher Prüfung und Beurkundung reicht der Notar die Teilungserklärung samt aller erforderlichen Anlagen beim Grundbuchamt ein. Dies geschieht in der Regel elektronisch, wie es das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vorsieht.

Beratung und Aufklärung

Der Notar hat auch eine wichtige Beratungs- und Aufklärungsfunktion. Er erläutert Ihnen als Eigentümer die rechtlichen Konsequenzen der Teilungserklärung und klärt über mögliche Fallstricke auf. Stellen Sie sich vor, Sie möchten Ihr Mehrfamilienhaus in Eigentumswohnungen aufteilen – der Notar wird Ihnen die rechtlichen Implikationen verständlich darlegen.

Kommunikation mit dem Grundbuchamt

Bei Rückfragen oder Beanstandungen seitens des Grundbuchamts fungiert der Notar als Vermittler zwischen Ihnen und der Behörde. Er klärt offene Fragen und reicht gegebenenfalls ergänzende Unterlagen nach.

Der Notar spielt somit eine unverzichtbare Rolle bei der Einreichung der Teilungserklärung, indem er die rechtliche Korrektheit sicherstellt und den reibungslosen Ablauf des Verfahrens gewährleistet.


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Welche gesetzlichen Grundlagen sind für die Einreichung von Dokumenten beim Grundbuchamt maßgeblich?

Die Einreichung von Dokumenten beim Grundbuchamt unterliegt einem komplexen Regelwerk aus verschiedenen Rechtsquellen. Die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen hierfür sind das Grundbuchrecht, das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und die Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr.

Grundbuchordnung (GBO)

Die Grundbuchordnung bildet das Fundament für alle grundbuchrechtlichen Vorgänge. Sie regelt die Führung des Grundbuchs und legt fest, welche Dokumente für Eintragungen erforderlich sind. Wenn Sie eine Eintragung im Grundbuch beantragen, müssen Sie die in der GBO vorgeschriebenen Unterlagen einreichen. Beispielsweise verlangt § 29 GBO für die meisten Eintragungen öffentlich beglaubigte Urkunden.

Wohnungseigentumsgesetz (WEG)

Für Eigentumswohnungen spielt das WEG eine zentrale Rolle. Es bestimmt, welche Dokumente für die Begründung von Wohnungseigentum beim Grundbuchamt eingereicht werden müssen. Dazu gehört insbesondere die Teilungserklärung mit dem Aufteilungsplan. § 7 WEG legt fest, dass der Aufteilungsplan aus einer Bauzeichnung und einer Beschreibung bestehen muss.

Elektronischer Rechtsverkehr

Die Einreichung von Dokumenten erfolgt zunehmend elektronisch. Hierfür sind die Vorschriften zum elektronischen Rechtsverkehr maßgeblich:

  • Die Grundbuchverfügung (GBV) konkretisiert die Anforderungen an elektronische Dokumente im Grundbuchverfahren.
  • Die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (ERVV) regelt bundesweit die technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Kommunikation mit Gerichten.
  • Landesspezifische Verordnungen wie die ERVV Ju in Bayern können zusätzliche Vorgaben enthalten.

Für Sie als Einreicher ist es wichtig zu wissen, dass diese Vorschriften genaue Anforderungen an Dateiformate, Signaturen und die Art der Übermittlung stellen.

Hierarchie der Rechtsquellen

Bei der Anwendung dieser Vorschriften gilt eine klare Hierarchie:

  1. Bundesgesetze wie GBO und WEG haben Vorrang.
  2. Rechtsverordnungen wie die GBV konkretisieren die gesetzlichen Vorgaben.
  3. Verwaltungsvorschriften wie Richtlinien der Landesjustizverwaltungen dienen der einheitlichen Rechtsanwendung, sind aber für Gerichte nicht bindend.

Beachten Sie, dass Verwaltungsvorschriften zwar für die Grundbuchämter intern verbindlich sind, aber keine unmittelbare Außenwirkung entfalten. In der Praxis orientieren sich die Grundbuchämter jedoch stark an diesen Vorgaben, was die Vorhersehbarkeit von Entscheidungen erhöht.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

  • Grundbuchamt: Das Grundbuchamt ist eine staatliche Behörde, die für die Führung des Grundbuchs zuständig ist. Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das Auskunft über die rechtlichen Verhältnisse an Grundstücken gibt. Hier werden beispielsweise Eigentumsverhältnisse und Belastungen wie Hypotheken eingetragen. Die Eintragungen im Grundbuch schaffen Rechtssicherheit und Transparenz im Immobilienbereich.
  • Teilungserklärung: Eine Teilungserklärung ist ein wichtiges Dokument im Immobilienrecht, das die Aufteilung eines Grundstücks in einzelne Wohneinheiten und Gemeinschaftseigentum regelt. Diese Erklärung wird in der Regel im Rahmen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erstellt und notariell beurkundet. Sie legt fest, welche Teile der Immobilie zu Sondereigentum (z.B. eine bestimmte Wohnung) und welche zu Gemeinschaftseigentum (z.B. Treppenhaus) gehören.
  • Aufteilungsplan: Der Aufteilungsplan ist ein detaillierter Plan, der die exakte Vermessung und Zuordnung der einzelnen Einheiten innerhalb eines Grundstücks, das nach dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt wird, zeigt. Er wird häufig gemeinsam mit der Teilungserklärung eingereicht und bildet die Grundlage dafür, dass die unterschiedlichen Teile des Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden können.
  • Abgeschlossenheitsbescheinigung: Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist ein behördliches Dokument, das bestätigt, dass eine bestimmte Wohneinheit innerhalb eines Gebäudes baulich abgeschlossen ist und somit als eigenständige Einheit genutzt werden kann. Diese Bescheinigung ist notwendig, damit ein Grundstück in Sondereigentumseinheiten aufgeteilt und ins Grundbuch eingetragen werden kann.
  • Sondereigentum: Sondereigentum bezeichnet die Teile eines Grundstücks oder Gebäudes, die im Rahmen einer Teilungserklärung einem einzelnen Eigentümer zur alleinigen Nutzung und Verfügung zugewiesen werden. Typische Beispiele sind einzelne Wohnungen oder Geschäftsräume. Das Sondereigentum kann wie eine Eigentumswohnung verkauft, vermietet oder belastet werden.
  • Gemeinschaftseigentum: Gemeinschaftseigentum umfasst die Teile eines Gebäudes oder Grundstücks, die allen Eigentümern gemeinsam gehören und von allen genutzt werden können, wie z.B. Treppenhäuser, Außenwände und das Dach. Diese Teile können nicht von einzelnen Eigentümern verändert oder allein genutzt werden, sondern unterliegen der gemeinsamen Verwaltung und Nutzung durch die Eigentümergemeinschaft.

Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG): Vorschrift regelt die Teilung eines Grundstücks in Wohnungseigentum und Teileigentum. Dabei werden einzelne Einheiten eines Gebäudes rechtlich selbständig und können separat im Grundbuch eingetragen werden. Die Teilung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt und muss gewisse formale Anforderungen erfüllen.
    • Im vorliegenden Fall wurde die Teilung des Grundstücks durch eine notarielle Urkunde gemäß § 8 WEG erklärt, um die Eintragung im Grundbuch zu vollziehen. Dies ist die Grundlage für die Aufteilung des Grundstücks in einzelne Eigentumseinheiten.
  • § 29 Grundbuchordnung (GBO): Bestimmt die Voraussetzungen für die Einreichung von Anträgen und Dokumenten beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt prüft die formalen Anforderungen und die Vollständigkeit der Unterlagen. Dokumente müssen in einer bestimmten Form vorgelegt werden, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen.
    • Das Grundbuchamt verweigerte die Eintragung der Teilungserklärung, da die Aufteilungspläne nicht in der vorgegebenen Form (elektronisch oder in Papierform und maximal DIN A3) eingereicht wurden, was auf die Einhaltung der formalen Vorschriften gem. § 29 GBO zurückzuführen ist.
  • § 19 Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung Justiz (ERVV Ju): Verpflichtet Notare und andere Behörden seit einem bestimmten Stichtag, Dokumente elektronisch einzureichen. Bei großen Plänen gibt es Ausnahmen, sofern kein elektronisches Dokument vorliegt, dürfen diese in Papierform und größer als DIN A3 eingereicht werden.
    • Der Notar verwies auf diese Ausnahme, dass ihm der große Aufteilungsplan nicht elektronisch vorlag und er daher in Papierform eingereicht wurde. Das Grundbuchamt jedoch verlangte eine elektronische Einreichung ohne diese Ausnahme zu berücksichtigen.
  • § 3 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausstellung von Bescheinigungen nach dem WEG (AVA): Regelt die Art der Einreichung von Abgeschlossenheitsbescheinigungen und Aufteilungsplänen, sowohl schriftlich als auch elektronisch. Bei schriftlicher Einreichung darf das Format DIN A3 nicht überschreiten, bei elektronischer Einreichung muss es druckbar sein.
    • Dies führte zur Ablehnung durch das Grundbuchamt, da der eingereichte Aufteilungsplan in Papierform größer als DIN A3 war. Die Verwaltungsvorschrift sollte sicherstellen, dass die Pläne einfacher gehandhabt und archiviert werden können.
  • § 135 Grundbuchordnung (GBO): Ermöglicht die elektronische Kommunikation und Einreichung von Dokumenten beim Grundbuchamt. Verstöße gegen die Formvorgaben können die Wirksamkeit beeinflussen und verhindern den Vollzug der beantragten Eintragung.
    • Die nicht formgerechte Einreichung des Plans, wie vom Grundbuchamt moniert, stellte ein Hindernis für die Eintragung dar, da die Dokumentenform den Anforderungen gemäß § 135 GBO nicht entsprach.

Das vorliegende Urteil

OLG München – Az.: 34 Wx 224/24 e – Beschluss vom 04.09.2024


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