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Grundbuch – Löschung Insolvenzvermerk

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 12 Wx 57/17 – Beschluss vom 03.07.2018

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Aschersleben – Grundbuchamt – vom 11. September 2017 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind als Miteigentümer je zur Hälfte des o. g. Grundstücks im Grundbuch von A. eingetragen. Über das Vermögen des Beteiligten zu 2. ist mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg – Insolvenzgericht – (Geschäfts-Nr.: 340 IN 418/15) das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Am 5. November 2015 wurde der Insolvenzvermerk im Grundbuch eingetragen. Am 12. Dezember 2016 wurde er wieder gelöscht.

Mit notariellem Vertrag vom 2. Februar 2017 (UR-Nr.: 96/2007) der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten veräußerten die Beteiligten zu 1. und 2. das Grundstück an den Beteiligten zu 3. zu einem Kaufpreis in Höhe von 15.000,00 Euro. Unter IV. des Vertrages heißt es, dass der Käufer und der Verkäufer sich über den Eigentumsübergang einig seien und bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch. Zur Sicherung des Anspruchs des Käufers auf Eigentumsübertragung bewillige der Verkäufer und beantrage der Käufer die Eintragung einer Vormerkung gemäß § 883 BGB – im angegebenen Anteilsverhältnis – in das Grundbuch. Der Käufer beantrage schon heute, die Vormerkung mit Eigentumsumschreibung zu löschen, vorausgesetzt, dass seit Eintragung der Vormerkung keine Rechte ohne seine Mitwirkung eingetragen worden seien. Unter V. des Vertrages bevollmächtigten die Parteien ihre Verfahrensbevollmächtigte, sie im Grundbuchamt uneingeschränkt zu vertreten, insbesondere Bewilligungen und Anträge gegenüber dem Grundbuchamt zu ergänzen und zu ändern.

Mit Schreiben vom 19. April 2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte gemäß § 15 GBO beantragt, die Eigentumsvormerkung zu löschen, die Auflassung auf den Käufer und unter Bezugnahme auf die Löschungsbewilligungen die Löschung der in Abt. II und III eingetragenen Rechte zu vollziehen.

Mit Zwischenverfügung vom 11. September 2017 hat das Amtsgericht Aschersleben die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegenstünde, zu dessen formgerechter Behebung gemäß § 18 GBO eine Frist von sechs Wochen bestimmt werde. Zur Eintragung der Eigentumsumschreibung sei die Vorlage des Nachweises der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters sowie des Zugangs der Freigabeerklärung beim Schuldner in der Form des § 29 GBO vorzulegen. Der Insolvenzverwalter sowie der Schuldner hätten die entsprechende Erklärung durch notarielle Beglaubigung ihrer Unterschriften zu bestätigen.

Mit Schreiben vom 13. September 2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten ausgeführt, dass nach der zwischenzeitlich erfolgten Löschung des Insolvenzvermerkes für das Grundbuchamt kein Anlass bestehe, an der Verfügungsbefugnis des eingetragenen Eigentümers zu zweifeln, und darum gebeten, eine Entscheidung des OLG Naumburg herbeizuführen.

Das Amtsgericht Ascherleben hat dieses Schreiben mit Beschluss vom 21. September 2017 als Beschwerde gegen seine Zwischenverfügung ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes (§ 18 Abs. 1 GBO) ist nach §§ 71 Abs. 1, 73 GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist zwar seitens der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten nicht ausdrücklich in deren Namen eingelegt worden. Allerdings ist sie dahin auszulegen, dass sie im Namen aller Beteiligten (§ 15 Abs. 2 GBO) eingelegt worden ist (z. B. BGH, NJW 1985, 3070).

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das Grundbuchamt hat zu Unrecht den Nachweis der Freigabe des Grundstücks aus der Insolvenzmasse in der Form des § 29 GBO gefordert, obwohl der Insolvenzvermerk inzwischen gelöscht worden ist. Insoweit hat der BGH mit Beschluss vom 30. August 2017 (BGH, MDR 2017, 1206) entschieden, dass, wenn sich – wie hier – aus einem Grundbuchauszug ergebe, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht sei, daraus der Schluss gezogen werden könne, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliege.

Nach § 32 Abs. 3 InsO erfolge die Löschung des Insolvenzvermerkes entweder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts (§ 32 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 38 GBO) oder auf Antrag des Insolvenzverwalters (§ 32 Abs. 3 Satz 2 InsO). Beantrage der Insolvenzverwalter die Löschung, habe er entweder die aus seiner Freigabeerklärung folgende Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich des Insolvenzvermerks durch öffentliche Urkunde nachzuweisen (§§ 22, 29 Abs. 1 Satz 2 GBO) oder eine Löschungsbewilligung in Form einer öffentlich oder öffentlich beglaubigten Urkunde abzugeben (§§ 19, 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Damit beruhe die Löschung des Insolvenzvermerks entweder auf einer Verfahrenserklärung des Insolvenzgerichtes oder einer Verfahrenserklärung des Insolvenzverwalters. Aufgrund des gewöhnlichen Geschehensablaufs könne deshalb aus der Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliege.

Dieser Auffassung schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. An seiner gegenteiligen Auffassung im Beschluss vom 1. November 2013 (Geschäfts-Nr.: 12 Wx 43/13) hält er ausdrücklich nicht mehr fest.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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