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Grundbuch-Löschung alter staatlicher Einträge: Warum eine Kopie nicht reicht

Ein Testamentsvollstrecker wollte eine fast 90 Jahre alte Grundbuchvormerkung des Preußischen Staates löschen und benötigte dafür eine spezielle Löschungsbewilligung für Grundbucheintrag. Doch selbst die Bewilligung des Bundes als Rechtsnachfolger erfüllte nicht die erforderlichen strikten Formvorschriften.

Zum vorliegenden Urteil 5 W 110/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Brandenburg
  • Datum: 05.06.2025
  • Aktenzeichen: 5 W 110/23
  • Verfahren: Beschwerde in Grundbuchsachen
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Öffentliches Vermögensrecht

  • Das Problem: Ein Grundstückseigentümer wollte eine sehr alte Vormerkung im Grundbuch löschen lassen. Diese Vormerkung war ursprünglich für den Preußischen Staat eingetragen. Das Grundbuchamt verlangte dafür eine offizielle Löschungserklärung eines Rechtsnachfolgers, der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA).
  • Die Rechtsfrage: Muss ein alter Grundbucheintrag automatisch gelöscht werden, nur weil der ursprüngliche Begünstigte (der Preußische Staat) nicht mehr existiert? Oder ist trotzdem eine förmliche Löschungserklärung des heutigen Rechtsnachfolgers notwendig?
  • Die Antwort: Nein, die Vormerkung wird nicht automatisch gelöscht. Obwohl der Preußische Staat nicht mehr existiert, gehen die damit verbundenen Grundstücksrechte auf Rechtsnachfolger wie die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) über. Der Antragsteller muss eine förmlich korrekte, also gesiegelte oder beglaubigte Löschungserklärung der BImA vorlegen, eine einfache Kopie reicht dafür nicht aus.
  • Die Bedeutung: Wer alte Einträge im Grundbuch löschen lassen will, die ehemaligen staatlichen Stellen zugutekamen, muss immer eine formal korrekte Löschungserklärung des aktuellen Rechtsnachfolgers vorlegen. Eine einfache Kopie einer solchen Erklärung genügt dabei nicht.

Der Fall vor Gericht


Warum war der Testamentsvollstrecker so sicher, dass der alte Eintrag ungültig ist?

Für einen Testamentsvollstrecker, der einen Nachlass ordnet, ist Klarheit oberstes Gebot. Als er im Grundbuch eines geerbten Grundstücks einen Eintrag aus dem Jahr 1936 entdeckte, schien die Sache einfach. Die Vormerkung sicherte einen Anspruch für den „Preußischen Staat“. Die Logik des Vollstreckers war tadellos: Preußen wurde durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 im Jahr 1947 aufgelöst. Ein Rechtsträger, der nicht mehr existiert, kann keine Ansprüche mehr haben. Der Eintrag musste falsch sein.

Ein Eigentümer erhält von der BImA die Löschungsbewilligung für die Grundbuch-Löschung nach Preußen-Untergang.
OLG bestätigt: Kopie reicht nicht — Löschung einer preußischen Vormerkung erfordert formelle Bewilligung der BImA. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Er beantragte beim Grundbuchamt die Löschung. Seine Begründung stützte sich auf die scheinbar unumstößliche Tatsache der preußischen Auflösung. Ein solcher Eintrag, so argumentierte er, sei „Offenkundig unrichtig“ geworden. Das Gesetz sieht für solche Fälle ein vereinfachtes Verfahren vor, eine Löschung von Amts wegen nach § 55 der Grundbuchordnung (GBO), ohne dass der Berechtigte zustimmen muss. Der Fall wirkte wie aus dem Lehrbuch. Eine Formalie.

Welche Hürde baute das Grundbuchamt auf?

Das Grundbuchamt sah die Sache anders. Es widersprach nicht der historischen Tatsache – der preußische Staat war tatsächlich untergegangen. Die juristische Konsequenz war aber eine andere. Ein Recht an einem Grundstück, einmal eingetragen, verschwindet nicht einfach im Nichts. Es geht auf einen Rechtsnachfolger über. Die Behörde argumentierte, dass die Löschung einer Vormerkung grundsätzlich die Zustimmung – die sogenannte Löschungsbewilligung – des eingetragenen Berechtigten erfordert, wie es § 19 GBO vorschreibt.

Ein Gespenst kann keine Bewilligung erteilen. Aber seine Erben können es. Das Amt identifizierte einen potenziellen Rechtsnachfolger für die Vermögensansprüche des alten Preußen: die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Von dieser Anstalt, so die Forderung, müsse der Vollstrecker eine formgerechte Löschungsbewilligung beschaffen. Formgerecht bedeutet im Grundbuchrecht nicht nur irgendein Schreiben. Das Gesetz verlangt in § 29 GBO für Erklärungen von Behörden eine Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift und einem amtlichen Siegel oder Stempel. Diese strenge Form dient der Sicherheit des Rechtsverkehrs und soll Fälschungen ausschließen.

Reichte die vom Vollstrecker nachgereichte Kopie nicht aus?

Der Testamentsvollstrecker erkannte die Forderung widerwillig an. Nach einigem Schriftverkehr reichte er schließlich ein Dokument ein: die einfache Kopie einer Löschungsbewilligung der BImA. Er ging davon aus, damit den Anforderungen Genüge getan zu haben. Hier lag sein entscheidender Fehler. Im deutschen Grundbuchrecht ist die Form nicht bloße Förmelei, sondern ein unumstößlicher Teil des Beweises. Eine einfache Kopie beweist nichts. Sie könnte verändert sein. Sie trägt kein echtes Siegel, keine originale Unterschrift. Sie entfaltet keine rechtliche Bindungswirkung.

Das Grundbuchamt wies den Antrag des Vollstreckers deshalb konsequent zurück. Es hatte ihm eine Frist gesetzt, das Originaldokument oder eine öffentlich beglaubigte Fassung einzureichen. Der Vollstrecker ließ diese Frist verstreichen. Die Zurückweisung seines Antrags war die logische Folge. Dagegen legte er Beschwerde ein und brachte den Fall vor das Oberlandesgericht Brandenburg.

Wie löste das Oberlandesgericht den Widerspruch auf?

Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts in allen Punkten. Die Richter stellten klar, dass der historische Untergang des preußischen Staates zwar korrekt ist, dieser Umstand aber nicht automatisch zur Unrichtigkeit des Grundbuchs führt. Die Argumentation des Gerichts folgte einer komplexen, aber lückenlosen Kette der Rechtsnachfolge.

Die Richter zeichneten nach, wie das Vermögen untergegangener Staaten durch die deutsche Geschichte weitergereicht wurde. Regelungen im Grundgesetz (Art. 135 GG), im Einigungsvertrag und im Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) schufen ein Netz, das solche herrenlosen Rechte auffängt. Im Ergebnis ist für viele alte Ansprüche des Staates auf dem Gebiet der ehemaligen DDR heute die BImA zuständig. Die Forderung des Grundbuchamts, eine Bewilligung dieser Stelle einzuholen, war kein bürokratischer Eigensinn. Sie war rechtlich fundiert.

Der entscheidende Punkt aber war die Form. Das Gericht zementierte die Position des Grundbuchamts: Die Vorschrift des § 29 GBO ist keine Schikane, sondern eine tragende Säule der Grundbuchsicherheit. Nur eine Urkunde mit Unterschrift und Siegel schafft die unwiderlegbare Vermutung, dass die Erklärung echt ist und vom zuständigen Beamten stammt. Die vorgelegte Kopie war für das Verfahren wertlos. Der Testamentsvollstrecker hatte den Beweis für die Löschungsreife seines Antrags nicht erbracht. Seine Beschwerde scheiterte.

Die Urteilslogik

Gerichte unterstreichen die hohe Beweiskraft des Grundbuchs und die unabdingbare Einhaltung strenger Formvorschriften für seine Berichtigung.

  • Rechte bestehen fort: Ein im Grundbuch eingetragenes Recht verschwindet nicht automatisch mit dem Untergang seines ursprünglichen Rechtsträgers, sondern geht durch komplexe Regelungen auf einen Rechtsnachfolger über.
  • Strenges Formgebot: Für die Löschung von Rechten im Grundbuch ist eine förmliche Löschungsbewilligung in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Form zwingend erforderlich, da einfache Kopien keinen rechtssicheren Beweis erbringen.

Dieser Fall lehrt, dass die Integrität des Grundbuchs von einem tiefen Verständnis der Rechtsnachfolge und der strikten Einhaltung formaler Anforderungen abhängt.


Experten Kommentar

Viele glauben, ein veralteter Grundbucheintrag aus längst vergangenen Zeiten verschwindet von selbst, wenn der Berechtigte nicht mehr existiert. Dieses Urteil zeigt aber ganz klar: Das Grundbuchamt ist kein Geschichtsbuch, sondern ein akribisches Register, das eine lückenlose Rechtsnachfolge erfordert. Wer eine Löschung beantragt, muss die Zustimmung des Rechtsnachfolgers in der genau vorgeschriebenen Form – sprich: original und beglaubigt – vorlegen. Eine einfache Kopie reicht da niemals aus; das Grundbuch duldet bei solchen Dingen keinen Zweifel.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Muss ich alle alten Grundbucheinträge löschen lassen, die in meinem Grundbuch stehen?

Nein, Sie müssen nicht jeden alten Grundbucheintrag zwingend löschen lassen. Eine sorgfältige Prüfung jedes einzelnen Eintrags ist jedoch unerlässlich. Rechte im Grundbuch verschwinden nicht einfach im Nichts; sie können auf Rechtsnachfolger übergehen, selbst wenn der ursprüngliche Berechtigte historisch nicht mehr existiert.

Das bloße Alter eines Eintrags oder die Tatsache, dass der ursprünglich eingetragene Rechtsträger, wie beispielsweise der „Preußische Staat“, heute nicht mehr existiert, führt nicht automatisch zur Unrichtigkeit des Grundbuchs. Vielmehr gilt der Grundsatz der Rechtsnachfolge. Einmal eingetragene Rechte werden in der juristischen Praxis sorgfältig von einem Berechtigten auf den nächsten übertragen, selbst über lange historische Zeiträume hinweg. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) ist oft der heutige Anspruchsinhaber für solche historischen staatlichen Rechte.

Für die Löschung eines solchen Rechts ist in aller Regel die formgerechte Zustimmung des aktuellen Berechtigten erforderlich. Juristen nennen dies eine Löschungsbewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung (GBO). Eine Löschung „von Amts wegen“ nach § 55 GBO ist die Ausnahme und erfordert den Nachweis, dass der Eintrag offenkundig unrichtig ist – ein hoher Beweisstandard, der bei bloßem Alter oder vermeintlicher Irrelevanz nur selten erreicht wird.

Ein passender Vergleich ist dieser: Denken Sie an einen alten Schlüssel in einer Schublade. Nur weil er rostig ist und der ursprüngliche Schrank, zu dem er gehörte, nicht mehr existiert, heißt das nicht, dass der Schlüssel wertlos ist. Irgendjemand könnte den Schrank geerbt und damit auch den Anspruch auf diesen Schlüssel haben.

Konsultieren Sie unbedingt frühzeitig einen erfahrenen Anwalt für Immobilienrecht oder einen Notar. Diese Experten können jeden spezifischen alten Grundbucheintrag für Sie prüfen, mögliche Rechtsnachfolger identifizieren und die Relevanz des Eintrags klären. So vermeiden Sie unnötigen Aufwand und sichern die Faktenintegrität für Ihre Immobilie.


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Was kann ich tun, wenn ein Rechtsnachfolger die Löschung meines alten Eintrags verweigert?

Verweigert ein identifizierter Rechtsnachfolger die formgerechte Löschungsbewilligung für einen alten Grundbucheintrag, können Sie nicht auf eine Löschung von Amts wegen hoffen. Stattdessen sind oft energische rechtliche Schritte nötig, um die Löschung durchzusetzen. Das eingetragene Recht erlischt nicht einfach durch Weigerung; vielmehr müssen Sie alternative Lösungswege prüfen, um die Belastung Ihrer Immobilie zu beseitigen.

Viele Immobilienbesitzer erleben das: Sie finden einen scheinbar veralteten Eintrag im Grundbuch, identifizieren den Rechtsnachfolger, doch dieser sperrt sich gegen die Löschung. Das ist ärgerlich, aber rechtlich oft eine Sackgasse. Das deutsche Grundbuchrecht, insbesondere § 19 GBO, schützt die im Grundbuch eingetragenen Rechte umfassend. Es verlangt grundsätzlich die Zustimmung des Berechtigten – die sogenannte Löschungsbewilligung – für eine Löschung. Eine Weigerung lässt das Recht im Grundbuch bestehen.

Sie können sich dann auch nicht darauf berufen, dass der Eintrag „offenkundig unrichtig“ sei. Diese Argumentation hat vor Gericht selten Erfolg, wenn ein Rechtsnachfolger existiert und das Recht nicht explizit erloschen ist. Selbst wenn die ursprüngliche Partei, wie einst „Preußen“, nicht mehr existiert, führt eine komplexe Kette der Rechtsnachfolge oft zu einem aktuellen Berechtigten, wie etwa der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA).

Denken Sie an die Situation eines alten Schuldscheins: Nur weil der Schuldner nicht zahlen will oder es schwierig ist, ihn zu finden, verschwindet die Schuld nicht. Sie müssen aktiv werden und beweisen, dass die Schuld beglichen oder verjährt ist, um sie aus den Büchern zu streichen. Ähnlich verhält es sich mit einem Recht im Grundbuch.

Dokumentieren Sie detailliert jeden einzelnen Kommunikationsversuch mit dem Rechtsnachfolger. Das ist entscheidend für das weitere Vorgehen. Ziehen Sie umgehend einen Fachanwalt für Grundbuchrecht hinzu. Dieser kann die Rechtslage prüfen, Ihre Optionen bewerten und die Erfolgsaussichten einer Klage auf Löschung einschätzen, falls Sie nachweisen können, dass das Recht tatsächlich erloschen ist – sei es durch Erfüllung, Verjährung oder einen Verzicht des Berechtigten.


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Brauche ich einen Notar, um einen alten Grundbucheintrag löschen zu lassen?

Ja, um einen alten Grundbucheintrag löschen zu lassen, ist in der Regel die Mitwirkung eines Notars unerlässlich. Das Grundbuchamt verlangt nämlich eine formgerechte Löschungsbewilligung, die eine Originalunterschrift und ein amtliches Siegel benötigt oder öffentlich beglaubigt sein muss. Solche Dokumente können Sie selbst nicht erstellen, daher ist der Notar für die Sicherheit des Rechtsverkehrs und die korrekte Form fast immer unentbehrlich.

Grundbuchrecht ist präzise. Die Regel lautet: Erklärungen, die eine Löschung im Grundbuch bewirken sollen, müssen strengen Formvorschriften genügen. Paragraph 29 der Grundbuchordnung (GBO) ist hier der entscheidende Richter. Er fordert für solche Erklärungen eine Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift und einem amtlichen Siegel oder Stempel. Eine einfache Kopie, auch wenn sie noch so gut aussieht, ist vor dem Grundbuchamt leider komplett wertlos.

Der Notar spielt genau hier eine zentrale Rolle. Er ist die primäre Instanz, die diese hohen Formvorschriften gewährleisten kann. Ein Notar kann beispielsweise die Unterschrift des Rechtsnachfolgers unter einer Löschungsbewilligung öffentlich beglaubigen. Er kann aber auch selbst eine Löschungsbewilligung in der vom Gesetz geforderten Form aufsetzen und beurkunden. Dies schafft die notwendige Sicherheit für alle Beteiligten und das Grundbuchamt.

Ein passender Vergleich ist der amtliche Stempel auf einem wichtigen Reisepass. Ohne den echten Stempel und die korrekte Unterschrift ist das Dokument keine offizielle Bestätigung Ihrer Identität, sondern lediglich ein Ausdruck. So ähnlich verhält es sich mit der Löschungsbewilligung im Grundbuch.

Um den Prozess effizient zu gestalten und unnötige Ablehnungen zu vermeiden, kontaktieren Sie am besten frühzeitig einen Notar. Schildern Sie ihm den spezifischen alten Grundbucheintrag, den Sie löschen möchten. Er kann Ihnen präzise aufzeigen, welche Schritte für die Löschung erforderlich sind und welche Kosten dabei auf Sie zukommen.


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Welche Risiken birgt ein alter, nicht gelöschter Grundbucheintrag für meinen Immobilienverkauf?

Ein alter, nicht gelöschter Grundbucheintrag birgt erhebliche Risiken für Ihren Immobilienverkauf. Er kann zu massiven Verzögerungen, großer Rechtsunsicherheit für den Käufer und im schlimmsten Fall sogar zum Scheitern des gesamten Verkaufs führen. Erst wenn die Löschung formgerecht erfolgt ist, verschwinden diese Hürden.

Solche veralteten Einträge können bestehende Rechte Dritter bedeuten, etwa eine Vormerkung oder eine Hypothek. Ein Käufer möchte eine Immobilie unbelastet erwerben; ein alter Eintrag macht das Objekt für ihn unattraktiv oder sogar unbrauchbar, was den Kaufvertrag blockiert. Die Beschaffung einer formgerechten Löschungsbewilligung vom Rechtsnachfolger erweist sich oft als langwieriger Prozess. Monate der Wartezeit sind keine Seltenheit. Dies gilt insbesondere, wenn der Rechtsnachfolger erst ermittelt werden muss oder die strengen Formvorschriften des § 29 GBO nicht sofort erfüllt werden.

Die Notwendigkeit, einen aufwendigen Löschungsprozess während des Verkaufs zu initiieren, verursacht nicht nur zusätzliche Kosten für Anwälte und Notare. Sie kann zudem die Glaubwürdigkeit des Verkäufers bei potenziellen Käufern stark untergraben. Versuche, den Eintrag zu bagatellisieren oder zu verschweigen, sind rechtlich fatal. Wer einen solchen Mangel nach dem Kauf entdeckt, kann schwere Konsequenzen für den Verkäufer haben.

Ein passender Vergleich ist ein veraltetes Etikett auf einem Produkt. Es steht noch da, obwohl der Inhalt längst ein anderer sein mag. Doch nur weil das Etikett alt ist, verschwindet es nicht einfach von selbst; es muss aktiv entfernt oder ersetzt werden, damit jeder genau weiß, was er kauft.

Handeln Sie proaktiv: Lassen Sie Ihr Grundbuch schon vor der eigentlichen Verkaufsabsicht gründlich von einem Notar prüfen. Klären Sie aktiv jeden alten Eintrag, um alle notwendigen Löschungen frühzeitig in die Wege zu leiten. So vermeiden Sie teuren Stress und lange Wartezeiten beim Verkauf.


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Worauf sollte ich beim Immobilienkauf achten, um alte Grundbucheinträge zu vermeiden?

Beim Immobilienkauf sollten Sie das Grundbuch akribisch prüfen. Stellen Sie sicher, dass alle alten Einträge entweder gelöscht oder die Löschung durch eine formgerechte Löschungsbewilligung des Rechtsnachfolgers abgesichert ist, bevor Sie den Kaufvertrag unterschreiben. Eine gründliche Prüfung durch einen Notar verhindert böse Überraschungen. Dies schützt Sie vor Belastungen, die den Wert mindern oder Probleme verursachen könnten.

Wer eine Immobilie erwirbt, möchte ein sicheres Investment tätigen. Daher ist es entscheidend, das Grundbuch vor dem Kauf akribisch zu prüfen. Verlangen Sie stets einen aktuellen Grundbuchauszug. Lassen Sie alle Einträge, besonders ältere, von einem Notar oder Fachanwalt detailliert begutachten. Diese Überprüfung hilft, potenzielle Rechtsnachfolger alter Ansprüche oder unklare Belastungen frühzeitig zu identifizieren. Ein Eintrag im Grundbuch erlischt nämlich nicht einfach durch Zeitablauf. Zudem sollten Sie darauf bestehen, dass der Verkäufer für alle zu löschenden alten Einträge eine formgerechte Löschungsbewilligung des Berechtigten oder Rechtsnachfolgers vorlegt. Hier ist die Form entscheidend: Gemäß § 29 GBO wird ein Originaldokument mit Unterschrift und amtlichem Siegel oder Stempel benötigt. Eine einfache Kopie genügt dem Grundbuchamt nicht.

Denken Sie an den Kauf eines Gebrauchtwagens. Niemand würde ihn ohne Blick in die Papiere kaufen. Beim Immobilienkauf ist der Grundbuchauszug Ihr „Fahrzeugschein“. Er muss stimmen. Sonst drohen später teure Werkstattbesuche.

Koppeln Sie die vertragliche Abwicklung immer an die tatsächliche Löschung. So wird der Kaufpreis erst fällig oder die Eigentumsumschreibung erfolgt, nachdem alle belastenden alten Einträge tatsächlich aus dem Grundbuch verschwunden sind. Alternativ stellen Sie sicher, dass die unwiderrufliche Löschungsbewilligung in notarieller Verwahrung liegt. Vor einer Reservierungsvereinbarung lassen Sie den Grundbuchauszug von Ihrem Notar prüfen. Fordern Sie vom Verkäufer schriftlich alle erforderlichen Original-Löschungsbewilligungen an.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Formvorschriften im Grundbuchrecht

Im Grundbuchrecht gelten strenge Formvorschriften, die zum Beispiel für eine Löschungsbewilligung ein Originaldokument mit eigenhändiger Unterschrift und amtlichem Siegel oder Stempel fordern. Diese strengen Regeln dienen der absoluten Sicherheit des Rechtsverkehrs und der Beweiskraft des Grundbuchs, indem sie Fälschungen ausschließen und die Echtheit jeder Erklärung unwiderlegbar beweisen sollen.

Beispiel: Der Testamentsvollstrecker scheiterte, weil er statt des geforderten Originals nur eine einfache Kopie einreichte und damit die Formvorschriften des § 29 GBO nicht erfüllte.

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Löschungsbewilligung

Eine Löschungsbewilligung ist die amtliche Erklärung des Berechtigten, dass er mit der Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Rechts einverstanden ist. Diese Bewilligung schützt den Berechtigten davor, dass sein Recht ohne seine Zustimmung gelöscht wird. Sie ist ein fundamentales Element der Grundbuchsicherheit und des Schutzes von Eigentumsrechten.

Beispiel: Das Grundbuchamt forderte vom Testamentsvollstrecker eine formgerechte Löschungsbewilligung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) an, da diese als Rechtsnachfolgerin galt.

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Löschung von Amts wegen

Eine Löschung von Amts wegen nach § 55 GBO ist eine Ausnahme, bei der das Grundbuchamt einen Eintrag ohne die Zustimmung des eigentlich Berechtigten von sich aus löschen darf. Dieses Verfahren kommt nur zur Anwendung, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs offenkundig ist und der Nachweis dafür in der Form des § 29 GBO erbracht wird, um in klaren Fällen eine unnötige Belastung zu entfernen.

Beispiel: Der Testamentsvollstrecker hoffte, dass der Eintrag für den „Preußischen Staat“ durch eine Löschung von Amts wegen ohne weitere Bewilligung entfernt werden könnte.

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Offenkundig unrichtig

Wenn ein Eintrag im Grundbuch offenkundig unrichtig ist, bedeutet das, seine Unrichtigkeit ist für jedermann offensichtlich und unzweifelhaft. In solchen klaren Fällen erlaubt die Grundbuchordnung ausnahmsweise ein vereinfachtes Löschungsverfahren ohne die Zustimmung des ehemals Berechtigten, um Bürokratie zu vermeiden und schnell Rechtssicherheit herzustellen.

Beispiel: Der Testamentsvollstrecker hielt den Eintrag für den untergegangenen „Preußischen Staat“ für offenkundig unrichtig, doch das Grundbuchamt teilte diese Einschätzung nicht.

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Rechtsträger

Juristen nennen Rechtsträger eine juristische Person oder natürliche Person, die Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann. Nur ein existierender Rechtsträger kann tatsächlich Rechte wie Eigentum oder Forderungen halten. Das Rechtssystem braucht klare Adressaten für die Zuordnung von Rechten und Pflichten.

Beispiel: Der Testamentsvollstrecker argumentierte, dass der „Preußische Staat“ als Rechtsträger durch das Kontrollratsgesetz Nr. 46 untergegangen und somit nicht mehr berechtigt sei.

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Rechtsnachfolger

Ein Rechtsnachfolger übernimmt von einem anderen – dem Rechtsvorgänger – dessen Rechte und Pflichten, zum Beispiel durch Erbschaft oder eine gesetzliche Regelung. Das Prinzip der Rechtsnachfolge sichert die Kontinuität von Rechtspositionen und verhindert, dass Rechte „herrenlos“ werden, wenn der ursprüngliche Berechtigte stirbt oder als juristische Person erlischt.

Beispiel: Das Oberlandesgericht bestätigte, dass die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) als Rechtsnachfolgerin für die Vermögensansprüche des untergegangenen „Preußischen Staates“ einzuschätzen war.

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Vormerkung

Eine Vormerkung sichert einen künftigen Anspruch auf eine Änderung im Grundbuch, zum Beispiel den Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks. Sie schützt den Käufer oder Gläubiger davor, dass der Verkäufer das Grundstück in der Zwischenzeit an jemand anderen verkauft oder anderweitig belastet. Das Gesetz stellt so sicher, dass der Anspruch nicht ins Leere läuft.

Beispiel: Die alte Vormerkung im Grundbuch des geerbten Grundstücks sicherte einen Anspruch für den „Preußischen Staat“, der nun geklärt werden musste.

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Das vorliegende Urteil


OLG Brandenburg – Az.: 5 W 110/23 – Beschluss vom 05.06.2025


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