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Grundbuch – Eintragungsunterlagen bei GbR-Eintragung

OLG Düsseldorf – Az.: I-3 Wx 239/16 – Beschluss vom 02.12.2016

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. September 2016 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert: 8.390,02 €

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) ist eingetragene Eigentümerin des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes.

Die Beteiligte zu 2) hat insgesamt sechs Titel gegen die Beteiligte zu 1).

In dem Verfahren beim Amtsgericht Langenfeld (Az.: 11 C 335/11) erwirkte sie am 29. November 2012 und 11. April 2013 je einen Kostenfestsetzungsbeschluss und in dem Verfahren beim Landgericht Düsseldorf (Az.: 7 O 385/11) am 18. Juli 2012 ein Versäumnisurteil, am 12. März 2013 ein Urteil sowie am 2. August 2012 und 3. Januar 2014 jeweils einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30. August hat die Beteiligte zu 2) beantragt, auf dem vorbezeichneten Grundstück eine Sicherungshypothek in Höhe von 8.390,22 € gemäß beigefügter Forderungsaufstellung nebst weiterer gesetzlicher Zinsen einzutragen.

Durch Beschluss vom 12. September 2016 (Az.: EL-5651-33) hat das Amtsgericht – Rechtspfleger – den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, gemäß § 750 Abs. 1 ZPO seien die Personen, für und gegen die eine Zwangsvollstreckung stattfinden solle, im Urteil oder in der Vollstreckungsklausel namentlich zu bezeichnen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts müsse unter Nennung des Namens und unter Angabe aller Gesellschafter bezeichnet werden. Diesen Anforderungen genügten die vorgelegten Titel nicht. Es sei insbesondere nicht ausreichend, dass neben dem Namen der Gesellschaft zwei vertretungsberechtigte Gesellschafter angegeben seien, da nicht klar zum Ausdruck gebracht worden sei, dass es sich um alle Gesellschafter handele.

Zudem sei die geltend gemachte Forderung auch nicht in vollem Umfang tituliert. So sei das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. Juli 2012 durch das nachfolgende Urteil vom 12. März 2013 teilweise aufgehoben worden. Laut Antrag würden die Forderungen aus beiden Titeln geltend gemacht.

Schließlich sei eine nachträgliche Kapitalisierung der titulierten Zinsen nicht möglich.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 2) am 19. September Beschwerde eingelegt. Sie trägt – unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 4. Dezember 2008 (Az.: V ZB 74/08) – vor, bei der Geltendmachung eines Rechts aus einer Gerichtsentscheidung genüge das Rubrum zum Nachweis der Identität.

Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel durch Beschluss vom 28. September 2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Der Vorsitzende des Senats hat die Beteiligte zu 2) mit Verfügung vom 4. Oktober 2016 darauf hingewiesen, dass die in der Beschwerdeschrift zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 (Az.: V ZB 74/08) inzwischen durch neuere – in der Verfügung benannte – Entscheidungen überholt sein dürfte.

Daraufhin hat die Beteiligte zu 2) mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 mitgeteilt, dass an der Beschwerde festgehalten werde. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, die Anforderungen des Amtsgerichts an die Bezeichnung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien „überspitzt“. Sofern das Versäumnisurteil die Gesellschafter nicht explizit ausweise, ließe sich im Hinblick auf das nachfolgende Urteil, welches die Gesellschaftsverhältnisse der Beteiligten zu 2) zutreffend bezeichne, der Bestand der Gesellschaft im Wege ergänzender Auslegung ermitteln. Auf Grund der zeitlichen Abfolge gelte entsprechendes für die Kostenfestsetzungsbeschlüsse. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Zusatz „gesetzlich vertreten“ irreführend sein solle. Hilfsweise werde beantragt, für jeden eigenen Titel eine gesonderte Zwangshypothek einzutragen.

Die Beteiligte zu 2) reicht zudem „im Hinblick auf die insoweit zutreffende Monierung“ des Amtsgerichts eine korrigierte Forderungsaufstellung ein.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß §§ 71 Abs. 1, 72, 73 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1.

Das Grundbuchamt hat den Antrag vom 30. August 2016 mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen der beantragten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek liegen (nach wie vor) nicht vor.

Denn es mangelt an einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bezeichnung der Forderungsgläubiger in den Eintragungsunterlagen. Die Voraussetzungen der Eintragung eines Rechts zugunsten einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ergeben sich aus § 47 Abs. 2 GBO, wonach bei Eintragung eines Rechts für eine Gesellschaft auch deren sämtliche – und nicht nur die vertretungsberechtigten – Gesellschafter im Grundbuch einzutragen sind (vgl. BGH, 2. Dezember 2010, V ZB 84/10 = NJW 2011, 615; OLG Frankfurt, 19. Oktober 2015, 20 W 302/15 = NZG 2016, 619; OLG München 9. Juni 2015, 34 Wx 157/15 = NJOZ 2015, 1715; OLG Sachsen-Anhalt, 12 Wx 7/14 = NZG 2014, 1271).

Dies setzt voraus, dass die nötigen Angaben in den Eintragungsunterlagen vorhanden sind (z.B. Demharter, Rn. 13 zu § 47 GBO). Soll eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen werden, müssen demzufolge in den Eintragungsunterlagen sämtliche Gesellschafter benannt und nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 Buchst. c GBV bezeichnet sein. Als Eintragungsunterlage kommt bei Beantragung einer Zwangssicherungshypothek allein der Titel in Betracht (Musielak/Becker, Rn. 6a zu § 867 ZPO). Lautet der Vollstreckungstitel nur auf die Gesellschaft, ohne auch deren Gesellschafter (vollständig) auszuweisen, ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dieser Grundlage nicht möglich.

Der Gesetzgeber hat diese Konsequenz im Zusammenhang mit der Ergänzung von § 47 GBO gesehen (BT-Drucks. 16/13437, S. 24), aber in bewusster Abkehr zur – von der Beteiligten zu 2) in der Beschwerde zitierten – Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4. Dezember 2008 (Az.: V ZB 74/08 = BGH NJW 2009, 594) hingenommen (vgl. OLG Sachsen-Anhalt unter Hinweis auf BGH, 2 Dezember 2010, V ZB 84/19 = NJW 2011, 615, 616). Der zukünftige Titelgläubiger hat es im Erkenntnisverfahren in der Hand, seine grundbuchtaugliche Bezeichnung herbeizuführen, worauf er zu achten hat (vgl. Riedel in Beck’scher Online-Kommentar, ZPO, § 867 Rz. 22).

Diese Voraussetzungen erfüllen die von der Beteiligten zu 2) vorgelegte Titel nicht. Denn als Gläubiger ist ausschließlich die Gesellschaft benannt. Soweit in einigen Titeln die Gesellschafter als „gesetzliche Vertreter“ Erwähnung finden, genügt dies – entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2) – für die Angabe des Gesellschafterbestandes jedoch nicht. Zu Recht hat die Rechtspflegerin darauf hingewiesen, dass der Gesellschafterbestand und der Kreis der Vertretungsberechtigten aufgrund vom gesetzlichen Leitbild der §§ 709, 710, 714 BGB abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag auseinanderfallen können (vgl. auch OLG Sachen-Anhalt, a.a.O.).

Da somit auch nach Ansicht des Senats keiner der vorgelegten Titel den sich aus § 47 Abs. 2 GBO ergebenden grundbuchrechtlichen Anforderungen genügt, bestand kein Anlass über den von der Beteiligten zu 2) im Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 gestellten Hilfsantrag zu befinden.

Da das grundbuchrechtliche Hindernis für jeden einzelnen Titel besteht und die Behebung dieses Mangels in angemessener Zeit nicht möglich erscheint, zumal die Beteiligte zu 2) bislang nach wie vor und trotz des Hinweises des Vorsitzenden auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Auffassung ist, dass überstrapazierte Anforderungen an die Bezeichnung der Gläubigerin gestellt werden und daher bislang keine Anstrengungen unternommen hat, entsprechend ergänzte Titel beizubringen, wobei es hier sogar um mehrere Titel geht (vgl. zur vorstehenden Problematik auch OLG München, 9. Juni 2015, 34 Wx 157/15 = NJOZ 2015, 1715), kommt auch der Erlass einer Zwischenverfügung nicht in Betracht.

Soweit das Grundbuchamt neben dem vorgenannten grundbuchrechtlichen Eintragungshindernis auch beanstandet hat, dass die Forderung – wegen der teilweisen Aufhebung des Versäumnisurteils vom 18. Juli 2012 – nicht vollständig tituliert sei und eine Einrechnung kapitalisierter Zinsen in die Hauptsache nicht in Betracht komme, wendet sich die Beteiligte zu 2) gegen diese Beanstandungen nicht, sondern reicht mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2016 eine „korrigierte Forderungsaufstellung“ ein.

Nach alledem war das Rechtsmittel zurückzuweisen.

2.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

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