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Gläubigeranspruch auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

Ein Schweriner Notar weigerte sich, einer Gläubigerin eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer Urkunde zu erteilen – obwohl ein Gerichtsbeschluss dies anordnete. Das Oberlandesgericht Rostock stellte klar: Der Notar muss der Anweisung Folge leisten, da die Gläubigerin ein Recht auf die Ausfertigung und ein berechtigtes Interesse daran hat. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Voraussetzungen für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen von Notarurkunden und die Bedeutung von Schuldneranweisungen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Rostock
  • Datum: 20.03.2001
  • Aktenzeichen: 1 W 137/97
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde
  • Rechtsbereiche: Beurkundungsrecht, Zwangsvollstreckungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Beteiligte zu 1 (Gläubigerin): Die Partei, die eine weitere Vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde verlangt. Sie hat ein Recht auf diese zusätzliche Ausfertigung und ein Interesse daran, das durch die Übergabe der ersten Ausfertigung an den Schuldner gerechtfertigt ist.
  • Beteiligte zu 2 (Schuldnerin): Hat der Beteiligten zu 1 einen Anspruch auf eine vollstreckbare Ausfertigung gewährt und nicht widerrufen. Die Schuldnerin wird verpflichtet, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Die Beteiligte zu 1 verlangt vom Notar eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde. Der Notar hatte zunächst Bedenken gegen die Erteilung aufgrund von Verfahrensfehlern und der fehlenden Rückgabe der ersten Ausfertigung. Die Beteiligte zu 2 hatte der Beteiligten zu 1 die Möglichkeit eingeräumt, eine solche Ausfertigung zu erhalten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die Kernfrage war, ob die Beteiligte zu 1 Anspruch auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung hat, obwohl die erste Ausfertigung nicht zurückgegeben wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Dem Antrag der Beteiligten zu 1 wurde stattgegeben, und der Notar wurde angewiesen, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen.
  • Begründung: Die rechtswirksame Anweisung des Amtsgerichts zur Erteilung der Ausfertigung war nicht durch Procedere-Fehler nichtig, sondern höchstens anfechtbar. Da kein zulässiger Rechtsbehelf eingelegt wurde, bleibt die Anweisung gültig. Außerdem bestehen nach § 733 ZPO Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, weil die Beteiligte zu 1 sowohl ein Recht als auch ein berechtigtes Interesse daran hat.
  • Folgen: Die Beteiligte zu 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Notar muss die weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilen. Das Urteil verdeutlicht, dass die Rückgabe der ersten Ausfertigung keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung einer zweiten ist.

Bedeutung der vollstreckbaren Ausfertigung im Gläubigeranspruch erklärt

Im deutschen Rechtssystem spielt der Gläubigeranspruch eine zentrale Rolle bei der Durchsetzung von finanziellen Forderungen. Um Ansprüche erfolgreich durchzusetzen, ist oft eine vollstreckbare Ausfertigung erforderlich, die als Vollstreckungstitel dient. Solche Titel sind entscheidend, wenn ein Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung seine Ansprüche gegenüber einem Schuldner geltend machen möchte. Sie ermöglichen es, auf gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen zurückzugreifen, um offene Forderungen einzuziehen.

Eine ganz besondere Thematik ergibt sich, wenn es um den Anspruch auf die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung geht. Dieser Aspekt ist besonders relevant im Kontext von Mahnverfahren und dem Forderungsmanagement. Im Folgenden wird ein spezifisches Gerichtsurteil beleuchtet, das sich mit diesen rechtlichen Fragestellungen auseinandersetzt und die Rechte sowie Pflichten von Gläubigern und Schuldnern näher betrachtet.

Der Fall vor Gericht


Streit um vollstreckbare Urkundsausfertigung bei Notarurkunden

Modernes Büro eines Notars mit Akte "Urkunde Nr. 673/1995" und amtlichem Schreiben des Amtsgerichts Schwerin.
Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Notarurkunden | Symbolfoto: Ideogram gen.

Das Oberlandesgericht Rostock hat im März 2001 eine wichtige Grundsatzfrage zur Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen von Notarurkunden geklärt. Der Fall behandelte die Weigerung eines Schweriner Notars, einer Gläubigerin eine weitere vollstreckbare Ausfertigung seiner Urkunde Nr. 673/1995 zu erteilen, obwohl bereits ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorlag.

Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Anweisung

Das Amtsgericht Schwerin hatte den Notar bereits im Dezember 1995 zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung angewiesen. Trotz verfahrensrechtlicher Mängel – der zuständige Rechtspfleger des Vormundschaftsgerichts war nicht befugt und die Gläubigerin nicht antragsberechtigt – blieb dieser Beschluss wirksam. Das OLG stellte klar, dass der Notar verpflichtet war, dieser Anweisung Folge zu leisten, da kein zulässiger Rechtsbehelf eingelegt wurde und keine weiteren Ausfertigungshindernisse vorlagen.

Voraussetzungen für weitere Ausfertigungen

Das Gericht widersprach der Auffassung des Notars, dass die Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung zwingend die Rückgabe der ersten erfordere. Für die Erteilung einer weiteren Ausfertigung müssen laut OLG zwei Bedingungen erfüllt sein: Der Gläubiger muss ein Recht auf die Ausfertigung sowie ein berechtigtes Interesse an einer weiteren Ausfertigung nachweisen. Beide Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall gegeben.

Bedeutung der Schuldneranweisung

Die Schuldnerin hatte der Gläubigerin durch das Schreiben ihres Geschäftsführers vom November 1995 einen eigenen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung eingeräumt. Diese Anweisung erfolgte als „besondere Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle“ gemäß § 51 Abs. 2 BeurkG und wurde nicht widerrufen. Das Gericht betonte die bindende Wirkung dieser Erklärung für den Notar.

Schutz vor Doppelvollstreckung

Das OLG erkannte das Rechtsschutzbedürfnis der Gläubigerin für eine weitere vollstreckbare Ausfertigung an. Da die erste Ausfertigung sich im Besitz der Schuldnerin befand, bestand keine Gefahr einer Doppelvollstreckung. Die Schuldnerin kann ihr Interesse, die vollstreckbare Ausfertigung nur unter bestimmten Voraussetzungen an die Gläubigerin zu übergeben, durch eine entsprechend eingeschränkte Anweisung an den Notar wahren.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Schuldnerin auferlegt. Der Beschwerdewert wurde auf 160.133,13 DM festgesetzt, entsprechend der Höhe der nach Erteilung der Ausfertigung vollstreckbaren Forderung.


Die Schlüsselerkenntnisse


Das Urteil klärt die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde. Es stellt klar, dass eine zweite vollstreckbare Ausfertigung auch dann erteilt werden kann, wenn die erste Ausfertigung nicht zurückgegeben wurde – sofern ein berechtigtes Interesse besteht. Dies ist besonders relevant, wenn die erste Ausfertigung versehentlich dem Schuldner ausgehändigt wurde. Die Entscheidung stärkt damit die Position von Gläubigern bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie als Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde benötigen, können Sie auch dann eine weitere Ausfertigung beantragen, wenn die erste Ausfertigung nicht mehr in Ihrem Besitz ist. Dies ist besonders wichtig, falls die erste Ausfertigung verloren ging oder fälschlicherweise an den Schuldner übergeben wurde. Sie müssen dafür lediglich nachweisen, dass Sie ein berechtigtes Interesse an der weiteren Ausfertigung haben – zum Beispiel, weil Ihre Forderung noch nicht vollständig beglichen wurde. Für Schuldner besteht dabei keine Gefahr einer doppelten Vollstreckung, da sie durch den Besitz der ersten Ausfertigung geschützt sind.


 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann hat ein Gläubiger Anspruch auf eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer Notarurkunde?

Ein Gläubiger kann eine weitere vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde erhalten, wenn ein berechtigtes Interesse nachgewiesen wird. Die Entscheidung über die Erteilung trifft der die Urkunde verwahrende Notar.

Häufige Gründe für die Erteilung

Der Verlust der ursprünglichen Ausfertigung stellt den klassischen Fall dar. Wenn Sie als Gläubiger den Titel nicht mehr auffinden können, etwa weil er auf dem Postweg verloren ging oder in den Akten nicht mehr auffindbar ist, können Sie eine weitere Ausfertigung beantragen.

Weitere Erteilungsgründe

Eine weitere vollstreckbare Ausfertigung kann auch in folgenden Fällen notwendig sein:

Bei Gesamtschuldnern mit unterschiedlichen Wohn- oder Geschäftssitzen, wenn gleichzeitig gegen mehrere Schuldner vollstreckt werden soll.

Antragstellung und Nachweis

Für die Erteilung müssen Sie als Gläubiger:

  • Einen schriftlichen Antrag beim verwahrenden Notar stellen
  • Das berechtigte Interesse sorgfältig begründen
  • Den Sachverhalt glaubhaft machen, beispielsweise durch eine eidesstattliche Versicherung bei Verlust der ersten Ausfertigung

Besonderheiten und Einschränkungen

Der Notar prüft bei der Entscheidung über die Erteilung grundsätzlich nur die formellen Voraussetzungen. Eine weitergehende Prüfung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts offensichtlich erkennbar ist.

Bei der Antragstellung fallen Gebühren an. Die Notargebühr beträgt derzeit 22,00 EUR nach Nr. 23804 GNotKG-KV.


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Welche Rolle spielt der Notar bei der Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen?

Der Notar ist seit September 2013 die zentrale Entscheidungsinstanz für die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen bei notariellen Urkunden. Diese Zuständigkeit umfasst sowohl die erstmalige als auch weitere vollstreckbare Ausfertigungen.

Entscheidungsbefugnis und Prüfungspflichten

Der die Urkunde verwahrende Notar muss bei einem Antrag auf weitere vollstreckbare Ausfertigung ein formelles Prüfungsverfahren durchführen. Dabei hat er insbesondere zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung vorliegen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie eine weitere vollstreckbare Ausfertigung benötigen, können Sie einen formlosen Antrag beim verwahrenden Notar stellen. Der Notar muss vor der Entscheidung den Schuldner anhören. Bei der Erteilung wird die Ausfertigung ausdrücklich als „weitere vollstreckbare Ausfertigung“ gekennzeichnet.

Besondere Prüfungskriterien

Der Notar muss bei seiner Entscheidung mehrere Aspekte berücksichtigen:

  • Die Glaubhaftmachung des Verlusts der ursprünglichen vollstreckbaren Ausfertigung durch den Gläubiger
  • Die Stellungnahme des Schuldners im Rahmen der Anhörung
  • Die Prüfung möglicher Einwendungen gegen die Erteilung

Wenn der Notar die weitere vollstreckbare Ausfertigung erteilt, vermerkt er dies auf der bei ihm verbleibenden Urschrift. Dies dient der Nachvollziehbarkeit und verhindert Missbrauch durch mehrfache Vollstreckung.


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Wie kann sich ein Schuldner vor Doppelvollstreckungen schützen?

Das Gesetz bietet mehrere Schutzmechanismen gegen Doppelvollstreckungen. Der wichtigste Schutz besteht durch die Vollstreckungsklausel, die prinzipiell nur einmal erteilt wird.

Präventive Schutzmaßnahmen

Die Vollstreckungsklausel wird vom Urkundsbeamten nur nach sorgfältiger Prüfung erteilt und enthält den Vermerk „Vorstehende Ausfertigung wird dem Kläger/Beklagten zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt“. Bei jeder Vollstreckung muss diese Klausel vorliegen.

Gesetzliche Schutzmechanismen

Der Schutz vor Doppelvollstreckungen wird durch ein mehrstufiges System gewährleistet:

Vermerkpflicht: Auf der Urschrift des Titels muss vermerkt werden, wenn eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt wurde.

Quittierungspflicht: Der Schuldner hat das Recht, dass der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung nach vollständiger Befriedigung an ihn aushändigt.

Rechtliche Abwehrmöglichkeiten

Wenn der Schuldner eine drohende Doppelvollstreckung befürchtet, steht ihm die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO zur Verfügung. Diese ist das zentrale Instrument zum Schutz vor ungerechtfertigter mehrfacher Vollstreckung.

Bei vorläufig vollstreckbaren Urteilen besteht ein zusätzlicher Schutz: Wurde voreilig vollstreckt und das Urteil später aufgehoben, hat der Schuldner einen Schadensersatzanspruch gegen den Gläubiger. Zur Absicherung dieses Anspruchs muss der Gläubiger in der Regel eine Sicherheitsleistung erbringen.


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Welche Bedeutung hat eine Schuldneranweisung bei der Erteilung weiterer Ausfertigungen?

Die Schuldneranweisung stellt eine privilegierte Zwangsvollstreckungsmaßnahme dar, die sich von der regulären Zwangsvollstreckung unterscheidet.

Rechtliche Besonderheiten

Bei der Schuldneranweisung können Unterhaltsbeiträge auch für zukünftige und noch nicht fällige Forderungen vollstreckt werden. Die Anweisung kann grundsätzlich unbefristet angeordnet werden und erfolgt nicht in Konkurrenz zu anderen Pfändungsgläubigern.

Verfahrensablauf

Vor der Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung muss der Schuldner gehört werden, es sei denn, die zuerst erteilte Ausfertigung wird zurückgegeben. Die Geschäftsstelle hat den Gegner von der Erteilung einer weiteren Ausfertigung in Kenntnis zu setzen.

Praktische Umsetzung

Die Schuldneranweisung verpflichtet den Drittschuldner (meist den Arbeitgeber), einen bestimmten Teil der Forderung direkt an den Gläubiger zu überweisen. Der angewiesene Betrag wird dabei vom Lohnguthaben oder anderen Guthaben des Schuldners abgezogen.

Die weitere Ausfertigung muss als solche ausdrücklich gekennzeichnet werden. Bei der Erteilung mehrerer Ausfertigungen über Teilbeträge ist darauf zu achten, dass keine Doppelvollstreckung erfolgt. Der Gläubiger kann aus der jeweiligen vollstreckbaren Ausfertigung nur bis zur Höhe des darin genannten Betrages die Zwangsvollstreckung betreiben.


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Welche Rechtsmittel stehen gegen die Verweigerung einer weiteren Ausfertigung zur Verfügung?

Wenn der Notar die Erteilung einer weiteren Ausfertigung verweigert, steht Ihnen das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung.

Zuständigkeit und Einreichung

Die Beschwerde ist beim Landgericht einzureichen, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Dabei müssen Sie beachten:

  • Die Beschwerde unterliegt keiner Frist
  • Es ist keine Mindestsumme erforderlich
  • Die Beschwerde ist beim Notar einzulegen

Ablauf des Beschwerdeverfahrens

Der Notar hat nach Eingang der Beschwerde zunächst die Möglichkeit zur Abhilfe. Wenn er der Beschwerde nicht abhilft, leitet er sie mit einem Nichtabhilfebeschluss an das Beschwerdegericht weiter.

Verfahrensregeln

Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Der Notar wird in diesem Verfahren als „erstinstanzliches Amtsgericht“ angesehen.

Entscheidungswirkung

Die Entscheidung des Gerichts ist nicht nur für Sie als Beteiligten bindend, sondern bietet auch dem Notar Rechtssicherheit. Eine positive gerichtliche Entscheidung schützt den Notar vor späteren Amtshaftungsansprüchen bezüglich der gewählten Vorgehensweise.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Vollstreckbare Ausfertigung

Eine vollstreckbare Ausfertigung ist eine beglaubigte Kopie eines Originaldokuments (z.B. einer notariellen Urkunde), die mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist. Diese Klausel macht das Dokument zu einem Vollstreckungstitel, mit dem der Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einleiten kann. Die rechtliche Grundlage findet sich in § 724 ZPO. Beispiel: Ein Gläubiger erhält eine vollstreckbare Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkenntnisses und kann damit das Vermögen des Schuldners pfänden lassen, wenn dieser nicht zahlt.


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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren (§§ 704 ff. ZPO), bei dem ein Gläubiger seine rechtmäßigen Ansprüche gegen einen Schuldner auch gegen dessen Willen durchsetzen kann. Voraussetzung ist ein Vollstreckungstitel wie ein Gerichtsurteil oder eine notarielle Urkunde. Der Gerichtsvollzieher kann dabei verschiedene Maßnahmen ergreifen, wie die Pfändung von Gegenständen oder Konten. Beispiel: Zahlt ein Schuldner trotz Mahnung nicht, kann der Gläubiger dessen Bankguthaben pfänden lassen.


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Vollstreckungstitel

Ein Vollstreckungstitel ist ein offizielles Dokument, das die Berechtigung zur Zwangsvollstreckung nachweist (§ 704 ZPO). Klassische Vollstreckungstitel sind Gerichtsurteile, notarielle Urkunden oder gerichtliche Vergleiche. Der Titel muss die Forderung genau bezeichnen und mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Nur mit einem gültigen Vollstreckungstitel darf eine Zwangsvollstreckung durchgeführt werden. Beispiel: Ein rechtskräftiges Urteil über eine Geldforderung von 10.000 Euro.


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Beschwerdewert

Der Beschwerdewert bezeichnet den Geldbetrag, der den wirtschaftlichen Wert des Streitgegenstands in einem Beschwerdeverfahren beziffert. Er ist wichtig für die Berechnung der Gerichtskosten und Anwaltsgebühren (§ 3 ZPO). Die Höhe des Beschwerdewerts bestimmt auch, ob bestimmte Rechtsmittel zulässig sind. In Vollstreckungssachen entspricht er meist der Höhe der vollstreckbaren Forderung. Beispiel: Bei einer Vollstreckung wegen 50.000 Euro beträgt der Beschwerdewert ebenfalls 50.000 Euro.


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Schuldneranweisung

Eine Schuldneranweisung ist eine verbindliche Erklärung des Schuldners, die dem Gläubiger bestimmte Rechte einräumt (§ 51 BeurkG bei notariellen Urkunden). Sie kann Vorgaben enthalten, unter welchen Bedingungen beispielsweise eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt werden darf. Die Anweisung bindet auch den Notar. Beispiel: Ein Schuldner erklärt schriftlich, dass der Gläubiger berechtigt ist, eine weitere vollstreckbare Ausfertigung zu beantragen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 54 Abs. 2 BeurkG (Beurkundungsgesetz):
    Dieser Paragraph regelt die Möglichkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Notars in bestimmten Fällen. Wird eine Entscheidung des Notars beanstandet, so ist eine Beschwerde bei der zuständigen Stelle zulässig.
    Im vorliegenden Fall wurde diese Grundlage genutzt, um den Beschluss des Amtsgerichts Schwerin anzufechten. Der Bezug ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Entscheidung des Notars zur Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung überprüfen zu lassen.
  • § 27 FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit):
    Diese Norm behandelt die Statthaftigkeit der Beschwerde und deren Zulässigkeitsvoraussetzungen. Sie ermöglicht es, Entscheidungen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit einer Überprüfung durch höhere Instanzen zu unterziehen.
    Im Fall wurde § 27 FGG herangezogen, um die Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer des Landgerichts Schwerin zu prüfen und zu bestätigen.
  • § 797 Abs. 3 ZPO (Zivilprozessordnung):
    Dieser Paragraph regelt die Vollstreckbarkeit von Notarurkunden und ermöglicht die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung durch gerichtliche Anweisung.
    Hier bildet § 797 Abs. 3 ZPO die Grundlage dafür, dass das Amtsgericht den Notar anwies, eine zusätzliche vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen, um den berechtigten Interessen der Beteiligten zu 1. zu entsprechen.
  • § 733 ZPO (Zivilprozessordnung):
    § 733 ZPO klärt die Voraussetzungen für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung, auch wenn die erste Ausfertigung nicht zurückgegeben wird. Diese Regelung soll Gläubigern ermöglichen, weiterhin ihre Rechte durchzusetzen, falls die erste Ausfertigung nicht verfügbar ist.
    Im Fall war dieser Paragraph relevant, da die Beteiligte zu 1. ein Interesse an einer weiteren Ausfertigung hatte, da die erste bereits ausgehändigt wurde und eine Doppelvollstreckung ausgeschlossen war.
  • § 51 Abs. 2 BeurkG (Beurkundungsgesetz):
    Nach § 51 Abs. 2 BeurkG können Dritte die Erteilung einer Ausfertigung verlangen, sofern dies von den Beteiligten bei der Beurkundung bestimmt wurde oder durch eine nachträgliche Erklärung festgelegt wird.
    Im Fall wurde dieser Paragraph herangezogen, da die Beteiligte zu 2. eine entsprechende Anweisung zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an die Beteiligte zu 1. gegeben hatte, die der Notar umsetzen musste.

Das vorliegende Urteil


OLG Rostock – Az.: 1 W 137/97 – Beschluss vom 20.03.2001


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