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Getrennte Beurkundung von Angebot und Annahme von Geschäftsanteilsübertragungen

Ein heikler GmbH-Deal, eine verschwundene Gesellschafterliste und die Frage: Wer trägt die Schuld? Das Landgericht Regensburg schiebt den schwarzen Peter in einem Fall zu, bei dem der Verkauf von GmbH-Anteilen zum juristischen Minenfeld wurde, als plötzlich 18 andere Käufer im Spiel waren. Wer ist zuständig, wenn bei einem Anteilskauf mehrere Notare ihre Finger im Spiel haben?

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Regensburg
  • Datum: 25.08.2023
  • Aktenzeichen: 61 T 69/22
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Notariatsrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Beschwerdeführerin: Sie nahm ein notariellem Angebot zum Erwerb von Teilgeschäftsanteilen der …GmbH an und zahlte den Kaufpreis von 4.500,00 € am 19.01.2021. Sie legte Beschwerde gegen das weitere Vorgehen ein, weil die für sie bestimmten Anteile später an zahlreiche andere Erwerber veräußert wurden.
    • Notar: Er beurkundete zunächst die Aufteilung der Geschäftsanteile und war für die anschließende Ausstellung der Urkunden verantwortlich, über die die Anteile an insgesamt 18 Erwerber weiterveräußert wurden. Sein Handeln wurde in der Beschwerde angefochten.
    • Verkäufer: Der ursprüngliche Inhaber der Geschäftsanteile, der diese in Teilgeschäfte aufteilte und das Angebot sowohl an einen Herrn Dr. … als auch an die Beschwerdeführerin unterbreitete. Er erhielt den Kaufpreis der Beschwerdeführerin und veräußerte anschließend die Anteile an mehrere Erwerber.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Der Inhaber der Geschäftsanteile der …GmbH teilte diese mittels notarieller Urkunden in Teilgeschäftsanteile auf und bot sie zum Erwerb an. Die Beschwerdeführerin nahm das Angebot für Anteile im Wert von 4.500,00 € an und zahlte fristgerecht. Im weiteren Verlauf wurden jedoch über notarielle Urkunden dieselben Anteile an insgesamt 18 weitere Erwerber veräußert.
    • Kern des Rechtsstreits: Es wurde strittig, ob das notarielle Vorgehen und die daraus resultierende Mehrfachveräußerung der für die Beschwerdeführerin vorgesehenen Geschäftsanteile rechtmäßig war, nachdem sie ihr Angebot angenommen und den Kaufpreis geleistet hatte.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
    • Folgen: Das Urteil bestätigt die Rechtmäßigkeit der notariellen Dokumentation und des weiteren Veräußerungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin erhält keine gerichtliche Korrektur der vorgenommenen Transaktionen und muss die im Verfahren anfallenden Kosten übernehmen.

Der Fall vor Gericht


Streit um Gesellschafterliste: Gericht weist Beschwerde gegen Notar zurück

Notaramt: Notar legt einen versiegelten Umschlag mit "Beurkundung" auf den Tisch, während zwei Parteien ihn beobachten.
Zuständigkeit bei getrennter Beurkundung von GmbH-Anteilen | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landgericht Regensburg hat in einem Beschluss (Az.: 61 T 69/22) eine Beschwerde gegen einen Notar zurückgewiesen. Im Kern des Rechtsstreits stand die Frage, welcher Notar für die Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister verantwortlich ist, wenn Angebot und Annahme eines Geschäftsanteilsverkaufs von unterschiedlichen Notaren beurkundet werden. Das Gericht stärkte mit seiner Entscheidung die Bedeutung des im Vertragswerk festgelegten Vollzugsauftrags und wies die Beschwerde einer Käuferin von Geschäftsanteilen zurück.

Hintergrund: Aufteilung und Verkauf von GmbH-Anteilen

Der Fall dreht sich um die …GmbH, eine Seniorenresidenzbetreiberin mit Sitz in … . Der damalige Alleingesellschafter der GmbH teilte seinen Geschäftsanteil notariell in zwei Teile auf. Er bot diese Teilanteile sodann mit notarieller Urkunde vom 10. Februar 2020 einem Herrn Dr. … und der Beschwerdeführerin zum Kauf an. Die Beschwerdeführerin nahm dieses Angebot mit einer gesonderten Urkunde eines anderen Notars am 31. Juli 2020 an und zahlte den Kaufpreis. Herr Dr. … nahm das Angebot hingegen nicht an.

Verwirrung um Gesellschafterliste und Zuständigkeit des Notars

Trotz erfolgter Annahme und Kaufpreiszahlung wurde die Beschwerdeführerin nicht in der Gesellschafterliste der GmbH als Anteilseignerin geführt. Stattdessen veräußerte der ursprüngliche Gesellschafter die Anteile, die eigentlich für die Beschwerdeführerin bestimmt waren, an insgesamt 18 andere Erwerber. Die Beschwerdeführerin forderte daraufhin den Notar, der das ursprüngliche Verkaufsangebot beurkundet hatte (im Folgenden: Beschwerdegegner), zur Berichtigung der Gesellschafterliste auf. Dieser lehnte dies jedoch ab.

Kern des Streits: Zuständigkeit bei getrennter Beurkundung

Die Beschwerdeführerin argumentierte, dass die Gesellschafterliste unrichtig sei, da sie durch die Annahme des Angebots rechtmäßig Gesellschafterin geworden sei. Sie war der Ansicht, dass der Beschwerdegegner als Notar, der das ursprüngliche Angebot beurkundet hatte, für die Einreichung der korrigierten Gesellschafterliste verantwortlich sei.

Der Beschwerdegegner Notar argumentierte hingegen, dass kein wirksamer Kaufvertrag mit der Beschwerdeführerin zustande gekommen sei, da das Angebot auf eine gemeinsame Annahme durch beide Adressaten (Beschwerdeführerin und Herr Dr. …) ausgerichtet gewesen sei. Zudem sah er sich nicht als zuständig für die Einreichung der Gesellschafterliste, da er lediglich das Angebot, nicht aber die Annahme beurkundet hatte.

Entscheidung des Landgerichts Regensburg: Vollzugsauftrag ist entscheidend

Das Landgericht Regensburg wies die Beschwerde der Käuferin zurück und bestätigte damit die Auffassung des Notars. Das Gericht stellte klar, dass der Beschwerdegegner nicht der zuständige Notar für die Einreichung der Gesellschafterliste in diesem Fall ist.

Auslegung des § 40 Abs. 2 GmbHG

Das Gericht analysierte § 40 Abs. 2 des GmbH-Gesetzes (GmbHG), der die Pflicht zur Einreichung einer aktualisierten Gesellschafterliste regelt. Dieser Paragraph besagt, dass der Notar zur Einreichung verpflichtet ist, der „an Veränderungen nach Abs. 1 S. 1 mitgewirkt“ hat. Der Wortlaut des Gesetzes ist jedoch nicht eindeutig, welcher Notar bei getrennter Beurkundung von Angebot und Annahme als „mitwirkender“ Notar anzusehen ist.

Berücksichtigung des Vollzugsauftrags im Vertrag

Das Gericht folgte der in der notarrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung, dass der Vollzugsauftrag, der in den notariellen Urkunden zum Ausdruck kommt, maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Notars ist. Es stellte fest, dass im vorliegenden Fall der Vollzugsauftrag eindeutig dem Notar übertragen wurde, der die Annahmeerklärung beurkundet hatte – also nicht dem Beschwerdegegner.

Eindeutige Regelung in der Annahmeerklärung

Das Gericht verwies auf Ziffer III. 4. der Annahmeerklärung der Beschwerdeführerin. Dort wurde notariell festgehalten, dass „nach Wirksamkeit der Abtretung eine neue Liste der Geschäftsanteile, in der die Abtretung berücksichtigt ist, beim Handelsregister vom Notar einzureichen ist.“, wobei „der Notar“ eindeutig der Notar war, der die Annahme beurkundete. Durch diese klare Formulierung im Vertragswerk war die Zuständigkeit für die Einreichung der Gesellschafterliste eindeutig geregelt und dem Notar der Annahmeerklärung zugewiesen.

Bedeutung des Urteils für Betroffene und die notarielle Praxis

Das Urteil des Landgerichts Regensburg unterstreicht die Bedeutung des Vollzugsauftrags bei der getrennten Beurkundung von Angebot und Annahme bei Geschäftsanteilsübertragungen. Es schafft Klarheit in der Frage der Zuständigkeit für die Einreichung der Gesellschafterliste und vermeidet potenzielle Unklarheiten und Streitigkeiten.

Für Käufer und Verkäufer von GmbH-Anteilen bedeutet dies, dass sie genau auf die Formulierungen im Vertragswerk achten sollten, insbesondere auf die Regelungen zum Vollzugsauftrag. Es ist ratsam, eindeutig festzulegen, welcher Notar für die Einreichung der Gesellschafterliste verantwortlich ist, um spätere Probleme zu vermeiden. Die Entscheidung des Landgerichts verdeutlicht, dass Gerichte dem im Vertragswerk dokumentierten Willen der Parteien und der klaren Zuweisung des Vollzugsauftrags folgen werden, auch wenn Angebot und Annahme von verschiedenen Notaren beurkundet wurden. Dies trägt zur Rechtssicherheit und zur Effizienz bei der Abwicklung von Geschäftsanteilsübertragungen bei.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht, dass bei getrennter Beurkundung von Angebot und Annahme bei GmbH-Anteilsübertragungen genau festgelegt werden sollte, welcher Notar für die Aktualisierung der Gesellschafterliste verantwortlich ist. Bei fehlender ausdrücklicher Regelung ist grundsätzlich der Notar zuständig, der die Annahme beurkundet hat, besonders wenn dieser einen entsprechenden Vollzugsauftrag erhalten hat. Dies ist entscheidend für den wirksamen Schutz der Gesellschafteranteile, da nur durch korrekte Eintragung in der Gesellschafterliste die Rechte eines Erwerbers gesichert werden können und Doppelveräußerungen verhindert werden.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wer ist für die Aktualisierung der Gesellschafterliste zuständig, wenn Angebot und Annahme bei einer GmbH-Anteilsübertragung von unterschiedlichen Notaren beurkundet werden?

Bei getrennter Beurkundung von Angebot und Annahme einer GmbH-Anteilsübertragung durch unterschiedliche Notare ist grundsätzlich der Notar für die Aktualisierung der Gesellschafterliste zuständig, der die Annahmeerklärung beurkundet hat. Diese Regelung ergibt sich aus § 40 Abs. 2 GmbHG, wonach der an der Veränderung mitwirkende Notar die neue Liste einzureichen hat.

Bedeutung des Vollzugsauftrags

Entscheidend für die Zuständigkeit ist der im Vertragswerk festgelegte Vollzugsauftrag. Wenn Sie eine GmbH-Anteilsübertragung planen, sollten Sie besonders darauf achten, dass der Vollzugsauftrag klar formuliert ist. Er bestimmt, welcher Notar für die nachgelagerten Schritte, einschließlich der Aktualisierung der Gesellschafterliste, verantwortlich ist.

Gerichtliche Entscheidungskriterien

Gerichte legen bei Streitigkeiten über die Zuständigkeit großen Wert auf den expliziten Vollzugsauftrag in den notariellen Urkunden. Stellen Sie sich vor, Sie sind in einen solchen Rechtsstreit verwickelt: Das Gericht wird prüfen, ob in den Urkunden klar geregelt ist, welcher Notar die Liste einreichen soll. Fehlt eine solche Regelung, wird in der Regel der die Annahme beurkundende Notar als zuständig angesehen.

Konsequenzen unklarer Zuständigkeit

Wenn die Zuständigkeit für die Listenaktualisierung nicht eindeutig geregelt ist, kann dies zu erheblichen Problemen führen. In einem solchen Fall könnte die Aktualisierung der Gesellschafterliste verzögert werden oder ganz unterbleiben. Dies kann weitreichende Folgen haben, da nur die in der Liste genannten Personen im Rechtsverkehr als Gesellschafter gelten und bei Gesellschafterversammlungen mitstimmen können.

Handlungsempfehlungen

Um Konflikte zu vermeiden, sollten Sie bei einer getrennten Beurkundung folgende Punkte beachten:

  • Vereinbaren Sie einen klaren Vollzugsauftrag in beiden notariellen Urkunden.
  • Stellen Sie sicher, dass beide Notare über die getrennte Beurkundung informiert sind.
  • Überwachen Sie als Geschäftsführer oder Gesellschafter aktiv den Prozess der Listenaktualisierung.

Bedenken Sie: Auch wenn primär der Notar für die Einreichung zuständig ist, tragen die Geschäftsführer letztlich die Verantwortung für die Korrektheit der Gesellschafterliste. Bei Untätigkeit des Notars müssen sie unverzüglich selbst eine aktualisierte Liste einreichen oder den Notar zur Einreichung auffordern.


 

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Welche rechtliche Bedeutung hat der Vollzugsauftrag bei der Übertragung von GmbH-Anteilen?

Der Vollzugsauftrag bei der Übertragung von GmbH-Anteilen hat eine entscheidende rechtliche Bedeutung für die Zuständigkeit und Verantwortlichkeit der beteiligten Notare. Er legt fest, welcher Notar für die Durchführung bestimmter Handlungen nach der Beurkundung verantwortlich ist, insbesondere für die Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste beim Handelsregister.

Bestimmung der notariellen Zuständigkeit

Bei der getrennten Beurkundung von Angebot und Annahme einer GmbH-Anteilsübertragung ist der Vollzugsauftrag maßgeblich für die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den beteiligten Notaren. Er bestimmt, welcher Notar die Pflicht zur Einreichung der geänderten Gesellschafterliste gemäß § 40 Abs. 2 S. 1 GmbHG hat.

Wenn Sie als Käufer oder Verkäufer an einer GmbH-Anteilsübertragung beteiligt sind, sollten Sie besonders darauf achten, dass der Vollzugsauftrag eindeutig formuliert ist. Eine klare Formulierung könnte beispielsweise lauten: „Der beurkundende Notar wird beauftragt, nach Wirksamkeit der Abtretung eine neue Liste der Geschäftsanteile beim Handelsregister einzureichen.“

Rechtliche Konsequenzen

Die rechtliche Tragweite des Vollzugsauftrags zeigt sich in mehreren Aspekten:

  1. Verantwortlichkeit: Der beauftragte Notar ist für die korrekte und rechtzeitige Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste verantwortlich. Dies ist von großer Bedeutung, da die Gesellschafterliste wichtige Rechtswirkungen entfaltet, etwa für die Legitimation als Gesellschafter gegenüber der GmbH.
  2. Haftung: Bei Fehlern oder Versäumnissen in der Ausführung des Vollzugsauftrags kann der beauftragte Notar haftbar gemacht werden. Dies unterstreicht die Wichtigkeit einer präzisen Formulierung des Auftrags.
  3. Rechtssicherheit: Ein klar formulierter Vollzugsauftrag schafft Rechtssicherheit für alle Beteiligten. Er stellt sicher, dass die notwendigen Schritte zur Wirksamkeit der Anteilsübertragung ordnungsgemäß durchgeführt werden.
  4. Schutz vor Doppelveräußerungen: Die unverzügliche Einreichung der aktualisierten Gesellschafterliste durch den beauftragten Notar schützt vor möglichen Doppelveräußerungen von GmbH-Anteilen.

Formulierung und typische Fehler

Bei der Formulierung des Vollzugsauftrags sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Eindeutigkeit: Der Auftrag sollte klar benennen, welcher Notar für welche Handlungen zuständig ist.
  • Vollständigkeit: Alle notwendigen Schritte, wie die Einreichung der Gesellschafterliste, sollten explizit erwähnt werden.
  • Zeitliche Komponente: Es sollte festgelegt werden, wann die Handlungen durchzuführen sind, z.B. „unverzüglich nach Wirksamkeit der Abtretung“.

Ein typischer Fehler ist eine zu vage Formulierung, die Interpretationsspielraum lässt. Dies kann zu Unklarheiten und im schlimmsten Fall zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Ebenso problematisch kann es sein, wenn der Vollzugsauftrag ganz fehlt oder mehrere Notare für dieselbe Aufgabe beauftragt werden.

Wenn Sie als Käufer oder Verkäufer an einer GmbH-Anteilsübertragung beteiligt sind, ist es ratsam, die Formulierung des Vollzugsauftrags genau zu prüfen. Ein präzise formulierter Vollzugsauftrag kann Ihnen helfen, spätere Komplikationen zu vermeiden und eine reibungslose Abwicklung der Anteilsübertragung sicherzustellen.


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Welche rechtlichen Folgen hat eine fehlende oder falsche Eintragung in der Gesellschafterliste?

Die Gesellschafterliste einer GmbH ist ein zentrales Dokument, das gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG die sogenannte Legitimationswirkung entfaltet. Das bedeutet, dass im Verhältnis zur Gesellschaft grundsätzlich nur derjenige als Gesellschafter gilt, der in dieser Liste eingetragen ist. Eine fehlende oder fehlerhafte Eintragung kann daher weitreichende rechtliche Konsequenzen haben.

Legitimationswirkung und ihre Folgen

  • Rechte des eingetragenen Gesellschafters: Nur wer in der Gesellschafterliste steht, darf an Gesellschafterversammlungen teilnehmen, Stimmrechte ausüben und Gewinnansprüche geltend machen. Diese Rechte stehen dem Eingetragenen auch dann zu, wenn er materiell-rechtlich gar nicht (mehr) Gesellschafter ist.
  • Ausschluss des wahren Berechtigten: Umgekehrt kann ein tatsächlich berechtigter Gesellschafter seine Rechte gegenüber der Gesellschaft nicht ausüben, solange er nicht eingetragen ist. Die Gesellschaft darf ihn auch nicht wie einen Gesellschafter behandeln.

Risiken bei fehlerhafter oder fehlender Eintragung

  1. Gutgläubiger Erwerb durch Dritte (§ 16 Abs. 3 GmbHG): Ein Dritter kann Geschäftsanteile gutgläubig vom falsch eingetragenen Gesellschafter erwerben, sofern die Liste weniger als drei Jahre unrichtig ist. Nach Ablauf dieser Frist ist ein gutgläubiger Erwerb ohne Einschränkungen möglich.
  2. Doppelveräußerung: Wenn ein eingetragener Scheingesellschafter den Geschäftsanteil veräußert, kann dies dazu führen, dass der wahre Berechtigte seinen Anteil verliert. Der gutgläubige Erwerb durch einen Dritten hat Vorrang.
  3. Haftung des Veräußerers: Der in der Liste eingetragene Veräußerer bleibt für bestimmte Verpflichtungen (z. B. rückständige Einlagen) haftbar, solange er als Gesellschafter geführt wird.

Rechtsmittel für Betroffene

  • Widerspruch zur Gesellschafterliste: Ein benachteiligter Gesellschafter kann einen Widerspruch im Handelsregister eintragen lassen, um den guten Glauben Dritter an die Richtigkeit der Liste zu erschüttern. Der Widerspruch allein gibt jedoch keine Rechte zurück.
  • Klage auf Korrektur: Um die Eintragung in die Liste zu erzwingen, muss der Betroffene die Gesellschaft auf Einreichung einer korrigierten Liste verklagen. Zuständig ist stets die Gesellschaft selbst und nicht etwa der Geschäftsführer oder Notar.
  • Einstweiliger Rechtsschutz: Um den Verlust von Rechten bis zur gerichtlichen Klärung zu verhindern, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden, z. B. um die Hinterlegung einer falschen Liste zu stoppen oder eine schnelle Korrektur zu erzwingen.

Verantwortung und Haftung

Die Pflicht zur Aktualisierung der Gesellschafterliste obliegt dem Geschäftsführer oder – bei notarieller Mitwirkung – dem Notar. Kommt es durch schuldhaftes Verhalten zu einer fehlerhaften oder verspäteten Einreichung, können diese Personen schadensersatzpflichtig sein.

Eine korrekte und aktuelle Gesellschafterliste ist daher essenziell, um rechtliche Unsicherheiten und wirtschaftliche Schäden zu vermeiden.


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Welche Besonderheiten gelten bei der Übertragung von GmbH-Anteilen mit mehreren potenziellen Käufern?

Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen mit mehreren potenziellen Käufern ergeben sich einige rechtliche und praktische Besonderheiten, die Sie als Verkäufer oder Käufer beachten sollten.

Unterscheidung zwischen Einzel- und Gesamtangeboten

Wenn Sie als Verkäufer Ihre GmbH-Anteile anbieten, können Sie zwischen Einzelangeboten an jeden Interessenten oder einem Gesamtangebot an alle Interessenten wählen. Bei Einzelangeboten kann der Vertrag mit dem ersten Käufer zustande kommen, der das Angebot annimmt. Ein Gesamtangebot hingegen erfordert die Annahme durch alle adressierten Interessenten, um wirksam zu werden.

Formulierung des Angebots und Wirksamkeit der Annahme

Die genaue Formulierung Ihres Angebots ist entscheidend für die Wirksamkeit der Annahme. Wenn Sie als Verkäufer ein Gesamtangebot abgeben, sollten Sie dies klar zum Ausdruck bringen, etwa durch Formulierungen wie „Ich biete meine Anteile zum Kauf an Sie alle gemeinsam an“. Bei einem Gesamtangebot kommt der Vertrag erst zustande, wenn alle angesprochenen Interessenten die Annahme erklären.

Schutz der Käuferinteressen bei mehreren Interessenten

Als potenzieller Käufer können Sie Ihre Interessen schützen, indem Sie auf einer Exklusivitätsvereinbarung bestehen. Diese verpflichtet den Verkäufer, für einen bestimmten Zeitraum nicht mit anderen Interessenten zu verhandeln. Alternativ können Sie eine Vorrangsvereinbarung treffen, die Ihnen ein Vorkaufsrecht einräumt.

Erkennen der Angebotsart als Käufer

Um als Käufer zu erkennen, ob ein Angebot auf eine gemeinsame oder getrennte Annahme ausgerichtet ist, achten Sie auf die Formulierung des Angebots. Ein Gesamtangebot wird typischerweise alle potenziellen Käufer direkt ansprechen und die gemeinsame Übernahme der Anteile thematisieren. Bei Unsicherheiten sollten Sie als Interessent beim Verkäufer nachfragen, um Missverständnisse zu vermeiden.

Besonderheiten bei getrennter Beurkundung

Bei der Übertragung von GmbH-Anteilen ist grundsätzlich eine Notarielle Beurkundung erforderlich. Wenn mehrere Käufer beteiligt sind, kann es zu einer getrennten Beurkundung kommen. In diesem Fall ist es wichtig, dass alle Beurkundungen inhaltlich übereinstimmen und die Angebots- und Annahmeerklärungen korrekt aufeinander Bezug nehmen. Die Wirksamkeit der Übertragung hängt dann von der letzten notariellen Beurkundung ab.

Rechtliche Grundlagen und Gesellschaftsvertrag

Beachten Sie, dass der Gesellschaftsvertrag der GmbH Regelungen zur Übertragung von Anteilen enthalten kann, die auch bei mehreren Käufern zu berücksichtigen sind. Häufig finden sich Zustimmungserfordernisse oder Vorkaufsrechte zugunsten der anderen Gesellschafter. Diese Bestimmungen können die Übertragung an mehrere neue Gesellschafter erschweren oder sogar verhindern.

Wenn Sie als Verkäufer oder Käufer mit einer Situation konfrontiert sind, in der mehrere potenzielle Erwerber für GmbH-Anteile im Spiel sind, ist es ratsam, jeden Schritt sorgfältig zu planen und die Angebote und Vereinbarungen präzise zu formulieren. Eine klare Kommunikation zwischen allen Beteiligten hilft, Missverständnisse und spätere rechtliche Komplikationen zu vermeiden.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Gesellschafterliste

Die Gesellschafterliste ist ein offizielles Dokument bei einer GmbH, das alle Gesellschafter mit Namen, Anschrift und Umfang ihrer Geschäftsanteile aufführt. Sie wird beim Handelsregister hinterlegt und ist öffentlich einsehbar. Gemäß § 40 GmbHG muss die Liste nach jeder Veränderung im Gesellschafterbestand aktualisiert werden. Die Einreichung ist typischerweise Aufgabe des beurkundenden Notars oder der Geschäftsführung. Nur wer in der Gesellschafterliste eingetragen ist, gilt im Rechtsverkehr als legitimer Gesellschafter.

Beispiel: Wenn Frau Schmidt ihren GmbH-Anteil an Herrn Müller verkauft, muss der beurkundende Notar eine aktualisierte Gesellschafterliste beim Handelsregister einreichen, damit Herr Müller als neuer Gesellschafter rechtliche Anerkennung findet.


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Geschäftsanteil

Ein Geschäftsanteil ist die rechtliche Beteiligung eines Gesellschafters an einer GmbH, die seine Mitgliedschaftsrechte und -pflichten verkörpert. Gemäß § 14 GmbHG ist er übertragbar und vererblich. Jeder Geschäftsanteil repräsentiert einen bestimmten Nennbetrag des Stammkapitals und vermittelt entsprechende Stimmrechte sowie Ansprüche auf Gewinnbeteiligung. Die Übertragung von Geschäftsanteilen erfordert nach § 15 Abs. 3 GmbHG zwingend eine notarielle Beurkundung.

Beispiel: Ein Gesellschafter mit einem 25%-Geschäftsanteil an einer GmbH hat entsprechende Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung und erhält 25% des ausgeschütteten Gewinns.


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Notarielle Beurkundung

Die notarielle Beurkundung ist ein formales Verfahren, bei dem ein Notar als unparteiischer Amtsträger eine rechtserhebliche Erklärung oder Vereinbarung in einer Urkunde festhält. Sie ist nach § 128 BGB für bestimmte Rechtsgeschäfte gesetzlich vorgeschrieben, darunter die Übertragung von GmbH-Anteilen (§ 15 GmbHG). Der Notar verliest den Inhalt, erläutert rechtliche Konsequenzen, prüft die Identität der Beteiligten und erstellt eine beweiskräftige Urkunde mit Datum und Unterschriften.

Beispiel: Bei der Übertragung eines GmbH-Anteils müssen Verkäufer und Käufer vor einem Notar erscheinen, der den Vertrag verliest, rechtlich erläutert und nach Zustimmung der Parteien beurkundet.


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Handelsregister

Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, das von den Amtsgerichten geführt wird und wichtige Informationen über Kaufleute und Handelsgesellschaften enthält. Es schafft gemäß §§ 8 ff. HGB Transparenz und Rechtssicherheit für den Geschäftsverkehr. Bei GmbHs werden unter anderem Firma, Sitz, Geschäftsführer, Stammkapital sowie die Gesellschafterliste hinterlegt. Das Register ist elektronisch für jedermann einsehbar und entfaltet Publizitätswirkung.

Beispiel: Wenn jemand mit einer GmbH Geschäfte machen möchte, kann er im Handelsregister prüfen, wer vertretungsberechtigt ist, wie hoch das Stammkapital ist und wer die Gesellschafter sind.


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Teilgeschäftsanteile

Teilgeschäftsanteile entstehen, wenn ein bestehender Geschäftsanteil einer GmbH in mehrere eigenständige Anteile aufgeteilt wird. Diese Aufspaltung muss gemäß § 17 GmbHG notariell beurkundet werden und ist nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies nicht ausschließt. Jeder neue Teilgeschäftsanteil wird rechtlich selbständig und kann einzeln übertragen werden. Die Mindesteinlage von 1 Euro pro Anteil muss dabei gewahrt bleiben.

Beispiel: Ein Gesellschafter mit einem 100%-Anteil kann diesen in zehn Teilgeschäftsanteile zu je 10% aufteilen und anschließend einzelne Teilanteile an verschiedene Erwerber veräußern.


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Mehrfachveräußerung

Eine Mehrfachveräußerung liegt vor, wenn derselbe Geschäftsanteil an einer GmbH vom Verkäufer an mehrere verschiedene Personen veräußert wird, obwohl nur eine Übertragung rechtmäßig sein kann. Nach § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur als Inhaber eines Geschäftsanteils, wer als solcher in der zum Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste eingetragen ist. Bei Mehrfachveräußerungen erhält daher typischerweise derjenige den Vorzug, der zuerst in die Liste eingetragen wurde.

Beispiel: Wenn ein Gesellschafter seinen 10%-Anteil zunächst an Person A verkauft, dann aber denselben Anteil nochmals an Person B veräußert, hat im Zweifel derjenige das Nachsehen, dessen Erwerb später in der Gesellschafterliste eingetragen wird.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 40 GmbHG (Gesellschafterliste): Nach dieser Vorschrift ist die Geschäftsführung einer GmbH verpflichtet, eine Gesellschafterliste zu führen, die die aktuellen Gesellschafter mit ihren jeweiligen Geschäftsanteilen ausweist. Bei Veränderungen hat der mitwirkende Notar eine aktualisierte Liste zum Handelsregister einzureichen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin begehrt die Berichtigung der Gesellschafterliste, da sie sich nach Annahme eines Angebots zum Erwerb eines Teilgeschäftsanteils als rechtmäßige Gesellschafterin betrachtet, obwohl sie in der vom Notar eingereichten Liste nicht erscheint.
  • § 15 Abs. 2 BNotO (Beschwerde gegen Notare): Diese Norm regelt das Beschwerdeverfahren gegen Amtshandlungen eines Notars, wobei die Landesjustizverwaltung oder das Landgericht über die Beschwerde entscheidet. Die Beschwerde dient der Kontrolle der Amtsführung des Notars und kann bei behaupteten Amtspflichtverletzungen eingelegt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin hat von diesem Rechtsbehelf Gebrauch gemacht, um gegen die vermeintlich fehlerhafte Nichtaufnahme ihrer Person in die Gesellschafterliste durch den Beschwerdegegner (Notar) vorzugehen.
  • §§ 145 ff. BGB (Vertragsschluss durch Angebot und Annahme): Diese Vorschriften regeln die Grundlagen des Vertragsschlusses durch übereinstimmende Willenserklärungen. Ein Vertragsschluss kommt durch ein Angebot und dessen Annahme zustande, wobei auch notariell beurkundete Angebote einer ebenso formgerechten Annahme bedürfen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Streitig ist, ob durch die notarielle Annahme der Beschwerdeführerin ein Kaufvertrag über den Geschäftsanteil wirksam zustande gekommen ist, da der Beschwerdegegner argumentiert, die Angebote hätten nur gemeinsam angenommen werden können.
  • § 398 BGB (Übertragung von Gesellschaftsanteilen): Die Norm regelt die Abtretung von Forderungen und anderen übertragbaren Rechten, wobei für GmbH-Anteile nach § 15 GmbHG die notarielle Form erforderlich ist. Die Rechte gehen mit wirksamer Abtretung auf den Erwerber über, unabhängig von der Eintragung in der Gesellschafterliste. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass sie durch die notarielle Annahme und Kaufpreiszahlung wirksam Inhaberin des Geschäftsanteils geworden ist und ein gutgläubiger Erwerb durch die nachfolgenden Erwerber nicht möglich war.
  • § 16 GmbHG (Legitimationswirkung der Gesellschafterliste): Diese Vorschrift bestimmt, dass im Verhältnis zur GmbH nur derjenige als Gesellschafter gilt, der in die Gesellschafterliste eingetragen ist. Zudem ermöglicht sie den gutgläubigen Erwerb von Geschäftsanteilen von einem in der Liste Eingetragenen, der nicht Berechtigter ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fehlende Eintragung der Beschwerdeführerin in der Gesellschafterliste könnte ihre Rechtsposition als Gesellschafterin faktisch beeinträchtigen und gleichzeitig den möglichen gutgläubigen Erwerb durch die späteren Erwerber begünstigt haben.

Das vorliegende Urteil


LG Regensburg – Az.: 61 T 69/22 – Beschluss vom 25.08.2023


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