Skip to content

Gesellschaftswechsel GbR auf KG – Grundbucheintragung

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird zur Kommanditgesellschaft (KG), doch das Grundbuchamt verlangt eine neue Auflassung des Grundbesitzes. Das Oberlandesgericht München stellt klar: Bei einem identitätswahrenden Formwechsel ist lediglich eine Richtigstellung im Grundbuch erforderlich. Auch der Eintritt eines neuen Gesellschafters ändert daran nichts.

➔ Zum vorliegenden Urteil Az.: 34 Wx 71/24 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Hilfe anfordern


✔ Der Fall: Kurz und knapp

  • Das Urteil betrifft die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine Kommanditgesellschaft (KG).
  • Im Grundbuch waren die bisherigen Gesellschafter der GbR als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
  • Schwierigkeiten ergaben sich aus der notwendigen Aktualisierung des Grundbuchs nach der Umwandlung zur KG, welche Änderungen bei den Eigentümern und deren Bezeichnungen mit sich brachte.
  • Das Gericht entschied, dass das Grundbuchamt das Grundbuch dahingehend berichtigen muss, dass die neue KG als Eigentümerin eingetragen wird.
  • Das Gericht führte aus, dass die Eintragung der neuen Gesellschaftsform im Handelsregister und die entsprechende notarielle Urkunde ausreichend für die Berichtigung des Grundbuchs sind.
  • Die Entscheidung gewährleistet, dass die rechtliche Kontinuität und die Transparenz der Eigentumsverhältnisse im Grundbuch auch nach einer Gesellschaftsumwandlung gewahrt bleiben.

Kein Auflassungszwang bei Umwandlung einer GbR in KG

Das Konzept der Gesellschaftsumwandlung ist ein wichtiger Aspekt im Unternehmensrecht. Häufig stehen Unternehmer vor der Herausforderung, die richtige Rechtsform für ihr Geschäft zu wählen. Eine mögliche Option ist der Wechsel von einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu einer Kommanditgesellschaft (KG). Dieser Prozess bringt einige rechtliche Besonderheiten mit sich, insbesondere im Hinblick auf die Eintragung im Grundbuch. In der Praxis können solche Umwandlungen komplex sein und es ist wichtig, alle relevanten Aspekte sorgfältig zu berücksichtigen. Der folgende Beitrag wird einen konkreten Fall erörtern, der diese Thematik näher beleuchtet.

✔ Der Fall vor dem OLG München


Umwandlung einer GbR in KG erfordert keine Auflassung des Grundbesitzes

Der Fall betrifft die Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine Kommanditgesellschaft (KG) und die damit verbundene Eintragung der KG als Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch. Die ursprünglich als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter der GbR waren M. K., M. W. und M. R.

Zu notarieller Urkunde vom 2.1.2024 gründeten diese drei Personen die KWR M. Verwaltungs GmbH, die als weiterer Gesellschafter in die GbR eintrat. Anschließend wurde die GbR in eine KG umgewandelt, wobei die KWR M. Verwaltungs GmbH Komplementärin und die drei bisherigen Gesellschafter Kommanditisten wurden.

Der Notar meldete die neu errichtete KG unter der Firma KWR M. GmbH & Co. KG zum Handelsregister an und teilte mit, dass diese die bestehende GbR fortsetze. Alle Beteiligten bewilligten die Richtigstellung des Grundbuchs mit der KG als neuer Eigentümerin. Das Grundbuchamt lehnte dies jedoch ab und verlangte eine Auflassung an die KG, da diese aufgrund des Hinzutritts der GmbH nicht mehr personengleich mit der GbR sei.

Entscheidung des OLG: Richtigstellung des Grundbuchs genügt

Das OLG München gab der Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts statt. Es führte aus, dass bei einem bloßen identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform des Berechtigten das Grundbuch nicht nach § 22 GBO zu berichtigen, sondern lediglich richtigzustellen sei. Dies gelte auch beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters im Zuge der Umwandlung einer GbR in eine KG.

Denn Rechtsträger war die rechtlich verselbständigte, insofern von ihrem Gesellschafterbestand unabhängige GbR als solche. Die Richtigstellung erfolge dabei im Freibeweisverfahren, ein strikter Nachweis wie bei einer Grundbuchberichtigung sei nicht erforderlich. Bewilligungen der Beteiligten seien dafür ein taugliches Mittel.

Keine Voreintragung der KG im Gesellschaftsregister erforderlich

Das Gericht stellte weiter klar, dass nach der Reform durch das MoPeG die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer GbR zur KG im Grundbuch nicht zwingend deren Voreintragung im Gesellschaftsregister voraussetze. Die diesbezüglichen Regelungen in § 707c BGB n.F., § 161 Abs. 2 i.V.m. § 106 Abs. 3 HGB n.F. seien reine Verfahrensvorschriften für den Fall einer bereits erfolgten Registereintragung.

Ein identitätswahrender Formwechsel stelle im Übrigen keine Verfügung über das Recht der Gesellschaft am Grundbesitz dar, die nach Art. 229 § 21 EGBGB n.F. eine Voreintragung erfordern würde. Diese Sonderregelung für Altfälle sei auf bloße Richtigstellungen nicht anwendbar.

Identität der GbR mit der KG im vorliegenden Fall gewahrt

Im konkreten Fall sah das OLG die Identität der GbR mit der KG gewahrt. Die Gesellschafter hätten ausdrücklich die Fortsetzung der GbR als KG erklärt, was durch die Handelsregistereintragung der KG bestätigt werde. Der Beitritt der GmbH als Komplementärin berühre aufgrund der rechtlichen Selbständigkeit der Gesellschaft nicht deren Identität.

Dass in der Registeranmeldung nur von einer „im Wesentlichen“ gegenstands- und vermögensidentischen Weiterführung die Rede war, begründe keine Zweifel, da damit die Übereinstimmung gerade in den entscheidenden Punkten zum Ausdruck komme. Auch die Anmeldung einer „Errichtung“ statt eines Statuswechsels der KG erkläre sich daraus, dass die GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen war.

In der Gesamtschau hatte das Gericht daher keine Zweifel an der Identität der GbR und der KG, so dass die beantragte Richtigstellung des Grundbuchs zu Recht erfolgte. Eine Auflassung des Grundbesitzes von der GbR auf die KG war dafür nicht erforderlich.

✔ Die Schlüsselerkenntnisse in diesem Fall


Bei einem identitätswahrenden Formwechsel von der GbR zur KG genügt die Richtigstellung des Grundbuchs. Eine Auflassung ist nicht erforderlich, da die Gesellschaft als solche Rechtsträger bleibt. Entscheidend sind die ausdrückliche Fortsetzungserklärung und der unveränderte Unternehmensgegenstand. Der Beitritt eines Gesellschafters ändert daran nichts. Die Regelungen des MoPeG stehen dem nicht entgegen, da sie keine konstitutiven Eintragungsvoraussetzungen normieren. Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Umwandlungspraxis.


✔ FAQ – Häufige Fragen

Das Thema: Umwandlung GbR in KG wirft bei vielen Lesern Fragen auf. Unsere FAQ-Sektion bietet Ihnen wertvolle Insights und Hintergrundinformationen, um Ihr Verständnis für dieses Thema zu vertiefen. Weiterhin finden Sie in der Folge einige der Rechtsgrundlagen, die für dieses Urteil wichtig waren.


Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für eine identitätswahrende Umwandlung einer GbR in eine KG?

Die rechtlichen Voraussetzungen für eine identitätswahrende Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine Kommanditgesellschaft (KG) sind klar definiert. Ein identitätswahrender Formwechsel bedeutet, dass die rechtliche Identität der Gesellschaft trotz der Änderung der Rechtsform erhalten bleibt. Dies ist entscheidend, da nur dann eine vereinfachte Grundbuchberichtigung durch Richtigstellung möglich ist.

Ein wesentlicher Punkt ist, dass die Umwandlung zivilrechtlich außerhalb des Umwandlungsgesetzes erfolgt. Die Identität der Gesellschaft bleibt gewahrt, wenn die GbR in eine KG umgewandelt wird, ohne dass es zu einer Verfügung über ein Recht der GbR kommt. Dies bedeutet, dass weder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters noch die Umwandlung selbst die Identität der Gesellschaft als Eigentümerin eines Grundstücks ändert. Die Gesellschaft bleibt dieselbe juristische Person, nur in einer anderen Rechtsform.

Die Gesellschafter der GbR müssen beschließen, dass sie mit ihrer Kapitaleinlage Kommanditisten werden. Die GmbH tritt als Komplementärin und Vollhafterin in die KG ein. Diese GmbH ist nicht am Vermögen der KG beteiligt, sondern erhält lediglich eine Haftungsvergütung und eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit. Die Umwandlung wird durch die Eintragung in das Handelsregister wirksam, was keine Besteuerung auslöst, da die GmbH nicht am Gesamthandsvermögen beteiligt ist.

Eintritt neuer Gesellschafter oder Änderungen im Gesellschaftszweck können die Identität der Gesellschaft beeinträchtigen. Wenn neue Gesellschafter aufgenommen werden, muss dies im Gesellschaftsvertrag geregelt sein. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters führt nicht automatisch zu einer Änderung der Identität, solange die grundlegende Struktur und der Zweck der Gesellschaft unverändert bleiben. Änderungen im Gesellschaftszweck könnten jedoch die Identität der Gesellschaft beeinflussen, insbesondere wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Geschäftstätigkeit führen.

Die Grundbuchberichtigung erfolgt durch Richtigstellung, da die Identität der Gesellschaft als Eigentümerin des Grundstücks unverändert bleibt. Es ist keine separate Eintragung des neuen Gesellschafters im Grundbuch erforderlich, da der Formwechsel keine Verfügung über das Recht der GbR darstellt.

Die identitätswahrende Umwandlung einer GbR in eine KG erfordert also die Einhaltung bestimmter zivilrechtlicher und gesellschaftsrechtlicher Vorgaben, um sicherzustellen, dass die rechtliche Identität der Gesellschaft erhalten bleibt und eine vereinfachte Grundbuchberichtigung möglich ist.


Welche Besonderheiten gelten bei der Eintragung der KG als neue Eigentümerin im Grundbuch nach einer Umwandlung?

Bei der Eintragung einer KG als neue Eigentümerin im Grundbuch nach einer Umwandlung von einer GbR sind mehrere Besonderheiten zu beachten.

Zunächst ist es wichtig zu wissen, dass bei einem identitätswahrenden Formwechsel, wie der Umwandlung einer GbR in eine KG, der Rechtsträger derselbe bleibt. Es ändert sich lediglich die Rechtsform. Daher ist keine Voreintragung der neuen Gesellschaft erforderlich, da der Rechtsträger unverändert bleibt. Dies bedeutet, dass die KG als Nachfolgerin der GbR direkt im Grundbuch eingetragen werden kann, ohne dass eine vorherige Eintragung der GbR notwendig ist.

Für die Eintragung der KG im Grundbuch müssen bestimmte Unterlagen vorgelegt werden. Dazu gehört eine Bescheinigung des Handelsregisters, die die Eintragung der KG und die Kontinuität des Rechtsträgers bestätigt. Alternativ kann auch eine Notarbescheinigung oder eine beglaubigte Registerabschrift als Nachweis dienen. Diese Dokumente sind notwendig, um die Identität zwischen der vormaligen GbR und der neuen KG nachzuweisen.

Das Grundbuchamt prüft die Kontinuität des Rechtsträgers und nimmt die Eintragung der KG als neue Eigentümerin vor, wenn es von der Identität überzeugt ist. Diese Prüfung ist notwendig, um sicherzustellen, dass es sich tatsächlich um denselben Rechtsträger handelt und keine neuen Eigentumsverhältnisse geschaffen werden.

Neben der Richtigstellung im Grundbuch sind keine weiteren Schritte erforderlich, solange die Identität des Rechtsträgers nachgewiesen ist. Es ist jedoch ratsam, alle relevanten Änderungen im Gesellschaftsregister und Handelsregister ordnungsgemäß zu dokumentieren, um spätere Unklarheiten zu vermeiden.

Die Eintragung der KG im Grundbuch bringt den Vorteil, dass künftig bei Gesellschafterwechseln keine Änderungen im Grundbuch erforderlich sind. Änderungen im Gesellschafterbestand werden nur noch im Gesellschaftsregister nachvollzogen, was den Verwaltungsaufwand erheblich reduziert.

Diese Regelungen und Verfahren stellen sicher, dass die Eigentumsverhältnisse klar und rechtssicher dokumentiert sind, was insbesondere im Grundstücksverkehr von großer Bedeutung ist.


Welche Rolle spielt die Eintragung im Handelsregister bei der Umwandlung einer GbR in eine KG und der damit verbundenen Grundbuchberichtigung?

Die Eintragung im Handelsregister spielt eine zentrale Rolle bei der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine Kommanditgesellschaft (KG) und der damit verbundenen Grundbuchberichtigung.

Bei der Umwandlung einer GbR in eine KG handelt es sich um einen identitätswahrenden Formwechsel, der zivilrechtlich außerhalb des Umwandlungsgesetzes erfolgt. Dies bedeutet, dass die Identität der Gesellschaft erhalten bleibt, obwohl sich die Rechtsform ändert. Die Eintragung der neuen Rechtsform im Handelsregister ist dabei ein wesentlicher Schritt.

  • Handelsregistereintragung: Die KG entsteht durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrages und die Eintragung im Handelsregister. Diese Eintragung ist konstitutiv, das heißt, die KG existiert rechtlich erst mit der Eintragung. Für die Eintragung müssen alle Gesellschafter, also auch die Kommanditisten, die Anmeldung vornehmen. Diese muss in öffentlich beglaubigter Form erfolgen.
  • Grundbuchberichtigung: Wenn eine GbR als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist und in eine KG umgewandelt wird, muss das Grundbuch entsprechend berichtigt werden. Da es sich um einen identitätswahrenden Formwechsel handelt, bleibt die Gesellschaft als Rechtsträgerin des Grundstücks dieselbe. Die Grundbuchberichtigung erfolgt daher durch eine bloße Richtigstellung, ohne dass eine Voreintragung der neuen Gesellschafter erforderlich ist. Der Rechtspfleger beim Grundbuchamt muss sich jedoch von der Kontinuität des Rechtsträgers überzeugen.
  • Unterschied zwischen Errichtung und Statuswechsel: Bei der Errichtung einer neuen KG wird diese durch den Gesellschaftsvertrag und die Eintragung im Handelsregister neu gegründet. Beim Statuswechsel hingegen wird eine bestehende Gesellschaft, wie eine GbR, in eine andere Rechtsform umgewandelt, wobei die Identität der Gesellschaft erhalten bleibt. Der Statuswechsel erfordert ebenfalls eine Eintragung im Handelsregister, um die neue Rechtsform offiziell zu machen.
  • Praktische Auswirkungen: Für die Grundbuchberichtigung bedeutet dies, dass die KG als neue Rechtsform der bisherigen GbR eingetragen wird, ohne dass die einzelnen Gesellschafter erneut eingetragen werden müssen. Dies vereinfacht den Prozess erheblich und stellt sicher, dass die Rechtsverhältnisse klar und transparent bleiben.

Die Eintragung im Handelsregister und die anschließende Grundbuchberichtigung sind somit eng miteinander verknüpft und stellen sicher, dass die Umwandlung rechtlich sauber und nachvollziehbar erfolgt.


Welche rechtlichen Konsequenzen hat die Entscheidung des OLG München für Unternehmer, die ihre GbR in eine KG umwandeln möchten?

Erläuterung: Diese Frage ist für Unternehmer von großer praktischer Bedeutung, da die Entscheidung des OLG München eine wichtige Grundsatzfrage klärt. Sie müssen wissen, ob sie sich auf dieses Urteil berufen können, wenn sie mit ähnlichen Problemen bei der Grundbuchberichtigung konfrontiert werden. Beachte thematischen Zusammenhang: Gesellschaftswechsel GbR auf KG – Grundbucheintragung.Die Entscheidung des OLG München vom 22. Mai 2024 hat erhebliche Auswirkungen auf Unternehmer, die ihre Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine Kommanditgesellschaft (KG) umwandeln möchten. Diese Entscheidung klärt wichtige Fragen zur Grundbuchberichtigung bei einem solchen Formwechsel.

Ein wesentlicher Punkt ist, dass die Umwandlung einer GbR in eine KG als identitätswahrender Formwechsel betrachtet wird. Das bedeutet, dass die rechtliche Identität der Gesellschaft erhalten bleibt, obwohl sich die Rechtsform ändert. Dies hat zur Folge, dass kein Vermögensübergang stattfindet und lediglich das „Rechtskleid“ der Gesellschaft geändert wird. Diese Sichtweise erleichtert die Grundbuchberichtigung erheblich, da keine neuen Eigentümer eingetragen werden müssen, sondern lediglich die Bezeichnung der Gesellschaft angepasst wird.

Das Grundbuchamt muss sich jedoch von der Kontinuität des Rechtsträgers überzeugen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung des Handelsregisters erfolgen, die die Eintragung der neuen Rechtsform bestätigt. Alternativ kann auch eine notariell beglaubigte Registerabschrift oder eine Notarbescheinigung vorgelegt werden. Wichtig ist, dass der Nachweis der Identität der Gesellschaft nicht den strengen Anforderungen des § 29 GBO unterliegt, sondern im sogenannten Freibeweisverfahren erbracht werden kann.

Ein weiterer Aspekt betrifft den Gesellschafterwechsel. Wenn sich der Gesellschafterbestand der GbR vor der Umwandlung geändert hat, müssen diese Änderungen dem Grundbuchamt nachgewiesen werden. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass die richtigen Personen als Gesellschafter der neuen KG eingetragen werden. Hierbei ist es nicht erforderlich, die neuen Gesellschafter der GbR vor der Umwandlung in das Grundbuch einzutragen, da die GbR nach der Umwandlung nicht mehr existiert.

Die Entscheidung des OLG München stellt klar, dass der Voreintragungsgrundsatz des § 39 GBO bei einem identitätswahrenden Formwechsel nicht greift. Das bedeutet, dass keine vorherige Eintragung der neuen Rechtsform erforderlich ist, um die Grundbuchberichtigung vorzunehmen. Dies vereinfacht den Prozess erheblich und reduziert den bürokratischen Aufwand für die betroffenen Unternehmer.

Insgesamt bietet die Entscheidung des OLG München eine klare und praxisnahe Lösung für die Grundbuchberichtigung bei der Umwandlung einer GbR in eine KG. Unternehmer können sich auf diese Entscheidung berufen, um den Formwechsel rechtssicher und effizient durchzuführen.


Welche weiteren rechtlichen Aspekte sollten Unternehmer bei der Umwandlung einer GbR in eine KG beachten?

Bei der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) in eine Kommanditgesellschaft (KG) sind mehrere rechtliche Aspekte zu beachten, die über die Grundbuchberichtigung hinausgehen.

  • Steuerliche Auswirkungen: Die Umwandlung einer GbR in eine KG kann steuerliche Konsequenzen haben. Wenn die GbR vermögensverwaltend tätig ist und die KG gewerblich geprägt wird, können steuerliche Auswirkungen gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG auftreten. Es ist wichtig, dass die Umwandlung steuerneutral erfolgt, um eine Aufdeckung stiller Reserven zu vermeiden. Dies kann durch die Einbringung der GbR-Anteile in die KG gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten geschehen, wobei die Buchwerte fortgeführt werden.
  • Änderungen in der Haftung: Bei der Umwandlung in eine KG ändert sich die Haftung der Gesellschafter. In der KG haftet der Komplementär (in der Regel eine GmbH) unbeschränkt, während die Kommanditisten nur mit ihrer Einlage haften. Dies reduziert das persönliche Haftungsrisiko der bisherigen GbR-Gesellschafter erheblich. Es ist jedoch zu beachten, dass eine Nachhaftung für Altverbindlichkeiten der GbR über einen Zeitraum von fünf Jahren bestehen kann (§ 736 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 159 ff. HGB).
  • Anpassung von Verträgen: Alle bestehenden Verträge der GbR müssen überprüft und gegebenenfalls angepasst werden. Dies betrifft insbesondere Verträge mit Dritten, die möglicherweise Sonderkündigungsrechte bei einem Rechtsformwechsel vorsehen. Es ist wichtig, dass die Verträge nahtlos auf die neue KG übergehen, um rechtliche und wirtschaftliche Kontinuität zu gewährleisten.
  • Gesellschaftsvertrag: Ein neuer Gesellschaftsvertrag für die KG muss erstellt werden. Dieser Vertrag regelt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die Gewinn- und Verlustverteilung sowie die Geschäftsführung. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet und im Handelsregister eingetragen werden.
  • Handelsregistereintragung: Die Umwandlung muss im Handelsregister eingetragen werden. Dies umfasst die Anmeldung der neuen KG und die Eintragung der GmbH als Komplementärin. Die Eintragung ist konstitutiv, das heißt, die KG entsteht erst mit der Eintragung im Handelsregister.
  • Buchführung und Bilanzierung: Mit der Umwandlung in eine KG ändern sich auch die Anforderungen an die Buchführung und Bilanzierung. Die KG unterliegt den Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) und muss eine doppelte Buchführung sowie eine Jahresbilanz erstellen.
  • Transparenzregister: Die neue KG muss im Transparenzregister eingetragen werden, um die wirtschaftlich Berechtigten offenzulegen. Dies ist eine gesetzliche Verpflichtung zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
  • Rechtsfähigkeit und Publizität: Mit der Eintragung im Handelsregister erlangt die KG Rechtsfähigkeit und genießt Publizität. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als eigenständige juristische Person auftritt und ihre Vertretungsbefugnisse öffentlich einsehbar sind.

Diese Aspekte sind entscheidend, um eine rechtssichere und steuerlich optimierte Umwandlung einer GbR in eine KG zu gewährleisten. Eine sorgfältige Planung und Beratung durch einen Rechtsanwalt und Steuerberater sind unerlässlich, um mögliche Fallstricke zu vermeiden.


§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils


  • § 47 GBO (Grundbuchordnung): Dieser Paragraph regelt die Berichtigung des Grundbuchs. Bei einer Umwandlung einer GbR in eine KG ist eine Richtigstellung des Grundbuchs notwendig, da die Rechtsform und möglicherweise der Name der Gesellschaft sich geändert haben.
  • § 15 HGB (Handelsgesetzbuch): Die Eintragung der Kommanditgesellschaft (KG) im Handelsregister ist notwendig für die Wirksamkeit der Gesellschaft. Diese Eintragung dient auch als Grundlage für die Beantragung der Grundbuchberichtigung.
  • § 20 UmwG (Umwandlungsgesetz): Dieser Paragraph bezieht sich auf die Verschmelzung, Spaltung und das Vorliegen einer Rechtsnachfolge, was für die Umwandlung der GbR in eine KG relevant ist.
  • § 875 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch): Regelung der Auflassung, also der Einigung über den Übergang des Eigentums an einem Grundstück. Das Grundbuchamt hat hier die Auffassung vertreten, dass bei einer neuen Gesellschaft die Auflassung zu erfolgen hat.
  • § 28 GBO (Grundbuchordnung): Klärt die Vorlagepflicht bestimmter Dokumente zur Eintragung. Hierzu gehören die Urkunden, die die Identität der bisherigen GbR mit der neuen KG nachweisen.
  • OLG München, Az.: 34 Wx 71/24 e – Beschluss vom 22.05.2024: Das Gericht gibt ein aktuelles Urteil, das die Richtigstellung des Grundbuchs ohne neuen Grundstückskauf zulässt. Es stellt klar, dass die Umwandlung nicht einer Auflassung bedarf, was für den Unternehmer die Verfahrensvereinfachung bedeutet.
  • § 29 GBO (Grundbuchordnung): Die Eintragung im Grundbuch setzt öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden voraus. Dies gilt auch bei der Umwandlung einer Gesellschaft und ist speziell im Fall der Grundbuchberichtigung von Bedeutung.
  • § 128 HGB (Handelsgesetzbuch): Haftung der Komplementäre und Kommanditisten. Diese Regelung ist wichtig, weil sich die Haftungsstruktur bei der Umwandlung einer GbR in eine KG ändert, was auch für den Grundbucheintrag relevante Konsequenzen haben kann.


⇓ Das vorliegende Urteil vom OLG München

OLG München – Az.: 34 Wx 71/24 e – Beschluss vom 22.05.2024

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Deggendorf – Grundbuchamt – vom 29.2.2024 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, das Grundbuch des Amtsgerichts Deggendorf von Offenberg, Blatt 1728, dahingehend richtigzustellen, dass in Abteilung I unter Nr. 1 als Eigentümer die Beteiligte eingetragen wird.

Gründe

I.

Die Beteiligte begehrt die Richtigstellung der Bezeichnung des Grundstückseigentümers.

Im Grundbuch sind in Abteilung I unter Nr. 1 a – c als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes seit 3.8.2000 M. K., M. W. und M. R. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts eingetragen. Der Grundbesitz ist wesentliche Betriebsgrundlage der von den Vorgenannten gehaltenen operativ tätigen M. Bau GmbH.

Zu notarieller Urkunde vom 2.1.2024 gründeten M. K., M. W. und M. R. die KWR M. Verwaltungs GmbH, die als weiterer Gesellschafter in die oben angesprochene Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in O. ansässige M. GbR, eintrat. Sodann wurde letztere in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt, wobei die KWR M. Verwaltungs GmbH die Stellung des Komplementärs und M. K., M. W. sowie M. R. jeweils die eines Kommanditisten erhielten.

Mit weiterer Urkunde vom selben Tag meldete der Urkundsnotar die errichtete Kommanditgesellschaft unter der Firma KWR M. GmbH & Co. KG mit Sitz in O. zur Eintragung im Handelsregister an (Ziffer I.) und teilte informatorisch mit, dass die Gesellschaft die bereits bisher unter den künftigen Kommanditisten bestehende im Wesentlichen gegenstands- und vermögensidentische Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortsetze (Ziffer II.), weiter dass sämtliche künftige Kommanditisten im Grundbuch als Gesellschafter der dort eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts vermerkt seien. Alle Beteiligten würden bewilligen, die Bezeichnung des Eigentümers dahingehend richtigzustellen, dass die unter I. angemeldete KWR M. GmbH & Co. KG eingetragen werde. Die Kommanditgesellschaft stimme der Namensberichtigung des Eigentümers zu und beantrage sie (Ziffer III.).

Mit Schreiben vom 26.2.2024 an das Grundbuchamt beantragte der Urkundsnotar die Richtigstellung des Grundbuchs dahingehend, dass Eigentümer die KWR M. GmbH & Co. KG sei. Zugleich bestätigte er deren Identität mit der M. GbR.

Das Grundbuchamt wies den Antrag mit Beschluss vom 29.2.2024 zurück. Es liege keine Berichtigung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern eine Gründung der Kommanditgesellschaft vor. Somit müsse eine Auflassung an die Kommanditgesellschaft erfolgen, sofern das Eigentum auf diese übergehen solle. Die Kommanditgesellschaft sei nicht personengleich mit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hierfür spreche sowohl die Formulierung in Ziffer ll. der Anmeldung, dass die neu gegründete Firma lediglich eine im Wesentlichen gegenstands- und vermögensidentische, aber eben nicht personenidentische Gesellschaft sei, als auch die nunmehrige Beteiligung einer weiteren Gesellschaft mit beschränkter Haftung als persönlich haftende Gesellschafterin. Insofern stelle dies auch keinen reinen Wechsel der Gesellschaftsform dar. Auch in Ziffer III. werde bestätigt, dass nicht alle Gesellschafter der Kommanditgesellschaft bereits im Bestand der Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümer vermerkt seien, sondern lediglich die Kommanditisten. Der hinzugetretene Komplementär habe keinen Bezug zur bisher eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Mit Schreiben vom 14.3.2024 hat der Urkundsnotar Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegt. Das Grundbuchamt verkenne, dass Träger des Eigentums an dem Grundstück die rechtsfähige bisherige Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche sei, § 705 Abs. 2 BGB. Dies sei bereits nach alter Rechtslage so gewesen (BGH NJW 2006, 3716). Es verkenne ferner, dass die Identität dieses Rechtsträgers sowohl von einer Veränderung des Gesellschafterbestands unberührt bleibe als auch von einer Änderung des Gesellschaftsvertrags, insbesondere der Verfassung der Gesellschaft (OLG München, 34 Wx 70/15). Der identitätswahrende Formwechsel sei keine Verfügung über das Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, selbst dann nicht, wenn er – wie hier – zusammen mit der Aufnahme eines neuen Gesellschafters vonstatten gegangen sei. Die Rechtslage habe sich durch das MoPeG nicht geändert. Dieses habe insoweit lediglich den Stand der Rechtsprechung in das Gesetz übernommen (BT-Drs. 19/27635, S. 101 und 125). Das Grundbuchverfahren sei identisch mit demjenigen zur Eintragung einer im Grundbuch nach altem Recht eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister mit anschließender Richtigstellung des Namens des eingetragenen Eigentümers. Es gelte das formelle Konsensprinzip, § 19 GBO. Nach Art. 229 § 21 Abs. 3 Satz 2 EGBGB n.F. bedürfe es für die Eintragung der registrierten Gesellschaft der Bewilligung der nach § 47 Abs. 2 Satz 1 GBO a.F. eingetragenen Gesellschafter und der Zustimmung der einzutragenden Gesellschaft. Beides liege vor. Weitere Nachweise habe der Gesetzgeber bewusst nicht vorgesehen (BT-Drs. 19/27635, S. 218). Der Nachweis der Identität der nach altem Recht eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der neu einzutragenden, registrierten Gesellschaft erfolge im Übrigen durch eine Bescheinigung des Notars. Diese sei im Antragsschriftsatz vom 26.2.2024 enthalten.

Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 11.4.2024 nicht abgeholfen. Die der Entscheidung des Oberlandesgerichts München zugrundeliegende Rechtslage beinhalte das Procedere, als die Gesellschaft bürgerlichen Rechts bei Grundbuchbezug noch nicht im Gesellschaftsregister einzutragen gewesen sei. Nachweise für einen identitätswahrenden Formwechsel lägen nicht in grundbuchtauglicher Form vor, weshalb von der Notwendigkeit einer Auflassung ausgegangen werde. Alternativ könnte der Formwechsel durch die Voreintragung ins Gesellschaftsregister erfolgen, hierzu sei nichts vorgetragen worden. Zutreffend gehe das Notariat davon aus, dass gemäß der zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts die Zwischeneintragung des neu hinzugekommenen Gesellschafters entfallen könne. Dies sei aber hier belanglos, weil bei Antragstellung nach dem 1.1.2024 ohnehin keine Eintragung des Gesellschafterwechsels mehr im Grundbuch erfolge, da dies dann über die nunmehr notwendige Eintragung im Gesellschaftsregister verlautbart sei. Nach Art. 229 § 21 EGBGB n.F. komme eine Grundbucheintragung ohne vorherige Eintragung ins Gesellschaftsregister nur in Frage, wenn vor dem 1.1.2024 die Urkunde erstellt und der Antrag ebenfalls vorher gestellt sei. Dies sei hier nicht der Fall. Auf die Notwendigkeit der Voreintragung ins Gesellschaftsregister bei hier gegebenenfalls vorliegendem Statuswechsel sei insoweit verwiesen, als § 707c BGB diesen lediglich für bereits eingetragene Gesellschaften bürgerlichen Rechts vorsehe. Auch aus dem Umkehrschluss zu § 107 Abs. 2 Satz 2 HGB, nach dem ein Rückwechsel in eine nicht eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht möglich sei, sowie analog § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG folge, dass im Zuge der Sicherheit der Identitätswahrung und dessen Nachweises eine Voreintragung im Gesellschaftsregister unumgänglich erscheine, umso mehr als vorliegend die bisherigen Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beim Statuswechsel ihre Haftung Dritten gegenüber massiv einschränken würden. Auch sei bei einer wie in der Urkunde aufgeführt lediglich im Wesentlichen, somit eben nicht vollständigen gegenstands- und vermögensidentischen Weiterführung eine reine Berichtigung nicht möglich. Ergänzend sei angemerkt, dass kein Statuswechsel, sondern eine Errichtung der Kommanditgesellschaft zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet worden sei.

Der Senat hat einen Auszug aus dem Handelsregister erholt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

a) Sie ist insbesondere statthaft. Die Beteiligte begehrt die Korrektur nicht eines unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens stehenden Rechtsverhältnisses, sondern der Bezeichnung des Rechtsinhabers, mithin eine bloße Richtigstellung. Gegen die Zurückweisung eines diesbezüglichen Antrags ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO eröffnet (OLG Naumburg FGPrax 2019, 258; Senat ErbR 2014, 539/540; Demharter GBO 33. Aufl. § 71 Rn. 46; Hügel/Holzer GBO 4. Aufl. § 22 Rn. 97; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 12. Aufl. § 71 Rn. 49; Schöner/Stöber GBR 16. Aufl. Rn. 484 ff.).

b) Die Beschwerde konnte durch den Urkundsnotar erhoben werden. Hat dieser – wie hier – gemäß § 15 Abs. 2 GBO bereits für den Beteiligten einen Antrag gestellt, gilt er auch als ermächtigt, gegen die darauf ergangene Zurückweisung Rechtsmittel einzulegen (Senat FGPrax 2024, 61; Demharter § 15 Rn. 20; Hügel/Reetz § 15 Rn. 62; Meikel/Böttcher § 15 Rn. 36; Schöner/Stöber Rn. 189).

2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

a) Bei einem bloßen identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform des Berechtigten ist, da dessen Bezeichnung nicht unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens steht, das Grundbuch in Abteilung I nicht nach § 22 GBO zu berichtigen, sondern lediglich richtigzustellen (Senat NZG 2016, 275; KG FGPrax 2009, 54/55; Demharter § 47 Rn. 31; Hügel/Holzer § 22 Rn. 95; Meikel/Böttcher § 22 Rn. 88; Schöner/Stöber Rn. 4281; DNotI-Report 2020, 41/43; Böhringer BWNotZ 2016, 154/162). Dies gilt auch beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters im Zuge der Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft. Denn Rechtsträger war die rechtlich verselbständigte, insofern von ihrem Gesellschafterbestand unabhängige (BGHZ 79, 374/379) Gesellschaft bürgerlichen Rechts; es waren nicht die Gesellschafter als solche (Senat NZG 2016, 275/276), auch wenn sie – gemäß § 47 Abs. 2 GBO a.F. richtigerweise – in dieser Eigenschaft im Grundbuch vermerkt waren (BGH NJW 2006, 3716; KG FGPrax 2009, 54/55). Die Richtigstellung erfolgt gegebenenfalls nach § 26 FamFG von Amts wegen. Die relevanten Tatsachen werden dabei im Freibeweisverfahren nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FamFG ermittelt, ein Nachweis in der Form des § 29 Abs. 1 GBO ist nicht erforderlich (OLG Naumburg FGPrax 2019, 258; Senat RNotZ 2016, 665/666; KG FGPrax 2009, 54/55; Demharter § 22 Rn. 22; Hügel/Holzer § 22 Rn. 97; Meikel/Böttcher § 22 Rn. 88; Böhringer BWNotZ 2016, 154/162; a.A. Schöner/Stöber Rn. 4281). Eine Bewilligung nach § 19 GBO stellt ein hierzu taugliches Mittel dar (Meikel/Böttcher § 22 Rn. 88; Schöner/Stöber Rn. 985; DNotI-Report 2020, 41/43). Auch die Anmeldung zum Handelsregister (Hügel/Reetz § 47 Rn. 111), jedenfalls zusammen mit einem Registerauszug kommt insoweit in Betracht (DNotI-Report 2020, 41/43; Böhringer BWNotZ 2016, 154/162), ebenso eine auf diesen gründende notarielle Identitätsbescheinigung nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNotO (vgl. Böttcher ZNotP 2023, 333/334; Bolkart MittBayNot 2021, 319/330; a.A. DNotI 2020, 41/43).

b) Dass nach der Reform durch das MoPeG die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zur Kommanditgesellschaft im Grundbuch nun per se deren Voreintragung im Gesellschaftsregister voraussetzen würde, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. § 707c Abs. 1 BGB n.F. bestimmt lediglich, dass die Anmeldung eines Statuswechsels nur bei dem Gericht erfolgen kann, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ist; Abs. 2 bis 4 beinhalten weitere Vorschriften zum Verfahren, Abs. 5 eine Haftungsregelung. Gemäß § 161 Abs. 2 i.V.m. § 106 Abs. 3 HGB n.F. hat die Anmeldung der Kommanditgesellschaft zum Handelsregister im Wege eines Statuswechsels im Gesellschafts- oder im Partnerschaftsregister zu erfolgen, wenn sie bereits dort eingetragen ist. Es handelt sich, abgesehen von dem insoweit nicht relevanten § 707c Abs. 5 BGB n.F., um reine Verfahrensvorschriften, die für den Fall einer Voreintragung regeln, wie und wo in einer solchen Konstellation die Anmeldung vorzunehmen ist. Dass die Eintragung nach einem identitätswahrenden Formwechsel eine Voreintragung erfordern würde, ergibt sich daraus nicht. Aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F., § 107 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F. folgt nichts anderes. In der erstgenannten Vorschrift wird u.a. die Beteiligung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einer Verschmelzung an ihre vorangegangene Eintragung im Gesellschaftsregister geknüpft, in der letztgenannten die Fortsetzung einer offenen Handelsgesellschaft als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nur im Wege eines Statuswechsels nach § 707c BGB n.F. zugelassen. Angesichts dieser expliziten Regelungen wäre zu erwarten gewesen, dass der Gesetzgeber, hätte er die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ebenfalls hiervon abhängig machen wollen, eine entsprechende Bestimmung geschaffen hätte. Dies war aber nicht der Fall. Vielmehr beschränkte er sich auf die Einführung von Verfahrensregeln für besondere Konstellationen. Aus den Materialien zum MoPeG ergibt sich nichts anderes. Vielmehr wird dort sogar explizit ausgeführt, dass die Sondervorschrift des Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB n.F., die ein Voreintragungserfordernis für alle Fälle der Verfügung über ein Grundstück durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts statuiert, auf eine bloße Richtigstellung nicht anwendbar ist (BT-Drs. 19/27635, S. 216 f.). Dies gilt auch und gerade für die Eintragung eines identitätswahrenden Formwechsels im Grundbuch. Ein solcher stellt anerkanntermaßen keine Verfügung über das Recht der Gesellschaft am Grundbesitz dar (Senat NZG 2016, 275/276; Demharter § 39 Rn. 2; Hügel/Kral GesR Rn. 92; Schöner/Stöber Rn. 985).

c) Nach dieser Maßgabe ist vorliegend von einem bloßen identitätswahrenden Wechsel der Rechtsform der Berechtigten auszugehen.

Die Gesellschafter der M. GbR haben in Ziffer II. der vorliegenden Registeranmeldung ausdrücklich die Fortsetzung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Kommanditgesellschaft erklärt. Ausweislich des vom Senat im Rahmen seiner auch im Beschwerdeverfahren geltenden Amtsermittlungspflicht (Demharter § 77 Rn. 4; Hügel/Kramer § 77 Rn. 13; Meikel/Schmidt-Räntsch § 77 Rn. 24) eingeholten Auszugs aus dem Handelsregister ist die KWR M. GmbH & Co. KG dort seit 16.2.2024 auch eingetragen. Ihr Sitz ist O., wie es auch bei der M. GbR der Fall war. Unternehmensgegenstand ist offensichtlich weiterhin zumindest u.a. die Verwaltung des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes. Der Beitritt der KWR M. Verwaltungs GmbH zur M. GbR berührt aufgrund deren rechtlicher Selbständigkeit deren Identität nicht. Der Urkundsnotar hat die Identität auch bestätigt. Einer Voreintragung im Gesellschaftsregister bedarf es zu deren Nachweis nicht. Der identitätswahrende Formwechsel stellt, wie bereits unter b) festgehalten, keine Verfügung über das Recht der Gesellschaft am Grundbesitz dar, die gemäß Art. 229 § 21 Abs. 1 EGBGB n.F. eine Voreintragung erfordern würde. Diese Regelung würde ausgehebelt, wenn auf dem Umweg über die Nachweisführung im Ergebnis doch eine Voreintragungsobliegenheit begründet würde. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit dem MoPeG die unter a) dargelegten Anforderungen an die Feststellung der Identitätswahrung beim Formwechsel verschärfen wollte. Unergiebig ist wiederum der Verweis auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 UmwG n.F., § 107 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F.; auch insoweit wird auf die Ausführungen unter b) verwiesen. Die Bewilligungen der Gesellschafter der M. GbR und die Zustimmung der KWR M. GmbH & Co. KG zur Richtigstellung liegen vor, und zwar sogar in der Form einer öffentlichen Urkunde.

Der Annahme der Identitätswahrung beim vorliegenden Formwechsel steht nicht entgegen, dass in der Registeranmeldung lediglich von einer im Wesentlichen gegenstands- und vermögensidentischen Weiterführung die Rede ist. Diese Formulierung impliziert bereits, dass gerade in den entscheidenden Punkten Übereinstimmung besteht. Welche Umstände gleichwohl Zweifel an einer Identitätswahrung begründen könnten, ist nicht ersichtlich.

Dass kein Statuswechsel, sondern eine Errichtung der Kommanditgesellschaft zur Eintragung im Handelsregister angemeldet wurde, erklärt sich ohne Weiteres daraus, dass die M. GbR nicht im Gesellschaftsregister eingetragen und somit ein Statuswechsel nach § 161 Abs. 2 i.V.m. § 106 Abs. 3 HGB n.F. nicht möglich war. Angesichts des in Ziffer II. der Registeranmeldung explizit zum Ausdruck gebrachten Willens zur Fortführung der M. GbR als Kommanditgesellschaft erscheint es zudem fernliegend, dass mit der Verwendung des Begriffs der Errichtung in Ziffer I. die Vorstellung einer Neugründung verbunden gewesen sein sollte.

In der Gesamtschau hat der Senat daher keine Zweifel an der Identität der M. GbR und der KWR M. GmbH & Co. KG.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die grundsätzliche Haftung der Beteiligten für die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens aus § 22 Abs. 1 GNotKG aufgrund des Erfolgs des Rechtsmittels gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG erloschen ist. Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Wie können wir Ihnen helfen?

Gerne können uns Ihr Anliegen in einem persönlichen Gespräch in unseren Kanzleiräumen in Kreuztal, bei einem Hausbesuch bei Ihnen, in einem persönlichen Telefonat oder auch per E-Mail schildern.

Möchten Sie einen Termin mit Herrn Rechtsanwalt und Notar Dr. Gerd Christian Kotz vereinbaren? Sie können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in unserer Kanzlei Beurkundungstermine oder Besprechungstermine per Email, Telefon oder Telefax vereinbaren.

Notar Dr. Kotz - Beratung

Rechtstipps und Ratgeber

Interessante Urteile mit notarieller Relevanz

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!