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Geschäftswertfestsetzung nach § 79 Absatz 1 Satz 3 GNotKG durch Grundbuchamt

Immobilienübertragung in Heidelberg: Streit um Millionenbeträge. Warum das Grundbuchamt den Wert einer Immobilie mehr als verdoppelte und damit für Empörung sorgte. Ein Rechtsstreit, der die Frage aufwirft, wie fair und transparent solche Bewertungen ablaufen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Karlsruhe
  • Datum: 12.12.2024
  • Aktenzeichen: 19 W 74/24 (Wx)
  • Verfahrensart: Rückgabe zur erneuten Durchführung des Geschäftswertfeststellungsverfahrens im Zusammenhang mit der Eintragung eines Eigentumswechsels
  • Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Gebührenrecht
  • Beteiligte Parteien:
    • Eigentümer: War Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks und wandte sich gegen die Festsetzung des Geschäftswerts.
    • Erwerber: Schlossen den notariell beurkundeten Vertrag zur Eigentumsübertragung ab.
    • Notarin: Beurkundete den Vertrag, beantragte namens aller Antragsberechtigten den Vollzug des Eigentumswechsels und leitete Unterlagen an das Grundbuchamt weiter.
  • Um was ging es?
    • Sachverhalt: Zwischen den Vertragsparteien wurde ein Eigentumsübertragungsvertrag abgeschlossen, in dem der Wert des Grundstücks mit 1.750.000 EUR angegeben wurde. Die Notarin stellte den Antrag auf Vollzug des Eigentumswechsels. Das Grundbuchamt beabsichtigte jedoch, einen abweichend höheren Geschäftswert von 3.756.980 EUR für die Gebührenfestsetzung anzusetzen.
    • Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die vom Grundbuchamt festgesetzte abweichende Höhe des Geschäftswerts rechtlich Bestand haben kann und welche Grundlagen für die Festsetzung maßgeblich sind.
  • Was wurde entschieden?
    • Entscheidung: Die vorherigen Beschlüsse vom 25. August 2023 und vom 21. November 2024 werden aufgehoben bzw. die weiteren Anträge zurückgewiesen. Der Fall wird an das Amtsgericht Mannheim – Grundbuchamt – zur erneuten Durchführung des Geschäftswertfeststellungsverfahrens zurückgegeben.
    • Folgen: Die erneute Feststellung des Geschäftswerts muss nun durch das Grundbuchamt in Mannheim erfolgen. Die bisherigen Festsetzungsentscheidungen werden als nullifiziert betrachtet, sodass künftig der neue Feststellungsbescheid maßgeblich ist.

Geschäftswertfestsetzung im Grundbuchverfahren: Relevanz und Fallbeispiel

Die Geschäftswertfestsetzung nach § 79 Absatz 1 Satz 3 GNotKG ist ein zentraler Bestandteil des Grundbuchverfahrens. Die präzise Geschäftswertermittlung sowie die Immobilien- und Grundstückswertermittlung bilden die Bewertungsgrundlage zur Berechnung der Notargebühren und Verwaltungsgebühren gemäß Gebührenordnung und Grundbuchrecht.

Das Grundbuchamt führt diese Rechtsdienstleistung unter Einbezug freiberuflicher Dienstleistungen und ökonomischem Wert durch. Anhand eines konkreten Falles wird das Thema weiter vertieft.

Der Fall vor Gericht


Grundbuchamt ignorierte Verfahrensrechte bei Immobilienübertragung

Beamter überreicht älteren Eigentümer unerwartet Dokument zur erhöhten Immobilienbewertung im Büro eines Grundbuchamts.
Fehlerhafte Geschäftswertfestsetzung im Grundbuchverfahren | Symbolbild: Flux gen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat in einem Beschluss vom 12. Dezember 2024 die Geschäftswertfestsetzung für eine Immobilienübertragung in Heidelberg aufgehoben. Das Grundbuchamt Mannheim hatte den Wert des Objekts ohne ausreichende Begründung mehr als doppelt so hoch angesetzt wie im notariellen Kaufvertrag vereinbart.

Fehlerhafte Wertermittlung ohne Anhörung der Beteiligten

Im Zentrum des Falls stand die Übertragung eines Grundstücks in exklusiver Heidelberger Lage. Im notariell beurkundeten Vertrag war der Wert des übertragenen Grundbesitzes mit 1,75 Millionen Euro angegeben. Das Grundbuchamt setzte jedoch einen deutlich höheren Geschäftswert von 3,76 Millionen Euro fest. Besonders problematisch war dabei, dass das Amt einen zusätzlichen Gebäudewert von 2 Millionen Euro ohne nachvollziehbare Begründung annahm und dies lediglich mit der „extrem teuren und exklusiven Lage“ begründete.

Schwerwiegende Verfahrensfehler bei der Bekanntgabe

Ein gravierender Mangel lag in der fehlenden Beteiligung der Kostenschuldner am Festsetzungsverfahren. Das Grundbuchamt hatte den Wertfestsetzungsbeschluss weder dem Verkäufer noch den Erwerbern zugestellt, sondern nur mit der Notarin kommuniziert. Diese war jedoch nicht bevollmächtigt, Beschlüsse für die Kostenschuldner entgegenzunehmen. Der Verkäufer erfuhr von der höheren Wertfestsetzung erst durch eine Mahnung der Landesoberkasse.

Rechtliches Gehör missachtet

Das OLG Karlsruhe kritisierte besonders scharf die mangelnde Berücksichtigung der Einwände der Beteiligten. Das Grundbuchamt hatte eine vorgelegte niedrigere Grundbesitzbewertung ohne inhaltliche Auseinandersetzung verworfen und die Beschwerdebegründung pauschal als „unglaubwürdig“ abgetan. Stattdessen zog es einen nicht näher erläuterten Vergleichsfall aus einem anderen Stadtteil heran und unterstellte den Beteiligten, sie würden „mit ihrem Verhalten die Allgemeinheit schädigen“.

OLG ordnet Neustart des Verfahrens an

Das Oberlandesgericht hob sowohl den ursprünglichen Wertfestsetzungsbeschluss als auch den Nichtabhilfebeschluss auf. Das Grundbuchamt muss nun das gesamte Verfahren neu durchführen und dabei allen Beteiligten Rechtliches Gehör gewähren. Die Kostenschuldner haben dann die Möglichkeit, ihre Argumente für eine niedrigere Wertfestsetzung vorzubringen.

Bedeutung der korrekten Geschäftswertfestsetzung

Der Fall zeigt die erhebliche praktische Bedeutung der Geschäftswertfestsetzung bei Immobilienübertragungen. Die Höhe der Gerichtsgebühren berechnet sich nach diesem Wert. Eine mehr als doppelt so hohe Wertfestsetzung wie im notariellen Kaufvertrag angegeben führt entsprechend zu deutlich höheren Gebühren für die Beteiligten. Das Grundbuchamt muss eine abweichende Wertfestsetzung nachvollziehbar begründen und den Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme geben.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stellt klar, dass bei der Festsetzung eines Geschäftswerts für Grundbucheintragungen die ordnungsgemäße Bekanntgabe des Beschlusses an alle Beteiligten erforderlich ist. Die Beschwerdefrist beginnt erst mit der korrekten Bekanntgabe des Beschlusses an den Betroffenen. Ein höherer Geschäftswert als im notariellen Übertragungsvertrag angegeben beeinträchtigt die Rechte des Kostenschuldners und berechtigt zur Beschwerde.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie eine Immobilie übertragen und vom Grundbuchamt einen höheren Geschäftswert festgesetzt bekommen als im notariellen Vertrag vereinbart, können Sie dagegen vorgehen. Sie müssen den Beschluss dazu aber persönlich erhalten haben – eine Zustellung nur an den Notar reicht nicht aus. Besonders wichtig: Ihre Beschwerdefrist beginnt erst zu laufen, wenn Sie den Beschluss tatsächlich erhalten haben. Als Kostenschuldner haben Sie das Recht, sich gegen einen höheren Geschäftswert zu wehren, auch wenn das Grundbuchamt dies bereits eingetragen hat.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist eine Geschäftswertfestsetzung und welche Auswirkungen hat sie bei Immobilienübertragungen?

Die Geschäftswertfestsetzung ist die verbindliche Festlegung des wirtschaftlichen Wertes einer Immobilie, der als Grundlage für die Berechnung der Notar- und Gerichtsgebühren dient. Wenn Sie eine Immobilie übertragen, bestimmt dieser Wert maßgeblich die Höhe der anfallenden Kosten.

Gesetzliche Grundlagen der Wertermittlung

Der Geschäftswert wird nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ermittelt. Bei einem Immobilienkauf ist zunächst der vereinbarte Kaufpreis maßgebend. Liegt dieser jedoch unter dem Verkehrswert der Immobilie, wird der höhere Verkehrswert zugrunde gelegt.

Ermittlung des Geschäftswerts

Der Geschäftswert einer Immobilie setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen:

  • Nutzungsart (gewerblich oder privat)
  • Immobilientyp und Bauweise
  • Grundstücksgröße und Wohnfläche
  • Baujahr und Renovierungsstand
  • Ausstattungsqualität
  • Bodenrichtwerte

Bedeutung für die Gebührenberechnung

Die Höhe der Notargebühren richtet sich nach einer gesetzlich festgelegten Gebührentabelle. Bei einer Immobilie im Wert von 500.000 Euro fallen beispielsweise folgende Gebühren an:

  • Beurkundung und Beratung: 1.870 Euro (doppelte Gebühr)
  • Vollzugstätigkeiten: 935 Euro (einfache Gebühr)

Bei Schenkungen werden grundsätzlich zweifache Gebühren veranschlagt. Der festgesetzte Geschäftswert ist auch für spätere Verfahren, wie etwa ein Erbscheineinziehungsverfahren, maßgeblich.

Rechtsmittel und Überprüfung

Sind Sie mit der Geschäftswertfestsetzung nicht einverstanden, können Sie Beschwerde einlegen. Das Gericht überprüft dann, ob die Wertermittlung korrekt erfolgt ist. Dabei werden auch nachträgliche Wertveränderungen berücksichtigt, sofern diese innerhalb der gesetzlichen Fristen eintreten.

Die Geschäftswertfestsetzung kann durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden. Wenn Sie beispielsweise eine Immobilie kurz nach dem Erwerb weiterverkaufen, kann der höhere Wiederverkaufspreis für die Wertfestsetzung maßgeblich sein. Auch die Beleihungswerte von Kreditinstituten können als Indikator für den tatsächlichen Verkehrswert herangezogen werden.


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Welche Rechte haben Beteiligte bei der Festsetzung des Geschäftswerts durch das Grundbuchamt?

Bei der Festsetzung des Geschäftswerts durch das Grundbuchamt steht Ihnen als Beteiligtem ein umfassendes Recht auf rechtliches Gehör zu. Dies bedeutet, dass Sie die Möglichkeit haben müssen, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Unterlagen zu äußern, bevor das Grundbuchamt den Geschäftswert festsetzt.

Konkrete Verfahrensrechte

Das Grundbuchamt muss Ihnen vor der Geschäftswertfestsetzung alle relevanten Unterlagen zur Prüfung übermitteln. Wenn Sie beispielsweise die Richtigkeit eines herangezogenen Bodenrichtwerts anzweifeln, muss sich das Grundbuchamt mit Ihren Einwänden auseinandersetzen.

Beschwerdemöglichkeiten

Sind Sie mit der Geschäftswertfestsetzung nicht einverstanden, können Sie Beschwerde einlegen. Die Beschwerde muss innerhalb der gesetzlichen Frist beim Grundbuchamt eingereicht werden. Das Grundbuchamt kann der Beschwerde abhelfen oder die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorlegen.

Prüfungsumfang des Geschäftswerts

Der Geschäftswert wird nach dem Verkehrswert bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter Berücksichtigung aller preisbeeinflussenden Umstände zu erzielen wäre. Bei der Wertermittlung müssen objektive Kriterien herangezogen werden. Sie haben das Recht, entsprechende Nachweise vorzulegen und eine abweichende Wertermittlung zu begründen.

Heilung von Verfahrensfehlern

Wenn das Grundbuchamt Ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt hat, führt dies in der Regel zur Aufhebung der Geschäftswertfestsetzung. Die Sache wird dann an das Grundbuchamt zurückverwiesen, damit dieses Ihnen rechtliches Gehör gewährt und eine neue Entscheidung unter Berücksichtigung Ihrer Argumente trifft.


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Wie kann man sich gegen eine zu hohe Geschäftswertfestsetzung wehren?

Gegen eine zu hohe Geschäftswertfestsetzung im Grundbuchverfahren steht Ihnen die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung.

Voraussetzungen für die Beschwerde

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Sie müssen die Beschwerde innerhalb einer Frist von sechs Monaten einreichen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat.

Einreichung der Beschwerde

Die Beschwerde können Sie auf zwei Wegen einreichen:

  • Durch Einreichung einer Beschwerdeschrift
  • Zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Amtsgerichts

Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird. Eine Begründung der Beschwerde ist ratsam.

Alternative: Gegenvorstellung

Wenn die Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, können Sie eine Gegenvorstellung einreichen. Diese wird als Anregung zur Änderung der Wertfestsetzung behandelt. Das Gericht kann dann den Geschäftswert von Amts wegen korrigieren.

Begründung der Beschwerde

Für eine erfolgreiche Beschwerde sollten Sie:

  • Konkrete Berechnungsgrundlagen für einen niedrigeren Geschäftswert vorlegen
  • Vergleichswerte aus ähnlichen Fällen anführen
  • Auf fehlerhafte Bewertungsmethoden des Grundbuchamts hinweisen

Wurde der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf der Sechsmonatsfrist festgesetzt, können Sie die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses einlegen.

Das Grundbuchamt muss bei der Geschäftswertfestsetzung die Berechnungsgrundlagen und den Rechenweg nachvollziehbar darlegen. Fehlt diese Transparenz, ist dies ein wichtiger Beschwerdegrund.


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Wann muss das Grundbuchamt den Geschäftswert anders festsetzen als im Kaufvertrag angegeben?

Das Grundbuchamt ist bei der Geschäftswertfestsetzung nicht an den im Kaufvertrag vereinbarten Preis gebunden. Maßgeblich ist stattdessen der tatsächliche Verkehrswert des Grundstücks.

Gesetzliche Grundlage

Nach § 46 GNotKG wird der Wert eines Grundstücks durch den Verkehrswert bestimmt. Der Verkehrswert entspricht dem Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Grundstücks unter Berücksichtigung aller preisbildenden Umstände zu erzielen wäre.

Abweichungsgründe

Eine abweichende Wertfestsetzung erfolgt insbesondere in diesen Fällen:

  • Wenn der vereinbarte Kaufpreis deutlich unter dem Bodenrichtwert liegt
  • Bei Schenkungen oder verbilligten Überlassungen an Familienangehörige
  • Wenn besondere Merkmale des Grundstücks nicht angemessen berücksichtigt wurden
  • Bei offensichtlich fehlerhaften Wertangaben im Vertrag

Ermittlung des korrekten Werts

Das Grundbuchamt orientiert sich bei der Wertermittlung an objektiven Kriterien:

Der Gesamtwert setzt sich typischerweise zusammen aus dem Bodenwert (basierend auf Bodenrichtwerten) und dem Gebäudewert. Wenn Sie beispielsweise ein Grundstück in einer gefragten Lage erwerben, kann der amtliche Wert erheblich über dem vereinbarten Kaufpreis liegen.

Eine Abweichung des Verkehrswerts vom Bodenrichtwert von bis zu 30% ist dabei verfassungsrechtlich zulässig. Gegen die Wertfestsetzung können Sie nur erfolgreich vorgehen, wenn Sie nachweisen, dass die verwendeten Bewertungskriterien des Grundbuchamts offensichtlich fehlerhaft sind.


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Welche Rolle spielt der Notar bei der Geschäftswertfestsetzung?

Der Notar nimmt bei der Geschäftswertfestsetzung eine wichtige Erstbewertungsfunktion wahr. Wenn Sie eine notarielle Beurkundung benötigen, setzt der Notar zunächst einen vorläufigen Geschäftswert fest, der als Grundlage für seine Kostenberechnung dient.

Bewertungsspielraum und Pflichten

Der Notar verfügt bei der Bewertung über einen gewissen Ermessensspielraum, muss dabei aber die gesetzlichen Vorgaben des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) beachten. Bei der Bewertung eines Grundstücks beispielsweise berücksichtigt der Notar verschiedene Faktoren wie Lage, Nutzungsart und allgemeinkundige Tatsachen.

Kommunikation mit dem Gericht

Wenn das Gericht bei seinem Kostenansatz von der notariellen Bewertung abweicht, muss es dem Notar diese abweichende Festsetzung mitteilen. Der Notar kann dann eine eigene Stellungnahme abgeben und seine Bewertung begründen.

Dokumentationspflicht

Bei der Geschäftswertfestsetzung muss der Notar seine Berechnungsgrundlagen nachvollziehbar dokumentieren. Wenn Sie als Beteiligter die Wertberechnung nachvollziehen möchten, haben Sie das Recht, die entsprechenden Berechnungsgrundlagen einzusehen.

Mitwirkung im Streitfall

Bei Streitigkeiten über den festgesetzten Geschäftswert kann der Notar eine Stellungnahme abgeben, in der er seine Bewertung erläutert und rechtfertigt. Diese Stellungnahme wird vom Gericht bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Wertfestsetzung berücksichtigt.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Geschäftswertfestsetzung

Die Geschäftswertfestsetzung ist die verbindliche Festlegung des Wertes eines Rechtsgeschäfts durch das Grundbuchamt, die als Berechnungsgrundlage für Gerichts- und Notargebühren dient. Sie erfolgt nach § 79 GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) und basiert auf dem tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der Immobilie. Das Grundbuchamt kann dabei vom Kaufpreis abweichen, muss dies aber nachvollziehbar begründen.

Beispiel: Bei einem Immobilienkauf für 500.000 € kann das Grundbuchamt den Geschäftswert höher festsetzen, wenn vergleichbare Objekte in der Umgebung deutlich teurer sind.


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Rechtliches Gehör

Das rechtliche Gehör ist ein verfassungsrechtlich garantiertes Grundrecht nach Art. 103 Abs. 1 GG. Es bedeutet, dass Verfahrensbeteiligte die Gelegenheit erhalten müssen, sich zu allen für die Entscheidung wichtigen Tatsachen und Beweisen zu äußern, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Beispiel: Vor einer Werterhöhung muss das Grundbuchamt den Eigentümer anhören und ihm die Möglichkeit geben, Einwände oder eigene Wertgutachten vorzulegen.


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Kostenschuldner

Kostenschuldner sind diejenigen Personen, die gesetzlich zur Zahlung der Gerichts- und Notarkosten verpflichtet sind. Bei Immobiliengeschäften sind dies in der Regel die Käufer, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. Die Kostenschuldnerschaft ist im GNotKG geregelt.

Beispiel: Beim Immobilienkauf sind typischerweise die Käufer Kostenschuldner für die Grundbuchgebühren, können dies aber vertraglich auch anders regeln.


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Nichtabhilfebeschluss

Ein Nichtabhilfebeschluss ist eine Entscheidung, mit der ein Gericht oder eine Behörde bei einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung diese aufrechterhält. Das bedeutet, dass der ursprüngliche Beschluss nicht korrigiert wird und die Angelegenheit zur Entscheidung an die nächsthöhere Instanz weitergeleitet wird.

Beispiel: Wenn das Grundbuchamt trotz Beschwerde gegen die höhere Wertfestsetzung bei seiner Entscheidung bleibt, erlässt es einen Nichtabhilfebeschluss.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 79 GNotKG: Dieser Paragraph regelt die Festsetzung des Geschäftswerts im notariellen Kostenrecht. Er bestimmt, wie der Wert eines Geschäftsvorfalls ermittelt wird, um die anfallenden Notarkosten zu berechnen. Der Geschäftswert ist Grundlage für die Gebühren, die der Notar verlangt.
    Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftswert für den Eigentumswechsel auf 3.756.980 EUR festgesetzt, was nach § 79 GNotKG erfolgt ist. Der Beteiligte zu 4 bestreitet diese Festsetzung und fordert eine Neubewertung des Geschäftswerts.
  • § 59 FamFG: Dieser Paragraph behandelt die Beschwerdeberechtigung im familiengerichtlichen Verfahrensrecht, die auch auf andere Verwaltungsverfahren anwendbar ist. Er besagt, dass jede Person, die durch einen Beschluss in ihren Rechten beeinträchtigt ist, das Recht hat, Beschwerde einzulegen.
    Der Beteiligte zu 4 hat sich gemäß § 59 FamFG gegen den Wertfestsetzungsbeschluss gewandt, da er durch die Festsetzung des Geschäftswerts in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
  • Grundbuchordnung (GBO): Die GBO regelt das Verfahren zur Eintragung von Grundstücksrechten im Grundbuch. Sie bestimmt, wie Eigentumswechsel erfolgen und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Außerdem legt sie die Zuständigkeiten der Grundbuchämter fest.
    In diesem Fall betrifft der Streit die Eintragung eines Eigentumswechsels im Grundbuch und die daraus resultierenden Gebühren, die nach den Vorschriften der GBO erhoben werden.
  • § 19 GNotKG: Dieser Paragraph bezieht sich auf die Bemessung der Gebühren für die Beurkundung von Verträgen durch den Notar. Er legt fest, wie die Gebühren anhand des Geschäftswertes berechnet werden.
    Die abweichende Festsetzung des Geschäftswerts durch das Grundbuchamt führte zu einer höheren Gebührenberechnung für den Eigentumswechsel, was nach § 19 GNotKG überprüft werden muss.
  • Zustellungsregelungen nach Verwaltungsverfahrensrecht: Diese Vorschriften regeln, wie Verwaltungsentscheidungen den Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt werden müssen, um rechtswirksam zu sein. Eine ordnungsgemäße Zustellung ist Voraussetzung für die Wirksamkeit von Verwaltungsbeschlüssen.
    Im vorliegenden Fall gibt es Unklarheiten bezüglich der Bekanntgabe des Wertfestsetzungsbeschlusses, da der Beteiligte zu 4 diesen offenbar nicht erhalten hat. Dies betrifft die Einhaltung der Zustellungsregelungen und ist ein zentraler Punkt für die Zulässigkeit der Beschlüsse.

Das vorliegende Urteil


OLG Karlsruhe – Az.: 19 W 74/24 (Wx) – Beschluss vom 12.12.2024


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