OLG München – Az.: 31 Wx 413/17 Kost – Beschluss vom 30.11.2017
1. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck – Nachlassgericht – vom 19.10.2017 samt Nichtabhilfeentscheidung und Vorlageverfügung vom 21.11.2017 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung über den festzusetzenden Geschäftswert an das Amtsgericht Fürstenfeldbruck – Nachlassgericht – zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Geschäftswertbeschwerde erweist sich vorläufig als begründet. Das Verfahren zur Festsetzung des Geschäftswerts leidet an einem schwerwiegenden Mangel, weshalb ausnahmsweise von einer Sachentscheidung abgesehen und die Sache zur erneuten eigenständigen Prüfung und anderweitigen Behandlung zurückverwiesen werden kann (vgl. dazu näher OLG München Rpfleger 2015, 232).
1. Bei der angegriffenen Entscheidung wurde nicht berücksichtigt, dass ein Rechtspfleger für die Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen ist, wenn er zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (vgl. § 10 RPflG, § 6 Abs. 1 FamFG, § 41 Nr. 6 ZPO; ausführlich dazu OLG München Rpfleger 2015, 232).
Vorliegend hat die Rechtspflegerin, die den Geschäftswertfestsetzungsbeschluss vom 19.10.2017 wie auch die Nichtabhilfeentscheidung vom 21.11.2017 getroffen hat, bereits am 19.6.2017 den Kostenansatz erstellt und hierbei einen – noch nicht förmlich festgesetzten – Geschäftswert zugrunde gelegt. Entsprechend dem vorgenannten Grundsatz war sie im Nachgang dazu von einer Entscheidung im Verfahren betreffend die Festsetzung des Geschäftswerts ausgeschlossen. Zum weiteren Verfahrensgang vgl. OLG München BeckRS 2015, 00774.
2. Für die erneute Durchführung des Festsetzungsverfahrens weist der Senat ergänzend auf folgendes hin:
a) Die Berechnung des Verkehrswerts des Gebäudes der Immobilie ist offensichtlich nach deren Brandversicherungswert erfolgt. Dies stellt grundsätzlich eine anerkannte Berechnungsmethode zur Ermittlung des Verkehrswertes dar (vgl. nur BayObLG JurBüro 1976, 1236 sowie NK-GK/Fackelmann 2. Auflage <2016> § 46 Rn. 34 ff.). Zur Nachvollziehbarkeit des Wertansatzes sind die Beteiligten aber vorab auf die Grundlagen der Berechnung hinzuweisen wie auch worauf sich der angesetzte Bodenwert gründet. Insoweit müssen die Beteiligten vor Erlass der Entscheidung also in die Lage versetzt werden, die Wertberechnung nachvollziehen zu können, um hierzu bereits im Festsetzungsverfahren etwaige Einwendungen vorbringen zu können. Auch ist die Wertberechnung in der Entscheidung selbst nachvollziehbar darzustellen (vgl. dazu auch OLG München BeckRS 2017, 118273 zur ähnlich gelagerten Problematik zur Berechnung von Erbquoten im Rahmen des § 2087 Abs. 2 BGB).
b) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt (§ 46 Abs. 4 GNotKG). Für die von dem Beschwerdeführer beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens ist daher kein Raum.
II.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).