Verpachteter Grundbesitz: Verlust von Bewertungsprivileg und gesteigerter Geschäftswert
Das Oberlandesgericht München entschied, dass das Bewertungsprivileg für die Übergabe eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs nicht gilt, wenn der Großteil des Grundbesitzes verpachtet ist und die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Übernehmer nicht erfolgt. Das Gericht wies die Beschwerde gegen die Festsetzung eines hohen Geschäftswertes für die Eintragung einer Hofübergabe ab, da die Voraussetzungen für das Landwirtschaftsprivileg nicht erfüllt waren und eine Verkehrswertberechnung notwendig wurde.
Übersicht
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✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das Bewertungsprivileg nach § 48 Abs. 1 GNotKG findet keine Anwendung, wenn der größte Teil des Grundbesitzes verpachtet bleibt.
- Die Fortführung des Betriebs durch den neuen Eigentümer ist eine Kernvoraussetzung für das Bewertungsprivileg.
- Die Festsetzung des Geschäftswerts basiert auf dem Verkehrswert, wenn das Bewertungsprivileg nicht anwendbar ist.
- Die Beschwerde gegen die Festsetzung eines hohen Geschäftswerts wurde abgelehnt, da die Bedingungen für das Landwirtschaftsprivileg nicht erfüllt waren.
- Die Entscheidung betont die Notwendigkeit einer direkten und aktiven Bewirtschaftung durch den Erwerber für das Bewertungsprivileg.
- Verpachtete Grundstücke, die auch nach der Übergabe verpachtet bleiben, lösen das Bewertungsprivileg nicht aus.
- Die Mindestgröße für die Anerkennung eines Betriebs als wesentlicher Teil der Existenzgrundlage ist entscheidend.
- Die Ermittlung des Verkehrswertes erfolgt anhand von Bodenrichtwerten und anderen relevanten Kriterien, wenn das Privileg nicht greift.
Hofübergabe: Was ist bei der Geschäftswertfestsetzung zu beachten?
Die Übergabe eines Hofes ist ein komplexer Vorgang mit weitreichenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen. Neben der eigentlichen Übertragung des Eigentums müssen auch diverse Formalitäten erledigt werden, zu denen die Festsetzung des Geschäftswerts gehört. Dieser Wert spielt eine wichtige Rolle bei der Berechnung von Gebühren und Steuern.
Der konkrete Fall
Im Zentrum des Rechtsstreits am Oberlandesgericht München stand die Festsetzung des Geschäftswerts für die Eintragung einer Hofübergabe. Der Konflikt begann, als der Beteiligte zu 1, ein Erbe, die Übertragung eines landwirtschaftlichen Anwesens von seiner Mutter erhielt. Der umfangreiche Grundbesitz, dokumentiert in einem notariell beurkundeten Hofübergabevertrag, umfasste sowohl land- und forstwirtschaftliche Flächen als auch eine Hofstelle mit mehreren Gebäuden.
Streitpunkt: Anwendung des Bewertungsprivilegs
Die zentrale Streitfrage drehte sich um die Anwendung des Bewertungsprivilegs nach § 48 Abs. 1 GNotKG. Dieses Privileg sieht vor, dass der Wert eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs bei der Übergabe unter bestimmten Bedingungen lediglich das Vierfache des zuletzt festgestellten Einheitswerts beträgt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Betrieb unmittelbar von dem Erwerber fortgeführt wird und einen wesentlichen Teil seiner Existenzgrundlage bildet.
Problem der Verpachtung
Das Gericht stellte fest, dass der überwiegende Teil des Grundbesitzes verpachtet war und keine unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Übernehmer erfolgte. Insbesondere wurde betont, dass die Fortführung der Bewirtschaftung verpachteter Flächen nach Ablauf des Pachtverhältnisses für die Anwendung des Bewertungsprivilegs nicht ausreichend sei. Ebenso wurde die Bewirtschaftung des forstwirtschaftlichen Teils des Anwesens durch den Beteiligten zu 1 und die Nutzung der Hofstelle nicht als genügend erachtet, um das Bewertungsprivileg zu begründen.
Gerichtliche Festsetzung des Geschäftswerts
Das Grundbuchamt setzte den Geschäftswert auf 7.976.390,42 € fest, eine Summe, die weit über den vom Beteiligten zu 1 erwarteten Wert hinausging. Diese Entscheidung basierte auf der differenzierten Verkehrswertberechnung gemäß § 46 GNotKG, da die Voraussetzungen des Bewertungsprivilegs nicht erfüllt waren. Das Gericht lehnte die Anwendung des Bewertungsprivilegs ab und bestätigte die Festsetzung des Geschäftswerts durch das Grundbuchamt, indem es auf die Rechtsprechung und die spezifischen Bedingungen für die Anwendung des § 48 GNotKG verwies.
Juristische Begründung und Schlussfolgerung
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München unterstrich die strengen Voraussetzungen für die Anwendung des Bewertungsprivilegs im GNotKG. Es wurde deutlich, dass eine bloße Absichtserklärung zur Fortführung der Bewirtschaftung oder die teilweise Nutzung des Grundbesitzes für forstwirtschaftliche Zwecke nicht ausreicht, um die erhebliche Reduzierung des Geschäftswerts zu rechtfertigen. Die Entscheidung basierte auf einer genauen Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen und der Intention des Gesetzgebers, leistungsfähige land- und forstwirtschaftliche Betriebe durch das Bewertungsprivileg zu unterstützen.
In diesem spezifischen Fall sah das Gericht keine Basis für die Anwendung des Bewertungsprivilegs, da der überwiegende Teil des Grundbesitzes verpachtet blieb und der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen einer unmittelbaren und vollständigen Betriebsfortführung nicht erfüllte. Diese Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung einer detaillierten Prüfung der jeweiligen Umstände bei der Geschäftswertfestsetzung für die Eintragung einer Hofübergabe und setzt damit klare Richtlinien für ähnliche Fälle.
Das Oberlandesgericht München bestätigte die Festsetzung des Geschäftswerts auf der Basis des Verkehrswerts, da die spezifischen Voraussetzungen für das Bewertungsprivileg nicht erfüllt waren.
✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
Was versteht man unter der Geschäftswertfestsetzung bei einer Hofübergabe?
Unter der Geschäftswertfestsetzung bei einer Hofübergabe versteht man die Bestimmung des Wertes, der als Grundlage für die Berechnung der Notar- und Gerichtsgebühren dient. Dieser Wert wird als Geschäftswert bezeichnet und ist entscheidend für die Höhe der anfallenden Kosten bei der Beurkundung und Genehmigung der Hofübergabe.
Die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und dürfen weder unter- noch überschritten werden. Sie richten sich nach dem Geschäftswert, der im individuellen Hofübergabevertrag festgelegt wird. Der Geschäftswert wird dann anhand der Gebührentabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) bestimmt. Zu den Notarkosten kommen noch Umsatzsteuer und Auslagen hinzu.
Für die Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle gibt es ein Kostenprivileg nach § 48 GNotKG. Dieses besagt, dass der Geschäftswert für die Berechnung der Gebühren höchstens das Vierfache des letzten Einheitswertes betragen darf, was in der Regel nur 10 % bis 30 % des Verkehrswertes entspricht. Würde es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handeln, würde der Verkehrswert als Grundlage genommen werden. Wichtig ist, dass der Hofübernehmer den Betrieb unmittelbar fortführen muss und dieser einen wesentlichen Teil seiner Existenzgrundlage darstellen muss.
Wenn der Hofübernehmer im Rahmen der Hofübergabe Gegenleistungen wie Altenteil, Wohnrecht, Verbindlichkeiten oder Abfindungen an weichende Erben übernimmt, wird deren Wert zum Geschäftswert hinzugerechnet, sofern dadurch der vierfache Einheitswert überschritten wird. Schulden werden nicht vom Geschäftswert abgezogen und führen somit nicht zu einer Verminderung der Kosten.
In einem konkreten Fall hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Bemessung des Geschäftswertes nach dem Einheitswert des Hofes gemäß § 48 Abs. 1 GNotKG nicht in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des Kostenprivilegs nicht vorliegen.
Wie wirkt sich eine Verpachtung des Grundbesitzes auf die Geschäftswertfestsetzung aus?
Die Verpachtung des Grundbesitzes kann verschiedene steuerliche und rechtliche Auswirkungen auf die Geschäftswertfestsetzung bei einer Hofübergabe haben. Diese Auswirkungen hängen von den spezifischen Umständen der Verpachtung und der Hofübergabe ab.
Steuerliche Aspekte
Die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebs kann steuerliche Vorteile bieten. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft, die sich im Wesentlichen auf die Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz beschränkt, ist fast vollständig von der Gewerbesteuer befreit. Dies stellt den Grundbesitz steuerlich fast gleich mit steuerlichem Privatvermögen. Eine solche Gestaltung kann insbesondere bei der Aufgabe eines landwirtschaftlichen Betriebs relevant sein, um den Grundbesitz nachhaltig zu erhalten und steuerlich günstig zu gestalten.
Umsatzsteuerliche Aspekte
Bei der Verpachtung an Pauschallandwirte kann der Verpächter zur Umsatzsteuer optieren, was unter bestimmten Voraussetzungen sinnvoll sein kann. Diese Option ermöglicht es dem Verpächter, die Umsatzsteuer auf die Pachteinnahmen zu erheben und gleichzeitig den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen geltend zu machen. Dies kann insbesondere dann von Vorteil sein, wenn der Pächter das gepachtete Grundstück für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen.
Rechtliche Aspekte bei der Hofübergabe
Bei der Hofübergabe verpachteter Betriebe eröffnen sich durch Änderungen in der Steuergesetzgebung neue Gestaltungsmöglichkeiten. So kann die Übertragung eines Hofes an eine Personengesellschaft und dessen Fortführung in verpachteter Form steuerliche Vorteile bieten, insbesondere wenn der Hof später steuerunschädlich auf die Einzelgesellschafter aufgeteilt werden soll. Dies kann die Aufdeckung stiller Reserven und damit verbundene Steuerzahlungen vermeiden helfen.
Die Verpachtung des Grundbesitzes kann also sowohl steuerliche als auch rechtliche Auswirkungen auf die Geschäftswertfestsetzung bei einer Hofübergabe haben. Steuerliche Vorteile ergeben sich insbesondere durch die Möglichkeit der Gewerbesteuerbefreiung und der Option zur Umsatzsteuer. Rechtlich bietet die Verpachtung neue Gestaltungsmöglichkeiten bei der Hofübergabe, die eine steuerunschädliche Aufteilung des Hofes ermöglichen können. Die spezifischen Auswirkungen hängen jedoch von den individuellen Umständen der Verpachtung und der Hofübergabe ab.
Welche Bedeutung hat das Bewertungsprivileg des § 48 Abs. 1 GNotKG für die Hofübergabe?
Unter der Geschäftswertfestsetzung bei einer Hofübergabe versteht man die Bestimmung des Wertes, der als Grundlage für die Berechnung der Notar- und Gerichtsgebühren dient. Dieser Wert wird als Geschäftswert bezeichnet und ist entscheidend für die Höhe der anfallenden Kosten bei der Beurkundung und Genehmigung der Hofübergabe.
Die Notarkosten sind gesetzlich festgelegt und dürfen weder unter- noch überschritten werden. Sie richten sich nach dem Geschäftswert, der im individuellen Hofübergabevertrag festgelegt wird. Der Geschäftswert wird dann anhand der Gebührentabelle des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) bestimmt. Zu den Notarkosten kommen noch Umsatzsteuer und Auslagen hinzu.
Für die Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Hofstelle gibt es ein Kostenprivileg nach § 48 GNotKG. Dieses besagt, dass der Geschäftswert für die Berechnung der Gebühren höchstens das Vierfache des letzten Einheitswertes betragen darf, was in der Regel nur 10 % bis 30 % des Verkehrswertes entspricht. Würde es sich nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handeln, würde der Verkehrswert als Grundlage genommen werden. Wichtig ist, dass der Hofübernehmer den Betrieb unmittelbar fortführen muss und dieser einen wesentlichen Teil seiner Existenzgrundlage darstellen muss.
Wenn der Hofübernehmer im Rahmen der Hofübergabe Gegenleistungen wie Altenteil, Wohnrecht, Verbindlichkeiten oder Abfindungen an weichende Erben übernimmt, wird deren Wert zum Geschäftswert hinzugerechnet, sofern dadurch der vierfache Einheitswert überschritten wird. Schulden werden nicht vom Geschäftswert abgezogen und führen somit nicht zu einer Verminderung der Kosten.
In einem konkreten Fall hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass die Bemessung des Geschäftswertes nach dem Einheitswert des Hofes gemäß § 48 Abs. 1 GNotKG nicht in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen des Kostenprivilegs nicht vorliegen.
§ Wichtige Gesetze und Paragraphen in diesem Urteil
- § 48 Abs. 1 GNotKG: Regelung des Bewertungsprivilegs bei der Übergabe land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe. Voraussetzung ist die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber, wobei der Betrieb einen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage des neuen Inhabers bildet. Im vorliegenden Fall fand keine Anwendung, da der größte Teil des Grundbesitzes verpachtet war und keine unmittelbare Betriebsfortführung durch den Übernehmer stattfand.
- § 46 GNotKG: Bestimmt die Ermittlung des Geschäftswerts auf Basis des Verkehrswertes, wenn spezielle Bewertungsprivilegien nicht anwendbar sind. Dieser Paragraph kam zur Anwendung, da das Bewertungsprivileg nach § 48 Abs. 1 GNotKG nicht griff und daher eine Verkehrswertberechnung erfolgte.
- § 83 Abs. 1 Satz 1, Sätze 3 bis 5 GNotKG: Normiert die Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts. Im Urteil wurde festgestellt, dass die Beschwerde zulässig, aber nicht begründet war.
- § 81 Abs. 5 Satz 1 und 4 GNotKG: Erwähnt im Kontext der Beschwerdeführung und Entscheidungsfindung. Dieser Paragraph unterstreicht die formellen Anforderungen an das Beschwerdeverfahren.
- § 10 Abs. 1 FamFG: Ermöglicht die Überprüfung der Beschwerde im familiengerichtlichen Verfahren. Obwohl primär im Familienrecht angesiedelt, zeigt seine Erwähnung die interdisziplinäre Anwendbarkeit bestimmter Verfahrensregeln.
- § 83 Abs. 3 GNotKG: Besagt, dass unter bestimmten Umständen keine Kostenentscheidung erforderlich ist. Im vorliegenden Fall wurde keine Kostenentscheidung getroffen, was auf die Anwendung dieses Paragraphen hindeutet.
Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 34 Wx 32/24 e – Beschluss vom 15.02.2024
1. Das Bewertungsprivileg des § 48 Abs. 1 GNotKG kommt nicht zur Anwendung, wenn der überwiegende Teil des übergebenen Grundbesitzes verpachtet ist und keine unmittelbare Beendigung des Pachtvertrages und Fortführung des Betriebes durch den Übernehmer erfolgt.
2. Ein Betrieb bildet nur dann einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GNotKG, wenn es sich um einen leistungsfähigen Betrieb mit einer gewissen Mindestgröße handelt.
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Freising – Grundbuchamt – vom 7.12.2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für die Eintragung einer Hofübergabe.
Die Mutter des Beteiligten zu 1 war als Eigentümerin von Grundbesitz im Grundbuch eingetragen und überließ mit notariell beurkundetem Hofübergabevertrag vom 23.6.2023 den Grundbesitz an den Beteiligten zu 1. Der Grundbesitz umfasst ein landwirtschaftliches Anwesen mit einer Vielzahl von Flurstücken. Die unbebauten land- und forstwirtschaftlichen Flächen umfassen 612.225 m², davon 144.793 m² Waldflächen. Das bebaute Flurstück mit der Hofstelle und mehreren Gebäuden umfasst weitere 70.861 m². In Ziffer 5. des Hofübergabevertrages ist festgehalten, dass der Vertragsgegenstand mit Ausnahme der Hofstelle und des Waldes (ca. 13 ha) verpachtet ist. In dem Vollzugsantrag an das Grundbuchamt gab die beurkundende Notarin als Geschäftswert der Urkunde den Betrag von 240.304,00 € (vierfacher Einheitswert) an. Der Beteiligte zu 1 wurde am 17.10.2023 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Nach Einholung einer Stellungnahme des Beteiligten zu 2 setzte das Grundbuchamt mit Beschluss vom 7.12.2023 den Geschäftswert auf 7.976.390,42 € fest. Das Landwirtschaftsprivileg gemäß § 48 GNotKG greife nicht. Es seien nicht alle Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Von der erworbenen Hofstelle aus werde das Land bei der Verpachtung an Dritte nicht bewirtschaftet und bilde keinen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage des Erwerbers. Es habe daher eine differenzierte Verkehrswertberechnung gemäß § 46 GNotKG zu erfolgen. Die konkrete Berechnung ergebe den festgesetzten Verkehrswert.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde vom 21.12.2023. Eine Fortführung des Forstbetriebs und die damit verbundene Nutzung der Hofstelle durch ihn sei bereits erfolgt. Eine Fortführung der Bewirtschaftung der verpachteten landwirtschaftlichen Flächen sei nach Ablauf des Pachtverhältnisses beabsichtigt. Er sei aktuell Student, den wesentlichen Teil seines Einkommens bildeten Einnahmen aus der Bewirtschaftung der Forstflächen und der Produktion von Brennholz. Er sehe damit die Bedingungen des § 48 GNotKG als erfüllt an.
Der Beteiligte zu 2 beantragt die gerichtliche Zurückweisung der Beschwerde. Eine unmittelbare Fortführung des Betriebs in seiner Gesamtheit sei jedenfalls nicht gegeben. Ferner müsse der Betrieb je nach Art des Betriebes eine gewisse Mindestgröße aufweisen, die im Bereich der Forstwirtschaft 75 ha betrage. Allein der forstwirtschaftlich genutzte Teil des übergebenen Betriebes sei daher aufgrund der zu geringen Größe nicht geeignet, einen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage des Beteiligten zu 1 zu bilden.
Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 30.1.2024 der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Gemäß §§ 83 Abs. 1 Satz 1 und Sätze 3 bis 5, 81 Abs. 5 Satz 1 und 4 GNotKG, § 10 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Geschäftswertfestsetzung nach § 79 GNotKG zulässig eingelegt. Über sie entscheidet gemäß § 83 Abs. 1 Satz 5 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG der Einzelrichter des Senats.
2. Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Der Geschäftswert für die Eigentumsumschreibung beträgt 7.976.390,42 €.
a) Das Bewertungsprivileg gemäß § 48 Abs. 1 GNotKG kommt vorliegend nicht zur Anwendung.
Nach dieser Vorschrift beträgt bei der Übergabe eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes höchstens das Vierfache des letzten festgestellten Einheitswerts. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst beabsichtigt ist und der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe einen nicht nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet. Diese Vorschrift dient der Erhaltung leistungsfähiger Hofbetriebe. Sie enthält eine eng auszulegende vorrangige Sonderregel (Toussaint/Kawell Kostenrecht 53. Aufl. § 48 Rn. 1). Die Geschäftswertbegünstigung greift nur ein, wenn ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb mit Hofstelle geschäftsgegenständlich ist, und zwar in seiner Gänze (OLG Düsseldorf BeckRS 2018, 10056).
Vorliegend kommt eine Anwendung des § 48 Abs. 1 GNotKG bereits deshalb nicht in Betracht, da der ganz überwiegende Teil des Grundbesitzes verpachtet ist. Bleibt der Grundbesitz auch nach der Übergabe dauerhaft an einen Dritten verpachtet, ist das landwirtschaftliche Kostenprivileg nach Sinn und Zweck nicht anwendbar (BeckOK KostR/Soutier Stand: 1.1.2024 § 48 Rn. 7 und Rn. 24). Ein verpachteter Betrieb, der auch nach der Übergabe verpachtet bleibt, löst die Anwendung des § 48 GNotKG nicht aus (Korintenberg/Tiedtke GNotKG 22. Aufl. § 48 Rn. 39). Die vage Ankündigung des Beteiligten zu 1, nach Ablauf des Pachtverhältnisses sei eine Fortführung der Bewirtschaftung dieser Flächen beabsichtigt, ist insoweit nicht ausreichend. Nachvollziehbare konkrete Anhaltspunkte, dass der Pachtvertrag unmittelbar nach dem Erwerb des Betriebes beendet und Betrieb danach tatsächlich vom Übernehmer selbst geführt wird, liegen nicht vor (vgl. Korintenberg/Tiedtke a.a.O.).
Soweit sich der Beteiligte zu 1 darauf beruft, dass er den forstwirtschaftlichen Teil der übergebenen Flächen selbst bewirtschaftet und dazu auch die Hofstelle nutzt, führt dies ebenfalls nicht zu einer Anwendung des § 48 Abs. 1 GNotKG. Unabhängig davon, dass es sich nur um einen Bruchteil des gesamten überlassenen Grundbesitzes handelt, wäre weitere Voraussetzung ein leistungsfähiger Betrieb mit einer gewissen Mindestgröße (BeckOK KostR/Soutier § 48 Rn. 8), wobei bei forstwirtschaftlichen Betrieben von einer Mindestgröße von 75 ha auszugehen ist (HK-Notarrecht/Storch GNotKG § 48 Rn. 13; Korintenberg/Tiedke § 48 Rn. 22). Die von dem Beteiligten zu 1 bewirtschafteten Flächen weisen dagegen laut dem Übergabevertrag nur einen Umfang von ca. 13 ha auf.
b) Der Wert des überlassenen Grundbesitzes wird daher gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert). Sofern dieser – wie vorliegend – nicht feststeht, ist nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG eine Bewertung unter Berücksichtigung der Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für den Bodenwert und der Brandversicherungswerte nach der Methodik, wie sie die Rechtsprechung zu § 19 Abs. 2 KostO entwickelt hatte, möglich (vgl. BayObLGZ 1972, 297/301 und 303; 1976, 89/91; 1997, 69/75 f.; Bayer. Notarkasse, Streifzug durch das GNotKG, Rn. 2158; Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 4. Aufl. § 46 Rn. 14 und 21; Fackelmann in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 46 Rn. 38; Korintenberg/Tiedtke § 46 Rn. 61), dies allerdings unter der Einschränkung, dass die Werte etwa aus früheren Vorgängen amtsbekannt sein müssen oder auf Angaben der Beteiligten beruhen (siehe auch BT-Drucks. 17/11471 zu § 46 GNotKG – S. 168; Korintenberg/Tiedtke § 46 Rn. 60; Fackelmann in Fackelmann/Heinemann § 46 Rn. 39). Sind diese Werte bekannt, steht der Bewertung nach dieser Methodik grundsätzlich nichts im Wege. Denn es handelt sich dann um nach § 46 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 GNotKG zu berücksichtigende Umstände.
Die vom Grundbuchamt nach § 46 Abs. 2 GNotKG vorgenommene Ermittlung des Verkehrswertes in Höhe von 7.976.390,42 € ist nicht zu beanstanden. Die Berechnung anhand der Bodenrichtwerte bzw. anhand des Baujahres und der Brandversicherungssumme der Gebäude ist zutreffend und wurde von dem Beteiligten zu 1 auch nicht in Frage gestellt.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).