LG Cottbus – Az.: 7 OH 8/15 – Beschluss vom 04.05.2016
Der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung über die von ihm erhobenen Einwendungen gegen die Kostenberechnung vom 05.03.2015, Rechnungsnummer: …, der Notarin … wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Am 05.03.2015 erstellte die Antragsgegnerin aufgrund des ihr vom Antragsteller am 28.06.2014 erteilten Auftrags ein notarielles Nachlassverzeichnis über den Nachlass seiner am 26.04.2014 verstorbenen Ehefrau … Zuvor hatte die Antragsgegnerin – unter anderem bei der Betreuerin der Verstorbenen, Frau … und dem Amtsgericht Cottbus – zum Umfang des Nachlasses der Verstorbenen recherchiert.
Im Nachlassverzeichnis war unter Teil B. Aktiva, 1. unter anderem aufgeführt, dass zum Nachlass der Ehefrau des Antragstellers auch ein in der Gemarkung …, Flur …, Flurstück …, gelegenes zwischenzeitlich verkauftes und übereignetes Grundstück gehört. Hinsichtlich des weiteren Inhaltes des Nachlassverzeichnisses wird auf Bl. 7 ff. d.A. Bezug genommen.
Ebenfalls unter dem 05.03.2015 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses eine Kostenberechnung in Höhe von insgesamt 621,06 €, wobei sie der Berechnung der Gebühren einen Gegenstandswert von 93.000,00 € zugrunde legte.
Am 13.04.2015 hat der Antragsteller zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichtes Cottbus einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 05.03.2015, Rechnungsnummer: …, gestellt. Zur Begründung hat er angeführt, der von der Antragsgegnerin festgesetzte Gegenstandswert sei mit 93.000,00 € völlig überhöht. Die Antragsgegnerin habe bei der Berechnung des Gegenstandswertes nämlich zu Unrecht den Wert des Grundstücks berücksichtigt, dessen Alleineigentümerin die Erblasserin gewesen sei. Diese habe selbst zu ihren Lebzeiten noch den Verkauf des Grundstücks in die Wege geleitet. Er habe lediglich den begonnenen Verkaufsprozess zu Ende geführt, weshalb der Grundstückswert nicht mehr zum Wert der Beurkundung zähle.
Zudem seien, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, vom Nachlasswert die Nachlassverbindlichkeiten zur Hälfte abzuziehen. Außerdem habe die Antragsgegnerin fast neun Monate benötigt, um sich mit den von ihm vorgelegten Unterlagen zu beschäftigen und auf die Frage, mit welchen Kosten die Erstellung des Nachlassverzeichnisses verbunden sei, angegeben, dass die Kosten lediglich etwa 60,00 € betragen würden. Auch seien die Schreibauslagen mit 9,90 € überhöht, denn er habe der Antragsgegnerin im Termin vom 18.06.2014 zahlreiche Originale und Kopien vorgelegt und diese habe das Nachlassverzeichnis mehrfach ausgedruckt und zerrissen. Diese Fehldrucke könne sie aber nicht mitberechnen.
Demgegenüber hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.05.2015 die Auffassung vertreten, dass das Grundstück der Verstorbenen der Berechnung des Wertes ihres Nachlasses zugrunde zu legen sei, da es im Zeitpunkt des Erbfalls zum Nachlass gehört habe. Als Geschäftswert habe sie den Verkaufserlös des Grundstücks herangezogen und ein Schuldenabzug sei nach § 115 GNotKG nicht vorzunehmen. Die angesetzte Dokumentenpauschale ergebe sich aus der Tatsache, dass das Nachlassverzeichnis nebst Anlagen 23 Seiten habe und hiervon eine beglaubigte Abschrift für den Antragsteller und eine beglaubigte und eine einfache Abschrift für dessen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt … gefertigt worden sei. Berechnet worden seien 66 Seiten a 0,15 €.
Die Ländernotarkasse hat, wie aus § 68 ff. d.A. ersichtlich, Stellung genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers vom 13.04.2015 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Kostenberechnung der Antragsgegnerin vom 05.03.2015, Rechnungsnummer: …………., ist gemäß § 127 Abs. 1 GNotKG statthaft und zulässig.
Die Einwendungen des Antragstellers gegen die Kostenberechnung der Antragsgegnerin haben in der Sache jedoch keinen Erfolg. Wird gegen die Kostenberechnung des Notars die gerichtliche Entscheidung beantragt, so bestimmt der Antragsteller durch seine Beanstandungen den Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung (vgl. zur vergleichbaren Rechtslage bis zum 01.01.2009 hinsichtlich der Kostenbeschwerde nach § 156 KostO: OLG Stuttgart JurBüro 2007, 599 f.; BayObLG JurBüro 1990, 84; LG Dresden NotBZ 2003, 363). In vorliegender Sache hat der Antragsteller im Rahmen seiner Antragsbegründung zum einen gerügt, dass der für die Kostenberechnung herangezogene Gegenstandswert zu hoch bemessen sei, weil die Antragsgegnerin der Bemessung den Wert des bereits verkauften Grundstücks zugrunde gelegt und sie die Nachlassverbindlichkeiten nicht abgezogen habe. Außerdem hat er die Höhe der angesetzten Schreibauslagen gerügt.
Die von der Antragsgegnerin am 05.03.2015 erstellte Kostenrechnung ist jedoch hinsichtlich der vom Antragsteller bemängelten Punkte nicht zu beanstanden.
So begegnet die Festsetzung des Gegenstandswertes des Nachlassverzeichnisses auf 93.000 € keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Antragstellers war der Wert des im Eigentum der Erblasserin stehenden, in … gelegenen Grundstücks in die Berechnung des Gegenstandswertes einzubeziehen.
Gemäß § 115 S. 1 GNotKG bemisst sich der Gegenstandswert für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nach dem Wert der darin aufgeführten Gegenstände, wobei für Grundstücke, die im Nachlass enthalten sind, deren Verkehrswert gemäß § 46 GNotKG in Ansatz zu bringen ist. Demgemäß richtet sich der Wert eines Nachlassverzeichnisses, welches den gesamten Nachlass erfasst, nach dem Wert sämtlicher Nachlassgegenstände (vgl. Korintenberg/Gläser, GNotKG, 19. Aufl., § 115, Rn. 6) Entgegen der Ansicht des Antragstellers war das im Alleineigentum der Erblasserin stehende Grundstück in … im Nachlass der Erblasserin enthalten. Dabei ist unerheblich, ob bereits die Erblasserin vor ihrem Tod beabsichtigte, das Grundstück zu veräußern. Denn zum Nachlass gehört gemäß § 1922 Abs. 1 BGB die Summe aller im Todeszeitpunkt zum Vermögen des Erblassers gehörenden Rechtsverhältnisse (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl., § 1922 Rn. 7). Mithin ist für die Frage, ob das Grundstück in … zum Nachlass der verstorbenen Ehefrau des Antragstellers zu zählen ist, allein maßgeblich, ob dieses im Zeitpunkt ihres Versterbens noch in ihrem Eigentum stand. Dies war jedoch unstreitig der Fall. Da sich der Wert eines Grundstücks gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG in erster Linie nach dem bei einer Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielenden Preis bestimmt, hat die Antragsgegnerin auch zu Recht den beim Verkauf des Grundstücks erzielten Verkaufserlös als Wert des Grundstücks in Ansatz gebracht.
Darüber hinaus waren gemäß § 38 Abs. 2 GNotKG bei der Berechnung des Wertes des Nachlasses auch nicht die sich aus dem Nachlass ergebenden Verbindlichkeiten abzuziehen, denn nach dieser Vorschrift findet ein Abzug von Verbindlichkeiten des Nachlasses bei der Berechnung des Wertes des Nachlassverzeichnisses nicht statt. Der Abzug der Verbindlichkeiten kommt auch nicht nach § 102 Abs. 1 S. 2 GNotKG bis zur Hälfte des Vermögens in Betracht, da die Vorschrift des § 102 GNotKG nur die Berechnung des Geschäftswertes für die dort aufgeführten erbrechtlichen Angelegenheiten regelt (vgl. Korintenberg/Reimann, a.a.O., § 102 Rn. 3). Die Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist in dieser Vorschrift jedoch nicht aufgeführt.
Nicht zuletzt begegnet auch die Erhebung einer Dokumentenpauschale in Höhe von 9,90 € in der Kostenberechnung vom 05.03.2015 durch die Antragsgegnerin keinen Bedenken. Nach Nr. 32001 KV GNotKG ist der Notar berechtigt, für jede Seite des von ihm erstellten Dokumentes 0,15 € in Rechnung zu stellen. Vorliegend hat die Antragsgegnerin nicht, wie der Antragsteller meint, sämtliche Fehldrucke in der angegriffenen Kostenberechnung abgerechnet, sondern lediglich die für die dem Antragsgegner und seinem Verfahrensbevollmächtigten ausgehändigten beglaubigten und einfachen Abschriften benötigten Ausdrucke. Da das Nachlassverzeichnis 23 Seiten hatte, war die Antragsgegnerin berechtigt, dem Antragsteller insgesamt 69 Seiten zu je 0,15 € zu berechnen, wovon sie tatsächlich lediglich 66 Seiten zu je 0,15 € in ihrer Kostenberechnung in Rechnung gestellt hat.
III.
Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten gemäß § 130 Abs. 3 S. 1 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 1 FamFG ist nicht veranlasst.