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Geschäftswertbemessung: Beurkundung einer Ehescheidungsvereinbarung /Erbvertragsaufhebung

LG Düsseldorf – Az.: 25 T 2/17 – Beschluss vom 03.12.2018

Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1. suchte am 29.11.2016 mit seiner damaligen Ehefrau, mit der er seinerzeit bereits in Trennung lebte, den Beteiligten zu 2. auf, um eine Scheidungsfolgenvereinbarung zu beurkunden, die auch die Aufhebung eines Erbvertrages enthält.

Mit seiner Beschwerde wendet der Beteiligte zu 1. sich gegen die am 09. Dezember 2016 erstellte Kostenrechnung. Er ist insbesondere der Auffassung, die Geschäftswerte seien unzutreffend ermittelt worden.

Der Beteiligte zu 3. hat unter dem 14. Februar 2018 Stellung genommen. Wegen des Inhalts der Stellungnahme wird auf Blatt 22 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Auf Antrag des Kostenschuldners nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung vom 09. Dezember 2016 zu bestätigen.

1.

Die Kostenrechnung ist rechnerisch nicht zu beanstanden und entspricht dem Zitiergebot gemäß § 19 Abs. 2, 3 GNotKG.

2.

Die zugrunde gelegten Geschäftswerte sind nicht zu beanstanden.

a)

Dies gilt zunächst im Hinblick auf den vom Beteiligten zu 2. in Ansatz gebrachten Geschäftswert für die Ehescheidungsvereinbarung. Der Geschäftswert bestimmt sind insoweit nach §§ 97 Abs. 1, 35 GNotkG. Ein Austauschvertrag nach § 97 Abs. 3 GNotKG liegt nicht vor. Ein solcher ist dadurch gekennzeichnet, dass mehrere Partner Verpflichtungen oder Leistungen eingehen, wobei die eine um der anderen Willen erbracht wird (vgl. Bengel, in: Korintenberg, GNotKG Kommentar, 20. Aufl. 2017, § 97 Rn. 16). So liegen die Dinge hier jedenfalls in der Gesamtschau nicht.

Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Beteiligte zu 1. und seine Ex-Ehefrau in der Scheidungsfolgenvereinbarung durchaus Regelungen getroffen haben, die isoliert betrachtet die Auslegung stützen, es handele sich um einen solchen Austauschvertrag. Denn aus Nr. (4) 2 c) i.V.m. Nr. 4 der Vereinbarung folgt, dass die Übertragungen im Wege der Vermögensauseinandersetzung erfolgen und die Ehefrau an den Ehemann im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung 100.000 Euro zu zahlen hat. Gegen die Auslegung eines Austauschvertrages spricht aber, dass die beurkundeten Leistungen und Gegenleistungen nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. Dies wird besonders an Nr. (4) 3 der beurkundeten Vereinbarung deutlich, wonach der Ehemann neben der Übertragung des deutlichen wertvolleren Miteigentumsanteils zusätzlich verpflichtet ist, seine Ehefrau auch noch im Innenverhältnis von den aufgenommenen Darlehen im Wege der Erfüllungsübernahme vollständig freizustellen. Zwar mag das in der Vereinbarung beurkundete Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung nicht zwingend grundsätzlich gegen die Annahme sprechen, dass ein Austauschvertrag nicht gewollt sein könnte, aber bedarf es in solchen Fällen konkreter weiterer – hier nicht ersichtlicher – Anhaltspunkte, die die Annahme eines dahingehenden Parteiwillens stützen. Denn grundsätzlich ist eine Ehescheidungsvereinbarung – worauf auch der Beteiligte zu 2. zutreffend hingewiesen hat – eine Gesamtvereinbarung, bei der der Wert der einzelnen Gegenstände nach §§ 97 Abs. 1, 35 Abs. 1 GNotKG zu addieren ist.

Diese Wertaddition hat der Beteiligte zu 2. hier zutreffend vorgenommen, indem er die Verkehrswerte der Immobilien jeweils hälftig angesetzt und die vereinbarte Unterhaltszahlung für drei Monate berücksichtigt hat. Der Beteiligte zu 2. hat sich insbesondere auch an den Wertangaben des Beteiligten zu 1. und dessen Ex-Ehefrau orientiert, § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG. Anhaltspunkte dafür, dass die Wertangaben unzutreffend gewesen sein könnten, lagen dem Beteiligten zu 2. nicht vor. Dies behauptet der Kostenschuldner auch selbst nicht. Nach § 38 GNotKG sind Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, bei Ermittlung des Geschäftswertes entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. auch nicht in Abzug zu bringen.

Insoweit der Beteiligte zu 1. die Kostenrechnung mit dem Argument angreift, es sei vorliegend kein Kaufvertrag beurkundet worden, dringt er damit nicht durch. Denn für die hier vorgenommene Beurkundung einer Ehescheidungsvereinbarung fällt ebenfalls eine 2,0 Gebühr nach Nr. 21100 KV an (vgl. Tiedtke, in: Korintenberg, GNotKG Kommentar, 20. Aufl. 2017, § 100 Rn. 48).

b)

Die Einwendungen hinsichtlich der in Nr. (7) der Ehescheidungsvereinbarung beurkundeten Aufhebung des Erbvertrages vom 30. März 1992 greifen gleichsam nicht durch. Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 GNotKG ist nicht gegeben. Die Beurkundung war schon deshalb erforderlich, weil die Aufhebung des Erbvertrages der notariellen Beurkundung bedarf, §§ 2290 Abs. 4, 2076 BGB.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beteiligte zu 2. den Geschäftswert für die Aufhebung des Erbvertrages nach § 102 GNotKG ermittelt hat. Die Kostenrechnung lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Der Wert bestimmt sich nach dem Wert der aufgehobenen Verfügung und der Gebührensatz beträgt gemäß Nr. 21102 KV 1,0 (vgl. Reimann, in: Korintenberg, GNotKG Kommentar, 20. Aufl. 2017, § 102 Rn. 19). Dass der Notar ausweislich der Kostenrechnung im Übrigen bestehende Verbindlichkeiten abgezogen hat, ist nur deshalb möglich gewesen, weil er den Geschäftswert nach § 102 GNotKG und nicht nach § 97 Abs. 1 GNotKG berechnet hat.

c)

Der Beteiligte zu 2. war nicht gehalten über die anfallenden Kosten zu belehren. Eine derartige Belehrungspflicht besteht nur in engen Grenzen, etwa dann, wenn der Kostenschuldner – wie vorliegend nicht geschehen – sich explizit nach den anfallenden Kosten erkundigt.

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