Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- Erbscheinverfahren: Wie das KG Berlin den Geschäftswert halbiert
- Redaktionelle Leitsätze
- Abzugsfähige Schulden: Der Streit um den Zugewinnausgleich
- Ist der Zugewinnausgleich eine abzugsfähige Erblasserschuld?
- Erblasserschulden: Warum das KG die Literatur korrigiert
- Millionenersparnis: Der Zugewinnausgleich in der Praxis
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum kann ich den Zugewinnausgleich nicht abziehen, wenn ich die Erbschaft einfach annehme?
- Verliere ich den Gebührenvorteil, wenn ich die einmonatige Beschwerdefrist gegen die Wertfestsetzung verpasse?
- Reicht eine grobe Schätzung des Zugewinns aus, um den Geschäftswert beim Nachlassgericht zu senken?
- Was kann ich tun, wenn das Nachlassgericht den Abzug des Zugewinnausgleichs trotzdem ablehnt?
- Wirkt sich der Abzug des Zugewinnausgleichs beim Erbschein auch mindernd auf meine Erbschaftsteuer aus?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 3 W 118/25
Das Wichtigste im Überblick
Gerichte müssen den Zugewinnausgleichsanspruch der Witwe vom Nachlasswert abziehen, wenn sie die Gebühren für den Erbschein berechnen.
- Der Wert für den Erbschein sinkt durch den Abzug des ehelichen Zugewinnausgleichs erheblich.
- Der Anspruch zählt als Schuld des Erblassers, da er auf der Ehezeit basiert.
- Erben zahlen dank der geringeren Bemessungsgrundlage deutlich niedrigere Gebühren für das Nachlassverfahren.
- Die Komplexität der Berechnung entbindet das Gericht nicht von der Pflicht zum Abzug.
- Gericht: KG Berlin
- Datum: 17.09.2021
- Aktenzeichen: 3 W 118/25
- Verfahren: Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswertes
- Rechtsbereiche: Erbrecht, Kostenrecht
- Streitwert: 3.818.504,- EUR
- Relevant für: Erben, überlebende Ehegatten, Nachlassgerichte
Erbscheinverfahren: Wie das KG Berlin den Geschäftswert halbiert
Der Geschäftswert für ein Erbscheinserteilungsverfahren richtet sich nach dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, wie in § 40 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 GNotKG festgelegt. Das GNotKG ist das Gesetz, das die Gebühren für Gerichte und Notare regelt. Der Geschäftswert bildet dabei die finanzielle Basis für die Berechnung dieser Kosten: Je höher dieser Wert ist, desto teurer wird das Verfahren. Ergänzend kommen die Vorschriften aus § 79 Abs. 1 Satz 1 sowie § 83 GNotKG zur Anwendung. Maßgeblich für die Berechnung ist dabei der reine Nachlasswert, von dem zuvor alle vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten abgezogen wurden.
Das Kammergericht Berlin musste sich am 17. September 2021 unter dem Aktenzeichen 3 W 118/25 mit der Wertermittlung für einen Erbschein befassen, nachdem das Amtsgericht Düsseldorf als Nachlassgericht am 13. März 2025 den Geschäftswert für einen Sohn des Verstorbenen zunächst auf 7.297.469 Euro festgesetzt hatte. Das Nachlassgericht ist die spezialisierte Abteilung beim Amtsgericht, die für die Abwicklung von Erbfällen und die Erteilung von Erbscheinen zuständig ist. Auf die Beschwerde des Sohnes hin änderte das Berliner Gericht die Entscheidung zu seinen Gunsten ab und reduzierte den finalen Wert auf 3.818.504 Euro.
Prüfen Sie die Wertfestsetzung des Nachlassgerichts sofort nach Erhalt. Wenn das Gericht den Zugewinnausgleich ignoriert, verschenken Sie bares Geld. Fordern Sie den Abzug aktiv ein, sobald die Ehefrau die Erbschaft ausgeschlagen hat, um die Gebührenlast von Beginn an zu drücken.
Redaktionelle Leitsätze
- Der Anspruch des überlebenden Ehegatten auf Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 3 BGB ist bei der Festsetzung des Geschäftswerts für ein Erbscheinserteilungsverfahren als vom Erblasser herrührende Erblasserschuld im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG abzugsfähig und nicht als nicht abzugsfähige Erbfallschuld zu behandeln.
- Der fehlende Bezug zum Nachlass und die Verwurzelung des Zugewinnausgleichsanspruchs im lebzeitigen güterrechtlichen Verhältnis der Ehegatten schließen seine Einordnung als Erbfallschuld aus; die Komplexität der güterrechtlichen Berechnung im Einzelfall steht der Abzugsfähigkeit nicht entgegen.

Abzugsfähige Schulden: Der Streit um den Zugewinnausgleich
Bei der Wertermittlung sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten abzugsfähig, die bereits vom Verstorbenen herrühren, sogenannte Erblasserschulden. Nicht abzugsfähig sind hingegen Erbfallschulden im Sinne des § 1967 Abs. 2 BGB. Zu diesen nicht abzugsfähigen Posten zählen insbesondere Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche und Auflagen, die erst durch den Erbfall selbst entstehen.
In dem familiären Konflikt entzündete sich der Streit an der Frage, ob der Zugewinnausgleichsanspruch der überlebenden Ehefrau nach § 1371 Abs. 3 BGB den Geschäftswert mindert. Das Düsseldorfer Amtsgericht hatte diesen Anspruch bei seiner Berechnung vollständig ignoriert und ihn als nicht abzugsfähige Position behandelt. Der antragstellende Sohn machte daraufhin geltend, dass der Verzicht auf diesen Abzug zu einem deutlich überhöhten Geschäftswert führe. Vor der Vorlage an das Kammergericht holte das Amtsgericht noch eine rechtliche Stellungnahme des Bezirksrevisors ein, half der Beschwerde des Sohnes aber nicht ab. Der Bezirksrevisor vertritt die staatliche Kasse und prüft, ob Gebühren korrekt berechnet wurden; dass das Gericht der Beschwerde nicht abhalf, bedeutet, dass es seine eigene Entscheidung nicht korrigierte, sondern den Fall zur Prüfung an die nächsthöhere Instanz weiterreichte.
Ist der Zugewinnausgleich eine abzugsfähige Erblasserschuld?
Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 3 BGB hat seine rechtliche Grundlage in der zu Lebzeiten eingegangenen Ehe und dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Verbindlichkeit knüpft rechtstechnisch an die Beendigung dieses Güterstands an und nicht an den Erbfall als solchen. Berechnet wird der Anspruch durch einen Vergleich der Zugewinne beider Ehegatten nach den §§ 1371 Abs. 2, 1373 und 1378 Abs. 1 BGB, weshalb er keinen direkten Bezug zum eigentlichen Nachlass aufweist.
Die praktische Bedeutung dieser Unterscheidung zeigte sich, nachdem die Ehefrau des Verstorbenen die Erbschaft ausgeschlagen hatte und dadurch ihr Anspruch auf den Zugewinnausgleich entstand. Das Kammergericht Berlin qualifizierte diesen Anspruch eindeutig als eine vom Erblasser herrührende Erblasserschuld. Die Richter stellten klar, dass die mitunter hohe Komplexität der güterrechtlichen Berechnung im Einzelfall einer Einordnung als abzugsfähige Erblasserschuld nicht entgegensteht.
Bei dem Anspruch der Ehefrau des Erblassers auf Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 3 BGB handelt es sich um eine vom Erblasser herrührende und damit abziehbare Verbindlichkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 S. 2 GNotKG (sog. Erblasserschuld), nicht um eine – nicht abzugsfähige – Erbfallschuld. – so das Kammergericht Berlin
Praxis-Hinweis: Die Wahl der güterrechtlichen Lösung
Der entscheidende Hebel für die Gebührenersparnis liegt in der Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten. Nur in dieser Konstellation entsteht ein konkret berechneter Zugewinnausgleichsanspruch, der als abzugsfähige Erblasserschuld den Geschäftswert mindert. Bleibt der Ehegatte hingegen Erbe, wird der Zugewinn meist pauschal über die Erbquote geregelt, was keinen wertmindernden Abzug bei der Kostenberechnung ermöglicht.
Erblasserschulden: Warum das KG die Literatur korrigiert
Erbfallschulden sind Verbindlichkeiten, die den Erben als solchen treffen und in Bezug auf den Nachlass entstehen. Erblasserschulden sind dagegen bereits in der Person des Verstorbenen angelegt oder rühren aus dessen Rechtsverhältnissen her. Der Gesetzgeber hat die Unterscheidung des § 1967 Abs. 2 BGB für die Kostenberechnung im Gerichts- und Notarkostengesetz übernommen.
Bei der rechtlichen Einordnung wies das Kammergericht Berlin die Auffassung zahlreicher Stimmen aus der kostenrechtlichen Literatur ausdrücklich zurück.
Literaturmeinung zur Vereinfachung verworfen
Autoren wie Pfeiffer, Sikora, Boldt, Wilsch und Greipl ordnen den Zugewinnausgleich als Erbfallschuld ein, um die Wertermittlung zu vereinfachen. Sie argumentieren, der Anspruch entstehe erst mit dem Erbfall beziehungsweise mit der Ausschlagung der Erbschaft durch den überlebenden Ehegatten. Zudem verweisen diese Stimmen auf den kostenrechtlichen Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, der darauf abziele, den Aufwand der Wertermittlung durch die Reduzierung unsicherer Abzugsposten im Vergleich zur alten Kostenordnung zu verringern. Lediglich vereinzelt, wie etwa durch den Autor Zivier, wird eine abweichende Auffassung vertreten.
Warum die Güterstandsbeendigung den Ausschlag gab
Das Kammergericht folgte dieser kostenrechtlichen Auffassung nicht und betonte, dass der Anspruch seine Wurzeln im lebzeitigen Rechtsverhältnis der Eheleute hat. Zwar setze der Anspruch den Tod des Erblassers voraus, er knüpfe aber rechtstechnisch an die Beendigung des Güterstands an und nicht an den Erbfall als solchen. Ein Bezug zum Nachlass fehle völlig, da der Zugewinnausgleich unabhängig vom Nachlass nach den güterrechtlichen Regeln berechnet werde. Auch der gesetzgeberische Zweck der Vereinfachung zwinge nicht zu einer Einordnung als Erbfallschuld. Der Senat verwies auf die Gesetzesmaterialien: Dies sind Dokumente aus dem Gesetzgebungsverfahren, wie etwa Begründungen zu Gesetzentwürfen, die Aufschluss darüber geben, was der Gesetzgeber mit einer Regelung ursprünglich bezweckt hat. Wäre es gewollt gewesen, den Zugewinnausgleichsanspruch als nicht abziehbare Erbfallschuld zu behandeln, hätte eine ausdrückliche gesetzliche Erwähnung neben der Erbschaftsteuer nahegelegen.
Zwar setzt er den Tod des Erblassers voraus, er knüpft rechtstechnisch aber dennoch an die Beendigung des Güterstandes (in diesem Fall durch Tod) und nicht an den Erbfall als solchen an (vgl. § 1371 Abs. 1 BGB: „Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, …“). – so das Gericht
Millionenersparnis: Der Zugewinnausgleich in der Praxis
Die rechtliche Einstufung als Erblasserschuld führt zwingend dazu, dass der entsprechende Betrag vom Bruttonachlasswert abgezogen werden muss. Dies reduziert die Bemessungsgrundlage für die anfallenden Gebühren im Erbscheinserteilungsverfahren erheblich.
Für die Berechnung in dem familiären Streitfall bedeutete dies eine massive Korrektur der ursprünglichen Zahlen. Der Bruttonachlasswert belief sich laut dem eingereichten Verzeichnis auf insgesamt 7.297.469 Euro. Der vom Gericht als abzugsfähig anerkannte Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau wurde mit 3.478.965 Euro beziffert. Nach dem Abzug dieser Summe änderte das Kammergericht Berlin den Geschäftswert auf 3.818.504 Euro ab und schloss das Verfahren damit ab.
Was jetzt zu tun ist: Wenn Sie als Erbe mit hohen Gerichtskosten konfrontiert sind, prüfen Sie, ob der Zugewinnausgleich des Ehegatten wertmindernd abgezogen wurde. Falls nicht, müssen Sie innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat gegen die Wertfestsetzung vorgehen. Ohne Ihr aktives Handeln bleibt es bei der überhöhten Gebühr, da das Gericht die komplexe güterrechtliche Berechnung selten von Amts wegen vornimmt.
So senken Sie Ihre Erbscheinskosten massiv
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az. 3 W 118/25) hat als obergerichtliche Rechtsprechung Signalwirkung für alle deutschen Nachlassgerichte. Sie stellt klar, dass der Zugewinnausgleich eine abzugsfähige Erblasserschuld ist, was die Bemessungsgrundlage für Gerichts- und Notargebühren erheblich reduziert. Da das Urteil allgemeingültige Grundsätze des GNotKG auslegt, ist es auf jeden Fall auf Ihre Situation übertragbar, sofern die Erbschaft ausgeschlagen und der Zugewinn konkret gefordert wurde.
Berufen Sie sich in Ihrem Verfahren explizit auf dieses Aktenzeichen, um eine Überzahlung zu vermeiden. Lassen Sie sich nicht von der Komplexität der Berechnung abschrecken – die potenzielle Ersparnis rechtfertigt den Aufwand einer detaillierten Aufstellung Ihres Anfangs- und Endvermögens gegenüber dem Gericht, um den Geschäftswert erfolgreich zu drücken.
Praxis-Hürde: Nachweis der Forderungshöhe
Um von der Reduzierung des Geschäftswerts zu profitieren, muss die Höhe des Zugewinnausgleichs gegenüber dem Nachlassgericht detailliert dargelegt werden. Da die Berechnung das Anfangs- und Endvermögen beider Partner umfasst, genügt eine grobe Schätzung für den Gebührenabzug meist nicht. In der Praxis wird dieser Abzugsposten nur dann anerkannt, wenn die Forderung durch eine nachvollziehbare Aufstellung belegt ist.
Experten Kommentar
Was in der Theorie nach einem genialen Spartrick klingt, scheitert im echten Leben oft an der unerbittlichen Uhr. Für die rettende Ausschlagung der Erbschaft bleiben exakt sechs Wochen Zeit ab Kenntnis vom Todesfall. Ich erlebe regelmäßig, dass Familien in dieser emotionalen Ausnahmephase schlicht nicht den Kopf für komplexe Vermögensaufstellungen haben.
Wer hier zögert und auf Post vom Nachlassgericht wartet, hat das Zeitfenster meist schon verpasst. Betroffene tun gut daran, die finanzielle Dimension sofort nach dem Erbfall grob zu überschlagen. Nur wenn die Ersparnis bei den Gebühren den enormen Zeitdruck rechtfertigt, lohnt sich dieser taktische Schritt wirklich.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum kann ich den Zugewinnausgleich nicht abziehen, wenn ich die Erbschaft einfach annehme?
Der Grund liegt darin, dass der Zugewinn bei Annahme der Erbschaft in der Erbquote aufgeht und keine eigenständige Verbindlichkeit darstellt. Ein wertmindernder Abzug setzt zwingend voraus, dass der Zugewinn als konkrete Forderung besteht, was rechtlich nur bei einer Ausschlagung möglich ist.
Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft sieht das Gesetz gemäß § 1371 Abs. 1 BGB vor, dass der überlebende Ehegatte im Erbfall pauschal ein zusätzliches Viertel der Erbschaft erhält. Diese pauschale Erhöhung der Erbquote führt dazu, dass der güterrechtliche Ausgleich direkt Teil des Erbrechts wird und keine separate Schuld des Verstorbenen mehr existiert. Für die Berechnung der Gerichts- und Notarkosten nach dem GNotKG sind jedoch nur echte Verbindlichkeiten abzugsfähig, die bereits in der Person des Erblassers angelegt waren. Da der pauschale Zugewinn keine solche Last darstellt, sondern lediglich die Verteilung des Vermögens regelt, bleibt der Geschäftswert für das Erbscheinverfahren ohne Abzug in voller Höhe bestehen.
Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Ehegatte die Erbschaft ausschlägt und stattdessen den konkret berechneten Zugewinnausgleich sowie den Pflichtteil verlangt, da hierdurch eine echte Geldforderung gegen die Erben entsteht. In diesem speziellen Fall der sogenannten güterrechtlichen Lösung erkennt die Rechtsprechung den Anspruch als abzugsfähige Erblasserschuld an, wodurch sich die Gebührenlast für das gesamte Verfahren massiv reduzieren kann.
Verliere ich den Gebührenvorteil, wenn ich die einmonatige Beschwerdefrist gegen die Wertfestsetzung verpasse?
JA. Wenn Sie die einmonatige Beschwerdefrist gegen die gerichtliche Wertfestsetzung verpassen, wird der Beschluss rechtskräftig und bildet die verbindliche Grundlage für Ihre endgültige Gebührenrechnung. Eine nachträgliche Korrektur der Kosten ist nach Ablauf dieser Frist im Regelfall ausgeschlossen.
Das Gericht setzt den Geschäftswert gemäß § 79 GNotKG durch einen förmlichen Beschluss fest, gegen den die Beschwerde nach § 81 GNotKG innerhalb eines Monats eingelegt werden muss. Da das Nachlassgericht komplexe Abzugsposten wie den Zugewinnausgleich nach § 1371 Abs. 3 BGB selten von Amts wegen berücksichtigt, führt das Verstreichenlassen dieser Frist zur dauerhaften Akzeptanz eines überhöhten Wertes. Die spätere Kostenrechnung knüpft zwingend an diesen rechtskräftigen Wert an, sodass Einwendungen gegen die Höhe der Gebühren dann rechtlich nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden können. Notieren Sie daher das Zustellungsdatum des Beschlusses genau und halten Sie die Frist für eine Überprüfung der abzugsfähigen Erblasserschulden unbedingt ein.
Eine Abänderung nach Fristablauf ist gemäß § 79 Abs. 2 GNotKG nur innerhalb von sechs Monaten möglich, wenn das Gericht eine offensichtlich unrichtige Festsetzung von Amts wegen korrigiert. Da dieser Ermessensspielraum in der Praxis äußerst restriktiv gehandhabt wird, bietet nur die fristgerechte Beschwerde einen verlässlichen Rechtsschutz.
Reicht eine grobe Schätzung des Zugewinns aus, um den Geschäftswert beim Nachlassgericht zu senken?
NEIN, eine grobe Schätzung reicht nicht aus, da Sie den Zugewinnausgleich durch eine detaillierte Aufstellung des Anfangs- und Endvermögens beider Ehegatten nachweisen müssen. Nur wenn die Forderung durch konkrete Belege untermauert ist, wird sie wertmindernd vom Bruttonachlass abgezogen.
Das Nachlassgericht schützt die staatliche Kasse, weshalb der zuständige Bezirksrevisor jede Minderung des Geschäftswerts genau auf ihre sachliche sowie rechnerische Richtigkeit hin überprüft. Da der Zugewinnausgleich eine komplexe Rechengröße darstellt, verlangt die Justiz eine nachvollziehbare Aufstellung, die sämtliche Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie zum Todestag dokumentiert. Sie müssen daher eine übersichtliche Tabelle für beide Ehepartner erstellen und diese mit Nachweisen wie Kontoständen oder Immobilienbewertungen zum jeweiligen Stichtag belegen. Ohne eine solche mathematisch herleitbare Summe bleibt der Abzugsposten unberücksichtigt, was zu einer unnötig hohen Gebührenlast für das Erbscheinverfahren führt.
Dieser wertmindernde Abzug ist jedoch nur möglich, wenn der überlebende Ehegatte die Erbschaft tatsächlich ausgeschlagen hat und die güterrechtliche Lösung wählt. Bei der erbrechtlichen Lösung wird der Zugewinn pauschal abgegolten, was keinen Abzug erlaubt.
Was kann ich tun, wenn das Nachlassgericht den Abzug des Zugewinnausgleichs trotzdem ablehnt?
Wenn das Nachlassgericht den Abzug des Zugewinnausgleichs ablehnt, müssen Sie förmliche Beschwerde gegen die Wertfestsetzung einlegen und sich dabei explizit auf die aktuelle Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin berufen. Durch diesen Rechtsbehelf zwingen Sie das Gericht zur Überprüfung der Kostenberechnung unter Berücksichtigung der obergerichtlichen Leitlinien.
Viele Nachlassgerichte orientieren sich bei der Kostenfestsetzung noch an veralteter Fachliteratur, welche den Zugewinnausgleich fälschlicherweise als eine nicht abzugsfähige Erbfallschuld im Sinne des Erbrechts einstuft. Sie müssen dem Gericht gegenüber daher verdeutlichen, dass dieser Anspruch gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG eine abziehbare Erblasserschuld darstellt, da er rechtlich im lebzeitigen Güterstand wurzelt. Mit dem Zitat des Aktenzeichens 3 W 118/25 signalisieren Sie dem zuständigen Rechtspfleger unmissverständlich, dass Sie die aktuelle obergerichtliche Rechtslage kennen und bereit sind, die Entscheidung in der nächsten Instanz prüfen zu lassen. Eine allgemeine Beschwerde ohne Nennung dieser spezifischen Rechtsgrundlage oder der einschlägigen Rechtsprechung führt in der gerichtlichen Praxis hingegen nur selten zum gewünschten Erfolg.
Dieser strategische Vorteil greift jedoch nur dann, wenn der Zugewinnausgleichsanspruch durch eine nachvollziehbare Aufstellung des Anfangs- und Endvermögens beider Ehegatten konkret belegt und nicht lediglich als pauschale Summe ohne rechnerische Grundlage behauptet wird.
Wirkt sich der Abzug des Zugewinnausgleichs beim Erbschein auch mindernd auf meine Erbschaftsteuer aus?
ES KOMMT DARAUF AN. Der Abzug beim Erbschein reduziert direkt die Gerichts- und Notarkosten, während für die Erbschaftsteuer separate steuerrechtliche Vorschriften gelten, die jedoch oft zu einem ähnlichen Ergebnis führen. Die Wertfestsetzung des Nachlassgerichts für den Erbschein bindet das Finanzamt nicht automatisch, da beide Rechtsgebiete unterschiedlichen gesetzlichen Logiken folgen.
Das Gerichtskostenrecht und das Erbschaftsteuerrecht sind rechtlich voneinander unabhängige Gebiete, weshalb eine Ersparnis bei den Gebühren für den Erbschein nicht zwingend eine identische Steuerersparnis nach sich zieht. Während das Kammergericht Berlin den Zugewinnausgleich als abzugsfähige Erblasserschuld im Sinne des § 40 GNotKG einstuft, richtet sich die steuerliche Behandlung nach der speziellen Vorschrift des § 5 ErbStG. In der Erbschaftsteuererklärung bleibt der fiktive oder tatsächliche Zugewinnausgleichsanspruch des überlebenden Ehegatten zwar meist steuerfrei, muss aber gegenüber dem Finanzamt gesondert geltend gemacht werden. Die Einstufung als Erblasserschuld durch das Gericht ist somit ein wichtiger Erfolg für die Kostenminderung, dient steuerlich jedoch primär als Indiz für die Richtigkeit Ihrer eigenen Berechnungen.
Sie sollten Ihren Steuerberater explizit darauf hinweisen, dass Sie den Zugewinn für die Gerichtskosten bereits konkret berechnet haben, damit dieser die Zahlen für die Erbschaftsteuererklärung prüfen kann. Nur durch diese aktive Geltendmachung stellen Sie sicher, dass die steuerlichen Freibeträge optimal genutzt werden und keine unnötige Doppelbelastung durch unterschiedliche Wertansätze entsteht.
Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
Az.: 3 W 118/25 – Beschluss vom 17.09.2021
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