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Geschäftswert für notariellen Vollmachtsentwurf – Aufstockung auf Altbaubestand

Der Traum vom neuen Dachgeschoss – beinahe an der Notarrechnung gescheitert. Für einen Vollmachtsentwurf im Zuge einer geplanten Aufstockung sollte eine Immobiliengesellschaft tief in die Tasche greifen. Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf fand: Weniger ist mehr – zumindest beim Geschäftswert für Notarkosten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: I-10 W 98/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: OLG Düsseldorf
  • Datum: 31.01.2025
  • Aktenzeichen: I-10 W 98/24
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
  • Rechtsbereiche: Notarkostenrecht (GNotKG)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Beschwerdeführerin (wendet sich gegen eine Notarkostenrechnung, bestreitet die Auftragserteilung für einen Vollmachtsentwurf und hält den angesetzten Geschäftswert für zu hoch)
  • Beklagte: Beschwerdegegner (Notar, der die strittige Kostenrechnung für den Vollmachtsentwurf erstellt hat)

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin erwarb von einer Firma eine Teileigentumseinheit zusammen mit dem Recht, das Gebäude aufzustocken. Später erstellte der beklagte Notar einen Entwurf für eine Vollmacht (Urkunde Nr. M 2498/19 vom 21.11.2019) und stellte der Beschwerdeführerin dafür Kosten in Rechnung.
  • Kern des Rechtsstreits: Es war strittig, ob die Beschwerdeführerin den Notar überhaupt mit der Erstellung des Vollmachtsentwurfs beauftragt hatte und ob der von ihm angesetzte Geschäftswert von 950.000 € für die Berechnung der Kosten korrekt war.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die ursprüngliche Kostenrechnung des Notars wurde aufgehoben. Der Notar muss eine neue Rechnung erstellen, bei der ein niedrigerer Geschäftswert von 732.000 € zugrunde gelegt wird. Der vorherige Beschluss des Landgerichts D. wurde entsprechend geändert.
  • Folgen: Der Notar muss eine neue, niedrigere Kostenrechnung erstellen. Die Beschwerdeführerin trägt 80% der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Weitere Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben oder erstattet.

Der Fall vor Gericht


Streit um Notarkosten: OLG Düsseldorf korrigiert Geschäftswert für Vollmachtsentwurf

Notar präsentiert hohe Gebühren Vollmachtsentwurf Aufstockung an Immobilienfirma. Keywords: Notarielle Vollmacht, Aufstockungskosten, Immobilienrecht.
Streit um Notarkosten und Geschäftswert | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 31. Januar 2024 (Az.: I-10 W 98/24) über die Höhe der Notarkosten für den Entwurf einer Vollmacht entschieden. Im Kern ging es um die Frage, ob der Notar den richtigen Geschäftswert angesetzt hatte und ob überhaupt ein Auftrag erteilt wurde. Das Gericht korrigierte den Wert nach unten.

Der Hintergrund: Geplante Aufstockung eines Wohngebäudes

Eine Immobiliengesellschaft plante die Aufstockung eines bestehenden Gebäudekomplexes in Hilden, der zuvor in Wohnungseigentum aufgeteilt worden war. Ursprünglich hatte sich die teilende Gesellschaft das Recht vorbehalten, das Gebäude um ein Geschoss mit bis zu acht Wohnungen zu erweitern, solange sie noch Eigentümerin mindestens einer Einheit war.

Verkauf des Aufstockungsrechts

Dieses spezielle Recht zur Aufstockung wurde zusammen mit einer Teileigentumseinheit (Nr. 33) im Jahr 2003 an die spätere Beschwerdeführerin verkauft. Sie plante, von diesem Recht Gebrauch zu machen und neue Wohneinheiten auf dem Dach zu errichten.

Erlöschen des ursprünglichen Rechts

Ein Problem trat jedoch auf: Im Juli 2016 wurde die letzte im Eigentum der ursprünglichen Gesellschaft verbliebene Einheit verkauft. Damit erlosch das in der Gemeinschaftsordnung verankerte, ursprüngliche Recht zur Aufstockung automatisch. Die Beschwerdeführerin konnte sich nicht mehr darauf berufen.

Neue Grundlage gesucht: Zustimmung aller Eigentümer erforderlich

Da das alte Recht weggefallen war, benötigte die Beschwerdeführerin für ihr Bauvorhaben nun die Zustimmung aller Miteigentümer der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). Dies erforderte eine Änderung der Teilungserklärung – ein komplexer Vorgang, der notarieller Mitwirkung bedarf.

Kontaktaufnahme mit dem Notar und Entwurfsfertigung

Ab April 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin an den beklagten Notar (Beschwerdegegner). Es gab Schriftverkehr per E-Mail. Sie übermittelte Unterlagen wie die geänderte Abgeschlossenheitsbescheinigung und Pläne zur Neuordnung von Stellplätzen. Sie bat um eine „passende Formulierung“ für die nötigen Zustimmungserklärungen der Eigentümer.

Der umstrittene Vollmachtsentwurf

Daraufhin erstellte der Notar einen umfassenden Entwurf für eine Vollmacht. Diese sollte die Bevollmächtigten ermächtigen, im Namen der anderen Eigentümer die Änderung der Teilungserklärung vorzunehmen. Der Entwurf umfasste die Errichtung von sechs neuen Wohnungen und die Neuzuordnung von Stellplatzrechten.

Der Streitpunkt: Auftragserteilung und Geschäftswert

Der Notar stellte für diesen Entwurf eine Kostenrechnung über netto 1.710,45 Euro aus. Er legte dabei einen Geschäftswert von 950.000 Euro zugrunde. Die Beschwerdeführerin wehrte sich dagegen mit zwei Hauptargumenten: Sie habe keinen Auftrag für einen solchen Vollmachtsentwurf erteilt und der angesetzte Geschäftswert sei deutlich überhöht.

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf

Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde teilweise statt. Es hob die ursprüngliche Kostenrechnung des Notars auf. Das Gericht wies den Notar an, eine neue Rechnung zu erstellen, basierend auf einem korrigierten Geschäftswert von 732.000 Euro.

Begründung zur Auftragserteilung (Implizit)

Obwohl das Gericht die Kostenrechnung nicht gänzlich verwarf, deutet die Entscheidung darauf hin, dass das Gericht grundsätzlich von einer Beauftragung des Notars ausging. Die Bitte um „passende Formulierungen“ und die Übersendung relevanter Unterlagen wurden offenbar als ausreichend für die Annahme eines Auftrags gewertet, der Kosten auslöst. Der Streitpunkt lag somit primär bei der Höhe des Geschäftswerts.

Korrektur des Geschäftswerts

Den vom Notar angesetzten Wert von 950.000 Euro hielt das OLG für zu hoch. Es legte stattdessen einen Geschäftswert von 732.000 Euro fest. Die genaue Berechnungsmethode wird im verfügbaren Auszug nicht detailliert dargelegt, jedoch ist dies der maßgebliche Wert für die Gebührenberechnung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG), insbesondere für die Gebührennummern 24101 (Entwurf) und 21200 (Dokumentenpauschale etc.).

Konsequenz: Neue Kostenrechnung

Der Notar muss nun seine Gebühren auf Basis des geringeren Geschäftswerts neu berechnen. Die endgültige Rechnungssumme wird daher niedriger ausfallen als die ursprünglich geforderten 1.710,45 Euro netto. Die genaue Höhe hängt von der Anwendung der Gebührentabellen des GNotKG auf den reduzierten Wert ab.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem OLG wurden aufgeteilt: Die Beschwerdeführerin muss 80 % tragen, da sie zwar eine Reduzierung, aber keine vollständige Aufhebung der Kostenpflicht erreichte. Im Übrigen wurden keine Kosten erhoben, und eine Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten findet nicht statt.

Bedeutung für Betroffene: Was lehrt dieser Fall?

Klare Aufträge an Notare sind entscheidend

Dieser Fall unterstreicht, wie wichtig eine klare Kommunikation zwischen Mandanten und Notaren ist. Mandanten sollten präzise formulieren, welche Leistung sie wünschen, um Missverständnisse über den Umfang des Auftrags und die daraus resultierenden Kosten zu vermeiden. Eine vage Bitte um „Formulierungen“ kann bereits als kostenpflichtiger Auftrag gewertet werden.

Geschäftswert bei Notarkosten nachvollziehen

Der Geschäftswert ist die zentrale Größe für die Berechnung von Notargebühren. Er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit. Bei komplexen Immobilientransaktionen, Änderungen von Teilungserklärungen oder Vollmachten kann die Bestimmung dieses Wertes schwierig sein. Mandanten haben das Recht, die Berechnungsgrundlage zu hinterfragen.

Rechtsschutz bei strittigen Notarrechnungen

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sieht ein Verfahren zur Überprüfung von Notarkostenrechnungen vor (§ 130 GNotKG). Mandanten, die eine Rechnung für überhöht oder unberechtigt halten, können beim zuständigen Landgericht einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen. Wie der Fall zeigt, kann dies zu einer Korrektur führen.

WEG-Verwaltung und Baumaßnahmen

Für Wohnungseigentümergemeinschaften und Bauträger zeigt der Fall die rechtlichen Hürden auf, wenn ursprüngliche Rechte (wie ein Aufstockungsrecht) erlöschen. Nachträgliche Änderungen der Teilungserklärung erfordern oft die Zustimmung aller Eigentümer und sorgfältige notarielle Vorbereitung, was entsprechende Kosten verursacht. Die Bewertung dieser Vorgänge für die Notargebühren ist dabei ein relevanter Faktor.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass bei der Erstellung neuer oder wesentlich angepasster notarieller Entwürfe Gebühren anfallen, auch wenn der Auftraggeber dies anders verstanden hat. Der Geschäftswert für notarielle Vollmachten muss sich jedoch am tatsächlichen wirtschaftlichen Wert des Geschäfts orientieren und darf nicht pauschal zu hoch angesetzt werden. Das Gericht betont die Bedeutung transparenter Kommunikation bei Notarkosten und die Notwendigkeit einer angemessenen Wertfestsetzung, was für alle Mandanten relevant ist, die notarielle Dienste in Anspruch nehmen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird der Geschäftswert bei der Erstellung eines Vollmachtsentwurfs durch einen Notar grundsätzlich berechnet?

Die Kosten für die Erstellung eines Vollmachtsentwurfs durch einen Notar sind gesetzlich festgelegt und richten sich nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars, sondern nach dem sogenannten Geschäftswert. Grundlage hierfür ist das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Das stellt sicher, dass die Kosten transparent und nachvollziehbar sind und nicht willkürlich vom Notar festgelegt werden.

Was ist der Geschäftswert?

Der Geschäftswert spiegelt die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit wider, für die der Notar tätig wird. Bei einer Vollmacht geht es darum, welchen Wert das Vermögen hat, über das der Bevollmächtigte durch die Vollmacht verfügen könnte.

Wie wird der Geschäftswert bei einer Vollmacht bestimmt?

Für die Berechnung des Geschäftswerts einer Vollmacht sind folgende Punkte entscheidend:

  1. Wert des Vermögens: Grundsätzlich ist der Wert des gesamten Vermögens des Vollmachtgebers relevant, über das der Bevollmächtigte theoretisch verfügen kann. Wenn Sie also eine Generalvollmacht erteilen, die sich auf Ihr gesamtes Vermögen (z.B. Immobilien, Bankkonten, Depots) bezieht, bildet der Wert dieses Gesamtvermögens die Basis.
  2. Reduzierung des Werts: Da eine Vollmacht oft nur die Möglichkeit der Verfügung einräumt und nicht sofort zu einer Vermögensübertragung führt, wird in der Praxis häufig nur ein Bruchteil des vollen Vermögenswerts als Geschäftswert angesetzt. Üblich ist oft die Hälfte (50 %) des relevanten Vermögenswerts. Stellen Sie sich vor: Sie haben ein Vermögen von 200.000 €. Der Geschäftswert für eine umfassende Generalvollmacht könnte dann bei 100.000 € liegen.
  3. Gesetzliche Höchstgrenzen: Das Gesetz sieht für bestimmte Vollmachten, insbesondere Generalvollmachten, Höchstwerte für den Geschäftswert vor, auch wenn das tatsächliche Vermögen viel höher ist. Für eine umfassende Generalvollmacht liegt dieser Höchstwert derzeit bei 1.000.000 € (§ 98 Abs. 3 GNotKG). Selbst wenn Ihr Vermögen 5 Millionen Euro beträgt, wird der Geschäftswert für die Notarkostenberechnung bei maximal 1 Million Euro gedeckelt. Bei einer reinen Vorsorgevollmacht (die oft auch Gesundheitsangelegenheiten umfasst) kann der Wert nochmals geringer angesetzt werden, oft orientiert am hälftigen Vermögen, aber maximal 500.000 €.
  4. Art der Vollmacht: Handelt es sich nicht um eine Generalvollmacht, sondern um eine Spezialvollmacht, die sich nur auf einen bestimmten Gegenstand bezieht (z.B. den Verkauf einer bestimmten Immobilie oder die Verfügung über ein konkretes Konto), dann ist der Wert dieses spezifischen Gegenstands oder Rechts maßgeblich.
  5. Vollmachten ohne direkten Vermögensbezug: Bei Vollmachten, die keinen direkten Bezug zu einem bezifferbaren Vermögen haben (z.B. reine Gesundheitsvollmachten), wird oft ein gesetzlich vorgesehener Regel- oder Auffangwert (aktuell meist 5.000 €, § 36 Abs. 3 GNotKG) oder ein vom Notar nach Ermessen festzusetzender, angemessener Wert angesetzt.

Wer legt den Geschäftswert fest?

Der Notar ermittelt den Geschäftswert nach pflichtgemäßem Ermessen auf Basis der gesetzlichen Vorgaben des GNotKG (insbesondere §§ 36, 97 ff. GNotKG) und der ihm von Ihnen mitgeteilten Informationen über den Umfang der Vollmacht und die zugrunde liegenden Vermögenswerte. Sie sollten dem Notar daher die relevanten Umstände offenlegen, damit er den Wert korrekt bestimmen kann.

Es ist wichtig zu verstehen, dass die Notarkosten somit nicht willkürlich sind, sondern sich aus einer gesetzlich geregelten Berechnung ergeben, die auf der wirtschaftlichen Bedeutung der Vollmacht basiert.


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Welche Rolle spielt der Umfang der Vollmacht bei der Bestimmung des Geschäftswertes?

Der Umfang einer Vollmacht spielt eine entscheidende Rolle bei der Festlegung des Geschäftswertes, nach dem sich die Notarkosten berechnen. Grundsätzlich gilt: Je umfassender die Vollmacht ist, desto höher ist in der Regel auch der Geschäftswert.

Warum ist der Umfang der Vollmacht so wichtig für den Geschäftswert?

Der Geschäftswert soll die wirtschaftliche Bedeutung oder Tragweite der Angelegenheit widerspiegeln, die der Notar für Sie bearbeitet. Eine Vollmacht gibt einer anderen Person die Befugnis, in Ihrem Namen zu handeln.

  • Umfassende Vollmacht (z.B. Generalvollmacht): Erlaubt diese Vollmacht dem Bevollmächtigten, Sie in sehr vielen oder sogar allen rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten (z.B. Verwaltung Ihres gesamten Vermögens, Kauf/Verkauf von Immobilien, Entscheidungen in Gesundheitsfragen), hat sie eine sehr große Tragweite. Sie überträgt weitreichende Befugnisse. Diese große Bedeutung führt dazu, dass der Gesetzgeber für solche Vollmachten einen höheren Geschäftswert vorsieht.
  • Begrenzte Vollmacht (z.B. Spezialvollmacht): Ist die Vollmacht hingegen auf eine ganz bestimmte, einzelne Handlung beschränkt (z.B. nur die Abholung eines bestimmten Dokuments, die Zulassung eines spezifischen Fahrzeugs), ist ihre Tragweite deutlich geringer. Die Befugnisse sind klar eingegrenzt. Daher wird für eine solche Vollmacht in der Regel ein niedrigerer Geschäftswert angesetzt.

Stellen Sie sich vor, Sie geben jemandem den Schlüssel nur für Ihren Briefkasten (begrenzte Vollmacht) oder einen Generalschlüssel für Ihr gesamtes Haus inklusive Tresor (umfassende Vollmacht). Der Generalschlüssel repräsentiert einen deutlich höheren Wert und eine größere Verantwortung.

Wie wird der Wert bei Vollmachten konkret festgelegt?

Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) regelt, wie der Geschäftswert zu bestimmen ist. Die genaue Berechnung hängt von der Art und dem Inhalt der Vollmacht ab:

  • Bei General- und Vorsorgevollmachten, die oft viele Lebensbereiche (Vermögen, Gesundheit) abdecken, orientiert sich der Wert häufig am Vermögen des Vollmachtgebers. Das Gesetz sieht hierfür spezielle Bewertungsvorschriften vor. Oft wird beispielsweise ein Bruchteil des Vermögens (z.B. die Hälfte) als Geschäftswert angesetzt, wobei es eine gesetzliche Höchstgrenze gibt (§ 98 Abs. 3 GNotKG).
  • Bei Vollmachten für ein bestimmtes Geschäft (z.B. eine Vollmacht nur für den Verkauf einer konkreten Wohnung) richtet sich der Geschäftswert in der Regel nach dem Wert dieses speziellen Geschäfts (im Beispiel: der Wert bzw. Kaufpreis der Wohnung).
  • Bei Vollmachten ohne direkten Bezug zu Vermögenswerten (z.B. reine Gesundheitsvollmacht) wird der Wert oft nach der Bedeutung der Angelegenheit oder nach gesetzlichen Pauschalwerten bestimmt.

Für Sie bedeutet das: Wenn Sie eine notarielle Vollmacht erstellen lassen, hat die Entscheidung, wie weitreichend diese sein soll, direkten Einfluss auf die Höhe der Notarkosten. Eine umfassende Absicherung durch eine General- oder Vorsorgevollmacht ist mit höheren Notargebühren verbunden als eine einfache Vollmacht für einen klar begrenzten Zweck, da der zugrundeliegende Geschäftswert die größere Bedeutung und Reichweite widerspiegelt.


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Was kann ich tun, wenn ich den vom Notar angesetzten Geschäftswert für überhöht halte?

Wenn Sie Zweifel an der Höhe des Geschäftswerts haben, den der Notar für seine Kostenberechnung angesetzt hat, gibt es bestimmte Schritte, die Sie unternehmen können. Der Geschäftswert ist die Grundlage für die Berechnung der Notargebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).

Suchen Sie das Gespräch mit dem Notar

Der erste Schritt sollte immer sein, den Notar direkt auf Ihre Bedenken anzusprechen. Bitten Sie um eine verständliche Erklärung, wie der Geschäftswert ermittelt wurde. Oftmals lassen sich Unklarheiten oder Missverständnisse bereits in einem solchen Gespräch ausräumen.

Fordern Sie eine nachvollziehbare Kostenberechnung an

Sie haben das Recht, vom Notar eine detaillierte und nachvollziehbare Kostenberechnung zu erhalten. Diese muss aufzeigen, wie sich die einzelnen Gebühren zusammensetzen und auf welcher Grundlage der Geschäftswert festgesetzt wurde. Prüfen Sie, ob die Berechnung für Sie schlüssig ist.

Lassen Sie die Kostenberechnung gerichtlich überprüfen

Wenn das Gespräch mit dem Notar keine Klärung bringt und Sie weiterhin der Meinung sind, der Geschäftswert sei zu hoch angesetzt, können Sie die Kostenberechnung gerichtlich überprüfen lassen.

Hierfür stellen Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Landgericht (§ 127 GNotKG). Das Gericht prüft dann, ob der Geschäftswert und die daraus resultierenden Gebühren korrekt nach den gesetzlichen Vorschriften des GNotKG ermittelt wurden. Beachten Sie hierbei eventuelle Fristen für die Einreichung eines solchen Antrags. Das Gericht trifft dann eine verbindliche Entscheidung über die Richtigkeit der Kostenberechnung. Wichtig zu wissen ist hierbei: Stellt das Gericht fest, dass die Kostenberechnung fehlerhaft war, trägt in der Regel der Notar die Kosten des Verfahrens. Bestätigt das Gericht jedoch die Kostenberechnung, müssen Sie als Antragsteller die Verfahrenskosten tragen.

Wichtige Hintergrundinformationen zum Geschäftswert

Für Sie ist wichtig zu wissen: Der Notar legt den Geschäftswert nicht willkürlich fest. Er muss sich dabei an die strengen gesetzlichen Vorgaben des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) halten. Der Geschäftswert soll den wirtschaftlichen Wert des beurkundeten Vorgangs widerspiegeln (z.B. den Kaufpreis einer Immobilie, den Wert einer Schenkung oder den Wert eines Testamentsgegenstands). Es gibt spezifische Bewertungsvorschriften, die der Notar anwenden muss.


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Kann ich die Notarkosten reduzieren, indem ich den Umfang der Vollmacht beschränke?

Ja, unter bestimmten Umständen kann eine Beschränkung des Umfangs einer Vollmacht zu niedrigeren Notarkosten führen. Der entscheidende Faktor hierfür ist der sogenannte Geschäftswert, nach dem sich die Notargebühren berechnen.

Wie Notarkosten entstehen

Notare dürfen ihre Gebühren nicht frei festlegen. Sie sind an das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) gebunden. Dieses Gesetz schreibt vor, welche Gebühren für welche Tätigkeiten anfallen. Die Höhe der Gebühr hängt fast immer vom Geschäftswert ab: Je höher der Wert dessen ist, worum es in der Urkunde geht, desto höher sind in der Regel auch die Notarkosten (wenn auch nicht im gleichen Verhältnis ansteigend).

Was ist der Geschäftswert bei einer Vollmacht?

Bei einer Vollmacht ist der Geschäftswert der Wert der Angelegenheiten, für die der Bevollmächtigte handeln darf. Wie dieser Wert bestimmt wird, hängt stark von der Art und dem Umfang der Vollmacht ab:

  1. Generalvollmacht: Dies ist eine sehr umfassende Vollmacht, die den Bevollmächtigten ermächtigt, den Vollmachtgeber in nahezu allen rechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Hier wird der Geschäftswert oft nach dem Vermögen des Vollmachtgebers berechnet. Allerdings wird dieser Wert für die Kostenberechnung gesetzlich begrenzt: In der Regel wird maximal die Hälfte des Vermögens angesetzt, und es gibt einen gesetzlichen Höchstwert (aktuell 1 Million Euro, § 98 Abs. 3 GNotKG), der für die Kostenberechnung nicht überschritten wird, selbst wenn das halbe Vermögen höher wäre.
  2. Spezialvollmacht: Diese Vollmacht gilt nur für ein ganz bestimmtes Geschäft, zum Beispiel den Verkauf einer konkreten Immobilie oder die Aufnahme eines bestimmten Darlehens. Hier ist der Geschäftswert in der Regel der Wert dieses einzelnen Geschäfts (z.B. der Kaufpreis der Immobilie).
  3. Beschränkte Vollmacht (Gattungsvollmacht): Eine Vollmacht kann auch nur für bestimmte Arten von Geschäften erteilt werden, zum Beispiel nur für Bankgeschäfte oder nur für Grundstücksgeschäfte. Die Bewertung ist hier komplexer und hängt davon ab, wie weitreichend die Befugnisse innerhalb dieser Bereiche sind. Ist die Vollmacht trotz Beschränkung noch sehr umfassend (z.B. „alle Bankgeschäfte“), kann der Geschäftswert ähnlich wie bei einer Generalvollmacht oder nach Schätzung des Werts der möglichen Geschäfte bestimmt werden.

Einfluss der Beschränkung auf den Geschäftswert

Eine Beschränkung des Umfangs kann den Geschäftswert und damit die Notarkosten senken, wenn Sie statt einer Generalvollmacht eine klare Spezialvollmacht für ein einzelnes, konkretes Geschäft erteilen, dessen Wert niedriger ist als der für die Generalvollmacht maßgebliche (begrenzte) Vermögenswert.

  • Beispiel: Ihr Vermögen beträgt 500.000 Euro. Bei einer Generalvollmacht wäre der Geschäftswert für die Kostenberechnung die Hälfte davon, also 250.000 Euro. Benötigen Sie aber nur eine Vollmacht für den Verkauf einer Garage im Wert von 15.000 Euro, wäre der Geschäftswert für diese Spezialvollmacht nur 15.000 Euro. Die Notarkosten wären in diesem Fall deutlich geringer.

Eine bloße Einschränkung einer ansonsten sehr umfassenden Vollmacht (z.B. eine Generalvollmacht, aus der nur Immobiliengeschäfte ausgenommen sind) führt nicht automatisch zu einer wesentlichen Reduzierung des Geschäftswerts und der Kosten. Wenn die Vollmacht weiterhin sehr weitreichend für viele andere Bereiche gilt, kann der Geschäftswert immer noch auf Basis des Vermögens (begrenzt) berechnet werden.

Praktische Bedeutung

Die Entscheidung, ob Sie eine Generalvollmacht oder eine beschränkte Vollmacht benötigen, sollte sich immer zuerst nach Ihrem tatsächlichen Bedarf richten. Eine zu eng gefasste Vollmacht kann unpraktisch sein, wenn unerwartet andere Angelegenheiten geregelt werden müssen. Eine sehr weitreichende Vollmacht birgt andere Überlegungen.

Wenn jedoch feststeht, dass Sie nur für einen klar umrissenen Zweck eine Vollmacht benötigen (wie den Verkauf einer bestimmten Sache), kann die Erteilung einer entsprechenden Spezialvollmacht kostengünstiger sein als eine umfassende Generalvollmacht. Der Notar ist gesetzlich verpflichtet, den korrekten Geschäftswert anhand des tatsächlichen Umfangs der beurkundeten Vollmacht zu ermitteln.


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Welche Risiken bestehen, wenn ich eine Vollmacht ohne notarielle Beurkundung erteile, um Kosten zu sparen?

Eine Vollmacht ohne notarielle Beurkundung zu erteilen, um Kosten zu sparen, kann erhebliche Risiken bergen. Obwohl eine einfache schriftliche Vollmacht in vielen Fällen grundsätzlich gültig ist, fehlt ihr oft die notwendige Sicherheit und Akzeptanz, was später zu Problemen und möglicherweise höheren Kosten führen kann.

Eingeschränkte Akzeptanz und Beweiskraft

Ein Hauptrisiko ist, dass eine nicht-notarielle Vollmacht von Dritten, wie Banken, Versicherungen oder Behörden (insbesondere Grundbuchämtern oder Handelsregistern), oft nicht anerkannt wird. Diese Institutionen verlangen häufig eine notariell beurkundete oder zumindest öffentlich beglaubigte Vollmacht, um sicherzugehen, dass die Vollmacht echt ist und der Vollmachtgeber tatsächlich handeln wollte. Wird die einfache Vollmacht abgelehnt, kann der Bevollmächtigte die gewünschten Handlungen nicht vornehmen.

Zudem hat eine einfache schriftliche Vollmacht eine geringere Beweiskraft. Im Streitfall kann es schwierig sein nachzuweisen, dass die Unterschrift tatsächlich vom Vollmachtgeber stammt oder dass dieser zum Zeitpunkt der Unterschrift geschäftsfähig war, also die Tragweite seiner Entscheidung verstanden hat. Ein Notar hingegen prüft die Identität des Vollmachtgebers und überzeugt sich von dessen Geschäftsfähigkeit, was er in der Urkunde dokumentiert.

Höheres Risiko für Streitigkeiten

Eine nicht notariell beurkundete Vollmacht kann leichter angefochten werden. Beispielsweise könnten Erben oder andere Beteiligte später behaupten, die Unterschrift sei gefälscht, der Vollmachtgeber sei bei der Erteilung unter Druck gesetzt worden oder war nicht mehr geschäftsfähig. Solche Zweifel sind bei einer notariellen Beurkundung deutlich schwerer zu begründen, da der Notar als neutrale Amtsperson den Vorgang bezeugt hat. Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Vollmacht können langwierige und kostspielige rechtliche Auseinandersetzungen nach sich ziehen.

Gesetzliche Formvorschriften

Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist eine notarielle Beurkundung der Vollmacht sogar gesetzlich vorgeschrieben. Das gilt insbesondere für Grundstücksgeschäfte (Kauf, Verkauf, Belastung) oder oft auch für gesellschaftsrechtliche Erklärungen (z.B. Handelsregisteranmeldungen). Eine einfache schriftliche Vollmacht ist in diesen Fällen von vornherein unwirksam.

Die Kosten für eine notarielle Beurkundung dienen also dazu, Rechtssicherheit zu schaffen und solche Risiken zu minimieren. Sie gewährleisten eine höhere Akzeptanz im Rechtsverkehr und erschweren spätere Anfechtungen erheblich.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Geschäftswert

Der Geschäftswert ist der monetäre Wert, der die wirtschaftliche Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit für die Beteiligten widerspiegelt, wenn ein Notar oder ein Gericht tätig wird. Er ist die Grundlage für die Berechnung der Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Je höher der wirtschaftliche Wert oder das Interesse an der Sache ist, desto höher ist der Geschäftswert und damit auch die anfallenden Notar- oder Gerichtsgebühren. Im vorliegenden Fall legte das Gericht den Wert der Angelegenheit (Entwurf der Vollmacht zur Änderung der Teilungserklärung) mit 732.000 Euro fest, woraus sich die Notargebühren berechnen.

Beispiel: Wenn Sie ein Haus für 500.000 Euro kaufen und der Kaufvertrag notariell beurkundet wird, ist der Geschäftswert in der Regel der Kaufpreis von 500.000 Euro. Die Notarkosten richten sich dann nach diesem Wert gemäß der Gebührentabelle im GNotKG.


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Vollmacht

Eine Vollmacht ist eine rechtliche Ermächtigung, durch die eine Person (der Vollmachtgeber) einer anderen Person (dem Bevollmächtigten) das Recht erteilt, in ihrem Namen rechtsverbindlich zu handeln. Der Umfang der Vollmacht kann genau festgelegt werden (Spezialvollmacht) oder sehr umfassend sein (Generalvollmacht). Im Fall aus dem Text sollte der Notar eine Vollmacht entwerfen, die es bestimmten Personen erlaubte, für alle anderen Wohnungseigentümer die wichtige Änderung der Teilungserklärung vorzunehmen und beim Grundbuchamt eintragen zu lassen. Solche Vollmachten sind oft notariell zu beurkunden oder zu beglaubigen, je nachdem, wofür sie gebraucht werden.

Beispiel: Sie können Ihrer Schwester eine schriftliche Vollmacht erteilen, damit sie während Ihres Urlaubs ein für Sie bestimmtes Paket bei der Post abholen darf. Für wichtigere Geschäfte, wie den Verkauf einer Immobilie, ist eine notariell beurkundete Vollmacht erforderlich.


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Teilungserklärung

Die Teilungserklärung ist ein zentrales Dokument im Wohnungseigentumsrecht, das im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) geregelt ist. Es handelt sich um eine notariell beurkundete Erklärung des Grundstückseigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, mit der ein Gebäude in Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Jeder Anteil ist mit dem Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung (Wohnungseigentum) oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum, z. B. Laden, Garage) verbunden. Die Teilungserklärung legt fest, was Gemeinschaftseigentum (z. B. Treppenhaus, Dach) und was Sondereigentum ist und enthält oft auch die Gemeinschaftsordnung (die „Hausordnung“ der Eigentümergemeinschaft). Im Text war die Änderung der Teilungserklärung notwendig, um die geplante Aufstockung mit neuen Wohnungen rechtlich zu ermöglichen.

Beispiel: Ein Bauträger errichtet ein Haus mit zehn Wohnungen. Bevor er die Wohnungen einzeln verkaufen kann, muss er eine Teilungserklärung erstellen und beim Grundbuchamt einreichen. Darin ist genau festgelegt, welche Wohnung (Nr. 1-10) wem gehört und welche Teile des Grundstücks und Gebäudes allen gemeinsam gehören.


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Auftrag (im Notarkontext)

Ein Auftrag an einen Notar ist die Beauftragung mit einer konkreten Amtshandlung, wie der Erstellung eines Vertragsentwurfs, der Beurkundung einer Urkunde oder der Beglaubigung einer Unterschrift. Ein solcher Auftrag kann ausdrücklich erteilt werden, aber auch durch schlüssiges Verhalten (konkludent), zum Beispiel indem man dem Notar Unterlagen schickt und um die Ausarbeitung eines Dokuments bittet. Wichtig ist, dass bereits die Beauftragung mit einem Entwurf Gebühren nach dem GNotKG auslöst, auch wenn die Beurkundung später nicht stattfindet. Im besprochenen Fall war strittig, ob die Bitte um „passende Formulierungen“ bereits einen kostenpflichtigen Auftrag für den umfassenden Vollmachtsentwurf darstellte, was das Gericht aber bejahte.

Beispiel: Wenn Sie einen Notar bitten, einen Ehevertragsentwurf für Sie und Ihren Partner zu erstellen und ihm die notwendigen Informationen geben, haben Sie ihm einen Auftrag erteilt. Dafür fallen Notarkosten an, selbst wenn Sie sich später entscheiden, den Vertrag doch nicht zu schließen.


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GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz)

Das GNotKG ist das Gesetz, das die Höhe der Gebühren und Auslagen für die Tätigkeiten von Notaren sowie von Gerichten in bestimmten Angelegenheiten (z. B. Grundbuch-, Nachlass- und Registersachen) regelt. Es legt fest, welche Gebühren für welche Amtshandlung anfallen und wie diese berechnet werden, meistens abhängig vom sogenannten Geschäftswert der Angelegenheit. Die Gebühren sind gesetzlich festgeschrieben und für Notare bindend, sie können also in der Regel nicht frei verhandelt werden. Im Text bildet das GNotKG die Grundlage für die Kostenrechnung des Notars und die gerichtliche Überprüfung der Rechnungshöhe, insbesondere bezüglich des angesetzten Geschäftswerts.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 130 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG): § 130 GNotKG regelt das Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung gegen Kostenrechnungen von Notaren. Es ermöglicht es Beteiligten, die Höhe oder Berechtigung einer Notarkostenrechnung gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn sie diese für fehlerhaft halten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag nach § 130 GNotKG gestellt, um die Notarkostenrechnung des Beschwerdegegners gerichtlich überprüfen zu lassen, da sie die Kosten für den Vollmachtsentwurf als unberechtigt ansieht.
  • § 17 Abs. 1 Bundesnotarordnung (BNotO): Gemäß § 17 Abs. 1 BNotO sind Notare verpflichtet, für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen nach dem GNotKG zu erheben. Diese Gebühren sind gesetzlich festgelegt und sollen die notarielle Leistung angemessen vergüten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Beschwerdegegner stützt seine Forderung nach Notarkosten auf § 17 Abs. 1 BNotO, da er für die Entwurfserstellung einer Vollmacht eine gebührenpflichtige Tätigkeit erbracht haben will.
  • § 3 Abs. 2 Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) i.V.m. § 97 Abs. 1 GNotKG: § 3 Abs. 2 GNotKG bestimmt, dass der Geschäftswert die Grundlage für die Berechnung von Notarkosten ist und sich nach dem Wert des Interesses des Auftraggebers richtet. § 97 Abs. 1 GNotKG konkretisiert dies für Vollmachten, indem er auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft abstellt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Strittig ist hier der angesetzte Geschäftswert von 950.000 €, der die Höhe der Notarkosten maßgeblich beeinflusst. Das Gericht musste prüfen, ob dieser Wert angemessen das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin an der Vollmacht widerspiegelt.
  • § 675 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Geschäftsbesorgungsvertrag: Ein Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB liegt vor, wenn jemandem die Besorgung eines Geschäfts für einen anderen übertragen wird. Notarverträge, insbesondere die Entwurfserstellung, fallen in der Regel unter diese Kategorie, wodurch Pflichten zur Leistungserbringung und Vergütung entstehen können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Frage, ob ein Auftrag zur Entwurfserstellung einer Vollmacht vorlag, berührt die Grundlage eines Geschäftsbesorgungsvertrages. Ohne Auftrag gäbe es grundsätzlich keinen Vergütungsanspruch des Notars für den Entwurf.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Mandanten von Notaren bei Immobilienangelegenheiten

Wenn Sie Immobiliengeschäfte tätigen oder Bauvorhaben planen, benötigen Sie oft die Unterstützung eines Notars. Dabei können auch für einzelne Dokumente, wie Vollmachten, Kosten anfallen. Damit Sie nicht von hohen Rechnungen überrascht werden, sollten Sie einige Punkte beachten.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Auftrag klar definieren
Beauftragen Sie notarielle Leistungen nur bewusst und möglichst nachvollziehbar (z.B. per E-Mail). Klären Sie genau, welche Tätigkeiten der Notar für Sie erbringen soll, um spätere Streitigkeiten darüber zu vermeiden, ob überhaupt ein Auftrag erteilt wurde oder was dessen Umfang war.

⚠️ ACHTUNG: Mündliche Absprachen oder das bloße Zusenden von Unterlagen können unter Umständen als Auftrag missverstanden werden. Definieren Sie den Auftragsumfang explizit, insbesondere wenn es um Entwürfe geht, die vielleicht nicht sofort beurkundet werden sollen.


Tipp 2: Geschäftswert nachvollziehen
Die Notarkosten richten sich fast immer nach dem sogenannten Geschäftswert der Angelegenheit, nicht nach dem Zeitaufwand des Notars. Fragen Sie den Notar aktiv, wie dieser Wert für Ihre konkrete Angelegenheit (z.B. Entwurf einer Vollmacht, Kaufvertrag, Aufstockung) ermittelt wird, besonders wenn Ihnen der Wert hoch erscheint oder nicht direkt aus einem Kaufpreis ersichtlich ist.

Beispiel: Bei einer Vollmacht, die eine geplante Aufstockung eines Gebäudes betrifft, kann der Geschäftswert sich am Wert der Baumaßnahme oder den damit verbundenen Rechten orientieren – dies muss nicht dem Wert des gesamten Grundstücks entsprechen.

⚠️ ACHTUNG: Die Ermittlung des korrekten Geschäftswerts kann komplex sein und ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) geregelt. Bei Unklarheiten oder Zweifeln an der Höhe sollten Sie nachfragen oder die Berechnungsgrundlage prüfen.


Tipp 3: Notarrechnung sorgfältig prüfen
Kontrollieren Sie jede Notarrechnung genau, bevor Sie sie bezahlen. Prüfen Sie, ob die abgerechneten Tätigkeiten (z.B. Entwurf, Beurkundung) mit Ihrem Auftrag übereinstimmen. Überprüfen Sie insbesondere den in der Rechnung angesetzten Geschäftswert auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit.

⚠️ ACHTUNG: Akzeptieren Sie Rechnungen nicht ungeprüft. Gerade bei hohen Geschäftswerten kann ein Fehler oder eine unzutreffende Bewertung erhebliche Mehrkosten verursachen, wie der Beispielfall zeigt.


Tipp 4: Beschwerdemöglichkeit prüfen
Wenn Sie Zweifel an der Korrektheit einer Notarkostenrechnung haben, insbesondere bezüglich des angesetzten Geschäftswerts oder der Beauftragung selbst, können Sie diese überprüfen lassen. Zuständig sind hierfür unter Umständen die Notarkammer oder die Gerichte im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nach dem GNotKG.

⚠️ ACHTUNG: Beachten Sie das Kostenrisiko eines solchen Verfahrens. Selbst wenn Sie teilweise Recht bekommen (z.B. der Geschäftswert wird reduziert), können Sie – wie im entschiedenen Fall – dazu verpflichtet werden, einen erheblichen Teil der Verfahrenskosten selbst zu tragen. Wägen Sie daher Erfolgsaussichten und Kostenrisiko sorgfältig ab.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Der Fall verdeutlicht, dass auch für die Erstellung eines reinen Entwurfs durch einen Notar (hier: einer Vollmacht) erhebliche Kosten nach dem GNotKG anfallen können, wenn der zugrunde liegende Geschäftswert hoch ist. Die Kostenberechnung ist gesetzlich festgelegt, doch gerade die Bestimmung des korrekten Geschäftswerts bietet Anlass für Auseinandersetzungen, wie das Urteil zeigt. Klären Sie daher den Auftrag und die voraussichtlichen Kosten bzw. deren Berechnungsgrundlage möglichst frühzeitig.

Checkliste: Notarkosten bei Immobilienangelegenheiten

  • Haben Sie den Auftrag an den Notar klar formuliert und dokumentiert?
  • Haben Sie verstanden, nach welchem Geschäftswert die Kosten berechnet werden?
  • Haben Sie den Notar bei Unklarheiten zur Berechnungsgrundlage befragt?
  • Stimmen die in der Rechnung aufgeführten Tätigkeiten mit Ihrem Auftrag überein?
  • Erscheint Ihnen der angesetzte Geschäftswert plausibel und korrekt?

Das vorliegende Urteil


OLG Düsseldorf – Az.: I-10 W 98/24 – Beschluss vom 31.01.2025


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