Übersicht
- Das Wichtigste im Überblick
- OLG München: Wie wird der Nießbrauchswert berechnet?
- Redaktionelle Leitsätze
- Reinertrag statt Kaltmiete: So sinkt der Geschäftswert
- Warum Sukzessiv-Nießbrauch für Ehegatten doppelt Gebühren kostet
- Warum die Scheidungsquote den Nießbrauchswert nicht senkt
- Fazit: Warum Sie Bewirtschaftungskosten zwingend belegen müssen
- Checkliste: So wehren Sie überhöhte Kostenbescheide ab
- Experten-Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Berechnung nach dem Reinertrag auch, wenn ich die Immobilie selbst bewohne?
- Muss ich doppelte Gebühren zahlen, wenn ich meine Ehefrau nachrangig absichern möchte?
- Welche Belege muss ich einreichen, damit der Notar nicht die teure Kaltmiete ansetzt?
- Wie wehre ich mich gegen eine Notarrechnung, die Bewirtschaftungskosten nicht wertmindernd berücksichtigt?
- Kann ich den Geschäftswert senken, indem ich auf die statistische Scheidungsquote meiner Ehe verweise?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 34 Wx 35/26
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Oberlandesgericht München
- Datum: 16.04.2026
- Aktenzeichen: 34 Wx 35/26
- Verfahren: Beschwerde im Grundbuchkostenverfahren
- Rechtsbereiche: Grundbuchrecht, Kostenrecht, Nießbrauchbewertung
Das Gericht senkte den Geschäftswert, weil es den Reinertrag nutzte und beide Nießbrauchsrechte getrennt bewertete.
- Es nahm die tatsächlichen Ist-Mieten aus den Gutachten, nicht eine Marktmiete.
- Der Jahresreinertrag lag bei 930.063 Euro und bestimmt den Nießbrauchswert.
- Die Ehefrau bekam nur einen 20-prozentigen Abschlag; mehr lehnte das Gericht ab.
- Auch bei Sukzessivberechtigung bleiben beide Nießbrauchsrechte kostenrechtlich getrennt.
- Betroffen sind Eigentümer, Ehegatten und Notare bei Nießbrauch und Grundbuchkosten.
OLG München: Wie wird der Nießbrauchswert berechnet?
Der Geschäftswert ist der Geldbetrag, der als Grundlage für die Berechnung der Notar- und Gerichtskosten dient. Das GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) ist das Gesetz, das die Höhe dieser Gebühren bundesweit regelt.
Der Wert eines Nießbrauchs bestimmt sich gemäß § 52 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert, den das Recht für den jeweiligen Berechtigten hat. Für die genaue Berechnung der Kosten sind zudem die Vorgaben aus § 52 Abs. 4 Satz 1 und § 52 Abs. 6 Satz 1 GNotKG heranzuziehen. Juristisch wird der Nießbrauch als ein Unterfall der Dienstbarkeit gemäß § 1030 BGB eingeordnet. Eine Dienstbarkeit ist allgemein ein Recht, ein fremdes Grundstück in einer bestimmten Weise zu nutzen oder darauf Handlungen zu verbieten. Der Nießbrauch stellt dabei ein dauerndes Nutzungsrecht an einer Sache dar.
Das Oberlandesgericht München (Az. 34 Wx 35/26) musste die konkrete Berechnungsmethode überprüfen, nachdem das Amtsgericht Landshut den Wert zunächst auf Basis einer Jahresmiete von über einer Million Euro festgesetzt hatte. Die Beschwerde des betroffenen Grundstückseigentümers hatte teilweise Erfolg: Das Beschwerdegericht reduzierte den Geschäftswert für seinen Nießbrauch auf 9.300.630,00 Euro. Die Richter nahmen die Berechnung auf Basis des zehnfachen Jahreswerts vor und berücksichtigten dabei das Lebensalter des Berechtigten bei der Entstehung des Rechts.
Prüfen Sie bei hohen Streitwerten sofort, ob das Gericht oder der Notar lediglich die Kaltmiete herangezogen hat. Sie müssen aktiv Einwand erheben, wenn die individuellen Abzugsposten für den Reinertrag nicht berücksichtigt wurden.
Redaktionelle Leitsätze
- Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Nießbrauchs nach dem GNotKG ist nicht die Nettokaltmiete, sondern der Reinertrag maßgeblich; dieser ergibt sich aus dem Rohertrag nach Abzug der gewöhnlichen Unterhaltungskosten und der ordentlichen öffentlichen Lasten, wobei tatsächlich erzielte Ist-Mieten aus einem Verkehrswertgutachten gegenüber einer Marktmiete vorrangig heranzuziehen sind.
- Bei einer Sukzessivberechtigung, bei der ein Nießbrauchsrecht zunächst einer Person und nachrangig einer weiteren Person zusteht, handelt es sich auch materiell um zwei getrennt zu bewertende Rechte; eine Zusammenfassung zu einem Gesamtrecht, dessen Wert auf das fiktive Recht des Längstlebenden begrenzt wäre, kommt bei der kostenrechtlichen Bewertung von Nießbrauchsrechten nicht in Betracht.
- Allgemeine statistische Wahrscheinlichkeiten wie durchschnittliche Scheidungsquoten rechtfertigen keinen erhöhten Unbilligkeitsabschlag nach § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG; ein Abschlag trägt dem zeitlichen Nachrang des bedingten Rechts Rechnung, nicht aber der persönlichen Unwahrscheinlichkeit seiner Inanspruchnahme.

Reinertrag statt Kaltmiete: So sinkt der Geschäftswert
Maßgeblich für die gerichtliche Bewertung ist nicht der Rohertrag einer Immobilie, sondern der tatsächliche Reinertrag. Zur Ermittlung dieses Wortes werden vom Rohertrag die gewöhnlichen Unterhaltungskosten sowie die ordentlichen öffentlichen Lasten abgezogen. Öffentliche Lasten sind Abgaben, die fest auf dem Grundstück ruhen, wie zum Beispiel die Grundsteuer. Nicht abzugsfähig sind bei dieser Berechnung hingegen Hypotheken- und Grundschuldzinsen, Tilgungsdienste sowie Abnutzungs- und Abschreibungsbeträge.
Berechnung auf Basis von Gutachten
In der Auseinandersetzung um die richtige Bemessungsgrundlage rügte der Eigentümer, dass das Grundbuchamt fälschlicherweise die Nettokaltmiete statt des Reinertrags herangezogen habe. Das Gericht folgte dieser Argumentation im Ansatz und legte die tatsächlichen Ist-Mieten aus einem Verkehrswertgutachten vom Dezember 2024 zugrunde. Dieses Gutachten wies einen tatsächlichen Jahresrohertrag von 1.050.803,00 Euro aus. Nach dem Abzug der konkreten Bewirtschaftungskosten für die verschiedenen Objekte ergab sich ein maßgeblicher Jahresreinertrag von 930.063,00 Euro, der die Basis für die weitere Berechnung bildete.
Legen Sie dem Notar oder dem Grundbuchamt unaufgefordert eine Aufstellung der letzten drei Jahre über Instandhaltungsrücklagen, Versicherungen und Grundsteuern vor. Nur durch diesen konkreten Nachweis erzwingen Sie die Berechnung auf Basis des niedrigeren Reinertrags.
Praxis-Hinweis: Reinertrag statt Kaltmiete
Der entscheidende Hebel für die Reduzierung des Geschäftswerts war hier der Nachweis der tatsächlichen Bewirtschaftungskosten. Wenn Sie durch ein Gutachten oder konkrete Abrechnungen belegen können, dass Unterhaltungskosten und öffentliche Lasten die Einnahmen mindern, muss das Gericht diesen niedrigeren Reinertrag als Basis nehmen, statt pauschal die Bruttomiete anzusetzen.
Warum Sukzessiv-Nießbrauch für Ehegatten doppelt Gebühren kostet
Bei einer sogenannten Sukzessivberechtigung steht ein Recht zunächst einem Berechtigten und nach dessen Ausscheiden einem weiteren Berechtigten zu. Kostenrechtlich handelt es sich auch bei einer solchen Nachrangigkeit materiell um zwei getrennte Rechte für mehrere Personen. Materiell bedeutet hier: Das Gesetz bewertet den tatsächlichen rechtlichen Gehalt als zwei eigenständige Ansprüche, auch wenn sie in einem gemeinsamen Vertrag stehen. Eine Bewertung als bloßes Gesamtrecht, dessen Summe nicht höher ausfallen darf als ein fiktives Recht für den Längstlebenden, wird in diesem Kontext abgelehnt.
Keine Zusammenfassung zu einem Gesamtrecht
Die praktische Anwendung dieser strikten Trennung zeigte sich bei der Bestellung der Rechte: Der Eigentümer bestellte einen Nießbrauch für sich selbst und zugleich einen nachrangigen, aufschiebend bedingten Nießbrauch für seine Ehefrau. Aufschiebend bedingt bedeutet konkret: Das Recht entsteht erst dann, wenn eine Bedingung – in diesem Fall das Ableben des Ehemanns – eintritt. Er argumentierte unter Berufung auf Fachliteratur und eine Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts, die Rechte müssten zwingend als ein Gesamtrecht bewertet werden. Das Oberlandesgericht München wies dies zurück und behielt die getrennte Bewertung beider Rechte bei, da es im konkreten Streitfall um die Bewertung der Nießbrauchsrechte selbst ging und nicht um Kaufpreisbestandteile bei einer Eigentumsübertragung.
Auch wenn eine Sukzessivberechtigung gegeben ist, handelt es sich nicht nur formal, sondern auch materiell um zwei Rechte für mehrere Berechtigte, die getrennt zu bewerten sind. – so das OLG München
Praxis-Hürde: Getrennte Bewertung bei Ehegatten
Oft wird angenommen, dass ein nachrangiger Nießbrauch für den Partner kostenfrei oder als Teil eines Gesamtrechts mitläuft. Das Urteil stellt klar: Sobald zwei Personen nacheinander berechtigt werden sollen, entstehen zwei getrennte Gebührenwerte. Planen Sie bei der Gestaltung von Übergabeverträgen daher mit einer doppelten Wertfestsetzung, auch wenn das zweite Recht aufschiebend bedingt ist.
Warum die Scheidungsquote den Nießbrauchswert nicht senkt
Ein Unbilligkeitsabschlag kann bei der Wertermittlung gemäß § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG vorgenommen werden. Das bedeutet konkret: Der Wert wird pauschal gesenkt, um ein Ergebnis zu verhindern, das durch starre Rechenregeln unverhältnismäßig hoch und damit ungerecht (unbillig) ausfallen würde. Die Höhe des Unbilligkeitsabschlags orientiert sich an der Wahrscheinlichkeit des Eintretens einer Bedingung oder an dem wirtschaftlichen Wert des Nachrangs. Allgemeine statistische Wahrscheinlichkeiten, wie beispielsweise durchschnittliche Scheidungsquoten, rechtfertigen dabei nicht automatisch einen besonders hohen Abschlag.
Für den nachrangigen Nießbrauch der Ehefrau nahm das Gericht einen Abschlag von 20 Prozent vor, was zu einem festgesetzten Geschäftswert von 7.440.504,00 Euro führte. Der Eigentümer hatte zuvor einen Abschlag von mindestens 80 Prozent gefordert und dies mit seinem guten Gesundheitszustand, dem geringen Altersunterschied von nur drei Jahren zu seiner Ehefrau sowie einer statistischen Scheidungsquote von 37 Prozent begründet. Das Gericht verwarf diese Forderung mit der Begründung, dass die Eheleute ein ähnliches Lebensalter aufweisen und die bloße statistische Scheidungsgefahr keinen höheren Abschlag rechtfertige.
Auch wenn die Scheidungsquote statistisch bei 37 % liegen mag und der bedingt bestellte Nießbrauch für die Ehefrau bei Scheidung erlischt, rechtfertigt dies nicht einen höheren Abschlag. – so das OLG München
Fazit: Warum Sie Bewirtschaftungskosten zwingend belegen müssen
Die Entscheidung des OLG München verdeutlicht, dass die Kostenbelastung bei der Absicherung von Ehegatten durch einen nachrangigen Nießbrauch oft unterschätzt wird. Da das Gericht eine Zusammenfassung zu einem Gesamtrecht ablehnt und statistische Risiken wie Scheidungsquoten ignoriert, müssen Sie mit einer nahezu doppelten Gebührenlast rechnen. Die Bindungswirkung dieser Entscheidung ist für bayerische Gerichte unmittelbar, dient aber bundesweit als Orientierung für die Wertermittlung nach dem GNotKG. Das bedeutet konkret: Auch wenn andere Gerichte außerhalb Bayerns nicht rechtlich an dieses Urteil gebunden sind, hat es eine hohe Signalwirkung und wird oft als Vorbild für ähnliche Fälle genutzt.
Für Ihre Praxis bedeutet das: Eine Reduzierung der Kostenlast ist fast nur noch über den präzisen Nachweis eines geringen Reinertrags möglich. Dokumentieren Sie daher alle abzugsfähigen Lasten lückenlos durch Gutachten oder Abrechnungen, bevor der Geschäftswert endgültig festgesetzt wird.
Checkliste: So wehren Sie überhöhte Kostenbescheide ab
Prüfen Sie Ihren Kostenbescheid für die Nießbrauchsbestellung umgehend auf die verwendete Berechnungsgrundlage. Falls das Grundbuchamt oder der Notar die Bruttomiete angesetzt hat, legen Sie Widerspruch ein und reichen Sie eine detaillierte Aufstellung der Bewirtschaftungskosten nach. Planen Sie bei künftigen Verträgen die Gebühren für zwei getrennte Rechte ein, wenn ein Ehegatte nachrangig abgesichert werden soll.
Achtung Falle: Statistische Wahrscheinlichkeiten
Verlassen Sie sich nicht darauf, den Geschäftswert durch allgemeine Risiken wie Scheidungsquoten oder den eigenen Gesundheitszustand massiv drücken zu können. Das Gericht erkennt solche abstrakten Faktoren nicht für hohe Abschläge an. Ein nennenswerter Abschlag wird in der Regel nur für den zeitlichen Nachrang gewährt, nicht für die persönliche Unwahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme.
Experten-Kommentar
Viele Notariate wählen bei der Wertermittlung zunächst den Weg des geringsten Widerstands. Statt mühsam Instandhaltungskosten und Grundsteuerbescheide zusammenzutragen, wird oft einfach ein fiktiver Mietwert angesetzt, um die Beurkundung nicht zu verzögern. Das böse Erwachen kommt für die Mandanten dann erst Wochen später mit der Kostenrechnung.
Wer hier Geld sparen will, darf das Thema Geschäftswert nicht erst nach der Unterschrift ansprechen. Ich rate dazu, die komplette Mappe mit allen abzugsfähigen Bewirtschaftungskosten schon zum ersten Besprechungstermin mitzubringen. Nur wer dem Notar die fertigen Zahlen direkt auf den Tisch legt, verhindert den teuren Standardansatz.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Berechnung nach dem Reinertrag auch, wenn ich die Immobilie selbst bewohne?
JA, die gesetzlich vorgeschriebene Berechnung auf Basis des Reinertrags findet auch dann uneingeschränkt Anwendung, wenn Sie die betroffene Immobilie selbst bewohnen. Da der Wert eines Nießbrauchs gemäß § 52 Abs. 1 GNotKG den individuellen Wert für den Berechtigten darstellt, bildet die ortsübliche Vergleichsmiete die notwendige Grundlage für die weitere Wertermittlung.
Anstelle der tatsächlich gezahlten Miete tritt bei der Eigennutzung die fiktive Marktmiete als sogenannter Rohertrag in die Kalkulation ein. Von diesem fiktiven Betrag müssen Sie konsequent die gewöhnlichen Unterhaltungskosten sowie die ordentlichen öffentlichen Lasten, wie beispielsweise die Grundsteuer oder Gebäudeversicherungen, abziehen. Nur durch diesen Abzug ermitteln Sie den rechtlich maßgeblichen Reinertrag, der deutlich unter dem reinen Mietwert liegt und somit die Grundlage für niedrigere Notar- oder Gerichtskosten bildet. Es ist daher ratsam, die ortsübliche Miete sowie die jährlichen Fixkosten präzise zu dokumentieren, um eine pauschale Überbewertung durch die Behörden effektiv zu verhindern.
Beachten Sie jedoch, dass private Finanzierungskosten wie Hypothekenzinsen oder steuerliche Abschreibungen bei dieser kostenrechtlichen Berechnung des Reinertrags keine Berücksichtigung finden dürfen. Diese Posten mindern zwar Ihre persönliche Liquidität, dürfen aber den für die Gebührenfestsetzung relevanten Geschäftswert der Immobilie nach den gesetzlichen Vorgaben des GNotKG nicht reduzieren.
Muss ich doppelte Gebühren zahlen, wenn ich meine Ehefrau nachrangig absichern möchte?
JA. Bei der Bestellung eines nachrangigen Nießbrauchs für den Ehegatten fallen grundsätzlich doppelte Gebühren an, da es sich rechtlich um zwei eigenständige Ansprüche handelt. Das Gesetz sieht in der sogenannten Sukzessivberechtigung keine Zusammenfassung zu einem einzigen Gesamtrecht vor, weshalb beide Rechte im Kostenbescheid getrennt bewertet werden müssen.
Gemäß der Rechtsprechung, etwa des OLG München, stellt die Einräumung eines Nießbrauchs für den Eigentümer und die gleichzeitige nachrangige Absicherung des Partners materiell-rechtlich zwei verschiedene Vorgänge dar. Da das Recht für den Ehegatten aufschiebend bedingt ist, also erst nach dem Tod des Erstberechtigten entsteht, wird es als eigenständiger Vermögenswert nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz behandelt. Eine Deckelung des Geschäftswerts auf den Wert des Längstlebenden ist rechtlich nicht vorgesehen, da jeder Berechtigte einen individuellen Anspruch erhält. In der Praxis führt dies dazu, dass Notare und Grundbuchämter für beide Eintragungen separate Gebühren auf Basis des jeweiligen Reinertrags der Immobilie erheben müssen.
Zwar erfolgt eine getrennte Bewertung, doch wird für das nachrangige Recht meist ein Unbilligkeitsabschlag von etwa zwanzig Prozent gewährt, um der zeitlichen Verzögerung und Ungewissheit Rechnung zu tragen. Statistische Risiken wie eine mögliche Scheidung oder der aktuelle Gesundheitszustand der Beteiligten führen hingegen nach aktueller Rechtsprechung nicht zu einer weiteren Reduzierung der anfallenden Gebührenlast.
Welche Belege muss ich einreichen, damit der Notar nicht die teure Kaltmiete ansetzt?
Sie müssen dem Notar ein aktuelles Verkehrswertgutachten sowie detaillierte Nachweise über die Bewirtschaftungskosten der Immobilie vorlegen. Entscheidend ist die Dokumentation des Reinertrags durch die Einreichung von Grundsteuerbescheiden, Versicherungsprämien sowie detaillierten Instandhaltungsnachweisen der vergangenen drei Jahre.
Die rechtliche Grundlage bildet das Gerichts- und Notarkostengesetz, welches für die Bewertung eines Nießbrauchsrechts nicht die Bruttoeinnahmen, sondern den tatsächlichen Reinertrag als Maßstab heranzieht. Während der Rohertrag meist einfach durch Mietverträge belegt wird, müssen die wertmindernden Abzugsposten wie öffentliche Lasten und gewöhnliche Unterhaltungskosten vom Eigentümer substantiiert nachgewiesen werden. Zu diesen abzugsfähigen Kosten zählen insbesondere die Grundsteuer sowie die notwendigen Gebäudeversicherungen, während private Finanzierungskosten bei dieser spezifischen Wertermittlung unberücksichtigt bleiben müssen. Eine lückenlose Aufstellung der Ausgaben der letzten drei Jahre ermöglicht dem Notar die präzise Erfassung der wirtschaftlichen Belastung.
Pauschale Schätzungen über zukünftige Sanierungskosten reichen nicht aus, um den Geschäftswert unter die Grenze der marktüblichen Kaltmiete zu drücken. Die Behörden orientieren sich stattdessen an den bereits angefallenen Ist-Kosten oder an den Feststellungen eines zertifizierten Sachverständigen.
Wie wehre ich mich gegen eine Notarrechnung, die Bewirtschaftungskosten nicht wertmindernd berücksichtigt?
Widersprechen Sie der Wertfestsetzung schriftlich und fordern Sie unter Verweis auf das Urteil des OLG München (Az. 34 Wx 35/26) die Berechnung auf Basis des Reinertrags. Sie sollten den Notar zur Korrektur der Rechnung auffordern, da die bloße Heranziehung der Bruttomiete ohne Abzug von Unterhaltungskosten einen rechtlich angreifbaren Fehler darstellt.
Gemäß § 52 Abs. 1 GNotKG richtet sich der Geschäftswert eines Nießbrauchs nach dem Wert, den das Recht für den Berechtigten hat. Das OLG München hat klargestellt, dass hierfür nicht der Rohertrag (Bruttomiete), sondern der Reinertrag maßgeblich ist. Zur Ermittlung dieses Wertes müssen Sie die gewöhnlichen Unterhaltungskosten sowie die ordentlichen öffentlichen Lasten, wie etwa die Grundsteuer, vom Rohertrag abziehen. Legen Sie dem Notar hierzu eine detaillierte Aufstellung oder ein Verkehrswertgutachten vor, welches die tatsächlichen Bewirtschaftungskosten belegt. Nur durch diesen aktiven Einwand und den konkreten Nachweis der wertmindernden Faktoren lässt sich eine Reduzierung des Geschäftswerts und damit der Gebührenlast erzwingen.
Beachten Sie jedoch, dass nicht alle Ausgaben abzugsfähig sind. Hypothekenzinsen, Tilgungsleistungen sowie Abnutzungs- und Abschreibungsbeträge (AfA) dürfen den Reinertrag im Sinne des Kostenrechts nicht mindern und bleiben bei der Berechnung der Notargebühren unberücksichtigt.
Kann ich den Geschäftswert senken, indem ich auf die statistische Scheidungsquote meiner Ehe verweise?
NEIN. Statistische Wahrscheinlichkeiten wie eine allgemeine Scheidungsquote rechtfertigen keinen erhöhten Unbilligkeitsabschlag zur Senkung des Geschäftswerts bei der Bestellung eines Nießbrauchs. Gerichte lehnen solche abstrakten Lebensrisiken als Begründung für eine Wertminderung regelmäßig ab.
Gemäß § 52 Abs. 6 Satz 3 GNotKG kann zwar ein Abschlag wegen Unbilligkeit (unverhältnismäßige Härte) erfolgen, dieser bezieht sich jedoch primär auf die rechtliche Bedingung des Nachrangs. Das Oberlandesgericht München stellte klar, dass persönliche Faktoren wie das Risiko einer Scheidung für die Kostenfestsetzung zu abstrakt und spekulativ sind. Ein Abschlag von üblicherweise etwa 20 Prozent wird lediglich gewährt, um dem zeitlichen Warten auf den Tod des Erstberechtigten Rechnung zu tragen. Betroffene sollten den Reinertrag der Immobilie durch den Nachweis von Unterhaltungskosten und öffentlichen Lasten präzise belegen.
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Das vorliegende Urteil
OLG München – Az.: 34 Wx 35/26 – Beschluss vom 16.04.2026
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