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Geschäftswert für Aufnahme in Vermögensverzeichnis

Ein Erbschaftsstreit in Münster sorgte für ein juristisches Tauziehen um die Berechnung von Notarkosten. Im Fokus stand die Frage, ob neben den Vermögenswerten auch die Schulden des Verstorbenen bei der Gebührenberechnung berücksichtigt werden dürfen. Das Landgericht Münster entschied nun zugunsten des Notars und sorgte damit für höhere Kosten für die Erben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Münster
  • Datum: 29.06.2020
  • Aktenzeichen: 5 OH 5/20
  • Verfahrensart: Kostenprüfungsverfahren gemäß § 127 GNotKG
  • Rechtsbereiche: Notarkostenrecht, Nachlassrecht

Beteiligte Parteien:

  • Notar: Beantragte die gerichtliche Überprüfung der Kostenberechnung. Argumentiert, dass bei der Ermittlung des Geschäftswertes für das Nachlassverzeichnis die Verbindlichkeiten berücksichtigt werden sollten.
  • Kostenschuldnerin: Die Tochter der Verstorbenen, die die von ihrer Mutter hinterlassenen Nachlassverbindlichkeiten herausforderte und argumentierte, dass Verbindlichkeiten nicht in die Berechnung des Geschäftswertes einfließen sollen.

Um was ging es?

  • Sachverhalt: Nach dem Tod der Mutter einer Beteiligten wurde ein Nachlassverzeichnis erstellt, das sowohl Aktiva als auch Passiva umfasste. Der Notar berechnete seine Gebühren basierend auf einem hohen Geschäftswert, der die Passiva einbezog.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die in das Nachlassverzeichnis aufgenommenen Verbindlichkeiten den Geschäftswert und damit die Gebührenforderung des Notars erhöhen dürfen oder nicht.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht entschied, dass bei der Ermittlung des Geschäftswerts auch die Verbindlichkeiten aus dem Nachlass berücksichtigt werden dürfen.
  • Begründung: Der Geschäftswert nach § 115 GNotKG ergibt sich aus den im Verzeichnis aufgenommenen Werten, unabhängig davon, ob es sich um Aktiva oder Passiva handelt. Der Zweck des Nachlassverzeichnisses ist die Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB, der alle Nachlasskomponenten umfassen muss.
  • Folgen: Die Gebührenberechnung des Notars bleibt unverändert, und Verbindlichkeiten werden als Bestandteil des Geschäftswertes anerkannt. Die Kostenschuldnerin muss die Gebühren tragen; Gerichtskosten wurden nicht erhoben, und Auslagen werden nicht erstattet.

Geschäftswert-Ermittlung: Schlüssel zum erfolgreichen Unternehmensverkauf

Die Ermittlung des Geschäftswerts ist ein entscheidender Prozess in der Unternehmensbewertung und spielt eine wesentliche Rolle bei der Bilanzierung und der Erstellung eines Vermögensverzeichnisses. Dabei werden immaterielle Vermögenswerte wie Goodwill und Betriebswert sowie Finanzkennzahlen analysiert, um den wirtschaftlichen Wert eines Unternehmens zu bestimmen. Die Großzahl an Bewertungsmethoden, die für die Finanzanalyse und Vermögensschätzung genutzt werden, hilft potenziellen Investoren und Unternehmen, fundierte Entscheidungen zu treffen.

Die Komplexität dieser Thematik ist oft eine Herausforderung, insbesondere für Unternehmer, die den Marktwert ihres Unternehmens ermitteln möchten. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der sich mit den rechtlichen Aspekten des Geschäftswerts im Hinblick auf die Aufnahme in ein Vermögensverzeichnis auseinandersetzt.

Der Fall vor Gericht


Nachlassverzeichnis: Streit um Geschäftswertberechnung bei notariellen Kosten

Notar prüft Geschäftsunterlagen und Vermögensdokumente am Schreibtisch
(Symbolfoto: Ideogram gen.)

Bei einem Streit um Notarkosten für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses hat das Landgericht Münster eine wegweisende Entscheidung zur Berechnung des Geschäftswerts getroffen. Im Zentrum stand die Frage, ob bei der Wertermittlung auch die aufgeführten Verbindlichkeiten zu berücksichtigen sind.

Notarielle Berechnung löst Kostenstreit aus

Nach dem Tod einer Frau im November 2018 wurde auf Antrag ihrer Tochter, der Alleinerbin, ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellt. Das Verzeichnis wies Aktiva von 21.974,64 EUR, einen fiktiven Nachlass von 578.248,52 EUR sowie Passiva von 902.431,36 EUR aus. Der beteiligte Notar berechnete zunächst einen Geschäftswert von 600.223,16 EUR, basierend auf der Summe der Aktiva und des fiktiven Nachlasses. Später vertrat er jedoch die Auffassung, dass auch die Passiva einzuberechnen seien, wodurch sich der Gesamtwert auf 1.502.654,42 EUR erhöhen würde.

Rechtliche Grundlagen der Wertermittlung

Die Kostenschuldnerin argumentierte unter Verweis auf Gerichtsentscheidungen, dass die Verbindlichkeiten außer Betracht bleiben müssten. Das Landgericht Münster musste nun klären, wie der Geschäftswert nach § 115 GNotKG zu ermitteln ist. Diese Vorschrift bestimmt, dass sich der Wert nach den „verzeichneten Gegenständen“ richtet.

Gericht folgt Argumentation des Notars

Das Landgericht Münster entschied zugunsten der erweiterten Wertberechnung. Die Kammer stützte ihre Entscheidung auf zwei zentrale Argumente: Zum einen stellt § 115 GNotKG nicht auf die tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte ab, sondern auf die im Verzeichnis aufgenommenen Werte. Zum anderen dient das Nachlassverzeichnis der Erfüllung des Auskunftsanspruchs pflichtteilsberechtigter Angehöriger nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst dieser Anspruch sowohl die beim Erbfall vorhandenen Nachlassgegenstände als auch ausgleichspflichtige Zuwendungen und Nachlassverbindlichkeiten.

Abgrenzung zu anderen Rechtsvorschriften

Die Richter setzten sich auch mit dem Argument auseinander, dass nach § 38 FamFG Verbindlichkeiten bei der Geschäftswertermittlung nicht abgezogen werden dürfen. Sie stellten klar, dass diese Vorschrift lediglich den Abzug von Verbindlichkeiten regelt, nicht aber ausschließt, dass Verbindlichkeiten in bestimmten Fällen geschäftswerterhöhend berücksichtigt werden können. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass für die notarielle Gebührenberechnung der höhere Geschäftswert unter Einbeziehung der Passiva maßgeblich ist.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei der Berechnung der Notarkosten für ein Nachlassverzeichnis müssen nicht nur die vorhandenen Vermögenswerte und der fiktive Nachlass, sondern auch sämtliche Verbindlichkeiten in den Geschäftswert einbezogen werden. Das Landgericht Münster stellt klar, dass der Geschäftswert nach § 115 GNotKG alle im Verzeichnis aufgenommenen Werte umfasst – unabhängig davon, ob es sich um positive oder negative Vermögenswerte handelt. Diese Entscheidung schafft Rechtssicherheit bei der Kostenberechnung für notarielle Nachlassverzeichnisse.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Als Erbe oder pflichtteilsberechtigter Angehöriger müssen Sie bei der Beauftragung eines Notars zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses mit höheren Kosten rechnen, da sich der Geschäftswert und damit die Notargebühren auch nach den vorhandenen Schulden richten. Wenn Sie beispielsweise ein Haus mit hoher Restschuld oder andere größere Verbindlichkeiten erben, werden diese bei der Kostenberechnung vollständig berücksichtigt – zusätzlich zu den Vermögenswerten und möglichen Schenkungen der letzten zehn Jahre. Für die Ermittlung Ihrer Pflichtteils- oder Erbansprüche ändert sich durch das Urteil nichts, es wirkt sich lediglich auf die Höhe der Notarkosten aus.

 

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Kosten entstehen bei der Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses?

Die Kosten für ein notarielles Nachlassverzeichnis richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und werden auf Basis des Aktivnachlasses berechnet. Der Notar erhebt eine zweifache Verfahrensgebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle B.

Kostenberechnung nach Nachlasswert

Die konkreten Kosten staffeln sich nach dem Wert des Nachlasses:

  • Bei einem Nachlasswert bis 50.000 Euro: etwa 200 bis 300 Euro
  • Bei einem Nachlasswert bis 100.000 Euro: etwa 400 bis 600 Euro
  • Bei einem Nachlasswert bis 500.000 Euro: etwa 1.000 bis 1.500 Euro

Besonderheiten der Gebührenberechnung

Für die Berechnung der Notargebühren ist ausschließlich der positive Nachlasswert maßgeblich. Nachlassverbindlichkeiten und Schulden des Erblassers bleiben bei der Gebührenberechnung unberücksichtigt. In den Geschäftswert fließen ein:

  • Der Aktivnachlass (positives Nachlassvermögen)
  • Der fiktive Nachlass (z.B. pflichtteilsrelevante Schenkungen)

Kostentragung

Die Kosten für das notarielle Nachlassverzeichnis trägt grundsätzlich der Erbe. Der Notar kann zusätzlich zu den Gebühren auch Auslagen für Recherchen, Kopien und sonstige Aufwendungen in Rechnung stellen. Auf alle Positionen wird die gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeschlagen.

Die Höhe der Gebühren ist unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand des Notars. Selbst wenn die Ermittlung der Nachlassverbindlichkeiten besonders aufwendig ist, hat dies keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe.


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Was gehört alles in ein Nachlassverzeichnis?

Ein Nachlassverzeichnis muss sämtliche Vermögenswerte (Aktiva) und Verbindlichkeiten (Passiva) zum Zeitpunkt des Erbfalls enthalten.

Aktivvermögen

Das Geldvermögen umfasst:

  • Bargeld
  • Konten und Depots
  • Spar- und Bausparverträge

Bei Immobilien sind anzugeben:

  • Detaillierte Objektinformationen
  • Mieterlisten (falls vorhanden)
  • Aktuelle Mieterträge

Persönliche Wertgegenstände müssen mit folgenden Details aufgeführt werden:

  • Fahrzeuge (Marke, Modell, Baujahr, Kilometerstand)
  • Schmuck und Uhren
  • Kunstgegenstände
  • Sammlungen
  • Technische Geräte
  • Musikinstrumente

Der Hausrat ist mit Anschaffungswert, Typ, Zustand und Alter zu dokumentieren.

Passivvermögen

Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen:

  • Erblasserschulden (vom Verstorbenen zu Lebzeiten begründete Verbindlichkeiten)
  • Erbfallschulden (durch den Tod entstandene Verbindlichkeiten wie Beerdigungskosten)

Bei gemeinsamen Verbindlichkeiten von Ehegatten wird in der Regel der hälftige Schuldsaldo berücksichtigt.

Besondere Positionen

Nicht in das Nachlassverzeichnis gehören:

  • Vermögenswerte unter Vor- und Nacherbfolge
  • Rechtspositionen, die mit dem Tod erlöschen (Nießbrauch, Wohnrecht)
  • Lebensversicherungen mit benanntem Begünstigten
  • Testamentseröffnungs- und Erbscheinskosten

Ergänzend aufzunehmen sind:

  • Schenkungen der letzten 10 Jahre
  • Bei Schenkungen an Ehegatten gibt es keine zeitliche Begrenzung
  • Zuwendungen an eigene Kinder, die einer Ausgleichungspflicht unterliegen

Der Erbe ist verpflichtet, die wertbildenden Faktoren jedes Vermögenswertes genau anzugeben. Ein Notar muss bei der Erstellung des Verzeichnisses die Vermögenswerte selbst in Augenschein nehmen und eigenständig ermitteln.


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Wie wird der Geschäftswert eines Nachlasses berechnet?

Der Geschäftswert eines Nachlasses wird nach § 40 GNotKG zum Zeitpunkt des Erbfalls ermittelt. Die Berechnung basiert auf dem reinen Nachlasswert, der sich aus allen Vermögenswerten abzüglich bestimmter Verbindlichkeiten zusammensetzt.

Berücksichtigte Vermögenswerte

Der Geschäftswert umfasst sämtliche zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Vermögenswerte wie:

  • Immobilien und Grundstücke
  • Bankguthaben
  • Wertpapiere
  • Offene Forderungen
  • Bewegliche Sachen von Wert

Abzugsfähige Verbindlichkeiten

Von diesem Bruttowert können ausschließlich Erblasserschulden abgezogen werden. Dies sind Verbindlichkeiten, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers bestanden haben.

Nicht abzugsfähige Positionen

Folgende Positionen dürfen nicht vom Nachlasswert abgezogen werden:

  • Beerdigungskosten
  • Vermächtnisse
  • Pflichtteilsansprüche
  • Auflagen
  • Erbschaftsteuer

Besonderheiten bei Grundstücken

Bei Grundstücken im Nachlass können entgegen der allgemeinen Regelung des § 18 Abs. 3 KostO nach herrschender Meinung Grundpfandrechte (Grundschulden, Hypotheken) vom Wert abgezogen werden.

Wenn der Nachlass beispielsweise aus einem Hausgrundstück besteht, wird zunächst der Verkehrswert der Immobilie ermittelt. Von diesem Wert werden dann bestehende Grundschulden und andere vom Erblasser herrührende Verbindlichkeiten abgezogen. Der so ermittelte Nettowert bildet die Grundlage für die Berechnung der Gerichts- und Notargebühren.


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Wann sind Schulden bei der Geschäftswertberechnung zu berücksichtigen?

Die Berücksichtigung von Schulden bei der Geschäftswertberechnung ist gesetzlich streng geregelt. Grundsätzlich werden Verbindlichkeiten nicht zum Geschäftswert hinzugerechnet. Dies ergibt sich aus der abschließenden Regelung des § 38 GNotKG zur Behandlung von Verbindlichkeiten.

Rechtliche Grundlagen

Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 115 Satz 1 GNotKG ausschließlich nach dem Wert der verzeichneten Gegenstände. Als Gegenstände gelten nur individualisierbare, vermögenswerte Objekte und Güter, über die Rechtsmacht ausgeübt werden kann. Verbindlichkeiten fallen nicht unter diese Definition.

Praktische Anwendung

Stellen Sie sich vor, Sie haben einen Nachlass mit Vermögenswerten von 500.000 Euro und Schulden von 200.000 Euro. Für die Berechnung des Geschäftswerts wird ausschließlich der Wert der Vermögensgegenstände (500.000 Euro) herangezogen. Die Schulden bleiben unberücksichtigt und werden weder hinzugerechnet noch abgezogen.

Besondere Konstellationen

Bei der Übernahme einer Grundschuld im Rahmen eines Grundstückskaufvertrags liegt ein Sonderfall vor. Hier werden zwei separate Beurkundungsgegenstände erfasst: der Kaufvertrag und die Übernahme der persönlichen Haftung. In diesem Fall erhöht die übernommene Grundschuld den Geschäftswert, da sie einen eigenständigen Beurkundungsgegenstand darstellt.


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Welche Rechtsmittel haben Erben bei Streit um die Notarkosten?

Die Notarkosten sind durch das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) bundesweit einheitlich geregelt. Bei Streitigkeiten über die Höhe der Notarkosten können Sie eine Kostenfestsetzung beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

Überprüfung der Kostenrechnung

Die Berechnung der Notarkosten erfolgt nach dem Geschäftswert des Nachlasses. Wenn Sie die Kostenrechnung erhalten, können Sie zunächst eine detaillierte Aufschlüsselung der einzelnen Gebührenposten vom Notar verlangen. Der Notar muss die Berechnung transparent darlegen und die entsprechenden Gebührensätze nachweisen.

Einspruch gegen die Kostenrechnung

Gegen eine Kostenrechnung des Notars können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung Einwendungen erheben. Diese müssen schriftlich beim Notar eingereicht werden. Der Notar muss dann die Einwendungen prüfen und gegebenenfalls seine Kostenberechnung korrigieren.

Gerichtliche Überprüfung

Wenn der Notar die Einwendungen zurückweist, können Sie einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim zuständigen Amtsgericht stellen. Das Gericht überprüft dann die Rechtmäßigkeit der Kostenberechnung. Die Kosten für dieses Verfahren sind vergleichsweise niedrig und richten sich nach dem streitigen Betrag.

Kostenverteilung

Bei einer erfolgreichen Anfechtung der Notarkosten werden die Verfahrenskosten in der Regel als Nachlassverbindlichkeiten behandelt. Das bedeutet, dass diese Kosten vom Nachlassvermögen abgezogen werden können und nicht von den Erben persönlich getragen werden müssen.

Die Notarkosten in Deutschland gehören im internationalen Vergleich zu den niedrigsten. Ein Einzeltestament kostet beispielsweise bei einem Vermögen von 100.000 Euro etwa 440 Euro, während ein gemeinschaftliches Testament 780 Euro kostet.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Geschäftswert

Der Geschäftswert bezeichnet den wirtschaftlichen Gesamtwert, der als Berechnungsgrundlage für Gebühren (z.B. Notarkosten) dient. Bei Nachlassverzeichnissen umfasst er nach § 115 GNotKG alle verzeichneten Gegenstände – sowohl Vermögenswerte (Aktiva) als auch Verbindlichkeiten (Passiva). Anders als bei der Unternehmensbewertung geht es hier nicht um den tatsächlichen Reinwert, sondern um den Umfang der notariellen Tätigkeit. Beispiel: Bei einem Nachlass mit Vermögen von 100.000 EUR und Schulden von 50.000 EUR beträgt der Geschäftswert für die Notargebühren 150.000 EUR, auch wenn der tatsächliche Nachlass nur 50.000 EUR wert ist.


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Nachlassverzeichnis

Ein Nachlassverzeichnis ist eine detaillierte Aufstellung aller zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten zum Zeitpunkt des Erbfalls. Es wird gemäß § 2314 BGB besonders von Pflichtteilsberechtigten verlangt und kann notariell erstellt werden. Das Verzeichnis muss vollständig und wahrheitsgemäß sein und dient der Transparenz der Vermögensverhältnisse. Beispiel: Ein Nachlassverzeichnis listet Immobilien, Bankguthaben, Wertpapiere (Aktiva) sowie ausstehende Kredite und sonstige Schulden (Passiva) des Verstorbenen auf.


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Fiktiver Nachlass

Der fiktive Nachlass umfasst Vermögenswerte, die rechtlich zum Nachlass hinzugerechnet werden, obwohl sie nicht mehr im tatsächlichen Besitz des Erblassers waren. Nach §§ 2325, 2329 BGB gehören dazu besonders Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall. Diese werden für die Berechnung von Pflichtteilen berücksichtigt. Beispiel: Hat der Erblasser drei Jahre vor seinem Tod seinem Sohn ein Haus geschenkt, wird dessen Wert zum fiktiven Nachlass gerechnet.


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Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigte sind gesetzlich definierte nahe Angehörige (§ 2303 BGB), die auch dann einen Mindestanteil am Nachlass beanspruchen können, wenn sie durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurden. Dazu gehören Abkömmlinge, Ehepartner und Eltern des Erblassers. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist ein reiner Geldanspruch. Beispiel: Enterbt ein Vater seinen Sohn, kann dieser trotzdem den Pflichtteil in Höhe von 50% seines gesetzlichen Erbteils fordern.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 115 GNotKG: Dieser Paragraph regelt die Berechnung des Geschäftswertes für notariell zu erstellende Vermögensverzeichnisse, einschließlich Nachlassverzeichnissen. Der Geschäftswert bemisst sich demnach nach dem Wert der im Verzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob auch die Verbindlichkeiten, die in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, bei der Ermittlung des Geschäftswerts zu berücksichtigen sind.
  • § 127 GNotKG: Diese Vorschrift behandelt das Kostenprüfungsverfahren, in dem die Gebührenforderungen von Notaren überprüft werden können. Das Verfahren ist an die Einhaltung bestimmter Formerfordernisse geknüpft, die im GNotKG festgelegt sind. Im vorliegenden Fall wurde das Kostenprüfungsverfahren eingeleitet, um die Kostenberechnung des Notars hinsichtlich der Berücksichtigung von Verbindlichkeiten im Nachlassverzeichnis zu klären.
  • § 19 GNotKG: Dieser Paragraph definiert die gesetzlichen Formerfordernisse für die Kostenberechnung durch Notare. Die Regelungen stellen sicher, dass die Notarkosten transparent und nachvollziehbar dargestellt werden. Im aktuellen Fall wurde geprüft, ob die Kostenberechnung des Notars diesen Anforderungen genügt, insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten.
  • § 130 Abs. 2 Satz 1 GNotKG: Hier wird die Weisungsbefugnis der vorgesetzten Dienstbehörde, in diesem Fall des Präsidenten des Landgerichts, behandelt. Diese kann Anweisungen zur Überprüfung von Notarkosten erteilen. Im konkreten Fall forderte der Präsident des Landgerichts den Notar auf, die Kostenberechnung zur Frage der Verbindlichkeiten vorzulegen, was die Grundlage für das aufgeworfene Prüfungsverfahren bildete.
  • Allgemeines Erbrecht (BGB): Das Erbrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) regelt die Fragen zu Erbansprüchen, Nachlass und Verbindlichkeiten. Im speziellen Fall sind die Verbindlichkeiten des Nachlasses relevant für die Ermittlung des Gesamtwerts und damit auch für die Erben, die sich um die Klärung des Nachlasses kümmern müssen. Die Frage, ob diese Verbindlichkeiten im Nachlassverzeichnis aufgeführt werden sollen, ist essenziell für die finanzielle Situation der Erben.

Weitere Beiträge zum Thema

  • Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses
    Der Artikel behandelt die Frage, ob Nachlassverbindlichkeiten den Geschäftswert eines notariellen Nachlassverzeichnisses beeinflussen dürfen. Ein Notar hatte eine Kostenrechnung erstellt, die auf einem Geschäftswert basierte, der die Passiva des Nachlasses nicht berücksichtigte. Das Oberlandesgericht Hamm entschied zugunsten der Beschwerdeführerin und stellte klar, dass Nachlassverbindlichkeiten nicht in den Geschäftswert einfließen dürfen. → → Nachlassverbindlichkeiten und deren Einfluss auf Geschäftswerte
  • Geschäftswert bei Teilungserklärungsbeurkundung und nachträglich gewonnenen Erkenntnissen
    In diesem Fall stritten die Parteien über den korrekten Verkaufsstand und die Verkaufserlöse im Zusammenhang mit einer Teilungserklärungsbeurkundung. Der Antragsgegner argumentierte, dass die ursprüngliche Abgeschlossenheitsbescheinigung fehlerhaft war und er auf Bitten der Antragstellerin eine korrekte Bescheinigung erwirkt habe. Die Antragstellerin zweifelte die Angaben an, ohne jedoch eigene Werte zu nennen. → → Streitigkeiten über Verkaufserlöse bei Teilungserklärungen
  • Ablehnung der Beurkundungstätigkeit bei unzureichender oder fehlender Geschäftswertangabe
    Ein Notar brach die Beurkundung eines Ehe– und Erbvertrags ab, da der Antragsteller keine vollständigen Angaben zu seinem Vermögen machte. Das Gericht entschied, dass unzureichende oder fehlende Geschäftswertangaben keinen hinreichenden Grund für die Ablehnung der Beurkundung darstellen, da der Notar den Geschäftswert nach billigem Ermessen hätte schätzen können. → → Beurkundung und mangelnde Wertangaben
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    Nach dem Tod des Erblassers machte die Mutter von ihrem vertraglich vereinbarten Rückübertragungsrecht Gebrauch und erhielt das Eigentum an einem Grundstück zurück. Das Nachlassgericht setzte den Geschäftswert für das Erbscheinverfahren auf 375.000 Euro fest, basierend auf dem Grundstückswert und dem Wert eines Unternehmens. Die Mutter legte Beschwerde ein, da das Grundstück durch die Rückübertragung nicht Teil des Nachlasses sei. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Mutter und setzte den Geschäftswert auf 25.000 Euro fest. → → Rückübertragungsrecht und dessen Einfluss auf Geschäftswerte
  • Geschäftswertbemessung für die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses
    Der Artikel erläutert, dass der Geschäftswert für die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gemäß § 115 S. 1 GNotKG nach dem Wert der darin aufgeführten Gegenstände bemessen wird. Nachlassverbindlichkeiten sind gemäß § 38 S. 2 GNotKG nicht abzuziehen. Das Landgericht Dessau-Roßlau bestätigte diese Auffassung und setzte den Geschäftswert entsprechend fest. → → Bewertung von Nachlassverzeichnissen und Verbindlichkeiten

Das vorliegende Urteil

LG Münster – Az.: 5 OH 5/20 – Beschluss vom 29.06.2020


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