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Geschäftswert-Ermittlung bei Grundstücksübertragung: Abschlag vom Bodenrichtwert für Gebühren unzulässig?

Ein Grundstückseigentümer forderte bei der Geschäftswert-Ermittlung bei Grundstücksübertragung einen pauschalen Abschlag auf den Bodenrichtwert, begründet durch einen „eingebrochenen“ Immobilienmarkt. Das Oberlandesgericht München musste nun klären, ob ein solcher Abschlag trotz scheinbar eindeutiger Marktlage überhaupt zulässig ist.

Zum vorliegenden Urteil 34 Wx 189/25 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 02.09.2025
  • Aktenzeichen: 34 Wx 189/25 e
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren in einer Grundbuchsache
  • Rechtsbereiche: Wertermittlung, Immobilienrecht, Gerichtskostenrecht

  • Das Problem: Ein Bürger übertrug ein Grundstück an seine Kinder. Er fand den vom Grundbuchamt festgesetzten Wert für die Gebühren zu hoch. Er forderte einen pauschalen 25%-Abschlag wegen eines Markteinbruchs.
  • Die Rechtsfrage: Darf ein Grundbuchamt den Wert eines Grundstücks für Gebühren ohne einen pauschalen 25%-Abschlag festlegen? Und das, obwohl der Immobilienmarkt angeblich stark gefallen ist?
  • Die Antwort: Ja. Das Gericht bestätigte die Wertermittlung des Grundbuchamtes. Die amtlichen Bodenrichtwerte spiegelten bereits Preissenkungen wider. Ein pauschaler Abschlag ist nur bei konkreten Mängeln des Grundstücks erlaubt.
  • Die Bedeutung: Bei der Wertermittlung für Gebühren zählen amtliche Werte wie Bodenrichtwerte. Ein allgemeiner Marktrückgang rechtfertigt keinen pauschalen Abzug. Nur konkrete Mängel des jeweiligen Grundstücks können den Wert mindern.

Der Fall vor Gericht


Wie kann der Wert eines Hauses plötzlich fast doppelt so hoch sein?

Eine großzügige Geste der Eltern – die Übergabe des Familienheims an die Kinder. Was als reibungsloser Akt der Vermögensnachfolge geplant war, mündete in einen erbitterten Streit um Zahlen. Genauer gesagt: um die Gebühren des Grundbuchamts. Der neue Eigentümer rechnete mit Kosten auf Basis eines Werts von 580.000 Euro. Das Amt legte jedoch fast das Doppelte zugrunde, knapp 1,1 Millionen Euro. Der Grund für diese gewaltige Differenz war eine simple Frage mit teuren Konsequenzen: Spiegelt der offizielle Bodenrichtwert die Realität eines eingebrochenen Immobilienmarktes wider – oder ist er nur noch eine Fantasiezahl?

Womit rechtfertigte das Grundbuchamt seine hohe Wertermittlung?

Grundstückseigner und Behörde prüfen die Wertermittlung für Grundbuchgebühren. Ist ein Abschlag vom Bodenrichtwert bei Übertragung möglich?
OLG München bestätigt Geschäftswert von knapp 1,1 Millionen Euro; pauschaler 25‑Prozent‑Abschlag abgelehnt. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Grundbuchamt griff auf eine bewährte, schematische Methode zurück, um den sogenannten Geschäftswert zu ermitteln. Dieser Wert ist die Grundlage für die Berechnung der Notar- und Grundbuchkosten. Die rechtliche Basis dafür liefert das Gerichts- und Notarkostengesetz (§ 46 GNotKG). Steht kein aktueller Kaufpreis zur Verfügung – wie bei einer Schenkung – muss das Amt den Verkehrswert schätzen.

Die Rechnung des Amtes war zweigeteilt.
Für den Bodenanteil zog es den amtlichen Bodenrichtwert heran. Ein vom zuständigen Gutachterausschuss zum Stichtag 1. Januar 2024 ermittelter Wert von 1.200 Euro pro Quadratmeter. Multipliziert mit der Grundstücksfläche von 736 Quadratmetern ergab das einen Bodenwert von 883.200 Euro.

Für den Wert des Gebäudes nutzte das Amt eine Formel. Es nahm die alte, in der Akte vermerkte Brandversicherungssumme und multiplizierte sie mit einem Faktor, der Alter und Art des Hauses berücksichtigt. Das Resultat war ein Gebäudewert von 213.048 Euro.

Beides addiert ergab den strittigen Geschäftswert: 1.096.248 Euro. Aus Sicht der Behörde war dies ein rein formaler Akt nach den geltenden Vorschriften.

Warum sah der neue Eigentümer darin einen Realitätsverlust?

Der neue Eigentümer hielt die Berechnung für weltfremd. Sein zentrales Argument war die dramatische Veränderung des Immobilienmarktes seit dem Frühjahr 2022. Er behauptete, der Markt sei praktisch zusammengebrochen. Reguläre Verkäufe fänden kaum noch statt. Die offiziellen Bodenrichtwerte seien daher nicht mehr aussagekräftig – sie basierten auf Daten aus einer völlig anderen Zeit.

Aus diesem Grund forderte er einen pauschalen Sicherheitsabschlag von 25 Prozent auf den Bodenrichtwert. Ein solcher Abschlag sei in der Vergangenheit gängige Praxis gewesen, um Überbewertungen zu vermeiden. Diese Praxis sei gerade jetzt, in einem fallenden Markt, zwingend notwendig. Alles andere ignoriere die wirtschaftliche Realität.

Er legte noch ein weiteres Argument nach: die Ungleichbehandlung. Andere Grundbuchämter im Großraum München, so sein Vortrag, würden diesen Sicherheitsabschlag von 25 Prozent weiterhin gewähren. Es könne nicht sein, dass die Höhe der Gebühren vom Zufall des zuständigen Amtes abhinge. Sein Vorschlag für einen realistischen Wert lag bei 580.000 Euro.

Weshalb hat das Gericht den pauschalen Abschlag abgelehnt?

Das Oberlandesgericht München folgte der Argumentation des Mannes nicht. Die Richter zerlegten seine Forderung Punkt für Punkt und bestätigten die Berechnung des Grundbuchamts. Ihre Begründung ist ein Lehrstück über den Unterschied zwischen gefühlter Marktlage und juristischer Wertermittlung.

Der entscheidende Punkt war ein Detail, das die gesamte Argumentation des Eigentümers durchkreuzte. Der vom Grundbuchamt verwendete Bodenrichtwert stammte vom 1. Januar 2024 und betrug 1.200 Euro pro Quadratmeter. Der vorherige Wert vom 1. Januar 2022 hatte noch bei 1.500 Euro gelegen. Im Klartext bedeutet das: Der von ihm beklagte Preisverfall war in dem amtlichen Wert bereits berücksichtigt. Der Gutachterausschuss hatte die Marktentwicklung eingepreist und den Richtwert um genau jene 25 Prozent gesenkt. Ein weiterer pauschaler Abschlag wäre eine ungerechtfertigte Doppelberücksichtigung.

Das Gericht stellte zudem klar, dass ein Abschlag vom Bodenrichtwert nur bei konkreten, wertmindernden Eigenschaften des einzelnen Grundstücks infrage kommt. Beispiele wären eine schlechte Lage innerhalb der Richtwertzone, Lärmbelästigung oder Altlasten. Der allgemeine Zustand des Immobilienmarktes ist kein solcher individueller Faktor.

Auch das Argument der Ungleichbehandlung ließen die Richter nicht gelten. Die Tatsache, dass andere Ämter möglicherweise eine andere Praxis pflegen, begründet keinen Rechtsanspruch. Jedes Grundbuchamt trifft seine Entscheidung im Rahmen des Gesetzes eigenständig.

Schließlich bestätigte das Gericht die Berechnung des Gebäudewertes. Die Formel zur Umrechnung der alten Brandversicherungssumme wurde zum 1. Oktober 2020 aktualisiert. Diese neue Richtzahl enthält bereits einen einkalkulierten Puffer. Ein zusätzlicher Sicherheitsabschlag, wie er in älteren Gerichtsentscheidungen noch diskutiert wurde, ist seither überholt. Die Beschwerde des neuen Eigentümers wurde abgewiesen.

Die Urteilslogik

Gerichte legen fest, welche Maßstäbe Behörden anwenden müssen, um den Wert einer Immobilie für Gebührenzwecke rechtssicher zu bestimmen.

  • Marktpreisentwicklungen fließen in den Bodenrichtwert ein: Offizielle Bodenrichtwerte berücksichtigen aktuelle Marktentwicklungen bereits; ein zusätzlicher pauschaler Abschlag wegen allgemeiner Preisrückgänge erübrigt sich, wenn diese bereits eingepreist sind.
  • Abschläge erfordern individuelle Gründe: Ein pauschaler Abschlag vom Bodenrichtwert kommt nur bei spezifischen, wertmindernden Eigenschaften des einzelnen Grundstücks infrage, nicht aufgrund der allgemeinen Marktlage.
  • Verwaltungspraxis schafft keinen Rechtsanspruch: Die abweichende Berechnungspraxis anderer Behörden begründet keinen Rechtsanspruch auf die Anwendung einer bestimmten Methode.

Diese Prinzipien gewährleisten eine transparente und gerechte Wertermittlung für Gebühren, indem sie objektiv feststellbare Faktoren zugrunde legen.


Experten Kommentar

Ein Haus verschenken und dann auf niedrigere Gebühren hoffen, weil der Immobilienmarkt gerade schwächelt? Das klingt nach einer logischen Erwartung. Doch dieses Urteil zeigt: Die Gerichte schauen sehr genau, ob die amtlichen Werte den Markt nicht bereits berücksichtigt haben. Wer deshalb mit einem pauschalen Abschlag auf den Grundstückswert liebäugelt, muss seine Hoffnung meist begraben. Für die Gebühren beim Grundbuchamt zählt primär, was die Gutachtergremien festgelegt haben, nicht das persönliche Marktgefühl.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was unterscheidet den Geschäftswert von einem Verkehrswert oder Marktwert?

Der Geschäftswert ist eine rein juristisch-administrative Größe nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) zur Berechnung von Gebühren. Er wird oft schematisch ermittelt und kann besonders bei Schenkungen massiv vom aktuellen, gefühlten Verkehrswert oder Marktwert abweichen. Das liegt daran, dass er nicht zwingend die gesamte Dynamik des freien Marktes abbildet, sondern formalen Vorgaben folgt.

Juristen nennen den Geschäftswert die Bemessungsgrundlage für Kosten bei Gericht oder Notar, etwa nach einer Immobilienübertragung. Er dient ausschließlich der Berechnung Ihrer Gebühren, wie sie im Gerichts- und Notarkostengesetz (§ 46 GNotKG) festgelegt sind. Der Verkehrswert, auch Marktwert genannt, beschreibt hingegen den tatsächlichen Preis, den Sie für eine Immobilie auf dem freien Markt erzielen könnten. Er ist das Ergebnis einer umfassenden Bewertung, die alle marktüblichen Faktoren berücksichtigt.

Gerade bei einer Schenkung ohne Kaufpreis schätzt das Grundbuchamt den Geschäftswert. Dabei greift es auf eine feste Methode zurück: Es addiert den Wert des Bodens, ermittelt aus dem amtlichen Bodenrichtwert, und den Wert des Gebäudes, der meist anhand der Brandversicherungssumme mit einem speziellen Faktor berechnet wird. Während Bodenrichtwerte zwar aktuelle Marktentwicklungen wie einen Preisfall berücksichtigen können, spiegelt diese schematische Berechnung nicht immer die spezifische, individuelle Marktsituation Ihres Objekts wider. Der „gefühlte“ Verkehrswert, den beispielsweise ein Sachverständiger ermittelt, ist wesentlich feingliedriger und betrachtet viel mehr Details.

Denken Sie an die Situation, in der Sie ein Auto versichern wollen. Die Versicherung nutzt eine Typenliste und pauschale Werte, um die Prämie zu berechnen. Der tatsächliche Wiederverkaufswert Ihres individuellen Wagens mit all seinen Mängeln oder Extras kann aber stark davon abweichen. Ähnlich verhält es sich mit dem Geschäftswert und dem Marktwert Ihrer Immobilie.

Überprüfen Sie umgehend Ihre Gebührenrechnung oder das Schreiben des Grundbuchamtes. Achten Sie darauf, welche spezifischen Bodenrichtwerte (mit Stichtag und Preis pro Quadratmeter) und welche Brandversicherungssumme als Basis für die Berechnung des Geschäftswerts genannt werden. Diese konkreten Zahlen sind Ihr erster Ansatzpunkt, um die Herleitung des geforderten Betrags zu verstehen und gegebenenfalls Einwände zu formulieren.


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Wie weise ich individuelle Wertminderungen an meinem Grundstück für die Gebühren nach?

Möchten Sie individuelle Wertminderungen an Ihrem Grundstück für die Gebühren geltend machen, ist ein konkreter, objektiver Nachweis unerlässlich. Juristen erwarten, dass Sie wertmindernde Eigenschaften wie Altlasten oder extreme Lärmbelästigung belegen. Pauschale Marktargumente werden nicht akzeptiert, denn Gerichte erkennen ausschließlich Faktoren an, die das einzelne Grundstück direkt betreffen.

Viele Eigentümer sind überrascht, dass der „gefühlte“ Wert ihres Hauses nicht direkt zur Gebührensenkung führt. Entscheidend ist, dass Sie nicht den allgemeinen Zustand des Immobilienmarktes ansprechen. Stattdessen müssen Sie spezifische Merkmale Ihres Grundstücks benennen, die dessen Wert objektiv mindern. Das Gericht prüft hier sehr genau. Es geht um Ihre individuelle Situation, nicht um breite Trends. Ein hohes Alter des Hauses oder eine allgemeine „schlechte Marktlage“ reichen nicht aus.

Was zählt, sind konkrete Mängel, die Ihr Grundstück einzigartig beeinträchtigen. Denken Sie an Beispiele wie eine unvorteilhafte Lage innerhalb Ihrer eigentlichen Richtwertzone. Ebenso relevant sind nachweisbare Lärmbelästigungen, etwa durch eine stark frequentierte Straße. Auch der Umgang mit Altlasten auf dem Grundstück kann den Wert erheblich beeinflussen. Für die Anerkennung ist stets ein detaillierter Nachweis notwendig. Bloße Behauptungen genügen hier nicht. Sammeln Sie alle verfügbaren Dokumente und Fakten.

Ein passender Vergleich ist der Kfz-Gutachter: Er bewertet nicht den allgemeinen Automarkt, sondern spezifische Schäden an Ihrem Fahrzeug. So wie der Gutachter jeden Kratzer und jede technische Macke festhält, müssen Sie jeden Mangel Ihres Grundstücks präzise dokumentieren.

Identifizieren Sie daher alle spezifischen, objektiv belegbaren Mängel Ihres Grundstücks. Dazu gehören Fotos von Bauschäden oder Feuchtigkeit. Beschaffen Sie amtliche Bescheide über Altlasten oder führen Sie Lärmmessungen durch. Sammeln Sie alle Dokumente, die diese Mängel detailliert beschreiben und deren Auswirkungen untermauern. Holen Sie im Zweifel juristischen Rat ein, um Ihre Beweislage optimal aufzubereiten.


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Was kann ich unternehmen, wenn ich den festgesetzten Geschäftswert anfechten möchte?

Wenn Sie den festgesetzten Geschäftswert anfechten möchten, müssen Sie eine formelle Beschwerde einlegen. Diese hat jedoch nur Aussicht auf Erfolg, wenn Sie konkrete, individuelle wertmindernde Faktoren Ihres Grundstücks objektiv belegen können und nicht nur allgemeine Marktschwankungen oder die Praxis anderer Ämter anführen.

Ihr erster Schritt sollte immer eine formelle Beschwerde gegen den Gebührenbescheid des Grundbuchamtes sein. Typischerweise wird diese Beschwerde durch das zuständige Oberlandesgericht entschieden, wie es auch im Fall des OLG München geschah. Das Gericht prüft dann akribisch, ob die Behörde alle rechtlichen Vorgaben korrekt angewendet hat.

Dabei konzentriert sich die rechtliche Prüfung auf individuelle Mängel Ihres Grundstücks. Argumentieren Sie mit konkreten, objektiv belegbaren, wertmindernden Eigenschaften. Beispiele hierfür sind Altlasten im Boden, eine erhebliche Lärmbelästigung durch Verkehr oder eine ungünstige Mikrolage. Der allgemeine Zustand des Immobilienmarktes oder unterschiedliche Praktiken anderer Grundbuchämter werden hingegen nicht als relevante Gründe für einen Abschlag akzeptiert.

Denken Sie an eine Reparaturrechnung für Ihr Auto: Sie können nicht einfach den Gesamtpreis anfechten, weil Gebrauchtwagenpreise gerade fallen. Sie müssen vielmehr nachweisen, dass die Werkstatt einen Fehler bei der Berechnung gemacht hat oder spezifische Teile gar nicht defekt waren. Gleiches gilt hier.

Prüfen Sie Ihre Gebührenrechnung daher genauestens auf Rechenfehler oder die Verwendung veralteter Daten, etwa eines überholten Bodenrichtwerts. Sammeln Sie alle Belege für spezifische Mängel Ihres Grundstücks. Danach nehmen Sie am besten Kontakt mit dem Grundbuchamt oder einem Fachanwalt für Immobilienrecht auf, um die genauen Fristen für die Beschwerde zu klären und eine fundierte Begründung zu erstellen.


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Kann ein Gutachten über den tatsächlichen Marktwert die Grundbuchgebühren senken?

Ein Gutachten über den tatsächlichen Marktwert kann die Grundbuchgebühren in der Regel nicht direkt senken. Das Grundbuchamt berechnet diese nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) oft mit einer schematischen Methode. Diese berücksichtigt vorrangig spezifische, individuelle Wertminderungen des Grundstücks, nicht die allgemeine Marktlage. Investieren Sie daher klug.

Juristen nennen das einen „Geschäftswert“, der rein administrativen Zwecken dient. Für die Gebührenfestsetzung bei Schenkungen muss das Grundbuchamt den Verkehrswert schätzen. Hierfür greift es auf eine gesetzlich vorgeschriebene, schematische Methode zurück. Es kombiniert aktuelle Bodenrichtwerte mit einer Formel für den Gebäudewert, die auf der alten Brandversicherungssumme basiert. Diese Berechnung spiegelt den freien Markt oft nicht eins zu eins wider.

Richter lehnen oft Argumente ab, die lediglich eine allgemeine „dramatische Veränderung des Immobilienmarktes“ ins Feld führen. Warum? Weil die amtlichen Bodenrichtwerte, wie das OLG München im Fall gezeigt hat, bereits Marktentwicklungen wie einen Preisverfall berücksichtigen können. Eine Reduzierung der Gebühren ist nur bei ganz konkreten, wertmindernden Eigenschaften Ihres einzelnen Grundstücks möglich. Dazu gehören etwa Altlasten, extreme Lärmbelästigung oder eine objektiv schlechte Lage innerhalb der Richtwertzone. Solche individuellen Mängel müssen Sie jedoch detailliert belegen.

Denken Sie an eine Waage: Ein allgemeines Marktwertgutachten zeigt Ihnen das Gesamtgewicht des Hauses am Markt. Doch das Grundbuchamt interessiert sich nur für die spezifischen kleinen Steine, die das Gewicht dieser einen Waagschale beeinflussen – also jene Mängel, die Ihr Grundstück individuell belasten.

Bevor Sie ein kostspieliges Marktwertgutachten in Auftrag geben, hinterfragen Sie kritisch: Kann dieses Gutachten tatsächlich die vom Gericht anerkannten individuellen Wertminderungen Ihres spezifischen Grundstücks präzise nachweisen? Prüfen Sie genau, ob es um belegbare Altlasten oder nachweisbare Lärmquellen geht und nicht nur um eine allgemeine Einschätzung. Andernfalls investieren Sie womöglich unnötig.


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Wie schätze ich Grundbuchgebühren für eine geplante Schenkung im Vorfeld ab?

Um Grundbuchgebühren für eine Schenkung präzise abzuschätzen, ermitteln Sie den aktuellen amtlichen Bodenrichtwert Ihres Grundstücks und multiplizieren ihn mit der Fläche. Addieren Sie dazu die alte Brandversicherungssumme, multipliziert mit einem aktuellen Faktor. Diese Summe ergibt den maßgeblichen Geschäftswert, auf dessen Basis Notar– und Grundbuchkosten nach GNotKG berechnet werden, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Bei einer Schenkung, bei der kein Kaufpreis existiert, müssen Grundbuchämter den sogenannten Geschäftswert schätzen. Dieser Wert bildet die Basis für die Notar- und Grundbuchkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Der erste Schritt hierbei ist die Ermittlung des Bodenwerts. Sie müssen den aktuellen amtlichen Bodenrichtwert für Ihr Grundstück in Erfahrung bringen. Diesen erhalten Sie vom zuständigen Gutachterausschuss Ihrer Gemeinde, oft auch online. Achten Sie auf den Stichtag, meist den 1. Januar des laufenden Jahres. Multiplizieren Sie diesen Richtwert dann einfach mit der Quadratmeterzahl Ihres Grundstücks.

Danach folgt die Bestimmung des Gebäudewerts. Das Grundbuchamt zieht hierfür die in den alten Akten vermerkte Brandversicherungssumme Ihres Hauses heran. Diese wird mit einem aktuellen Faktor multipliziert, der je nach Alter und Bauart des Gebäudes variiert. Fragen Sie hier am besten einen Notar oder direkt beim Amt nach dem aktuellen Faktor. Addieren Sie abschließend den errechneten Bodenwert und den Gebäudewert. Die Summe ergibt eine zuverlässige Schätzung des Geschäftswertes, der für die Gebührenberechnung entscheidend ist.

Ein passender Vergleich ist die Steuererklärung: Sie können Ihre Ausgaben nicht einfach „schätzen“, weil Ihnen das Ergebnis besser gefällt. Stattdessen müssen Sie genaue Belege und amtliche Vorgaben berücksichtigen. Ähnlich verfährt das Grundbuchamt. Es legt eine starre, gesetzlich definierte Formel für den Geschäftswert zugrunde, die sich nicht an einem subjektiven Marktwert, sondern an amtlichen Daten und Faktoren orientiert.

Nehmen Sie umgehend Kontakt mit dem zuständigen Gutachterausschuss Ihrer Gemeinde auf, um den aktuellsten Bodenrichtwert für Ihr Grundstück zu erfragen. Suchen Sie außerdem die letzte Brandversicherungspolice Ihres Gebäudes für die vermerkte Versicherungssumme heraus. Damit haben Sie die wichtigsten Daten, um eine fundierte Kostenschätzung vorzunehmen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Bodenrichtwert

Der Bodenrichtwert ist ein amtlich festgelegter Durchschnittswert, der angibt, wie viel ein Quadratmeter unbebauten Bodens in einer bestimmten Gegend wert ist. Dieser Wert dient als wichtiger Orientierungspunkt für Grundstücksbewertungen und wird von Sachverständigen ermittelt. Die Finanzämter nutzen diesen Richtwert als eine Basis für die Berechnung verschiedener Abgaben und Steuern, um eine einheitliche und nachvollziehbare Bewertungsgrundlage zu schaffen.

Beispiel: Das Grundbuchamt zog im vorliegenden Fall den aktuellen Bodenrichtwert von 1.200 Euro pro Quadratmeter heran, um den Wert des Grundstücksanteils zu ermitteln.

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Brandversicherungssumme (als Berechnungsgrundlage)

Die Brandversicherungssumme ist hier eine besondere Größe: Das Grundbuchamt nutzt die im alten Versicherungsvertrag festgeschriebene Summe als Ausgangspunkt, um den Wert eines Gebäudes für die Gebührenberechnung zu schätzen. Diese Methode ermöglicht eine vereinfachte und standardisierte Ermittlung des Gebäudewertes, da kein aktuelles Gutachten nötig ist. Das Gesetz möchte damit eine praktikable Alternative zum aufwendigen Gutachten bieten, wenn kein Kaufpreis vorliegt.

Beispiel: Der Gebäudewert wurde durch Multiplikation der in der Akte vermerkten alten Brandversicherungssumme mit einem aktuellen Faktor berechnet, um den Geschäftswert des Hauses zu bestimmen.

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Geschäftswert

Der Geschäftswert ist eine rein formale Rechengröße, die Juristen und Notare nutzen, um die Gebühren für eine gerichtliche oder notarielle Leistung zu bestimmen. Dieser Wert dient als Basis für die Kostenberechnung nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) und muss nicht zwingend dem tatsächlichen Marktwert einer Immobilie entsprechen. Das Gesetz schafft mit diesem Geschäftswert eine transparente und einheitliche Grundlage für die Festsetzung der Gebühren, insbesondere wenn kein realer Kaufpreis vorliegt, wie etwa bei einer Schenkung.

Beispiel: Im vorliegenden Fall entzündete sich der Streit daran, dass das Grundbuchamt einen deutlich höheren Geschäftswert ansetzte als der neue Eigentümer für die Berechnung seiner Gebühren erwartet hatte.

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Gutachterausschuss

Ein Gutachterausschuss ist ein unabhängiges Expertengremium, das in jeder Kommune oder kreisfreien Stadt existiert und eine wichtige Rolle bei der Markttransparenz spielt. Diese Ausschüsse ermitteln regelmäßig die Bodenrichtwerte und erstellen Gutachten, um eine objektive Bewertungsgrundlage für Immobilien zu gewährleisten. Durch die Expertise der Sachverständigen im Ausschuss sollen Marktverzerrungen ausgeglichen und eine realitätsnahe Einschätzung der Bodenwerte sichergestellt werden.

Beispiel: Der Gutachterausschuss hatte im vorliegenden Fall den Bodenrichtwert zum 1. Januar 2024 bereits um 25 Prozent gesenkt, um die allgemeine Marktentwicklung zu berücksichtigen.

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Individuelle wertmindernde Eigenschaften

Als individuelle wertmindernde Eigenschaften bezeichnen Juristen konkrete, objektive Merkmale eines Grundstücks, die seinen Wert nachweislich herabsetzen und über allgemeine Marktschwankungen hinausgehen. Nur solche spezifischen Faktoren, die ein bestimmtes Grundstück direkt betreffen, können zu einer Reduzierung des festgesetzten Geschäftswertes führen. Das Gesetz verlangt hierfür einen präzisen Beleg, um willkürliche Abschläge zu vermeiden und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Beispiel: Das Gericht lehnte den pauschalen Abschlag ab, weil lediglich konkrete, individuelle wertmindernde Eigenschaften wie Altlasten oder eine ungünstige Lage innerhalb der Richtwertzone anerkannt werden.

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Verkehrswert

Der Verkehrswert, oft auch Marktwert genannt, beschreibt den tatsächlich am freien Markt erzielbaren Preis für eine Immobilie. Er wird durch ein umfassendes Gutachten ermittelt, das alle relevanten marktüblichen Faktoren und die spezifischen Eigenschaften des Objekts berücksichtigt. Juristen differenzieren diesen Wert deutlich vom rein administrativen Geschäftswert, da er die dynamische Realität des Immobilienmarktes und die Besonderheiten eines jeden Objekts abbilden soll.

Beispiel: Trotz des hohen amtlichen Geschäftswertes zweifelte der Eigentümer daran, dass der ermittelte Verkehrswert des Hauses auf dem aktuell eingebrochenen Immobilienmarkt tatsächlich über 1 Million Euro lag.

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Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 34 Wx 189/25 e – Beschluss vom 02.09.2025


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