OLG Düsseldorf – Az.: I-10 W 93/16 – Beschluss vom 23.06.2016
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Amtsgerichts Krefeld vom 20. Mai 2016 abgeändert. Die Erinnerung der Kostenschuldnerin gegen den Kostenansatz des Amtsgerichts Krefeld – Grundbuchamt – vom 8. September 2015 (Bl. 22, 23 GA) i.V. mit den hierzu ergangenen Kostenrechnungen vom 9. September 2015 (Kassenzeichen 703171782526 und 703171792525, Bl. 22a, 23a GA) wird zurückgewiesen.
Die Verfahren über die Erinnerung und die Beschwerde sind gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die Beschwerde der Landeskasse ist gemäß § 81 Abs. 2 S. 1 GNotKG zulässig und hat in der Sache Erfolg.
Der für die Eigentumsumschreibung anzusetzende Geschäftswert beträgt 240.000 €.
Gemäß § 46 GNotKG ist für den Wert eines Grundstücks der Verkehrswert maßgebend. Dieser wurde von dem die Grundbuchberichtigung beantragenden Notar unter dem 4. September 2015 (Bl. 21 GA) mit 240.000 € mitgeteilt. Dies hat das Amtsgericht Krefeld – Grundbuchamt – seiner Kostenberechnung zu Grunde gelegt.
Zwar zählt die Mitteilung des Notars nicht zu den „Angaben der Beteiligten“, die gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG zu den Faktoren zählen, anhand derer der Verkehrswert zu bestimmen ist, wenn er – wie vorliegend – nicht feststeht. Denn der Notar ist nicht in diesem Sinn ein „Beteiligter“ (Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 46 GNotKG Rn. 7). Allerdings ist auch der Notar, der nach § 39 Abs. 1 S. 1 GNotKG den Geschäftswert mitteilt, zu dessen sorgfältiger Prüfung verpflichtet, so dass auch dessen Angaben bei der erforderlichen Amtsermittlung maßgebliche Bedeutung zukommen kann. Dafür, dass der Notar vorliegend sorgfaltspflichtwidrig gehandelt hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Die Veräußerung des Grundbesitzes im Februar 2016 für einen Kaufpreis von 125.000 € rechtfertigt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts keine von der Verkehrswertmitteilung des Notars abweichende Beurteilung. Zwar kann sich – anders als von der Landeskasse vertreten – durchaus auch später, insbesondere aus Folgegeschäften, ein abweichender Verkehrswert für den maßgeblichen Bewertungszeitpunkt der Fälligkeit ergeben, so dass die Geschäftswertfestsetzung evtl. zu ändern ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen jedoch nicht vor.
Gemäß § 46 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG können bei der Bestimmung des Verkehrswert eines Grundstücks auch im Grundbuch eingetragene Belastungen herangezogen werden. Das Grundstück ist im Zuge der Veräußerung im Februar 2016 mit einer Grundschuld in Höhe von 180.000 € belastet worden. Die Grundstücksbelastung kann vor allem dann die Funktion als Faktor der Wertbemessung erfüllen, wenn – wie hier – eine Bank Gläubigerin ist, weil die insoweit geltende Beleihungsgrenze in der Regel einen Rückschluss auf den Grundstückswert zulässt. Die Beleihungsgrenze soll sicherstellen, dass der Darlehnsrückzahlungsanspruch erforderlichenfalls durch Verwertung des Grundstücks befriedigt werden kann, wobei ins Kalkül zu ziehen ist, dass im Falle der Zwangsversteigerung der Erlös den Verkehrswert häufig nicht deckt. Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Beleihungswert ca. 60–85 % des Verkehrswerts darstellt (Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage 2015, § 29 Rn. 36). Dies steht mit der Verkehrswertmitteilung des Notars vom 4. September 2015 in Einklang und rechtfertigt im Ergebnis die Verkehrswertbemessung in Höhe von 240.000 €.
Der Kostenausspruch folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.