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Geschäftswert einer Betreuungs- und Patientenverfügung

Kostenentscheidung bei Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags

Ein aktueller Beschluss des OLG Frankfurt (Az: 20 W 520/19) beschäftigte sich mit der Frage des Kostenverhältnisses bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags. Im Fokus standen hier insbesondere die in diesem Zusammenhang vereinbarten Regelungen zur Betreuungs- und Patientenverfügung sowie die Frage, inwieweit diese den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten angemessen Rechnung tragen.

Direkt zum Urteil Az: 20 W 520/19 springen.

Ausgangsfall: Vereinbarungen zur Betreuungs- und Patientenverfügung im Grundstückskaufvertrag

Im vorliegenden Fall war ein Grundstückskaufvertrag beurkundet worden, der Bestandteil eines umfassenden Pakets von Regelungen zur Patienten- und Betreuungsverfügung war. Dabei ging es insbesondere um die Frage, ob die hier vereinbarten Regelungen den wirtschaftlichen Verhältnissen von Käufer und Verkäufer gerecht werden.

Die Beschwerde richtete sich gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts, da diese für unangemessen erachtet wurde. Dabei wurde insbesondere der Einwand angeführt, dass die Beurkundungskosten für die Formulierung der Patienten- und Betreuungsverfügung über § 130 GNotKG hätten gedeckt sein müssen. Diese Regelung sieht vor, dass bei der Beurkundung von Verfügungen von Todes wegen und dazugehörigen Vereinbarungen die Kosten auf die Erben umzulegen sind.

Entscheidung des OLG Frankfurt: Betreuungs- und Patientenverfügung angemessen berücksichtigt

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Kostenentscheidung des Amtsgerichts. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer sah das Gericht im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit, die Kosten für die Beurkundung der Patienten- und Betreuungsverfügung über § 130 GNotKG zu verteilen.

Die Begründung des Gerichts: Die Betreuungs- und Patientenverfügung sind eng mit dem Grundstückskaufvertrag verknüpft, sodass auf diese Weise den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten ausreichend Rechnung getragen ist. Dies gelte insbesondere, da durch die Patienten- und Betreuungsverfügung die Interessenlage der Beteiligten weitgehend ausgeglichen wurde.

Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde

Das OLG Frankfurt sah auch keine Gründe, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach den Vorschriften des GNotKG und des FamFG geboten hätten. Dementsprechend wurde die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, und die Beschwerde wurde insgesamt verworfen.

Kostenentscheidung bei Beurkundung von Grundstückskaufverträgen

Der Beschluss des OLG Frankfurt zeigt, dass bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen, die mit Regelungen zur Betreuungs- und Patientenverfügung verknüpft sind, eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten in der Kostenentscheidung erfolgen muss. Zur Absicherung der eigenen Rechte und Interessen sollten Beteiligte diesbezüglich professionelle Unterstützung, beispielsweise durch einen Notar oder Anwalt, in Anspruch nehmen.


Das vorliegende Urteil

OLG Düsseldorf – Az.: I-10 W 77/21 – Beschluss vom 26.09.2022

Die Beschwerde des beteiligten Notars gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 27.04.2021 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Etwaige der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige außergerichtliche Kosten trägt die Landeskasse des Landes Nordrhein-Westfalen.

Gründe

I.

Die von dem beteiligten Notar auf Anweisung seiner vorgesetzten Dienstbehörde erhobene Beschwerde ist gemäß § 129 Abs. 1 GNotKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Präsidenten des Landgerichts ist es nicht zu beanstanden, dass der Notar die in der Urkunde vom 20.07.2017 (UR.-Nr. 885/17, Bl. 7 ff. d.A.) neben einer General- und Vorsorgevollmacht unter Ziffer III. und IV. enthaltene Betreuungs- und Patientenverfügung mit 5.000 EUR bewertet hat. Auch unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse der Kostenschuldner ist eine höhere Bewertung nicht veranlasst.

Gemäß § 109 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GNotKG stellt die Beurkundung einer Betreuungs- und Patientenverfügung einen einheitlichen Beurkundungsgegenstand dar. Dieser ist mangels einer besonderen Vorschrift als nicht vermögensrechtliche Angelegenheit nach § 36 Abs. 2 GNotKG zu bewerten. Maßgeblich sind demnach die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Umfangs und die Bedeutung der Sache und die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten. Nur dann, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts bestehen, ist gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG von einem Geschäftswert von 5.000 EUR auszugehen.

Der Senat schließt sich – wie auch die Kammer – der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamm und Frankfurt an, wonach die Vermögensverhältnisse der Beteiligten allenfalls eine zurückhaltende Erhöhung des Auffangwerts aus § 36 Abs. 3 GNotKG rechtfertigen können (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 13.06.2017 – I-15 W 464/16 – juris Rn. 7; zu § 30 KostO: OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2013 – I-15 W 113/13 -; juris Rn. 2; Beschl. v. 08.11.2005 – 15 W 148/05 – juris Rn. 21; OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.01.2007 – 20 W 397/04 – juris Rn. 23; Beschl. v. 26.10.2000 – 20 W 423/2000 – juris Rn. 5), da die üblichen Gegenstände einer Betreuungs- und Patientenverfügung Existenzfragen höchstpersönlicher Art sind, die zu den Vermögensverhältnissen des jeweiligen Betroffenen in keinem sachlichen Zusammenhang stehen.

Vorliegend erscheint der Ansatz eines höheren Geschäftswerts im Übrigen auch im Hinblick darauf nicht sachgerecht, dass die Vermögensverhältnisse der Beteiligten bereits bei der Bemessung des Geschäftswerts für die General- und Vorsorgevollmacht berücksichtigt worden sind. Die Betreuungs- und Patientenverfügung sind mit dieser eng verknüpft, so dass den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten bereits auf diese Weise ausreichend Rechnung getragen ist.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 130 Abs. 2 Satz 2 u. Satz 3, Abs. 3 GNotKG, 84 FamFG.

Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG i.V.m. § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG bestehen nicht und werden auch von dem Präsidenten des Landgerichts nicht aufgezeigt.

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