Eine Personengesellschaft ließ ihren seit 1997 bestehenden Vertrag notariell beurkunden, weil eine Änderung formell fehlerhaft war. Der entscheidende Streitpunkt war, ob dieser geringe Aufwand den vollen, gesetzlich auf 10 Millionen Euro gedeckelten Geschäftswert rechtfertigte.
Übersicht
- Das Wichtigste in Kürze
- Notarkosten: Zählen 20% oder die vollen 10 Mio. €?
- Die E-Mail, die zur Kostenfalle wurde
- Das Duell der Paragraphen: § 97 gegen § 107 GNotKG
- Warum die Heilung eines Mangels den vollen Wert auslöst
- Klarheit für die Praxis: Der volle Wert zählt
- Die Urteilslogik
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum wird bei der Beurkundung eines Personengesellschaftsvertrags der volle Unternehmenswert als Geschäftswert angesetzt?
- Wie hoch ist die gesetzliche Deckelung des Geschäftswerts für meine Notarkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)?
- Gilt die notarielle Beurkundung zur Heilung alter Formmängel als kostenpflichtige Erstbeurkundung des gesamten Gesellschaftsvertrages?
- Wie kann ich eine Notarkostenrechnung gerichtlich überprüfen lassen, wenn ich den angesetzten Geschäftswert für zu hoch halte?
- Welche Kostenrisiken entstehen, wenn ich einen jahrzehntealten privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag nachträglich beurkunden lasse?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 19 OH 20/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landgericht Düsseldorf
- Datum: 31.03.2025
- Aktenzeichen: 19 OH 20/23
- Verfahren: Überprüfung einer Notarkostenrechnung
- Rechtsbereiche: Notarkosten, Gebührenrecht
- Das Problem: Ein Notar beurkundete einen Gesellschaftsvertrag, der zuvor nur Privatschriftlich existierte und geändert wurde. Der Notar berechnete seine Gebühren nur auf Basis von 20 Prozent des Gesellschaftsvermögens. Die Prüfbehörde forderte, dass die gesetzliche Obergrenze von 10 Millionen Euro anzusetzen sei.
- Die Rechtsfrage: Wenn ein Notar die geänderte Fassung eines alten, privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages erstmals beurkundet: Muss er die Gebühr nach dem vollen Gesellschaftsvermögen berechnen, maximal bis 10 Millionen Euro? Oder reicht es aus, wenn er nur einen prozentualen Anteil des Vermögens als Geschäftswert ansetzt?
- Die Antwort: Die Kostenrechnung des Notars wurde aufgehoben. Der Notar muss den gesetzlichen Höchstwert von 10 Millionen Euro als Geschäftswert ansetzen. Bei der erstmaligen notariellen Beurkundung eines privatschriftlichen Vertrages ist der volle Wert des Rechtsverhältnisses maßgeblich.
- Die Bedeutung: Personengesellschaften, die ihren privatschriftlichen Vertrag nachträglich notariell beurkunden lassen, müssen mit Gebühren auf Basis des Gesamtvermögens rechnen. Die Kosten richten sich dabei zwingend nach der gesetzlichen Obergrenze von 10 Millionen Euro.
Notarkosten: Zählen 20% oder die vollen 10 Mio. €?
Ein Notar ändert einen Gesellschaftsvertrag und stellt eine Rechnung über einen Geschäftswert von rund 2 Millionen Euro. Die Prüfbehörde greift ein und fordert die fünffache Summe als Berechnungsgrundlage. Ein alltäglicher Vorgang eskaliert zu einer Grundsatzfrage über den Wert notarieller Arbeit. In seinem Beschluss vom 31. März 2025 (Aktenzeichen: 19 OH 20/23) musste das Landgericht Düsseldorf klären, was eine Unterschrift wert ist – und wann eine simple Änderung zur vollständigen Neubeurkundung wird.
Die E-Mail, die zur Kostenfalle wurde

Im Zentrum des Streits steht eine Personengesellschaft, die seit Juli 1997 auf Basis eines einfachen, privatschriftlichen Gesellschaftsvertrags operierte. Über Jahre hinweg genügte dieses Dokument den internen Zwecken. Im Jahr 2013 stand eine Änderung an: Ein neuer Komplementär trat in die Gesellschaft ein, und in diesem Zuge sollten die ersten beiden Seiten des Vertrags angepasst werden. Doch es geschah ein folgenschweres Versäumnis: Diese geänderten Seiten wurden offenbar nie unterzeichnet, was ihre rechtliche Verbindlichkeit in Frage stellte.
Jahre später, im April 2019, sollte endgültig Ordnung in die Vertragsdokumente gebracht werden. Der Steuerberater der Gesellschaft wandte sich am 17. April 2019 per E-Mail an einen Notar. Diese Nachricht sollte später zum Dreh- und Angelpunkt der juristischen Auseinandersetzung werden. Der Steuerberater schrieb, dass die Vertragsfassung von 2013 nach bisherigem Kenntnisstand nicht unterschrieben sei. Er fuhr fort, dass man damit einverstanden sei, die Satzung zu beurkunden, falls diese Beurkundung den „Mangel“ der fehlenden Unterschriften heile.
Am 18. Juni 2019 vollzog der Notar die Beurkundung. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Gesellschaft über ein beachtliches Aktivvermögen von 10.724.793,45 Euro. Der Notar stellte seine Rechnung, doch im Rahmen der routinemäßigen Kostenprüfung durch die Präsidentin des Landgerichts kam es zum Konflikt. Die Prüfbehörde beanstandete die Rechnung. In der Folge korrigierte der Notar seine Abrechnung am 7. November 2023 und legte nun einen Geschäftswert von 2.009.364,37 Euro zugrunde. Dieser Betrag entsprach ziemlich genau 20 % des in der Prüfkorrespondenz genannten Aktivvermögens von 10.046.821,86 Euro.
Doch auch das war der Präsidentin des Landgerichts zu wenig. Sie vertrat die Auffassung, dass nicht ein prozentualer Anteil, sondern der gesetzliche Höchstwert von 10.000.000,00 Euro als Geschäftswert anzusetzen sei. Da eine Einigung nicht möglich war, beantragte der Notar selbst – wie im Gerichts- und Notarkostengesetz vorgesehen – eine gerichtliche Entscheidung über die Richtigkeit seiner Rechnung nach § 130 GNotKG.
Das Duell der Paragraphen: § 97 gegen § 107 GNotKG
Um den Streit zu verstehen, muss man in die Logik des Notarkostenrechts eintauchen. Die Höhe einer Notargebühr hängt nicht primär vom Arbeitsaufwand des Notars ab, sondern vom sogenannten Geschäftswert. Der Geschäftswert ist der Betrag, den der Gesetzgeber einer Angelegenheit für die Gebührenberechnung beimisst. Das Prinzip funktioniert ähnlich wie der Hubraum bei der Kfz-Steuer: Nicht die gefahrenen Kilometer zählen, sondern die „Größe“ des Objekts bestimmt die Steuer.
Zwei Normen des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) standen im Zentrum des Konflikts. Die erste ist § 97 Abs. 1 GNotKG. Diese Vorschrift besagt, dass sich der Geschäftswert bei der Beurkundung von Gesellschaftsverträgen nach dem Wert des Rechtsverhältnisses richtet, das beurkundet wird. Bei einer Gesellschaft ist das in der Regel ihr gesamtes Aktivvermögen – im vorliegenden Fall also über 10 Millionen Euro.
Die zweite entscheidende Norm ist § 107 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Sie fungiert als eine Art Schutzdeckel. Um zu verhindern, dass die Notarkosten bei sehr vermögenden Gesellschaften ins Uferlose steigen, zieht dieser Paragraph eine Obergrenze ein: Unabhängig vom tatsächlichen Vermögen darf der für die Gebührenberechnung herangezogene Geschäftswert die Summe von 10.000.000,00 Euro nicht überschreiten.
Die Kernfrage lautete also: Handelte es sich bei dem Vorgang um eine bloße Änderung, die einen reduzierten Wert rechtfertigte, oder um eine erstmalige Beurkundung des gesamten Vertragswerks, die den vollen, bei 10 Millionen Euro gedeckelten Geschäftswert auslöste?
Warum die Heilung eines Mangels den vollen Wert auslöst
Das Landgericht Düsseldorf folgte der Argumentation der Prüfbehörde und wies den Notar an, seine Rechnung neu zu erstellen – auf Basis des Höchstwerts von 10 Millionen Euro. Die Analyse des Senats ist ein Lehrstück darüber, wie Juristen den wahren Zweck und die Wirkung einer Handlung über deren äußere Erscheinung stellen.
Erstbeurkundung oder bloße Änderung?
Die entscheidende Rechtsfrage, die das Gericht beantworten musste, war: Stellt die notarielle Beurkundung eines seit Jahrzehnten bestehenden, aber bisher nur privatschriftlichen Gesellschaftsvertrages im Zuge von Änderungen eine bloße Satzungsänderung dar oder ist sie rechtlich wie eine erstmalige Beurkundung des gesamten Vertrages zu behandeln? Von der Antwort auf diese Frage hing ab, ob ein prozentualer Bruchteil oder das gesamte (gedeckelte) Vermögen als Geschäftswert anzusetzen war.
Die Logik des § 97 GNotKG
Das Gericht stellte klar, dass hier § 97 Abs. 1 GNotKG die maßgebliche Vorschrift ist. Der Beurkundungsgegenstand war nicht nur die Änderung der ersten beiden Seiten. Vielmehr wurde der gesamte, bisher nur privatschriftlich und teils fehlerhaft existierende Vertrag erstmals in die Form einer öffentlichen Urkunde gebracht. Durch diesen Akt erhielt das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Gesellschaftern eine neue, höhere Qualität an Rechtssicherheit und Beweiskraft. Das Gericht argumentierte, dass in einem solchen Fall der Wert des gesamten Rechtsverhältnisses – also das Aktivvermögen der Gesellschaft – die Grundlage für die Gebührenberechnung bilden muss. Der gesetzliche Deckel aus § 107 Abs. 1 Satz 1 GNotKG bei 10 Millionen Euro kommt dann automatisch zur Anwendung, da das tatsächliche Vermögen sogar noch darüber lag.
Das K.O.-Argument des Steuerberaters
Den entscheidenden Ausschlag für diese Einordnung gab die E-Mail des Steuerberaters vom 17. April 2019. Sie war der schriftliche Beweis für die wahre Absicht hinter der Beurkundung. Mit der Bitte, die Beurkundung möge den „Mangel“ der fehlenden Unterschriften von 2013 „heilen“, wurde offenbart, dass es nicht um eine kosmetische Anpassung ging. Es ging darum, dem gesamten Vertragswerk eine rechtliche Stabilität zu verleihen, die es zuvor nicht hatte. Ein privatschriftlicher Vertrag, dessen Änderungen nicht einmal unterzeichnet sind, birgt erhebliche Risiken. Die notarielle Urkunde beseitigte diese Risiken für den gesamten Vertrag, nicht nur für die geänderten Passagen. Dieser umfassende „Heilungszweck“, so das Gericht, rechtfertigt es, den Wert des gesamten geheilten Objekts – des Gesellschaftsvertrags – als Geschäftswert anzusetzen.
Die Sicht des Notars und warum sie scheiterte
Der Notar argumentierte nachvollziehbar aus seiner Perspektive: Sein konkreter Arbeitsaufwand bezog sich hauptsächlich auf die Einarbeitung der Änderungen auf den ersten beiden Seiten. Daher erschien es ihm fair und angemessen, nur einen Teil des Unternehmenswertes (hier 20 %) als Geschäftswert anzusetzen. Diese Sichtweise, die auf den Umfang der textlichen Änderung abstellt, klingt zunächst plausibel.
Das Gericht wies diese Argumentation jedoch entschieden zurück. Es betonte, dass das Gerichts- und Notarkostengesetz für die erstmalige Beurkundung eines privatschriftlichen Vertrages keine solche „pro-rata“-Berechnung vorsieht. Die gesetzliche Systematik in § 97 Abs. 1 GNotKG knüpft an den Wert des gesamten Rechtsverhältnisses an. Ein prozentualer Abschlag ist dort nicht vorgesehen.
Implizit brachte der Notar auch das Argument einer ungleichen Behandlung vor. Bei Kapitalgesellschaften (wie einer GmbH) seien Satzungsänderungen alltäglich und würden oft mit geringeren Werten abgerechnet. Das Gericht konterte, dass dieser Vergleich hinke. Kapitalgesellschaften müssen bereits bei ihrer Gründung zwingend notariell beurkundet werden. Jede spätere Satzungsänderung ist dann tatsächlich nur eine Änderung einer bereits bestehenden Urkunde. Personengesellschaften hingegen haben die Freiheit, ihre Verträge rein privatschriftlich zu gestalten. Entscheiden sie sich aber – aus welchen Gründen auch immer – für den Weg zum Notar, um die höhere Rechtssicherheit einer öffentlichen Urkunde zu erlangen, müssen sie auch die dafür vorgesehenen gesetzlichen Bewertungsregeln akzeptieren.
Die Anweisung des Gerichts
Die Konsequenz aus dieser juristischen Würdigung war eindeutig: Die Kostenrechnung des Notars vom 7. November 2023 wurde aufgehoben. Das Gericht wies den Notar an, eine neue Rechnung zu erstellen und dabei den gesetzlich gedeckelten Geschäftswert von 10.000.000,00 Euro zugrunde zu legen. Das Verfahren selbst war für den Notar gerichtsgebührenfrei, allerdings musste er seine eigenen außergerichtlichen Kosten tragen.
Klarheit für die Praxis: Der volle Wert zählt
Mit dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf ist eine wichtige kostenrechtliche Frage geklärt. Wenn eine Personengesellschaft ihren bisher nur privatschriftlich existierenden Gesellschaftsvertrag erstmals notariell beurkunden lässt, wird der volle Geschäftswert fällig. Dies gilt auch dann, wenn der Anlass für die Beurkundung eine konkrete Änderung oder die Behebung eines Formmangels ist. Der Akt der Beurkundung erfasst rechtlich das gesamte Vertragswerk und verleiht ihm eine neue Qualität, was sich in der Kostenberechnung widerspiegelt. Für den Notar bedeutet die Entscheidung, dass er seine Rechnung an die Gesellschaft nun auf Basis eines Geschäftswerts von 10 Millionen Euro neu ausstellen und die entsprechend höheren Gebühren verlangen muss.
Die Urteilslogik
Die Gebührenordnung für Notare misst dem Akt der erstmaligen Schaffung von Rechtssicherheit einen höheren Wert bei als dem tatsächlichen Umfang der vorgenommenen Vertragsänderungen.
- Der Heilungszweck definiert den Geschäftswert: Bringt eine notarielle Beurkundung einem seit Langem bestehenden, aber formungültigen oder nur privatschriftlichen Vertrag die notwendige Rechtssicherheit, wird der Vorgang rechtlich als erstmalige Beurkundung des gesamten Rechtsverhältnisses gewertet.
- Aktivvermögen bestimmt die Berechnungsgrundlage: Legt eine Gesellschaft ihren gesamten Vertrag erstmals notariell fest, berechnet sich der Geschäftswert nach dem Wert des gesamten Rechtsverhältnisses, was dem Aktivvermögen der Gesellschaft entspricht.
- Gesetzliche Höchstgrenzen deckeln das Risiko: Übersteigt das tatsächliche Aktivvermögen der Gesellschaft den gesetzlich festgelegten Höchstwert, darf der für die Gebührenberechnung angesetzte Geschäftswert die Obergrenze von 10 Millionen Euro nicht überschreiten.
Die Kostenberechnung richtet sich nach dem rechtlichen Nutzen, den die Beurkundung für die gesamte Vertragsstruktur stiftet, und nicht nach der bloßen Zahl der geänderten Textpassagen.
Experten Kommentar
Ein alter Gesellschaftsvertrag mit einem Formfehler: Viele Unternehmen versuchen solche Lücken nachträglich kostengünstig zu schließen. Dieses Urteil zieht hier eine klare rote Linie und zeigt, dass nicht der Umfang der textlichen Änderung, sondern die wahre Absicht hinter der Beurkundung zählt. Ging es darum, dem gesamten Vertragswerk über die „Heilung“ eines Mangels endlich umfassende Rechtssicherheit zu geben, liegt rechtlich eine Erstbeurkundung vor. Für vermögende Personengesellschaften bedeutet das: Man zahlt für die neue Rechtsqualität des gesamten Vermögens, was den Geschäftswert automatisch auf den gesetzlichen Höchstwert von 10 Millionen Euro katapultiert.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum wird bei der Beurkundung eines Personengesellschaftsvertrags der volle Unternehmenswert als Geschäftswert angesetzt?
Viele Gesellschafter sind verärgert, wenn minimale textliche Änderungen zu extrem hohen Notarkosten führen. Der Grund liegt in der juristischen Bewertung der notariellen Handlung, nicht im tatsächlichen Arbeitsaufwand. Die notarielle Beurkundung eines bisher nur privatschriftlichen Vertrags gilt rechtlich als Erstbeurkundung des gesamten Rechtsverhältnisses und nicht nur der geänderten Passagen. Deshalb muss der volle Unternehmenswert als Bemessungsgrundlage, also als Geschäftswert, angesetzt werden.
Der Geschäftswert bemisst sich nach § 97 Absatz 1 GNotKG am Wert des gesamten beurkundeten Rechtsverhältnisses. Durch diesen Beurkundungsakt erhält das gesamte Vertragswerk eine deutlich höhere Beweiskraft und umfassende Rechtssicherheit. Dieses neue Schutzniveau bezieht sich auf alle Klauseln des Vertrages, auch auf die seit Jahren unveränderten. Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) sieht für diesen umfassenden Akt keine prozentuale „pro-rata“-Berechnung vor.
Konkret: Das Landgericht Düsseldorf bestätigte, dass die Absicht, alte Formmängel oder fehlende Unterschriften zu „heilen“, eine vollständige Neubeurkundung auslöst. Gerichte sehen hier den Heilungszweck als Beweis dafür, dass die Gesellschafter die Sanierung des gesamten Vertrages wünschten. Entscheidend ist die erlangte rechtliche Wirkung der Sanierung und nicht der tatsächliche Aufwand des Notars für die Einarbeitung der Änderungen.
Prüfen Sie sofort, ob Ihr aktueller Gesellschaftsvertrag jemals vollständig als öffentliche Urkunde vorlag oder ob er seit der Gründung rein privatschriftlich geführt wurde.
Wie hoch ist die gesetzliche Deckelung des Geschäftswerts für meine Notarkosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)?
Die Regel zur Begrenzung der Notarkosten bei sehr hohem Vermögen finden Sie in § 107 Abs. 1 Satz 1 GNotKG. Der gesetzliche Geschäftswert, der maximal für die Berechnung der Gebühren herangezogen werden darf, beträgt exakt 10.000.000,00 Euro. Dieser Wert fungiert als absoluter Schutzdeckel, selbst wenn das tatsächliche Aktivvermögen Ihrer Gesellschaft diese Grenze deutlich überschreitet.
Der Gesetzgeber schuf diese Obergrenze, um eine unverhältnismäßige Steigerung der Notarkosten bei extrem vermögenden Gesellschaften zu verhindern. Ohne § 107 GNotKG würden Notare bei Beurkundungen, die den vollen Unternehmenswert betreffen, Gebühren auf Basis von Werten in dreistelliger Millionenhöhe berechnen. Die Deckelung stellt sicher, dass Kostenschuldner wie Sie die maximal möglichen Ausgaben für die notarielle Leistung strategisch kalkulieren können.
Konkret: Hat Ihr Unternehmen ein Aktivvermögen von 25 Millionen Euro und der Notar setzt den vollen Wert an, darf er die Gebühren trotzdem höchstens auf Basis von 10 Millionen Euro berechnen. Die eigentliche Notargebühr ist lediglich ein gesetzlich festgelegter Prozentsatz dieses gedeckelten Geschäftswerts. Beachten Sie, dass der Notar zuerst nachweisen muss, dass der Beurkundungsvorgang das gesamte Rechtsverhältnis der Gesellschaft betrifft, bevor er überhaupt bis zu diesem Höchstwert abrechnen darf.
Beziehen Sie sich bei der Gebührenprüfung direkt auf § 107 Abs. 1 Satz 1 GNotKG und fordern Sie eine Bestätigung, dass die Bemessungsgrundlage diesen Höchstbetrag nicht überschreitet.
Gilt die notarielle Beurkundung zur Heilung alter Formmängel als kostenpflichtige Erstbeurkundung des gesamten Gesellschaftsvertrages?
Ja, die Beurkundung eines privatschriftlichen Vertrages zur Beseitigung alter Formmängel gilt als vollständige Erstbeurkundung des gesamten Vertragswerks. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte diese strenge Auslegung der Gebührenvorschriften. Entscheidend ist der sogenannte Heilungszweck: Sie beabsichtigen nicht nur eine Änderung, sondern verleihen dem gesamten Rechtsverhältnis nachträglich eine neue, umfassende rechtliche Stabilität.
Durch diesen notariellen Akt wird das gesamte, risikobehaftete Vertragsverhältnis saniert und in die Form einer öffentlichen Urkunde überführt. Dadurch erhält der Gesellschaftsvertrag die höchste Beweiskraft und Rechtssicherheit für alle Gesellschafter. Die juristische Leistung des Notars bezieht sich demnach nicht primär auf die textliche Korrektur eines kleinen Mangels. Stattdessen beseitigt die Beurkundung sämtliche Rechtsrisiken für den vollen Wert des Gesellschaftsvertrages.
Die wahre Absicht hinter dem Notarauftrag ist oft der entscheidende Beweis. Im verhandelten Fall wertete das Gericht die E-Mail eines Steuerberaters als juristisches K.O.-Argument. Da dort explizit der Wunsch nach „Heilung des Mangels“ formuliert war, sah das Gericht die umfassende Sanierungsabsicht belegt. Diese Intention führt unweigerlich dazu, dass der volle Unternehmenswert (bis zur gesetzlichen Deckelung von 10 Millionen Euro) als Geschäftswert angesetzt werden muss.
Formulieren Sie den Notarauftrag stets so, dass primär konkrete textliche Änderungen im Vordergrund stehen und die Mängelheilung nur implizit mitschwingt.
Wie kann ich eine Notarkostenrechnung gerichtlich überprüfen lassen, wenn ich den angesetzten Geschäftswert für zu hoch halte?
Der Weg zur gerichtlichen Überprüfung einer Notarkostenrechnung ist formal festgelegt und beginnt nicht beim Notar. Reichen Sie sofort eine schriftliche Beanstandung der Kostenrechnung bei der zuständigen Prüfbehörde ein. Diese Rolle übernimmt die Präsidentin des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar seinen Amtssitz hat. Dort müssen Sie explizit den Geschäftswert als falsch bemessen rügen.
Die Präsidentin des Landgerichts fungiert zunächst als Schlichtungs- und Kontrollinstanz. Sie prüft, ob der angesetzte Geschäftswert korrekt nach den Vorschriften des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG) ermittelt wurde. Sie versucht eine Einigung zwischen Ihnen als Kostenschuldner und dem Notar herbeizuführen, falls die Rechnung fehlerhaft erscheint. Nur wenn die Prüfbehörde keine Übereinkunft erzielen kann, beginnt das eigentliche gerichtliche Verfahren.
Anschließend wird auf Antrag eines der Beteiligten eine gerichtliche Entscheidung beantragt, oft initiiert durch den Notar selbst. Das zuständige Landgericht entscheidet dann über die Richtigkeit der Rechnung gemäß § 130 GNotKG. Obwohl dieses Verfahren für den Notar selbst gerichtsgebührenfrei ist, müssen Sie als Antragsteller in der Regel Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten, wie etwa Anwaltskosten, selbst tragen.
Reichen Sie Ihr Beanstandungsschreiben mit detaillierter Begründung, warum der Geschäftswert falsch bemessen ist, unverzüglich bei der zuständigen Präsidentin des Landgerichts ein.
Welche Kostenrisiken entstehen, wenn ich einen jahrzehntealten privatschriftlichen Gesellschaftsvertrag nachträglich beurkunden lasse?
Das größte Kostenrisiko liegt in der juristischen Umdeutung des Vorgangs. Obwohl Sie vielleicht nur einen Formmangel beheben möchten, stuft der Notar die Sanierung als Erstbeurkundung des gesamten Vertragswerks ein. Dies führt dazu, dass der volle Wert Ihres Aktivvermögens die Grundlage für die Gebührenberechnung bildet. Der Geschäftswert kann dabei bis zur gesetzlichen Obergrenze von 10 Millionen Euro angesetzt werden.
Die Regelung folgt der Logik des Gerichts- und Notarkostengesetzes (GNotKG). Eine nachträgliche Beurkundung verleiht dem gesamten, jahrzehntealten Rechtsverhältnis der Gesellschafter eine umfassende und höhere Beweiskraft. Juristisch zählt die weitreichende Wirkung des Sanierungsaktes – die Beseitigung von Rechtsrisiken für den Gesamtvertrag – und nicht nur der Aufwand für die textliche Änderung. Daher ist ein prozentualer Abschlag für Teilleistungen, die sogenannte Pro-rata-Berechnung, gesetzlich ausgeschlossen.
Personengesellschaften müssen diesen vollen Wert akzeptieren, weil sie sich freiwillig für die höhere Rechtssicherheit der öffentlichen Urkunde entscheiden. Dies unterscheidet sich maßgeblich von Kapitalgesellschaften wie der GmbH. Kapitalgesellschaften wurden bereits bei der Gründung zwingend beurkundet; spätere Satzungsänderungen sind tatsächlich nur Änderungen einer bereits bestehenden Urkunde. Gehen Sie daher strategisch vor und vermeiden Sie schriftliche Formulierungen, die einen „Heilungszweck“ des Vertrages beweisen.
Erstellen Sie unbedingt vorab eine schriftliche Kostenprognose, basierend auf dem Aktivvermögen und der 10-Millionen-Deckelung, und lassen Sie diese vom Notar bestätigen.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Aktivvermögen
Das Aktivvermögen umfasst die gesamte Summe aller Werte und Güter, die eine Gesellschaft oder eine Privatperson rechtlich besitzt. Juristen nutzen diesen Vermögenswert oft als Bemessungsgrundlage, da er die wirtschaftliche Tragweite des beurkundeten Rechtsverhältnisses am realistischsten abbildet.
Beispiel: Hatte die Personengesellschaft ein Aktivvermögen von über 10 Millionen Euro, diente dieser Betrag als Ausgangspunkt für die Berechnung des Notarhonorars, bevor der gesetzliche Höchstwert griff.
Beanstandung
Eine Beanstandung ist die formelle Rüge oder schriftliche Beschwerde gegen die Höhe einer Notarkostenrechnung, wenn der Kostenschuldner die Abrechnung für fehlerhaft hält. Dieses Verfahren ist im Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) zwingend vorgesehen; es sorgt dafür, dass die Präsidentin des Landgerichts zunächst eine Kontrolle und Schlichtung zwischen Notar und Kostenschuldner vornimmt.
Beispiel: Nachdem der Notar seine korrigierte Rechnung vorgelegt hatte, reichte die Prüfbehörde eine Beanstandung ein, da sie den angesetzten Geschäftswert weiterhin für zu niedrig hielt.
Erstbeurkundung
Eine Erstbeurkundung liegt vor, wenn ein bisher nur privatschriftlich existierender Vertrag erstmalig durch einen Notar in die Form einer öffentlichen, rechtsverbindlichen Urkunde gebracht wird. Im Gegensatz zu einer simplen Änderung löst die Erstbeurkundung den Ansatz des vollen Geschäftswerts aus, weil das gesamte Rechtsverhältnis der Gesellschafter eine neue, umfassende Stabilität und Beweiskraft erlangt.
Beispiel: Das Landgericht Düsseldorf wertete die notarielle Sanierung des alten, mangelhaften Vertrages als kostenpflichtige Erstbeurkundung, da der Heilungszweck auf das gesamte Vertragswerk abzielte.
Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) ist die zentrale Rechtsgrundlage, welche die Höhe der Gebühren und Auslagen für notarielle Tätigkeiten und Gerichtsverfahren präzise festlegt. Dieses Gesetz stellt sicher, dass Notarhonorare nicht frei verhandelbar sind, sondern sich streng nach dem festgelegten Geschäftswert und der Art der juristischen Dienstleistung richten.
Beispiel: Die streitige Frage, ob 20 Prozent oder der volle Wert anzusetzen sei, musste letztlich durch die Anwendung der Paragraphen § 97 und § 107 des GNotKG geklärt werden.
Geschäftswert
Der Geschäftswert ist der gesetzlich festgelegte Wertgegenstand einer notariellen oder gerichtlichen Angelegenheit, der als unveränderliche Bemessungsgrundlage zur Berechnung der anfallenden Gebühren dient. Der Gesetzgeber verknüpft die Gebührenhöhe mit der wirtschaftlichen Bedeutung des Rechtsgeschäfts und nicht mit dem tatsächlichen Arbeitsaufwand des Juristen.
Beispiel: Wegen der gesetzlichen Deckelung durfte der Geschäftswert der Beurkundung in diesem Fall maximal 10 Millionen Euro betragen, selbst wenn das tatsächliche Aktivvermögen der Gesellschaft höher lag.
Privatschriftlich
Ein Vertrag gilt als privatschriftlich, wenn er ohne die Hinzuziehung eines Notars und ohne die Formvorschriften einer öffentlichen Urkunde zwischen den Vertragsparteien geschlossen wurde. Obwohl Personengesellschaften ihre Verträge privatschriftlich abschließen dürfen, führt das Fehlen der notariellen Form zu geringerer Beweiskraft und kann nachträglich zu schwerwiegenden Rechtsmängeln führen.
Beispiel: Da der Gesellschaftsvertrag von 1997 nur privatschriftlich existierte und die späteren Änderungen nicht unterschrieben waren, war die Sanierung durch eine notarielle Urkunde notwendig, um Rechtsrisiken zu beseitigen.
Das vorliegende Urteil
Landgericht Düsseldorf – Az.: 19 OH 20/23 – Beschluss vom 31.03.2025
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