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Geschäftswert Auskunftsrecht: Kosten steigen durch Umfang, nicht durch Addition

Eine GmbH-Gesellschafterin forderte umfangreiche Akteneinsicht über mehrere Jahre, was den Geschäftswert für ihr Auskunftsrecht in Frage stellte. Das Gericht lehnte die einfache Multiplikation des Regelstreitwerts strikt ab, erhöhte die Bemessungsgrundlage aber dennoch auf 20.000 Euro.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 W 32/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Kammergericht Berlin
  • Datum: 26.11.2025
  • Aktenzeichen: 2 W 32/25
  • Verfahren: Beschluss des Senats
  • Rechtsbereiche: Gesellschaftsrecht, Kostenfestsetzung

  • Das Problem: Die Alleingesellschafterin einer GmbH klagte auf umfangreiche Auskünfte und Einsicht in Geschäftsunterlagen. Die GmbH hielt den vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Streitwert von 50.000 Euro für überhöht.
  • Die Rechtsfrage: Wie muss der juristische Streitwert berechnet werden, wenn ein Gesellschafter sehr viele unterschiedliche Auskünfte und Einsichten in Geschäftsunterlagen der Gesellschaft fordert?
  • Die Antwort: Der Streitwert muss angemessen auf 20.000 Euro reduziert werden. Der gesetzliche Standardwert (5.000 Euro) muss bei sehr umfangreichen Anträgen erhöht werden. Die Höhe darf aber nicht durch eine mechanische Multiplikation der Anzahl der gestellten Fragen bestimmt werden.
  • Die Bedeutung: Der Wert des Verfahrens muss nach dem tatsächlichen Umfang und der wirtschaftlichen Bedeutung festgelegt werden. Dies verhindert, dass Antragsteller durch eine formale Aufteilung von Fragen den Streitwert und damit die Kosten willkürlich erhöhen können.

Wie hoch ist der Streitwert bei GmbH-Auskünften?

Ein Konflikt zwischen einer GmbH und ihren Gesellschaftern wird schnell teuer, doch oft entzündet sich der Streit nicht an der Sache selbst, sondern an den Kosten des Verfahrens. Genau hier setzt der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 26.11.2025 (Az. 2 W 32/25) an. Im Zentrum stand eine Alleingesellschafterin, die von ihrer GmbH umfangreiche Informationen verlangte. Sie wollte nicht nur Antworten auf eine Vielzahl von Fragen über einen Zeitraum von mehreren Jahren, sondern verlangte auch Einsicht in diverse Geschäftsunterlagen.

Gesellschafterin zeigt auf einen meterhohen Stapel Aktenordner; der überforderte Geschäftsführer steht ratlos gegenüber.
Kammergericht setzte den Streitwert für GmbH-Auskünfte auf 20.000 Euro fest. | Symbolbild: KI

Während die Gesellschafterin den vorläufigen Wert ihrer Neugier zunächst bescheiden auf 5.000,00 Euro schätzte, setzte das Landgericht Berlin II nach erfolgreichem Abschluss des Verfahrens den Geschäftswert überraschend auf 50.000,00 Euro fest. Das ist keine triviale Zahlenspielerei, denn an diesem Wert bemessen sich die Anwalts- und Gerichtskosten. Die GmbH wehrte sich gegen diese teure Einstufung und legte Beschwerde ein, mit dem Ziel, den Wert auf 10.000,00 Euro zu drücken. Das Kammergericht musste nun entscheiden, wie viel Information eigentlich wert ist.

Wie wird der Geschäftswert bei der GmbH berechnet?

Um die Entscheidung des Senats zu verstehen, muss man zunächst einen Blick in den Werkzeugkasten der Justiz werfen. Das Gesetz über Gerichts- und Notarkosten (GNotKG) liefert hier den Maßstab. Wenn ein Gesellschafter sein Auskunftsrecht nach § 51b GmbHG geltend macht, gibt es oft keinen direkten, in Euro messbaren wirtschaftlichen Wert wie bei einer Klage auf Zahlung einer Kaufsumme. Hier greift § 36 Abs. 1 GNotKG, der das Gericht anweist, den Wert nach „billigem Ermessen“ zu bestimmen.

Der Gesetzgeber lässt die Gerichte jedoch nicht im luftleeren Raum operieren. Nach § 36 Abs. 3 GNotKG gilt ein sogenannter Regelstreitwert von 5.000,00 Euro, wenn keine anderen Anhaltspunkte für eine Bewertung vorliegen. Das Dilemma entsteht, wenn ein Fall – wie der vorliegende – deutlich umfangreicher ist als der Durchschnitt. Die spannende Rechtsfrage lautet daher, ob und wie dieser Regelwert erhöht werden muss, wenn ein Gesellschafter nicht nur eine, sondern Dutzende Fragen stellt und ordnerweise Belege sehen will.

Warum korrigierte das Gericht den Streitwert?

Das Kammergericht Berlin folgte weder der strengen Linie des Landgerichts noch dem Sparvorschlag der GmbH vollständig. Stattdessen wählte der 2. Senat einen Mittelweg und legte den Geschäftswert final auf 20.000,00 Euro fest. Diese Entscheidung beruht auf einer differenzierten Auseinandersetzung mit der Frage, wie Masse und Klasse von Auskunftsanträgen zu bewerten sind.

Darf der Streitwert einfach addiert werden?

Ein zentraler Punkt der Begründung ist die klare Absage an die Mathematik. Manche Gerichte und Kommentatoren, wie etwa das Oberlandesgericht Stuttgart in einer früheren Entscheidung, vertreten die Ansicht, dass man bei mehreren Fragen den Regelstreitwert von 5.000,00 Euro theoretisch für jeden Antrag neu ansetzen oder zumindest mechanisch aufaddieren könnte. Das Kammergericht Berlin erteilte dieser „Additionsmethode“ eine deutliche Absage.

Das Gericht argumentierte, dass § 36 Abs. 3 GNotKG auf das Verfahren als Ganzes abstellt und nicht auf einzelne Fragenssplitter. Eine schematische Multiplikation würde zu willkürlichen Ergebnissen führen. Ein Antragsteller hätte es sonst in der Hand, den Streitwert künstlich in die Höhe zu treiben, indem er ein einheitliches Auskunftsbegehren einfach in viele kleine Einzelfragen zerlegt. Eine solche Manipulierbarkeit der Gerichtskosten durch geschickte Formulierungen sei vom Gesetzgeber nicht gewollt und führe nicht zu einer sachgerechten Bewertung.

Welche Faktoren erhöhen den Geschäftswert?

Obwohl das Gericht die reine Addition ablehnte, erkannte es an, dass der pauschale Regelwert von 5.000,00 Euro dem vorliegenden Fall nicht gerecht würde. Der Senat betonte, dass der Umfang und die inhaltliche Reichweite der Begehren objektiv bewertet werden müssen. Im konkreten Fall der Alleingesellschafterin lagen gewichtige Gründe für eine Erhöhung vor.

Erstens bezogen sich die Fragen auf einen Zeitraum von mehreren Jahren. Zweitens waren die Fragen inhaltlich sehr verschiedenartig und hatten unterschiedliche Zielrichtungen. Drittens kam das Begehren hinzu, Einsicht in diverse Geschäftsunterlagen zu nehmen, was über eine reine Auskunft hinausgeht. Diese Fülle an Informationen rechtfertigte es nach Ansicht des Senats, den Regelstreitwert zu vervierfachen. Mit 20.000,00 Euro sei das wirtschaftliche Interesse der Parteien angemessen abgebildet, ohne – wie vom Landgericht mit 50.000,00 Euro veranschlagt – völlig aus dem Rahmen zu fallen.

Welche Kosten entstehen im Beschwerdeverfahren?

Das Urteil schafft Klarheit für künftige Streitigkeiten über Auskunftsrechte: Der Regelstreitwert ist kein starres Dogma, aber auch kein Multiplikator für jede einzelne Frage. Er ist der Ausgangspunkt für eine Gesamtbetrachtung. Für die Parteien dieses Verfahrens hat der Beschluss noch eine weitere, erfreuliche finanzielle Komponente.

Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) ist das Beschwerdeverfahren über den Geschäftswert nämlich Gerichtsgebührenfrei. Das bedeutet, für die Tätigkeit des Kammergerichts in dieser spezifischen Frage fällt keine Staatskasse an. Allerdings stellte der Senat auch klar, dass außergerichtliche Kosten – also vor allem die eigenen Anwaltskosten für die Beschwerde – nicht erstattet werden. Jede Partei bleibt insoweit auf ihren Aufwendungen sitzen, profitiert aber davon, dass die Gebührenbasis für das Hauptverfahren nun „nur“ noch 20.000,00 Euro und nicht mehr 50.000,00 Euro beträgt.

Die Urteilslogik

Das billige Ermessen des Gerichts steuert die Bemessung des Geschäftswerts für Gesellschafter-Auskunftsrechte und verhindert die künstliche Kostensteigerung durch mechanische Addition.

  • Die Bewertung der Information untersagt jede Schematik: Das Gericht bestimmt den Geschäftswert für Auskunfts- und Einsichtsrechte stets als Einheit und lehnt es ab, den gesetzlichen Regelstreitwert von 5.000 Euro mechanisch für jede einzelne Frage zu multiplizieren oder zu addieren.
  • Umfang und Dauer erhöhen den Wert: Übersteigt ein Auskunftsbegehren den Durchschnittswert, erhöhen Gerichte den Geschäftswert, indem sie die Menge, die inhaltliche Verschiedenheit und den Bezug auf lange Zeiträume oder zusätzliche Einsichtsrechte angemessen gewichten.
  • Die Anfechtung des Geschäftswerts ist gebührenfrei: Das Gericht erhebt für die reine Überprüfung und Korrektur der Streitwertfestsetzung keine eigenen Verfahrensgebühren; die Parteien tragen jedoch die eigenen anwaltlichen Aufwendungen für die Geschäftswertbeschwerde selbst.

Entscheidend bleibt, dass Gerichte den wirtschaftlichen Wert von Auskunftspflichten umfassend beurteilen müssen, um die Kostenbasis für das Hauptverfahren fair zu bestimmen.


Experten Kommentar

Wenn ein GmbH-Gesellschafter Akteneinsicht und Auskünfte über Jahre hinweg verlangt, beginnt oft ein Nervenkrieg um die tatsächlichen Verfahrenskosten. Das Kammergericht zieht hier eine klare rote Linie: Die Berechnung des Geschäftswerts ist keine simple Mathematik, bei der man den Regelstreitwert von 5.000 Euro für jede einzelne Frage aufaddiert. Damit wird verhindert, dass Antragsteller die Verfahrenskosten künstlich durch geschicktes Zerlegen ihres Auskunftsbegehrens in die Höhe treiben. Für GmbHs ist das eine wichtige Absicherung, denn nur die tatsächliche Komplexität und der Umfang der gewünschten Einblicke – nicht die schiere Anzahl der Fragen – rechtfertigen eine deutliche Erhöhung der Gebührenbasis.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch ist der Standard-Streitwert, wenn ich als GmbH-Gesellschafter Auskunft fordere?

Wenn Sie als Gesellschafter von Ihrer GmbH Auskunft fordern, legt das Gericht den Streitwert fest, um die Prozesskosten zu berechnen. Kann das wirtschaftliche Interesse nicht direkt beziffert werden, gilt gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG der gesetzliche Regelstreitwert von standardmäßig 5.000 Euro. Dieser Wert ist jedoch selten fix und dient meist nur als Minimum zur Kostenberechnung. Gerichte passen ihn nach dem tatsächlichen Aufwand an.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass der Wert nach „billigem Ermessen“ bestimmt werden muss (§ 36 Abs. 1 GNotKG). Dies geschieht, weil das reine Auskunftsrecht selbst keinen festen Geldwert besitzt, anders als beispielsweise eine Zahlungsklage. Gerichte verwenden die 5.000 Euro als Basis, prüfen aber den tatsächlichen Umfang und die Komplexität Ihres Auskunftsbegehrens. Umfangreiche oder langwierige Forderungen, die mehrere Geschäftsjahre betreffen, führen fast immer zu einer signifikanten Anhebung über diesen Regelwert hinaus.

Die 5.000 Euro sind keineswegs eine Obergrenze. In der Praxis überschreiten Gerichte diesen Wert häufig deutlich, besonders bei komplexen Fällen. Das Landgericht Berlin setzte den Streitwert für ein sehr umfangreiches Auskunftsbegehren einmal auf 50.000 Euro fest. Das übergeordnete Kammergericht korrigierte diesen Betrag zwar, hielt aber immer noch 20.000 Euro für angemessen. Eine solche Erhöhung vervierfacht die Anwalts- und Gerichtskosten, die Sie tragen müssen, falls Sie den Prozess verlieren.

Listen Sie Ihr Auskunftsbegehren detailliert nach Zeitraum und Inhalt auf, um die potenzielle Streitwerthöhe realistisch einschätzen zu können.


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Erhöht sich der Streitwert, wenn mein Auskunftsbegehren sehr umfangreich ist oder mehrere Jahre betrifft?

Ja, der Umfang und die inhaltliche Reichweite Ihrer Forderungen erhöhen den Streitwert signifikant über den gesetzlichen Regelwert von 5.000 Euro hinaus. Gerichte bewerten bei Auskunftsklagen nicht den monetären Endwert der Information, sondern das objektive Ausmaß der notwendigen rechtlichen Tätigkeit. Ein umfangreiches Auskunftsbegehren bedeutet für die GmbH einen erheblich höheren Aufwand, was sich im Streitwert widerspiegelt.

Richter orientieren sich bei der Festsetzung am sogenannten „billigen Ermessen“ (§ 36 GNotKG) und legen besonderes Gewicht auf mehrere Faktoren. Ein starkes Indiz für eine Erhöhung ist, wenn sich die Auskunft auf einen langen Zeitraum bezieht, beispielsweise auf mehrere Geschäftsjahre. Ebenso bewerten Gerichte die inhaltliche Diversität: Sind die Fragen sehr unterschiedlich und verfolgen sie verschiedene Zielrichtungen, steigt der Komplexitätsgrad des Falles.

Ein weiterer starker Erhöhungsfaktor ist die zusätzliche Forderung nach Einsicht in physische Geschäftsunterlagen, die über die reine Beantwortung von Fragen hinausgeht. Diese Kombination rechtfertigt eine deutliche Abweichung vom Regelwert. Das Kammergericht Berlin vervierfachte in einem Fall, der diese Faktoren erfüllte, den Regelwert auf 20.000 Euro. Dies unterstreicht, dass Gerichte zwar die Zerlegung in viele Einzelpunkte ablehnen, die objektive Komplexität aber honorieren.

Definieren Sie in Ihrem Antrag präzise sowohl die gestellten Fragen als auch das konkrete Einsichtsrecht in relevante Dokumentengruppen, um die Grundlage der Streitwertberechnung transparent zu machen.


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Wie wehre ich mich gegen eine aus meiner Sicht zu hohe Streitwertfestsetzung des Gerichts?

Wenn das Landgericht einen stark überhöhten Streitwert festsetzt, können die drohenden Prozesskosten schnell zu einer großen finanziellen Belastung führen. Sie müssen aktiv werden: Der korrekte Rechtsweg zur Anfechtung dieses Wertes ist die Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss. Diese legen Sie beim zuständigen Oberlandesgericht oder Kammergericht ein. Das Hauptziel der Beschwerde ist die massive Senkung der gesamten Gebührenbasis, die sich sonst auf Grundlage des überhöhten Wertes berechnet.

Sie müssen dem Beschwerdegericht detailliert darlegen, warum die ursprüngliche Festsetzung das sogenannte „billige Ermessen“ überschreitet. Zeigen Sie auf, dass der tatsächliche Umfang oder die Komplexität Ihres Falles die hohe Einstufung nicht rechtfertigt und stattdessen ein niedrigerer Wert sachgerecht ist. Gelangt das Gericht zu der Überzeugung, dass der Wert von beispielsweise 50.000 Euro überzogen ist, wird es diesen korrigieren, was die Anwalts- und Gerichtskosten für das gesamte Hauptverfahren massiv senkt.

Der größte Fehler wäre, die Anfechtung wegen eines vermeintlichen Kostenrisikos zu unterlassen. Beachten Sie, dass das reine Beschwerdeverfahren über den Geschäftswert gerichtsgebührenfrei ist, was das finanzielle Risiko deutlich reduziert. Zwar entstehen Kosten für Ihren eigenen Anwalt, doch diese sind gering im Vergleich zur drohenden Mehrbelastung, die ein nicht angefochtener, zu hoher Streitwert mit sich bringt.

Leiten Sie den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts sofort an Ihren Anwalt weiter und weisen Sie ihn an, die Einlegungsfrist für die Beschwerde umgehend zu prüfen.


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Muss ich Gerichtskosten zahlen, wenn ich gegen einen zu hohen Streitwert Beschwerde einlege?

Nein, das Verfahren zur Anfechtung eines zu hohen Streitwerts ist selbst gerichtsgebührenfrei. Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhebt das Beschwerdegericht (etwa das Kammergericht) dafür keine eigenen Gebühren. Diese Regelung minimiert Ihr Risiko, wenn Sie einen vom Gericht festgesetzten Wert als überhöht ansehen und diesen korrigieren lassen möchten. Beachten Sie aber, dass die Kosten für Ihren eigenen Rechtsanwalt, der die Beschwerde einlegt, von dieser Befreiung ausgenommen sind.

Die Gerichtsgebührenfreiheit soll verhindern, dass Gesellschafter von der Korrektur unnötig hoher Prozesskosten abgehalten werden. Die Regelung gilt ausschließlich für die Überprüfung der reinen Wertfestsetzung. Für diese spezifische gerichtliche Tätigkeit stellt das Gericht keine Kostenrechnung an die beteiligten Parteien aus. Ziel ist es, die Hürde für eine effektive gerichtliche Überprüfung der Kostenbasis niedrig zu halten.

Obwohl Sie die Gerichtskosten sparen, tragen Sie das finanzielle Risiko durch die Anwaltsvergütung. Im Gegensatz zum Hauptverfahren erhalten Sie die Anwaltskosten für die Durchführung der Streitwertbeschwerde auch im Erfolgsfall nicht von der Gegenseite erstattet. Jede Partei muss die eigenen außergerichtlichen Kosten für das Wertfestsetzungsverfahren selbst bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn der Streitwert massiv gesenkt wird.

Fordern Sie von Ihrem Rechtsbeistand eine separate Aufschlüsselung der Kosten nur für die Streitwertbeschwerde an, um Ihr maximales finanzielles Risiko genau zu kennen.


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Darf ich meine Auskunftswünsche aufteilen, um den Streitwert künstlich niedrig zu halten?

Nein, dieser Versuch, den Streitwert zu manipulieren, funktioniert nach aktueller Rechtsprechung nicht. Das Kammergericht Berlin hat die sogenannte Additionsmethode deutlich abgelehnt. Gerichte beurteilen das gesamte Auskunftsbegehren als einheitliches Verfahren, auch wenn Sie es in viele Einzelfragen zerlegen. Das Ziel dieser Bewertung ist es, eine willkürliche Beeinflussung der Gerichtskosten zu verhindern.

Das Gericht stellt auf die Gesamtschau des Auskunftsbegehrens ab, nicht auf die bloße Anzahl der formulierten Fragen. Eine schematische Multiplikation des Regelstreitwerts von 5.000 Euro pro Einzelfrage führt zu willkürlichen und sachfremden Ergebnissen. Würde man diese Zersplitterung zulassen, könnten Antragsteller den Streitwert beliebig in die Höhe oder in die Tiefe treiben. Eine solche Manipulierbarkeit der Prozesskosten durch geschickte Formulierung lehnt die Rechtsprechung konsequent ab.

Konkret ignoriert das Gericht die absichtliche Zersplitterung des Anliegens. Selbst wenn Sie eine Forderung über vier Geschäftsjahre in vier separate Anträge aufteilen, wird dies juristisch als ein zusammenhängendes Auskunftsbegehren behandelt. Der Geschäftswert bemisst sich stattdessen nach den tatsächlichen inhaltlichen Faktoren. Dazu gehören die Komplexität des Falles, die Reichweite über mehrere Jahre sowie der Umfang des benötigten Informationsmaterials.

Zeigen Sie dem Gericht in Ihrer Klageschrift klar auf, dass alle gestellten Fragen einen einzigen, logischen Auskunftszweck verfolgen, um die Einheitlichkeit des Gesamtbegehrens zu verdeutlichen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


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Additionsmethode

Die Additionsmethode ist ein juristischer Ansatz, bei dem die Gerichte versuchen würden, den Streitwert zu berechnen, indem sie den Grundwert für jede einzelne Frage oder jeden Einzelantrag separat aufaddieren. Theoretisch soll diese Methode gewährleisten, dass der Aufwand für jeden einzelnen Streitpunkt angemessen entlohnt wird; die Rechtsprechung lehnt sie jedoch ab, weil sie die Manipulierbarkeit der Gerichtskosten fördern würde.

Beispiel: Das Kammergericht Berlin erteilte der Additionsmethode eine klare Absage, da die Alleingesellschafterin ihr Auskunftsbegehren sonst künstlich in viele kleine Fragensplitter hätte zerlegen können.

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Auskunftsbegehren

Ein Auskunftsbegehren beschreibt die formelle Forderung eines Gesellschafters gegenüber der Gesellschaft, ihm spezifische Informationen über die Geschäftsführung, die Vermögenslage oder bestimmte Vorgänge zu übermitteln. Dieses verbriefte Recht dient dem Schutz des Gesellschafters, da er nur mithilfe der Auskunft seine Kontrollpflichten wahrnehmen und seine Mitgliedsrechte effektiv durchsetzen kann.

Beispiel: Da das Auskunftsbegehren der Alleingesellschafterin nicht nur Fragen, sondern auch die Einsicht in diverse Geschäftsunterlagen umfasste, erhöhte das Kammergericht den Geschäftswert über den Regelstreitwert hinaus.

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Billiges Ermessen

Billiges Ermessen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der das Gericht anweist, eine Wertfestsetzung objektiv und sachgerecht vorzunehmen, insbesondere wenn kein direkter Geldwert feststellbar ist. Das Gesetz überlässt es dem Richter, die Umstände des Einzelfalls – wie Komplexität und Umfang des Streits – abzuwägen, um eine faire Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten zu schaffen.

Beispiel: Gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG musste das Gericht den Geschäftswert der Auskunftsklage nach billigem Ermessen bestimmen, da der Wert der geforderten Information nicht unmittelbar in Euro messbar war.

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Gerichtsgebührenfrei

Wenn ein Verfahren oder ein Rechtsbehelf als gerichtsgebührenfrei eingestuft wird, bedeutet dies, dass der Staat für diese spezifische Tätigkeit keine Gebühren oder Kosten der Staatskasse bei den Parteien erhebt. Diese Befreiung soll sicherstellen, dass Bürger nicht durch Kostenrisiken davon abgehalten werden, grundlegende Kontrollinstrumente, wie die Überprüfung eines zu hohen Streitwerts, wahrzunehmen.

Beispiel: Das Beschwerdeverfahren über den Geschäftswert ist gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei, allerdings mussten die Parteien die Kosten für ihre eigenen Anwälte dennoch selbst tragen.

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Geschäftswert

Der Geschäftswert, oft synonym als Streitwert bezeichnet, ist der finanzielle Betrag, den das Gericht einem nicht unmittelbar bezifferbaren rechtlichen Anliegen zuordnet und auf dessen Grundlage Anwalts- und Gerichtskosten berechnet werden. Juristen nennen das so, weil für jedes Gerichtsverfahren eine Basis zur Kostenberechnung erforderlich ist, auch wenn es sich – wie bei einer Auskunftsklage – nicht um eine Zahlungsforderung handelt.

Beispiel: Das Landgericht Berlin setzte den Geschäftswert des umfangreichen Informationsverlangens zunächst auf 50.000,00 Euro fest, was für die GmbH eine teure Einstufung und einen Anlass zur Beschwerde bedeutete.

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GNotKG

Das GNotKG (Gesetz über Gerichts- und Notarkosten) ist die zentrale bundesdeutsche Rechtsvorschrift, die die Höhe der Kosten und Gebühren für Gerichtsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie notarielle Tätigkeiten festlegt. Es schafft eine transparente und verbindliche Basis für die Berechnung aller öffentlichen Abgaben im Rechtswesen und stellt sicher, dass Gebühren proportional zum Streitwert oder Geschäftswert erhoben werden.

Beispiel: Das Kammergericht Berlin nutzte § 36 GNotKG als Maßstab, um zu entscheiden, wie hoch der Geschäftswert des Auskunftsbegehrens der GmbH-Gesellschafterin im vorliegenden Fall anzusetzen war.

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Regelstreitwert

Der Regelstreitwert ist ein gesetzlich fixierter Mindestwert, der in der Regel 5.000,00 Euro beträgt und als standardmäßige Berechnungsgrundlage dient, wenn andere Anhaltspunkte für eine Wertfestsetzung fehlen. Der Gesetzgeber bietet den Gerichten mit diesem festen Wert einen Startpunkt für die Kostenermittlung, um auch bei inhaltlich geringfügigen Verfahren eine Mindestvergütung für die notwendige Arbeit zu sichern.

Beispiel: Obwohl der Regelstreitwert bei Auskunftsklagen 5.000,00 Euro beträgt, argumentierte das Kammergericht, dass dieser Wert aufgrund der Komplexität und Reichweite des Falls vervierfacht werden musste.

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Das vorliegende Urteil


KG Berlin – Az.: 2 W 32/25 – Beschluss vom 26.11.2025


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