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Geschäftswert Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs

Ein Rechtsstreit um die Höhe der Gerichtsgebühren bei der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs beschäftigt das Oberlandesgericht Frankfurt. Im Fokus steht die Frage, ob sich der Streitwert nach dem Nennwert der Grundschuld oder lediglich nach dem Wert des Briefs als Legitimationspapier bemisst. Das Gericht bestätigte die gängige Praxis, wonach nur ein Bruchteil des Nennwerts für die Berechnung der Gebühren relevant ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs wurde der Streitwert vom Amtsgericht auf ein Fünftel des Nennwerts festgesetzt.
  • Der Verfahrensbevollmächtigte legte Beschwerde gegen diese Festsetzung ein und forderte eine Heraufsetzung des Streitwerts auf den vollständigen Nennwert.
  • Der Senat lehnte die Beschwerde ab und bestätigte die Festsetzung des Amtsgerichts als korrekt.
  • Die Begründung des Gerichts basierte darauf, dass bei solchen Verfahren nur der Briefwert und nicht das Recht selbst von Bedeutung ist.
  • Das Gericht folgte der weit verbreiteten Praxis, den Streitwert auf 10 % bis 20 % des Nennwerts der Grundschuld zu beschränken.
  • Die Entscheidung wurde ohne Erstattung außergerichtlicher Kosten erlassen und erging gerichtsgebührenfrei.
  • Eine wesentliche Begründung war die Unanwendbarkeit von § 53 GNotKG, da nur der Brief und nicht das dingliche Recht betroffen ist.
  • Die Entscheidung des OLG Frankfurt entspricht der herrschenden Meinung und bisherigen Rechtsprechung und ist nicht anfechtbar.

Komplexes Aufgebotsverfahren: Herausforderungen bei Grundschulden klären

Im Immobilienrecht spielen Grundschulden eine zentrale Rolle bei der Sicherung von Forderungen. Wenn ein Grundschuldbrief als kraftlos erklärt werden soll, führt dies oft zu einem Aufgebotsverfahren, das beim Grundbuchamt eingeleitet wird. Dieses Verfahren dient dazu, die rechtlichen Aspekte eines Grundschuldanspruchs zu prüfen und letztlich die Grundschuld aufzuheben oder zu entwerten. Hierbei sind auch die Kosten des Aufgebotsverfahrens und der Geschäftswert von Bedeutung, da sie den finanziellen Rahmen des Verfahrens beeinflussen.

Die rechtlichen Schritte zur Wiederherstellung oder Löschung der Grundschuld sind komplex und können für Beteiligte erhebliche Konsequenzen haben. Ein aktueller Fall verdeutlicht die Herausforderungen und Abläufe im Aufgebotsverfahren und beleuchtet die Rolle der Kläger in diesem Kontext.

Der Fall vor Gericht


Streitwertfestsetzung bei Grundschuldbrief-Kraftloserklärung: OLG Frankfurt bestätigt Bruchteilsprinzip

Streitwertfestsetzung im Aufgebotsverfahren Grundschuld
Das OLG Frankfurt bestätigte das Bruchteilsprinzip für die Streitwertfestsetzung bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen (Symbolfoto: Ideogram gen.)

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem aktuellen Beschluss die gängige Praxis zur Streitwertfestsetzung bei Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen bestätigt. Das Gericht wies die Beschwerde eines Verfahrensbevollmächtigten zurück, der den vom Amtsgericht auf 2.045,17 Euro – ein Fünftel des Nennwerts – festgesetzten Streitwert auf die volle Grundschuldsumme von 10.225,84 Euro erhöhen wollte.

Rechtliche Grundlagen der Streitwertberechnung

Der Senat bekräftigte seine ständige Rechtsprechung, wonach bei der Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen nicht das dingliche Recht selbst, sondern lediglich der ausgestellte Brief als Legitimationspapier Gegenstand des Verfahrens ist. Daher findet § 36 Abs. 1 GNotKG Anwendung, nicht jedoch § 53 GNotKG. Diese Rechtsauffassung wird von der überwiegenden Mehrheit der Gerichte und der juristischen Literatur geteilt.

Bruchteilsprinzip als etablierter Bewertungsmaßstab

Nach gefestigter Rechtsprechung ist bei solchen Aufgebotsverfahren ein Bruchteil von 10 bis 20 Prozent des Nennbetrags der Grundschuld als angemessener Streitwert anzusehen. Das OLG Frankfurt selbst setzt in ständiger Praxis 10 bis 15 Prozent des Nennwerts an. Im vorliegenden Fall hatte das Amtsgericht mit einem Fünftel des Nennwerts sogar einen noch höheren Bruchteil festgesetzt, was das OLG als nicht zu beanstanden einstufte.

Zurückweisung der Beschwerdebegründung

Die vom Beschwerdeführer angeführten Argumente, insbesondere der Verweis auf eine ältere Entscheidung des Landgerichts Potsdam, konnten das Gericht nicht überzeugen. Der Senat stellte klar, dass sich die zitierte Entscheidung auf ein anders gelagertes Verfahren bezog, bei dem der Ausschluss des Grundschuldgläubigers im Fokus stand. Auch der Hinweis auf Kaufvertragsklauseln wurde als nicht relevant erachtet, da die Kraftloserklärung nach § 1162 BGB ausschließlich den Grundschuldbrief als Urkunde betrifft.

Kostenentscheidung und Rechtsmittel

Die Entscheidung des OLG Frankfurt erging gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten wurden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet. Gegen den Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zulässig.


Die Schlüsselerkenntnisse


Bei der Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs wird der Streitwert regelmäßig auf 10-20% des Nennwerts der Grundschuld festgesetzt. Dies gilt, da im Aufgebotsverfahren nicht das Grundpfandrecht selbst, sondern nur der Brief als Legitimationspapier betroffen ist. Die Entscheidung bestätigt die ständige Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte und schafft damit Rechtssicherheit bei der Streitwertfestsetzung in solchen Verfahren.

Was bedeutet das Urteil für Sie?

Wenn Sie einen verlorenen oder abhanden gekommenen Grundschuldbrief für kraftlos erklären lassen möchten, können Sie mit deutlich niedrigeren Verfahrenskosten rechnen als der Nennwert der Grundschuld vermuten lässt. Die Gerichtsgebühren werden nur auf Basis von 10-20% des ursprünglichen Grundschuldbetrags berechnet. Bei einer Grundschuld von beispielsweise 100.000 Euro würde der Streitwert also maximal 20.000 Euro betragen. Dies macht das Verfahren zur Kraftloserklärung finanziell besser planbar und deutlich erschwinglicher. Beachten Sie jedoch, dass die Kraftloserklärung des Briefs allein nicht automatisch zur Löschung der Grundschuld führt – hierfür sind weitere rechtliche Schritte erforderlich.


Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie wird der Streitwert bei einem Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs berechnet?

Der Streitwert für die Bemessung der Gerichtsgebühr im Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs beträgt 10 bis 20 Prozent des Nennbetrags der Grundschuld.

Rechtliche Grundlage

Die Berechnung des Geschäftswerts erfolgt nach § 36 Abs. 1 GNotKG. Diese Vorschrift ist maßgeblich, da bei einem Aufgebotsverfahren nicht das Recht selbst, sondern lediglich der ausgestellte Brief Gegenstand des Verfahrens ist.

Berechnungsbeispiel

Bei einer Grundschuld von 100.000 Euro liegt der Streitwert typischerweise zwischen 10.000 Euro und 20.000 Euro. In der Praxis wird häufig ein Mittelwert von etwa 15 Prozent des Nennbetrags angesetzt.

Begründung der reduzierten Bewertung

Der niedrigere Ansatz ist dadurch gerechtfertigt, dass durch das Aufgebotsverfahren nicht die Grundschuld selbst betroffen ist. Das dingliche Recht und die damit verbundene Forderung bleiben weiterhin bestehen. Es geht ausschließlich um die Kraftloserklärung der Urkunde.

Kostenaspekte

Bei einer Grundschuld von 30.000 Euro ist mit Verfahrenskosten von etwa 1.000 Euro zu rechnen. Diese Kosten setzen sich aus den Gerichtsgebühren nach dem GNotKG und möglichen weiteren Verfahrenskosten zusammen. Bei mehreren Grundschuldbriefen wird der Streitwert für jedes Recht gesondert berechnet.


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Welche Kosten entstehen typischerweise bei einem Aufgebotsverfahren für Grundschuldbriefe?

Geschäftswertberechnung

Der Geschäftswert für das Aufgebotsverfahren beträgt etwa 15% des Nennwerts der Grundschuld. Diese Bemessungsgrundlage hat das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigt und damit die gängige Praxis bekräftigt, bei der ein Wert zwischen 10% und 20% des Nennbetrags angesetzt wird.

Gerichtskosten

Die Gerichtskosten setzen sich aus mehreren Komponenten zusammen:

  • Ein Vorschuss von etwa 250 EUR wird zu Beginn des Verfahrens fällig
  • Veröffentlichungskosten im elektronischen Bundesanzeiger
  • Zusätzliche Kosten können für Veröffentlichungen in örtlichen Tageszeitungen entstehen

Anwalts- und Notarkosten

Bei einer durchschnittlichen Grundschuld von 30.000 EUR fallen typischerweise folgende Kosten an:

  • Gerichtskosten: etwa 200 EUR
  • Notarkosten: etwa 100 EUR
  • Anwaltskosten: etwa 700 EUR

Verfahrensgebühren

Die konkreten Anwaltsgebühren setzen sich wie folgt zusammen:

  • Eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3324 VV RVG
  • Eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG
  • Zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer

Die tatsächliche Höhe der Gesamtkosten richtet sich nach dem individuellen Fall und dem konkreten Geschäftswert. Der Geschäftswert beeinflusst dabei maßgeblich die Höhe der Anwalts- und Gerichtsgebühren.


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Was passiert mit der Grundschuld nach der Kraftloserklärung des Briefes?

Nach der Kraftloserklärung des Grundschuldbriefes bleibt die Grundschuld als dingliches Recht weiterhin bestehen. Die Kraftloserklärung betrifft ausschließlich den Brief als Urkunde, nicht jedoch das zugrundeliegende Recht selbst.

Rechtliche Auswirkungen

Der für kraftlos erklärte Grundschuldbrief verliert seine Funktion als verkehrsfähiges Wertpapier. Wenn Sie als Eigentümer einen Grundschuldbrief für kraftlos erklären lassen, können Sie anschließend die Grundschuld neu bestellen und einen neuen Gläubiger einsetzen.

Praktische Konsequenzen

Die Kraftloserklärung führt dazu, dass der bisherige Gläubiger seine Rechtsstellung als Grundschuldgläubiger verliert. Ein gutgläubiger Erwerb des ursprünglichen Briefes ist nach der Kraftloserklärung ausgeschlossen, selbst wenn dieser später wieder auftauchen sollte.

Weitere Schritte

Nach der Kraftloserklärung können Sie als Eigentümer die Grundschuld neu verwenden. Sie haben dabei zwei Möglichkeiten:

Der Gläubiger der Briefgrundschuld kann die Erteilung eines neuen Briefs beantragen. Alternativ können Sie die Löschung der Grundschuld im Grundbuch veranlassen, wenn keine Forderung mehr durch die Grundschuld gesichert wird.


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Welche Voraussetzungen müssen für ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung erfüllt sein?

Antragsberechtigung

Der Antrag muss von der berechtigten Person gestellt werden. Dies ist derjenige, dem das Recht zum Zeitpunkt der Antragstellung zusteht. Bei einem Grundschuldbrief ist dies beispielsweise der eingetragene Grundpfandrechtsgläubiger oder der Eigentümer, sofern die Darlehensforderung bereits beglichen wurde.

Formelle Anforderungen

Der Antrag kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Das zuständige Amtsgericht richtet sich bei Grundpfandrechten nach dem Standort der Immobilie.

Erforderliche Nachweise

Für einen erfolgreichen Antrag müssen folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • Aktueller Grundbuchauszug (nicht älter als drei Monate)
  • Löschungsbewilligung oder löschungsfähige Quittung des eingetragenen Gläubigers
  • Erklärung des Gläubigers über den Verbleib des Briefs
  • Eidesstattliche Versicherung aller Eigentümer über den Verlust des Briefs

Materielle Voraussetzungen

Der Antragsteller muss den Verlust der Urkunde glaubhaft machen. Ein Verlust liegt vor, wenn die Urkunde entweder vernichtet wurde oder abhanden gekommen ist. Als abhanden gekommen gilt eine Urkunde, wenn der Inhaber nicht mehr auf sie zugreifen und sie auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erlangen kann.


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Wie lange dauert ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung durchschnittlich?

Ein Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung dauert durchschnittlich 6 bis 9 Monate. Diese Zeitspanne ergibt sich aus den gesetzlich vorgeschriebenen Fristen und dem formellen Verfahrensablauf.

Gesetzliche Mindestfristen

Die Aufgebotsfrist, also die Zeit zwischen der ersten Veröffentlichung und dem Aufgebotstermin, beträgt mindestens drei Monate. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt der Ausschließungsbeschluss, der wiederum einen weiteren Monat veröffentlicht werden muss.

Verfahrensschritte und Zeitbedarf

Der zeitliche Ablauf gliedert sich wie folgt:

  • Prüfungsphase: Nach Eingang des Antrags erfolgt zunächst die Prüfung der eingereichten Unterlagen.
  • Veröffentlichungsphase: Das Aufgebot wird an der Gerichtstafel und im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht.
  • Wartezeit: Die gesetzliche Aufgebotsfrist von mindestens drei Monaten muss eingehalten werden.
  • Ausschließungsphase: Nach der Aufgebotsfrist erfolgt die einmonatige Veröffentlichung des Ausschließungsbeschlusses.

Die tatsächliche Verfahrensdauer kann durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden, etwa durch die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen oder die Komplexität des Einzelfalls.


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Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie spezielle Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Grundschuld

Definition: Eine Grundschuld ist ein dingliches Recht an einem Grundstück, das es einem Gläubiger ermöglicht, aus dem Grundstück den Betrag zu erhalten, der ihm geschuldet wird. Sie dient hauptsächlich als Sicherungsmittel für Kredite. Im Gegensatz zur Hypothek ist die Grundschuld nicht von einer konkreten Forderung abhängig und bleibt bestehen, auch wenn die zugrunde liegende Schuld beglichen ist.

Beispiel: Ein Bauunternehmen nimmt bei der Bank einen Kredit auf, um ein neues Gebäude zu errichten. Zur Sicherung des Kredits erhält die Bank eine Grundschuld auf das Grundstück des Unternehmens.


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Grundschuldbrief

Definition: Der Grundschuldbrief ist ein schriftliches Dokument, das die Existenz einer Grundschuld an einem Grundstück bestätigt und eine Art Legitimationspapier darstellt. Er wird bei der Bestellung einer Grundschuld ausgestellt, um den Inhaber als Berechtigten der Grundschuld auszuweisen (§ 1116 BGB).

Beispiel: Der Grundschuldbrief ist vergleichbar mit einem Schuldschein, der dem Gläubiger als Nachweis und Legitimation seiner Rechte dient.


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Aufgebotsverfahren

Definition: Ein Aufgebotsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden, die verloren gegangen sind oder deren Verbleib unbekannt ist. Es dient dazu, die betreffende Urkunde öffentlich als ungültig zu erklären, damit neue rechtliche Verhältnisse geschaffen werden können. In Bezug auf Grundschuldbriefe bedeutet dies die Erklärung des Grundschuldbriefs als kraftlos, wenn dieser nicht mehr auffindbar ist (§ 1170 BGB).

Beispiel: Ein Eigentümer möchte seine Immobilie verkaufen, hat aber den Grundschuldbrief verloren. Durch das Aufgebotsverfahren wird der Brief kraftlos erklärt, und der Verkauf kann vollzogen werden.


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Streitwert

Definition: Der Streitwert ist der finanzielle Wert, um den es in einem Gerichtsverfahren geht. Er dient zur Berechnung der Gerichtsgebühren und Anwaltskosten. In Verfahren zur Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen bestimmt sich der Streitwert nicht nach dem gesamten Nennwert der Grundschuld, sondern lediglich nach einem Bruchteil davon, gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG.

Beispiel: Bei einem Verfahren um einen Grundschuldbrief mit einem Nennwert von 100.000 Euro könnte der Streitwert auf 15.000 Euro festgesetzt werden, wenn das Gericht ein Bruchteil von 15 Prozent ansetzt.


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Bruchteilsprinzip

Definition: Das Bruchteilsprinzip ist eine Praxis, bei der der Streitwert im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens nicht durch den vollen Nennwert des beteiligten Objekts bestimmt wird, sondern nur ein festgelegter Bruchteil dieses Wertes als Grundlage dient. Bei der Kraftloserklärung von Grundschuldbriefen bedeutet dies, dass der Streitwert nur einen Bruchteil des Nennwerts der Grundschuld ausmacht.

Beispiel: Bei einem Nennwert von 50.000 Euro und einem Bruchteil von 10 Prozent, wird der Streitwert mit 5.000 Euro veranschlagt.


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GNotKG

Definition: Das Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) regelt die Kosten, die für notarielle und gerichtliche Dienstleistungen anfallen. Es enthält Bestimmungen zur Ermittlung des Gegenstands- und Streitwerts, welche die Berechnungsgrundlage für Gebühren und Auslagen darstellen.

Beispiel: Bei der Festsetzung des Streitwerts für die Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs wird das GNotKG angewendet, um zu ermitteln, wie viel bei diesem Verfahren zu zahlen ist.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 36 Abs. 1 GNotKG: Diese Vorschrift regelt die Bestimmung des Geschäftswerts im Rahmen von notariellen Verfahren, einschließlich des Aufgebotsverfahrens zur Kraftloserklärung eines Grundschuldbriefs. Es wird festgelegt, dass der Geschäftswert in der Regel nach dem Wert des zu Grunde liegenden Rechts oder im Fall einer Urkunde nach dem Nennwert zu bemessen ist. Im vorliegenden Fall wurde der Geschäftswert durch das Amtsgericht auf 20 % des Nennwerts der Grundschuld festgesetzt, was die Richtlinie dieser Vorschrift widerspiegelt.
  • § 53 Abs. 1 GNotKG: Dieser Paragraph behandelt spezifisch die Ermittlung des Geschäftswertes bei Verfahren, die sich auf Grundpfandrechte stützen. In der vorliegenden Beschwerde wurde argumentiert, dass diese Regelung zur Anwendung kommen sollte und der Streitwert in Höhe des Nennbetrags der Grundschuld festgesetzt werden sollte. Das Gericht wies jedoch darauf hin, dass § 36 vorrangig ist und eine andere Wertung vorliegt, da im Aufgebotsverfahren nur die Kraftloserklärung eines Briefs und nicht des Rechts selbst behandelt wird.
  • § 32 Abs. 2 RVG: Diese Vorschrift regelt die Zulässigkeit von Beschwerdeverfahren, insbesondere in Bezug auf die Gebührenerhebung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Sie besagt, dass eine Beschwerde statthaft ist, wenn ein Gericht eine Entscheidung hinsichtlich der Kosten getroffen hat. Hier wurde die Beschwerde zulässig erachtet, da es um die Festsetzung des Streitwerts in einem gerichtsständigen Verfahren ging.
  • § 83 Abs. 1 GNotKG: Der Paragraph legt fest, dass der Senat durch Einzelrichter über Beschwerden in Kostenfragen entscheidet. Im vorliegenden Fall musste das Gericht aufgrund der Beschwerde entscheiden, ob der Streitwert angemessen festgelegt wurde. Diese Norm stellt sicher, dass auch in solchen Fällen eine gerechte und zügige Entscheidung getroffen wird.
  • OLG-Entscheidungen als Präzedenzfälle: Die Referenz auf frühere Entscheidungen, wie etwa die des Landgerichts Potsdam und des OLG Karlsruhe, zeigt, wie gerichtliche Auslegungen und Präzedenzfälle in die Entscheidungsfindung Einfluss nehmen. In diesem Fall wurde auf frühere Urteile verwiesen, die die Festsetzung von Werten im Aufgebotsverfahren unterstützen und dazu beitragen, eine einheitliche Rechtsprechung zu wahren.

Das vorliegende Urteil

OLG Frankfurt – Az.: 20 W 26/24 – Beschluss vom 10.04.2024


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