LG Frankfurt (Oder) – Az.: 23 Qs 54/19 – Beschluss vom 28.01.2020
Auf die Beschwerde vom 18.9.2019 wird festgestellt, dass der die Durchsuchung anordnende Beschluss des Amtsgerichts …. vom 27.8.2019 – 4.5 Gs 1107/19 – und die aufgrund der Durchsuchungsanordnung am 17.9.2019 in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin erfolgte Durchsuchung rechtswidrig gewesen sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die der Beschwerdeführerin entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft führt gegen die Beschuldigte ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft erließ das Amtsgericht … am 27.8. 2019 einen Beschluss, in welchem es gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Geschäftsräume der als Notarin tätigen Beschwerdeführerin anordnete, da zu vermuten sei, dass dies zur Auffindung von Beweismitteln, und zwar Rechnungen und Notarverträgen zu im Beschluss näher bezeichneten Aktenzeichen unter teilweiser Angabe der Rechnungsnummern, führen werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, gegen die Beschuldigte bestehe nach den bisherigen Ermittlungen der Verdacht, Gelder aus den Drogengeschäften ihres Sohnes angenommen und weitergeleitet zu haben. Es bestehe der Verdacht der Geldwäsche gemäß § 261 StGB. Die Beschuldigte habe in fünf Fällen Zahlungen an Notare geleistet, verfüge jedoch lediglich über eine Rente und keine weiteren Einkünfte. Es werde daher angenommen, dass die jeweiligen Rechnungen mit mutmaßlich aus Drogengeschäften stammenden Geldbeträgen bezahlt worden seien, die die Beschuldigte von ihrem Sohn in zahlreichen Bargeldeinzahlungen auf Ihr Konto überwiesen bekommen habe. Die Rechnungen und Notarverträge lägen der zuständigen Notarin vor und würden zur Aufklärung des Verdachts der Geldwäsche gegen die Beschuldigte benötigt.
Am 17.9.2019 fand die angeordnete Durchsuchung in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin in deren Beisein statt. Nachdem der Notarin von den anwesenden Beamten der Durchsuchungsbeschluss bekannt gemacht worden war, bat sie um Geduld, sie müsse den Sachverhalt prüfen und zudem Rücksprache mit der Notarkammer und dem ihr fachlich vorgesetzten Landgericht halten. An das Amtsgericht ….. sandte sie ein Faxschreiben, in dem sie beantragte, die Vollziehung des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses nach § 307 StPO auszusetzen. Dabei verwies sie unter anderem darauf, dass sie beim Landgerichts …..die Befreiung von der Verschwiegenheit beantragt habe und eine Entscheidung dazu in den nächsten Tagen ergehen werde. Durch die daraufhin telefonisch kontaktierte Staatsanwaltschaft wurde entschieden, dass, wenn eine freiwillige Herausgabe nicht erfolge, der Beschluss zwangsweise umzusetzen sei. In einer von der Beschwerdeführerin verfassten, von ihr und dem anwesenden ZAM unterzeichneten und dem Durchsuchungsprotokoll in Fotokopie beigefügten Erklärung gab die Beschwerdeführerin an, sie habe als „kleineres Übel“ die angeforderten Unterlagen vorgelegt, um eine weitergehende Durchsuchung der Amtsräume abzuwenden. Während der anschließend durchgeführten Durchsuchung wurden die von der Beschwerdeführerin herausgesuchten Unterlagen gemeinsam mit ihr durchgesehen. Die Notarin händigte dem ZAM vier Verträge und vier Rechnungen aus, die von dem Durchsuchungsbeamten beschlagnahmt wurden, nachdem die Notarin Widerspruch gegen die Sicherstellung erhoben hatte.
Mit Schriftsatz vom 18.9.2019 hat die Notarin gegen den Beschluss vom 27.8.2019 Beschwerde „gegen die Maßnahme und deren Rechtmäßigkeit“ eingelegt. Mit weiterem Schriftsatz vom 24.9.2019 hat die Beschwerdeführerin ausgeführt, sie sei der Auffassung, dass die Maßnahme unverhältnismäßig gewesen sei, da ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, die Entbindung von ihrer Verschwiegenheitspflicht mit ihrer Dienstaufsichtsbehörde zu klären.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
1.
Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist zulässig.
Durch den Vollzug der Durchsuchung am 17.9.2019 ist das Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerin nicht entfallen.
Dies ergibt sich bereits aus Art. 19 Abs. 4 GG, der den Betroffenen das Recht gibt, in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe dann die Berechtigung des Eingriffs gerichtlich klären zu lassen, wenn – wie hier – die direkte Belastung durch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensverlauf auf eine Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz kaum erlangen kann (BVerfGE 96, 27,40; BVerfG NJW 1989, 2131, 2132).
2.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die auf der Grundlage des § 103 StPO angeordnete Durchsuchung des Notariats der Beschwerdeführerin verstieß gegen das Übermaßverbot, so dass im Beschwerdeverfahren die Rechtswidrigkeit der Maßnahme festzustellen war.
a. Der für die Anordnung der Durchsuchung gemäß § 103 StPO erforderliche Verdacht einer Straftat war gegeben. Aus den im Bericht der gemeinsamen Finanzermittlungsgruppe Polizei/Zoll vom 15.8.2019 und der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19.8.2019 angeführten Gründen sowie den Gründen des Urteils des Landgerichts …. vom 13.5.2019 – … KLs …. – in dem Verfahren gegen den Sohn der Beschuldigten besteht gegen die Beschuldigte der Verdacht der Geldwäsche (§§ 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 30 a Abs. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtmG).
b. Es lagen auch Tatsachen vor, aus denen zu schließen ist, dass sich die gesuchten Unterlagen, nämlich von der Beschwerdeführerin beurkundete Verträge und von ihr ausgestellte Rechnungen in den Geschäftsräumen der Beschwerdeführerin befinden.
c. Dem Erlass der Durchsuchungsanordnung stand auch kein Beschlagnahmeverbot entgegen, welches die Unzulässigkeit der Durchsuchungsanordnung zur Folge gehabt hätte.
Die im Notariat der Beschwerdeführerin aufbewahrten und anlässlich des Vollzuges der Durchsuchung beschlagnahmten Unterlagen befanden sich zwar gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 StPO im Gewahrsam der Beschwerdeführerin, sie unterfallen aber nicht dem Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 1 StPO. Notarielle Urkunden können nämlich, anders als die Entwürfe zu ihrer Errichtung, beschlagnahmt werden, da sie nicht geheimhaltungsbedürftig sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 97 Rn. 40 m.w.N.). Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 StPO auch nicht für Gegenstände, die zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind. Hierzu zählen auch solche Gegenstände, die nur der Vorbereitung der Tat gedient haben. Um solche Deliktsgegenstände handelt es sich bei den gesuchten Notarrechnungen. Denn der Beschuldigten wird vorgeworfen, die Notarrechnungen mit Geldbeträgen bezahlt zu haben, die die Beschuldigte von ihrem Sohn aus dessen Drogengeschäften erhalten hatte.
d. Die Durchsuchungsanordnung verstieß jedoch gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei allen strafprozessualen Zwangsmaßnahmen zu beachten ist.
Eine Durchsuchung beim Nichtverdächtigen ist gemäß § 103 StPO nur unter engeren Voraussetzungen zulässig als eine Durchsuchung beim Verdächtigen nach § 102 StPO und stellt erhöhte Anforderungen an die Prüfung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Für die Durchsuchung bei einer/einem Notar/in gilt dieser Grundsatz im Hinblick auf § 160 a Abs. 2 Satz 1 StPO in besonderer Weise. Nach dieser Vorschrift sind an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ermittlungsmaßnahme besondere Anforderungen zu stellen, soweit eine in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StPO genannte Person (Berufsgeheimnisträger) betroffen wäre und dadurch voraussichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese Person das Zeugnis verweigern dürfte.
Bezüglich des Inhalts der sichergestellten Unterlagen hätte der Beschwerdeführerin ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 StPO zugestanden. Dass insoweit kein Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 StPO besteht, hindert die Anwendung des § 160 a Abs. 2 Satz 1 StPO nicht, weil der Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO wesentlich enger auszulegen ist als das Zeugnisverweigerungsrecht des § 53 StPO (vgl. LG Hamburg, Beschluss vom 18. September 2018 – 608 Qs 26/18 -, juris; LG Saarbrücken, Beschluss vom 12. März 2013 – 2 Qs 15/13 -, juris m.w.N.).
Es ist bei Abwägung sämtlicher relevanter Umstände auch nicht ersichtlich, dass die Anordnung der Durchsuchung vorliegend außer Verhältnis zur Schwere des Tatvorwurfs der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB stand (vgl. § 160 a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 StPO).
Allerdings verstoßen der angefochtene Beschluss und die auf seiner Grundlage durchgeführte Durchsuchung deshalb gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil ihr Zweck, verwertbare und verfahrensrechtliche Beweismittel zu erlangen, auch durch andere, im Verhältnis zur Durchsuchung weniger einschneidende, grundrechtssichernde Ermittlungsmaßnahmen erreichbar gewesen wäre.
Die Beschwerdeführerin hätte vor Erlass der Durchsuchungsanordnung gemäß § 95 Abs. 1 StPO zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert werden müssen. Das Herausgabeverlangen nach § 95 StPO kann im Vergleich zu der Durchsuchung die mildere Maßnahme sein. Sie geht dann einer Durchsuchungsanordnung vor (vgl. LG Saarbrücken, ebd. m.w.N.; LG Hamburg, a.a.O.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 103 StPO Rn. 1a m.w.N.).
Die Voraussetzungen für ein Herausgabeverlangen gemäß § 95 StPO lagen vor. Vor der Anordnung der Durchsuchung konnte vorliegend als feststehend gelten, dass die Beschwerdeführerin Gewahrsamsinhaberin der gesuchten, von ihr beurkundeten Notarverträge und der von ihr erstellten Rechnungen gewesen ist, was ausdrücklich auch in dem Durchsuchungsbeschluss Erwähnung findet.
Ein entsprechendes Herausgabeverlangen an die Beschwerdeführerin zur Erlangung der im Durchsuchungsbeschluss genannten Beweismittel voraussichtlich auch erfolgversprechend gewesen. Umstände, die einem vorherigen Herausgabeverlangen entgegengestanden und daher eine sofortige Anordnung der Durchsuchung erfordert hätten, sind nicht ersichtlich. Der Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses war daher weder aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung noch aufgrund einer bestehenden Verdunkelungsgefahr geboten. Ebenso wenig bestand die Gefahr eines Beweismittelverlustes.
III.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen mangels eines anderen Kostenschuldners der Staatskasse zur Last.