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Gerichtsgebühr – Zurückweisung einer Beschwerde gegen Zwischenverfügung

OLG Naumburg – Az.: 12 Wx 40/17 – Beschluss vom 19.09.2018

Die Erinnerung der Beteiligten zu 1. vom 20. März 2018 gegen den Gerichtskostenansatz vom 28. Februar 2018 zum Kassenzeichen … wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 14. Februar 2018 hat der Senat die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Halberstadt – Grundbuchamt – vom 19. Juni 2017 auf deren Kosten zurückgewiesen und den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 331.666,66 Euro festgesetzt. Mit dem o. g. Kostenansatz stellte das Oberlandesgericht Naumburg der Beteiligten zu 1. für das Beschwerdeverfahren eine 1,0 Gebühr nach Nr. 14510 KV-GNotKG in Rechnung.

Gegen diesen Kostenansatz hat die Beteiligte zu 1. mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 18. März 2018 – eingegangen beim Oberlandesgericht Naumburg am 23. März 2018 – Erinnerung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Gebührentatbestand Nr. 14510 KV-GNotKG nach seinem Wortlaut nur Beschwerden gegen Endentscheidungen wegen des Hauptgegenstandes betreffe. Beschwerden gegen eine Zwischenverfügung fielen unter die Auffangvorschrift Nr. 19116 KV des Hauptabschnittes 9, Abschnitt 1 GNotKG, nach der bei Zurückweisung der Beschwerde nur eine Festgebühr in Höhe von 60,00 Euro anfiele.

Mit Verfügung vom 17. April 2018, der sich die Bezirksrevisorin beim Oberlandesgericht Naumburg angeschlossen hat, hat die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts Naumburg der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Einzelrichter des Senats zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 29. August 2018 das Erinnerungsverfahren nach § 81 Abs. 6 Satz 2 GNotKG wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen.

II.

Die nach § 81 Abs. 2 Satz 1 GNotKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Die Kostenbeamtin des Oberlandesgerichts hat gegen die Beteiligte zu 1. zu Recht eine Gebühr nach Nr. 14510 KV-GNotKG festgesetzt. Insoweit ist die zutreffende Berechnung und Höhe der angesetzten Gebühr von der Beteiligten zu 1. auch gar nicht angegriffen worden.

Entgegen ihrer Auffassung ist aber auch nicht eine Festgebühr in Höhe von nur 60,00 Euro nach Nr. 19116 KV-GNotKG festzusetzen. Denn von Nr. 14510 KV-GNotKG sind Beschwerden gegen Zwischenverfügungen nach § 18 Abs. 1 GBO erfasst (z. B. Korintenberg/Schneider GNotKG Rn. 1 zu Nr. 14510 KV). Auch bei der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung handelt es sich um eine Beschwerde, die sich gegen eine Endentscheidung wegen des Hauptgegenstandes in der KV-GNotKG richtet. Wesentliches Merkmal einer der Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO unterliegenden Entscheidung ist deren Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache. Zu unterscheiden ist die Entscheidung insoweit von einer Verfügung des Grundbuchamts, die lediglich eine Meinungsäußerung enthält (vgl. BGH, Beschluss vom 27.02.1980, V ZB 28/78, NJW 1980, S. 2521). Der Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache ist sowohl einer Ablehnung eines Eintragungsantrages durch das Grundbuchamt als auch einer Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO zu Eigen (so auch OLG Köln, Beschluss vom 03.01.2011, 2 Wx 197/10, FGPrax 2011, 172, das auf die Verbindlichkeit der Zwischenverfügung abstellt). Von einem solchen Regelungsgehalt hinsichtlich der Hauptsache geht die Rechtsprechung bei einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO regelmäßig aus, was sich etwa darin zeigt, dass auch bei einer Zwischenverfügung eine Erledigung der Hauptsache als möglich angesehen wird (vgl. die Nachweise bei Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 71 Rn. 34 Abs. 2). Durch § 71 Abs. 1 GBO hat der Gesetzgeber die Anfechtbarkeit der Zwischenverfügung ausdrücklich angeordnet und sie so den Endentscheidungen im Sinne des § 58 Abs. 1 FamFG gleichgestellt. Es erscheint dem Senat daher folgerichtig, sie auch gebührenrechtlich so zu behandeln. Deshalb ist hier für den Auffangtatbestand der Nr. 19116 KV-GNotKG kein Raum.

Die gegenteilige – zumeist nicht näher begründete – Ansicht (z. B. OLG Hamm, Beschluss vom 04.11.2014, 15 W 412/14; Beschluss vom 05.01.2016, 15 W 398/15; OLG München, Beschluss vom 07.07.2014, 34 Wx 265/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01.06.2015, 11 Wx 29/15; zitiert nach juris) überzeugt nicht. Soweit diese offenbar darauf abstellt, dass durch die Zwischenverfügung der Verfahrensgegenstand weder ganz noch teilweise erledigt wird (vgl. Demharter, a.a.O., Rn. 29 zu § 18), ist dem entgegenzuhalten, dass die Zwischenverfügung auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss zu ergehen hat, der den Anforderungen des § 38 Abs. 2 FamFG genügen muss (z. B. OLG Köln, FGPrax 2013, 18; OLG Düsseldorf, MDR 2010, 274; a. A. Demharter, a. a. O.). Insoweit handelt es sich eben um eine Endentscheidung im Sinne von § 38 Abs. 1 FamFG.

Auch der Bundesgerichtshof ist für den vergleichbaren und im Kostenverzeichnis wortgleich geregelten Fall des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung über die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung der Auffassung, dass keine Festgebühr nach Nr. 19116 KV-GNotKG anfällt, sondern eine streitwertabhängige Gebühr nach Nr. 14520 KV-GNotKG (z.B. BGH, Beschluss vom 09.06.2016, V ZB 61/15, NJW 2017, 728).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 81 Abs. 8 GNotKG.

 

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