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Genehmigungsbedürftigkeit der Grundschuldbestellung

Der Verkauf eines Hauses aus einem Nachlass schien Formsache – bis die Finanzierung des Käufers ins Spiel kam. Durften sie auf Basis einer Vollmacht eine Grundschuld eintragen, obwohl nur der Kaufvertrag vom Nachlassgericht genehmigt war? Das Oberlandesgericht Köln entschied über einen Fall, der zeigt, wie tückisch Immobiliengeschäfte mit einem Nachlass sein können.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 2 Wx 192/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Nachlassrecht, Grundstücksrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die Nachlasspflegerin und die Käufer des Grundstücks

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Nachlasspflegerin verkaufte ein Grundstück für die unbekannten Erben an Käufer. Der notarielle Kaufvertrag enthielt eine Belastungsvollmacht für die Käufer, mit der diese eine Grundschuld bestellen konnten. Nachdem der Kaufvertrag genehmigt wurde, nutzten die Käufer die Vollmacht zur Bestellung einer Grundschuld, deren gerichtliche Genehmigung der Rechtspfleger versagte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die Bestellung einer Grundschuld durch Käufer aufgrund einer vom Nachlasspfleger im Kaufvertrag erteilten Vollmacht eine eigene gerichtliche Genehmigung benötigt, auch wenn der Kaufvertrag bereits genehmigt wurde, und ob dafür ein Antrag überhaupt zulässig ist.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht hob die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts auf. Es verwies die Sache an das Amtsgericht zurück zur erneuten Prüfung und Entscheidung über die Genehmigung der Grundschuld.
  • Begründung: Das Gericht begründete, dass ein Antrag auf Genehmigung zulässig sei und eine eigenständige gerichtliche Genehmigung der Grundschuldbestellung grundsätzlich erforderlich ist. Die ursprüngliche Genehmigung des Kaufvertrags umfasste die weitreichende Belastungsvollmacht nicht eindeutig. Die Sache wurde zur Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
  • Folgen: Das Amtsgericht muss nun prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen. Dabei muss es auch klären, ob die Nachlasspflegschaft noch besteht oder ob die Genehmigung durch einen bekannten Erben erforderlich wäre.

Der Fall vor Gericht


Nachlassverkauf und Grundschuld: Erfordert Käufer-Vollmacht eine separate Genehmigung?

Übergabe eines Haus-Schlüsselbundes bei Grundstückskauf mit Unterschrift und Grundschulddokument
Grundschuld auf Grundstück ohne Nachlassgericht: Kaufvertrag, Vollmacht und Nachlass im Fokus. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein komplexer Fall um den Verkauf eines Grundstücks aus einem Nachlass und die anschließende Belastung durch die Käufer beschäftigte das Oberlandesgericht (OLG) Köln. Im Kern ging es um die Frage, ob die Genehmigung eines Kaufvertrags, der eine Vollmacht zur Grundschuldbestellung für die Käufer enthält, automatisch auch die spätere Grundschuldbestellung abdeckt oder ob dafür eine neue, eigenständige Genehmigung des Nachlassgerichts notwendig ist. Das OLG Köln hob eine entgegenstehende Entscheidung des Amtsgerichts auf und stellte klar: Eine separate Genehmigung ist in der Regel erforderlich.

Der Streitfall: Grundstücksverkauf aus einem Nachlass und die Tücken der Finanzierung

Der Fall nahm seinen Anfang mit einem Erbfall und der Notwendigkeit, den Nachlass zu regeln.

Die Ausgangslage: Ein Nachlass und eine bestellte Pflegerin

Im Grundbuch von T. war die verstorbene Erblasserin als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Da die Erben zunächst unbekannt waren, bestellte das zuständige Gericht die Beteiligte zu 1) zur Nachlasspflegerin. Ein Nachlasspfleger ist eine vom Nachlassgericht eingesetzte Person, die die Aufgabe hat, den Nachlass – also das Vermögen und die Verbindlichkeiten eines Verstorbenen – zu sichern und zu verwalten, solange die Erben unbekannt sind, die Erbschaft noch nicht angenommen haben oder andere Gründe eine Sicherung erforderlich machen. Die Nachlasspflegerin handelte also im Namen und für Rechnung der noch unbekannten Erben.

Der Kaufvertrag: Ein Haus wechselt den Besitzer – mit einer Vollmacht für die Käufer

Mit einem notariell beurkundeten Vertrag vom April 2024 verkaufte die Nachlasspflegerin (Beteiligte zu 1)) das Grundstück an die Beteiligten zu 2) und 3) (im Folgenden: die Käufer). Eine Besonderheit dieses Kaufvertrags fand sich in Abschnitt VIII.1.: Dort erteilte die Nachlasspflegerin den Käufern eine unwiderrufliche Belastungsvollmacht. Eine solche Belastungsvollmacht (oft auch Finanzierungsvollmacht genannt) ist im Grundstücksverkehr üblich. Sie gibt dem Käufer das Recht, das gekaufte Grundstück bereits vor der endgültigen Eigentumsumschreibung im Grundbuch mit Grundpfandrechten zu belasten. Ein Grundpfandrecht, wie beispielsweise eine Grundschuld, dient typischerweise als Sicherheit für ein Darlehen, das der Käufer zur Finanzierung des Kaufpreises aufnimmt.

Die erteilte Vollmacht erlaubte den Käufern, im Namen des jeweiligen Eigentümers (also zunächst noch im Namen des Nachlasses, vertreten durch die Nachlasspflegerin) Grundpfandrechte mit beliebigen Zinsen und Nebenleistungen auf dem Grundstück zu bestellen. Sie ermächtigte die Käufer auch, den jeweiligen Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Grundschuldurkunde zu unterwerfen. Dies bedeutet, dass die Bank im Falle eines Zahlungsausfalls des Käufers direkt aus der Urkunde die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betreiben könnte. Die Vollmacht war umfassend gestaltet: Sie war von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) befreit. Diese Vorschrift verbietet es einem Vertreter grundsätzlich, Rechtsgeschäfte mit sich selbst im Namen des Vertretenen abzuschließen (sogenannte Insichgeschäfte), es sei denn, es ist ihm ausdrücklich gestattet. Die Vollmacht war sofort wirksam, sollte über den Tod hinaus gelten und musste notariell ausgeübt werden, war aber im Übrigen im Außenverhältnis, also gegenüber Dritten wie der finanzierenden Bank, unbeschränkt. Im Abschnitt VII. des Kaufvertrags war zudem festgehalten, dass für den Vertrag die Nachlassgerichtliche Genehmigung einzuholen sei.

Die Genehmigung des Kaufvertrags: Ein erster Schritt mit Folgen

Das Nachlassgericht, hier der zuständige Rechtspfleger, genehmigte mit Beschluss vom 11. Juni 2024 die Erklärungen der Nachlasspflegerin im Kaufvertrag. Diese Genehmigung ist für viele Rechtsgeschäfte eines Nachlasspflegers, insbesondere bei Grundstücksveräußerungen, zwingend erforderlich (vgl. §§ 1915, 1821 BGB). Sie dient dem Schutz des Nachlasses und der (unbekannten) Erben vor nachteiligen Verfügungen. Der Genehmigungsbeschluss enthielt jedoch den Zusatz „betreffend Veräußerung des Grundbesitzes“.

Die Grundschuldbestellung: Käufer nutzen ihre Vollmacht

Am 11. September 2024 machten die Käufer von der ihnen erteilten Vollmacht Gebrauch. Sie bestellten zugunsten der FX. eG (vermutlich ihre finanzierende Bank) eine Grundschuld auf dem erworbenen Grundstück. Wichtig ist hierbei: Sie handelten dabei ausdrücklich im Namen des Eigentümers, also der unbekannten Erben, gestützt auf die Vollmacht, die ihnen die Nachlasspflegerin im Kaufvertrag eingeräumt hatte. Der beurkundende Notar beantragte daraufhin für diese spezifische Grundschuldbestellung eine (weitere) nachlassgerichtliche Genehmigung.

Das Nachlassgericht sagt Nein: Antrag auf Genehmigung der Grundschuld abgelehnt

Mit Beschluss vom 25. September 2024 versagte der Nachlassrechtspfleger des Amtsgerichts Wermelskirchen die beantragte Genehmigung für die Grundschuldbestellung. Seine Begründung stützte sich im Wesentlichen auf zwei Argumente:
Erstens enthalte die Urkunde über die Grundschuldbestellung vom 11. September 2024 keine Erklärung der Nachlasspflegerin selbst, da diese bei der Beurkundung nicht persönlich mitgewirkt hatte.
Zweitens handele es sich bei der im Kaufvertrag enthaltenen Vollmacht um eine „umgrenzte Finanzierungsvollmacht“. Bei einer solchen sei keine separate Genehmigung nach den §§ 1850, 1888 BGB (in Verbindung mit § 1821 BGB, der die genehmigungspflichtigen Geschäfte auflistet) erforderlich. Die Belange des Nachlasses seien bereits bei der Genehmigung des Kaufvertrags berücksichtigt worden. Hierbei bezog sich das Amtsgericht auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf. Zudem fehle es am Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag, da das Grundbuchamt eine zusätzliche Genehmigung für die Grundschuldbestellung ohnehin für entbehrlich halte. Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine allgemeine Prozessvoraussetzung und bedeutet, dass ein Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran haben muss, dass sich ein Gericht mit seinem Anliegen befasst.

Gegen diesen ablehnenden Beschluss legten die Nachlasspflegerin und die Käufer gemeinsam fristgerecht Beschwerde ein. Das Amtsgericht half der Beschwerde nicht ab, das heißt, es blieb bei seiner Entscheidung und legte die Sache dem OLG Köln zur Entscheidung vor.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln: Einspruch erfolgreich

Das OLG Köln gab der Beschwerde statt und traf eine klare Entscheidung.

Aufhebung und Zurückverweisung: Der Fall geht zurück ans Amtsgericht

Das OLG Köln hob den Beschluss des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 25. September 2024 auf. Die Sache wurde an das Amtsgericht zur erneuten Entscheidung über den Genehmigungsantrag vom 11. September 2024 zurückverwiesen. Das bedeutet, das Amtsgericht muss sich nun nochmals mit dem Antrag auf Genehmigung der Grundschuldbestellung befassen und dabei die Rechtsauffassung des OLG Köln berücksichtigen.

Die Kernfragen vor dem Oberlandesgericht

Das OLG Köln musste sich im Kern mit zwei juristischen Hauptfragen auseinandersetzen, um zu seiner Entscheidung zu gelangen:

Braucht es überhaupt einen neuen Antrag? Das Rechtsschutzbedürfnis

Die erste Frage war, ob die Antragsteller überhaupt ein berechtigtes Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) an einer gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung der Grundschuldbestellung hatten, insbesondere wenn das Grundbuchamt diese Genehmigung möglicherweise gar nicht verlangen würde.

Ist die Grundschuldbestellung separat genehmigungspflichtig?

Die zweite und zentrale Frage war, ob die Bestellung der Grundschuld durch die Käufer aufgrund der ihnen von der Nachlasspflegerin erteilten Vollmacht eine eigenständige nachlassgerichtliche Genehmigung nach §§ 1850, 1888 in Verbindung mit § 1821 BGB erforderte, auch wenn der Kaufvertrag, der die Vollmacht enthielt, bereits genehmigt worden war.

Die detaillierte Begründung des OLG Köln: Warum die erste Genehmigung nicht ausreichte

Das OLG Köln begründete seine Entscheidung ausführlich und widersprach der Auffassung des Amtsgerichts in den entscheidenden Punkten.

Das Rechtsschutzbedürfnis: Antragsteller müssen nicht auf Fehler des Grundbuchamts warten

Das OLG bejahte das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller. Es sei unerheblich, ob das Grundbuchamt die Genehmigung möglicherweise nicht für erforderlich halte und die Grundschuld auch ohne diese eintragen würde. Die Antragsteller müssten nicht das Risiko eingehen, dass das Grundbuchamt eine möglicherweise rechtswidrige Eintragung vornimmt, die später Probleme verursachen könnte. Sie hätten vielmehr ein berechtigtes Interesse daran, die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und die Voraussetzungen für eine Genehmigung vorab durch das zuständige Nachlassgericht verbindlich klären zu lassen. Das Nachlassgericht muss die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit eigenständig prüfen und darf sich nicht allein darauf verlassen, wie das Grundbuchamt die Rechtslage einschätzt.

Genehmigungsbedarf nach dem Gesetz: Warum die Grundschuld eine neue Prüfung erfordert

Entscheidend war die Auffassung des OLG Köln zur Notwendigkeit einer separaten Genehmigung für die Grundschuldbestellung.

Die Handlung der Nachlasspflegerin: Auch eine Vollmachtserteilung ist ihr Handeln

Das OLG stellte klar, dass die Abwesenheit der Nachlasspflegerin bei der Beurkundung der Grundschuld am 11. September 2024 irrelevant sei. Die Käufer hatten die Zustimmung zur Grundschuldbestellung zwar selbst erklärt, taten dies aber ausdrücklich im Namen der unbekannten Erben (des Eigentümers) und beriefen sich dabei auf die Vollmacht, die ihnen die Nachlasspflegerin im Kaufvertrag erteilt hatte. Rechtlich gesehen handelt es sich somit um eine Verfügung der Nachlasspflegerin über das Nachlassgrundstück, auch wenn diese Verfügung durch einen Bevollmächtigten ausgeführt wurde.

Was bedeutet „Genehmigungspflicht“ bei Grundstücksbelastungen?

Gemäß § 1850 BGB in Verbindung mit § 1888 BGB (der die entsprechende Anwendung der vormundschaftsrechtlichen Vorschriften für den Testamentsvollstrecker anordnet, was über § 1915 BGB auch für den Nachlasspfleger gilt) bedürfen bestimmte Rechtsgeschäfte eines Nachlasspflegers der Genehmigung des Nachlassgerichts. Welche Geschäfte das sind, regelt insbesondere § 1821 Abs. 1 BGB. Nach dessen Nummer 1 ist eine Verfügung über ein Grundstück oder über ein Recht an einem Grundstück (wozu die Belastung mit einer Grundschuld zählt) genehmigungsbedürftig. Die Bestellung einer Grundschuld auf einem Nachlassgrundstück ist also grundsätzlich ein genehmigungspflichtiges Geschäft.

Die Grenzen der ersten Genehmigung: Kaufvertrag ist nicht gleich Grundschuldbestellung

Das OLG Köln war der Ansicht, dass sich die ursprüngliche Genehmigung des Kaufvertrags vom 11. Juni 2024 nicht mit hinreichender Sicherheit auch auf die im Kaufvertrag enthaltene Belastungsvollmacht erstreckte, die dann zur Bestellung der Grundschuld genutzt wurde.

Die umstrittene Finanzierungsvollmacht: Nicht jede Vollmacht ist gleich

Das Amtsgericht hatte sich auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf berufen. Dieses hatte in einem früheren Fall entschieden, dass bei einer exakt umgrenzten und klar auf die Kaufpreisfinanzierung beschränkten Belastungsvollmacht die Prüfung der nachlassrechtlichen Belange bereits bei der Genehmigung des Kaufvertrags erfolge. Eine separate Genehmigung der aufgrund dieser Vollmacht bestellten Grundschuld sei dann eine bloße Förmelei.

Das OLG Köln betonte jedoch, dass die Voraussetzungen dieses Düsseldorfer Falles hier nicht gegeben seien:

  • Die im streitgegenständlichen Kaufvertrag unter Abschnitt VIII.1. erteilte Belastungsvollmacht sei nicht als derart eng umgrenzt anzusehen. Sie erlaubte die Bestellung von Grundpfandrechten mit beliebigen Zinsen und Nebenleistungen, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung und war im Außenverhältnis unbeschränkt. Dies geht über eine rein auf die Kaufpreissumme beschränkte Finanzierungsvollmacht hinaus.
  • Dem Genehmigungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Juni 2024, der den Zusatz „betreffend Veräußerung des Grundbesitzes“ trug, lasse sich nicht mit der notwendigen Gewissheit entnehmen, dass auch eine Prüfung der weitreichenden Belastungsvollmacht stattgefunden hat. Die Formulierung deute eher darauf hin, dass sich die Genehmigung ausschließlich auf die eigentliche Veräußerung des Grundstücks bezog, also die Einigung über den Eigentumsübergang (die sogenannte Auflassung) und die damit verbundenen Erklärungen.
  • Auch der Aufbau der Kaufvertragsurkunde spreche gegen eine Mit-Genehmigung der Vollmacht. Die Bestimmungen zur Einholung der nachlassgerichtlichen Genehmigung (Abschnitt VII.) standen im Vertrag vor der Regelung der Belastungsvollmacht (Abschnitt VIII.). Dies lege nahe, so das OLG Köln, dass sich die Genehmigungspflicht und die erteilte Genehmigung nur auf die bis dahin geregelten Vertragsinhalte bezogen.

Die herrschende Meinung in der Rechtswissenschaft: Separate Genehmigung meist nötig

Da der vorliegende Fall somit anders gelagert war als der vom OLG Düsseldorf entschiedene, konnte das OLG Köln offenlassen, ob es der dort vertretenen Rechtsansicht (die von der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur und Rechtsprechung abweicht) folgen würde. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass eine auf Grundlage einer Finanzierungsvollmacht vorgenommene Belastung des Nachlassgrundstücks durch den Käufer einer eigenständigen nachlassgerichtlichen Genehmigung bedarf. Das OLG Köln verwies hierzu auf bestätigende Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte (OLG Zweibrücken, OLG Frankfurt a.M., OLG Hamm) und eine kritische Auseinandersetzung mit der Düsseldorfer Entscheidung in der Fachliteratur.

Der Blick nach vorn für das Amtsgericht: Was nun zu prüfen ist

Mit der Aufhebung des ablehnenden Beschlusses muss das Amtsgericht Wermelskirchen nun erneut über den Genehmigungsantrag für die Grundschuldbestellung entscheiden.

Die eigentliche Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Grundschuld

Das Nachlassgericht muss nun davon ausgehen, dass die Genehmigung für die Grundschuldbestellung erforderlich ist. Es muss daher in eine materielle Prüfung eintreten, also prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung vorliegen. Dabei wird es insbesondere darauf ankommen, ob die Belastung des Grundstücks mit der Grundschuld im Interesse des Nachlasses liegt und die (unbekannten) Erben nicht unangemessen benachteiligt werden.

Eine neue Wendung? Ist die Nachlasspflegschaft überhaupt noch notwendig?

Das OLG Köln wies das Amtsgericht zudem auf einen weiteren, möglicherweise entscheidenden Aspekt hin: Es müsse geprüft werden, ob die Nachlasspflegschaft gegebenenfalls aufzuheben ist, weil die Voraussetzungen des § 1960 Abs. 1 BGB entfallen sein könnten. Dieser Paragraph regelt, dass eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, wenn der Erbe unbekannt ist oder Ungewissheit darüber besteht, ob er die Erbschaft angenommen hat, und ein Bedürfnis für die Fürsorge besteht.
Aus der Gerichtsakte ergab sich, dass dem Nachlassgericht bereits im November 2023 eine potenzielle Erbin (die Beteiligte zu 5)) benannt worden war. Ein Antrag dieser Person auf Genehmigung einer Erbausschlagung (der Verzicht auf das Erbe) wurde im März 2024 zurückgenommen. Wenn die Person des Erben mit hoher Wahrscheinlichkeit bekannt ist und die Annahme der Erbschaft im Raum steht, entfällt der Grund für die Nachlasspflegschaft. In einem solchen Fall wäre nicht mehr die Nachlasspflegerin für den Nachlass zuständig, sondern der Erbe selbst. Die Genehmigung für die Grundschuldbestellung müsste dann nicht mehr vom Nachlassgericht, sondern vom (nun bekannten) Erben erteilt werden (§§ 1888 Abs. 1, 1856 Abs. 3 BGB).

Das OLG Köln traf keine Kostenentscheidung und sah die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof als nicht gegeben an. Die Entscheidung des Amtsgerichts über den Genehmigungsantrag bleibt nun abzuwarten.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das OLG Köln hat klargestellt, dass bei einem Nachlassverkauf mit Vollmachtserteilung zur Grundschuldbestellung zwei separate Genehmigungen erforderlich sind: eine für den eigentlichen Kaufvertrag und eine weitere für die spätere Grundschuldbestellung. Dies gilt besonders bei umfassenden, nicht klar begrenzten Belastungsvollmachten, da die Prüfung der Nachlassinteressen zweifach erfolgen muss. Die Entscheidung stärkt den Schutz des Nachlasses und der unbekannten Erben vor potenziell nachteiligen Grundstücksbelastungen und stellt sich gegen eine vereinfachende Betrachtungsweise, die eine zweite Genehmigung für überflüssig hielt.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Warum ist eine Genehmigung des Nachlassgerichts bei Grundstücksverkäufen aus einem Nachlass erforderlich?

Wenn aus dem Nachlass einer verstorbenen Person ein Grundstück verkauft werden soll, ist dafür in vielen Fällen eine besondere Erlaubnis notwendig: die Genehmigung des Nachlassgerichts. Das ist eine wichtige Regelung, die dem Schutz des Nachlasses dient.

Stellen Sie sich vor, der Nachlass wird von jemandem verwaltet, der nicht der endgültige Erbe ist oder für den endgültigen Erben handelt. Das kann zum Beispiel ein Nachlasspfleger sein, der eingesetzt wird, wenn noch nicht klar ist, wer die Erben sind, oder ein Testamentsvollstrecker, der vom Verstorbenen benannt wurde. Auch wenn die Erben minderjährig sind oder aus anderen Gründen rechtlich vertreten werden müssen, kann eine solche Situation entstehen.

Ein Grundstück ist oft ein sehr wertvoller Bestandteil des Nachlasses. Der Verkauf ist ein Geschäft mit weitreichenden Folgen. Damit sichergestellt ist, dass dieser Verkauf im besten Interesse des Nachlasses geschieht – also zum Beispiel zu einem fairen Preis und weil der Verkauf notwendig oder wirtschaftlich sinnvoll ist – muss das Nachlassgericht zustimmen.

Das Nachlassgericht hat hier eine Kontrollfunktion. Es prüft, ob der geplante Grundstücksverkauf dem Nachlass nicht schadet. Diese Prüfung ist gesetzlich vorgeschrieben. Die Grundlage dafür findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den Paragraphen §§ 1915 in Verbindung mit 1821 BGB. Diese Vorschriften ordnen an, dass bestimmte wichtige Rechtshandlungen, zu denen auch der Verkauf von Grundstücken gehört, der Genehmigung des Gerichts bedürfen, wenn sie von Personen vorgenommen werden, die Vermögen anderer verwalten (wie z.B. Vormünder, Betreuer, und eben auch Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker in bestimmten Fällen).

Ohne diese gerichtliche Genehmigung wäre ein Kaufvertrag über das Nachlassgrundstück in der Regel unwirksam. Die Genehmigung sorgt also dafür, dass der Verkauf rechtlich bestandsfest ist und die Interessen aller Beteiligten, insbesondere der Erben und Nachlassgläubiger, geschützt sind.


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Was bedeutet eine Belastungsvollmacht im Kontext eines Grundstückskaufvertrags und welche Risiken birgt sie?

Eine Belastungsvollmacht ist ein wichtiger Bestandteil vieler Grundstückskaufverträge. Stellen Sie sich vor, Sie kaufen ein Grundstück oder eine Immobilie und benötigen dafür einen Kredit von einer Bank. Die Bank möchte als Sicherheit für diesen Kredit ein Recht im Grundbuch eintragen lassen – eine sogenannte Grundschuld.

Normalerweise kann ein solches Recht erst eingetragen werden, wenn der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch steht. Der Kaufpreis ist aber oft fällig, bevor die Eigentumsumschreibung erfolgt. Hier kommt die Belastungsvollmacht ins Spiel: Sie ermöglicht es dem Käufer, bereits vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und der Umschreibung des Eigentums die notwendigen Schritte zur Eintragung der Grundschuld im Namen des Verkäufers zu veranlassen.

Der Zweck dieser Vollmacht ist es also, dem Käufer die Finanzierung des Kaufpreises zu erleichtern oder überhaupt erst zu ermöglichen, indem er die von der Bank geforderte Sicherheit auf dem gekauften Grundstück bestellen kann. Die Bank zahlt den Kredit in der Regel erst aus, wenn ihre Sicherheit (die Grundschuld) im Grundbuch eingetragen oder zumindest gesichert ist.

Welche Risiken bestehen bei einer Belastungsvollmacht?

Das Haupt Risiko bei einer solchen Vollmacht liegt darin, dass die Grundschuld, die zugunsten der Bank des Käufers eingetragen wird, auf dem Grundstück des Verkäufers lastet, obwohl der Verkäufer noch Eigentümer ist und den vollständigen Kaufpreis möglicherweise noch nicht erhalten hat.

Wenn der Käufer die Kreditraten an seine Bank nicht bezahlt, kann die Bank die eingeräumte Grundschuld nutzen, um ihre Forderung durchzusetzen. Dies kann im schlimmsten Fall zu einer Zwangsvollstreckung in das Grundstück führen, das rechtlich noch dem Verkäufer gehört. Der Verkäufer wäre dann mit der Situation konfrontiert, dass sein Grundstück zwangsweise verkauft wird, obwohl er eventuell den Kaufpreis vom Käufer nie erhalten hat.

Wichtige Schutzmechanismen im Kaufvertrag, wie die Fälligkeit des Kaufpreises erst nach Vorliegen bestimmter Voraussetzungen (z. B. Eintragung einer sogenannten Auflassungsvormerkung für den Käufer im Grundbuch), sollen dieses Risiko für den Verkäufer minimieren.

Bedeutung der Befreiung von § 181 BGB

Ein weiterer technischer, aber wichtiger Punkt bei der Belastungsvollmacht ist die Befreiung von den Beschränkungen des § 181 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dieser Paragraph verbietet normalerweise sogenannte Insichgeschäfte. Das bedeutet, eine Person, die eine Vollmacht hat, darf im Namen des Vertretenen (hier des Verkäufers) keine Geschäfte mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten (hier der Bank des Käufers) abschließen.

Für die Eintragung einer Grundschuld im Rahmen der Finanzierung ist es aber gerade nötig, dass der Käufer (oder jemand in seinem Auftrag, wie der Notar) im Namen des Verkäufers die Bestellung der Grundschuld bewilligt und gleichzeitig im Namen der Bank (oder für sich selbst als Käufer) handelt. Ohne die ausdrückliche Befreiung von § 181 BGB in der Vollmacht wäre die Vornahme dieses Geschäfts, das für die Kreditsicherung notwendig ist, rechtlich nicht zulässig. Diese Befreiung ermächtigt den Bevollmächtigten also, das Geschäft zur Eintragung der Grundschuld trotz des Interessenkonflikts durchzuführen.


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Warum könnte die Genehmigung des Kaufvertrags nicht automatisch auch die Grundschuldbestellung abdecken?

Stellen Sie sich vor, ein Grundstück gehört einem Nachlass, der von einer bestimmten Stelle (wie z.B. einem Nachlassgericht) überwacht wird. Für wichtige Vorgänge, die dieses Grundstück betreffen, ist oft eine Genehmigung dieser Stelle erforderlich.

Hier ist der entscheidende Punkt: Ein Kaufvertrag und eine Grundschuldbestellung sind vor dem Gesetz zwei rechtlich voneinander getrennte Vorgänge.

  1. Der Kaufvertrag regelt den Verkauf des Grundstücks. Er bedeutet, dass das Eigentum am Grundstück auf eine andere Person übergehen soll. Die Genehmigung hierfür prüft in der Regel, ob der Verkauf als solcher im Interesse des Nachlasses liegt (z.B. ob der Kaufpreis angemessen ist).
  2. Die Grundschuldbestellung regelt hingegen die Belastung des Grundstücks. Sie bedeutet, dass jemandem (meist einer Bank) ein Recht am Grundstück eingeräumt wird, um ein Darlehen abzusichern. Das Grundstück dient also als „Pfand“. Diese Belastung ist etwas anderes als der Verkauf.

Auch wenn beides oft im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft geschieht (der Käufer braucht vielleicht ein Darlehen und belastet dafür das gerade gekaufte Grundstück), sind es aus rechtlicher Sicht eigenständige Verfügungen über das Grundstück.

Die Genehmigungsstelle prüft jeden Vorgang separat. Sie beurteilt bei der Grundschuldbestellung, ob diese Belastung für den Nachlass (oder denjenigen, dessen Interessen geschützt werden, z.B. Minderjährige Erben) sinnvoll oder zumindest unschädlich ist. Die Interessen können hier anders gelagert sein als beim reinen Verkauf. Zum Beispiel: Ist das Darlehen, das mit der Grundschuld abgesichert wird, überhaupt im Interesse des Nachlasses? Dient es dazu, Schulden des Nachlasses zu begleichen, oder dient es allein den Interessen des Käufers?

Daher deckt die Genehmigung des reinen Kaufvertrags, der sich auf den Verkauf bezieht, nicht automatisch die Genehmigung für die Grundschuldbestellung ab, die eine Belastung des Grundstücks darstellt. Für jeden dieser unterschiedlichen rechtlichen Schritte kann eine eigene Prüfung und Genehmigung notwendig sein.


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Welche Rolle spielt § 181 BGB (Verbot des Insichgeschäfts) im Zusammenhang mit der Belastungsvollmacht?

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) enthält in § 181 eine wichtige Regel: Sie besagt, dass ein Vertreter – also jemand, der im Namen einer anderen Person handelt – grundsätzlich keine Geschäfte mit sich selbst abschließen darf. Stellen Sie sich vor, Sie beauftragen jemanden, Ihr Auto zu verkaufen. Nach § 181 BGB dürfte dieser Vertreter das Auto nicht einfach selbst kaufen, während er gleichzeitig als Verkäufer für Sie auftritt. Das Gesetz möchte dadurch verhindern, dass der Vertreter in einen Interessenkonflikt gerät und vielleicht den Preis zu seinen eigenen Gunsten niedrig ansetzt, statt Ihr Interesse am besten Verkaufspreis zu wahren.

Im Zusammenhang mit einer sogenannten Belastungsvollmacht bei einem Grundstücksverkauf kommt diese Regel oft ins Spiel. Eine solche Vollmacht erteilt der Verkäufer (oder bei einem Nachlass der Nachlass bzw. später die Erben) dem Käufer. Sie ermöglicht es dem Käufer, bereits vor der eigentlichen Eigentumsübertragung eine Grundschuld oder Hypothek auf dem Grundstück eintragen zu lassen. Dies ist in der Praxis üblich, damit der Käufer ein Bankdarlehen zur Finanzierung des Kaufpreises erhalten kann – die Bank verlangt dafür meist die Eintragung der Grundschuld auf dem Kaufobjekt als Sicherheit.

Das Problem nach § 181 BGB entsteht hier, weil der Käufer in zwei Rollen agiert:

  1. Er handelt als Vertreter des Verkäufers (oder der Erben), um die Grundschuld im Grundbuch eintragen zu lassen.
  2. Gleichzeitig ist er derjenige, der das Darlehen aufnimmt und für den die Grundschuld zu seinen eigenen Gunsten eingetragen wird.

Dies wäre ohne eine besondere Vereinbarung ein klassisches „Insichgeschäft“ nach § 181 BGB und grundsätzlich unzulässig.

Deshalb enthält eine Belastungsvollmacht in der Regel eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Diese Befreiung bedeutet, dass der Verkäufer (oder die Erben) ausdrücklich zustimmt, dass der Käufer trotz des bestehenden Interessenkonflikts im Namen des Verkäufers/der Erben handeln darf, um die Grundschuld für sein eigenes Darlehen einzutragen.

Für den Verkäufer oder die Erben bedeutet das: Sie geben dem Käufer die Erlaubnis, ihr Grundstück zu belasten, obwohl sie noch Eigentümer sind und die Belastung direkt dem Käufer zugutekommt. Diese Erlaubnis zur Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts ist für den Käufer oft unerlässlich, um seine Finanzierung sicherzustellen und den Kauf überhaupt erst ermöglichen zu können. Sie stellt aber auch eine Vertrauensfrage dar, da die Belastung eingetragen wird, bevor der vollständige Kaufpreis gezahlt ist. Die genaue Ausgestaltung und der Schutz der Verkäuferinteressen sind hierbei besonders wichtig.


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Was sind die Konsequenzen, wenn eine Grundschuldbestellung ohne die erforderliche Genehmigung des Nachlassgerichts erfolgt?

Wenn eine Grundschuld auf einem Grundstück eingetragen werden soll, das zum Nachlass gehört – also Teil eines Erbes ist – und bestimmte gesetzliche Vorschriften die Genehmigung des Nachlassgerichts vorschreiben, dann ist diese Genehmigung zwingend erforderlich. Stellen Sie sich vor, ein Erbe oder ein Nachlasspfleger (jemand, der sich vorübergehend um das Erbe kümmert) möchte das Grundstück belasten, um zum Beispiel einen Kredit für die Nachlassverwaltung aufzunehmen oder den Kaufpreis zu finanzieren.

Geschieht die Bestellung der Grundschuld, ohne dass die vom Gesetz verlangte Genehmigung des Nachlassgerichts vorliegt, ist diese Grundschuld in aller Regel unwirksam. Das bedeutet, dass die Eintragung im Grundbuch keine rechtliche Wirkung entfaltet. Es ist so, als wäre die Sicherheit für die finanzierende Bank gar nicht erst entstanden.

Warum ist die Unwirksamkeit der Grundschuld wichtig?

Für die Bank, die den Kredit gewährt und sich über die Grundschuld absichern wollte, hat dies ernste Folgen. Eine Grundschuld dient der Bank als Sicherheit: Kann der Schuldner den Kredit nicht mehr bezahlen, darf die Bank unter bestimmten Voraussetzungen das Grundstück verwerten (zum Beispiel durch Versteigerung), um an ihr Geld zu kommen. Ist die Grundschuld unwirksam, fehlt der Bank diese Sicherheit. Im schlimmsten Fall kann die Bank bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners auf diesem Weg kein Geld aus dem Grundstück erhalten.

Welche Folgen hat das für die am Erbe Beteiligten?

Auch für die Erben oder den Nachlasspfleger, der die Grundschuld ohne die nötige Genehmigung bestellt hat, kann die fehlende Genehmigung weitreichende Konsequenzen haben. Wenn die Unwirksamkeit der Grundschuld zu einem Schaden führt – etwa weil die Bank ihr Geld nicht bekommt und nun Ansprüche stellt oder weil das Grundstück nicht wie geplant verwertet werden kann – können Schadensersatzansprüche gegen den Handelnden entstehen. Dies betrifft insbesondere den Nachlasspfleger oder die Erben, wenn sie die fehlende Genehmigung zu vertreten haben, also die Situation verursacht oder nicht verhindert haben, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wären.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Fehlt bei einer Grundschuldbestellung an einem Nachlassgrundstück die gesetzlich erforderliche Genehmigung des Nachlassgerichts, hat dies gravierende Auswirkungen. Die Grundschuld ist meist unwirksam, die Bank hat keine dingliche Sicherheit am Grundstück, und es können Schadensersatzansprüche gegen die Verantwortlichen entstehen.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Nachlasspfleger

Ein Nachlasspfleger ist eine vom Nachlassgericht bestellte Person, die den Nachlass eines Verstorbenen verwaltet und sich um dessen Vermögen und Schulden kümmert, solange die Erben unbekannt sind, die Erbschaft nicht angenommen wurde oder besondere Umstände die Verwaltung erfordern. Er handelt im Interesse und auf Rechnung der noch unbekannten Erben und benötigt oft die gerichtliche Genehmigung für wichtige Rechtsgeschäfte, um den Nachlass zu schützen (§§ 1960, 1821 BGB). Ein Beispiel ist, wenn ein Grundstück aus dem Nachlass verkauft werden soll, bevor die Erben feststehen.


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Belastungsvollmacht

Eine Belastungsvollmacht ist eine spezielle Vollmacht, die es einem Käufer erlaubt, ein Grundstück schon vor endgültiger Eigentumsumschreibung mit Grundpfandrechten wie einer Grundschuld zu belasten. Sie dient dazu, die Finanzierung eines Grundstückskaufs zu erleichtern, indem der Käufer die Bank als Sicherheit eine Grundschuld eintragen lassen kann, obwohl er noch nicht Eigentümer ist. Üblicherweise wird diese Vollmacht auch von den Beschränkungen des § 181 BGB (Verbot von Insichgeschäften) befreit, damit der Käufer sowohl im Namen des Verkäufers als auch zu seinen eigenen Gunsten handeln darf. Beispiel: Ein Käufer braucht die Belastungsvollmacht, damit die finanzierende Bank eine Grundschuld auf dem gekauften Grundstück eintragen kann, bevor der Kauf komplett abgeschlossen ist.


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Nachlassgerichtliche Genehmigung

Die nachlassgerichtliche Genehmigung ist eine behördliche Erlaubnis, die erforderlich ist, wenn ein Nachlassverwalter (wie ein Nachlasspfleger) über den Nachlass Vermögenswerte veräußert oder belastet. Nach §§ 1821, 1915 BGB müssen bestimmte Rechtsgeschäfte, darunter der Verkauf oder die Belastung von Nachlassgrundstücken, vom Nachlassgericht genehmigt werden, um die Interessen der Erben und Gläubiger zu schützen. Ohne diese Genehmigung sind solche Rechtsgeschäfte oft nicht wirksam. Beispiel: Wenn ein Nachlasspfleger ein Grundstück verkauft oder mit einer Grundschuld belastet, braucht er vorher die Genehmigung des Nachlassgerichts.


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Grundschuld

Eine Grundschuld ist ein im Grundbuch eingetragenes Recht an einem Grundstück, das als Sicherheit für eine Geldforderung dient, häufig für Bankkredite. Im Gegensatz zur Hypothek ist sie nicht zwingend an eine bestimmte Forderung gebunden und bleibt auch nach Tilgung der Forderung bestehen, bis sie gelöscht wird. Bei einem Grundstückskauf wird meist eine Grundschuld bestellt, damit die finanzierende Bank abgesichert ist. Beispiel: Ein Käufer nimmt ein Darlehen auf und belastet das gekaufte Grundstück mit einer Grundschuld zugunsten der Bank als Sicherheit.


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Rechtsschutzbedürfnis

Das Rechtsschutzbedürfnis ist eine Prozessvoraussetzung im Verwaltungs- und Zivilrecht, die voraussetzt, dass der Antragsteller ein berechtigtes Interesse daran hat, dass ein Gericht über sein Anliegen entscheidet. Es verhindert unnötige oder rein theoretische Klagen oder Anträge, die keinen praktischen Nutzen bringen. Im vorliegenden Fall bezieht sich das Rechtsschutzbedürfnis darauf, ob die Antragsteller ein echtes Interesse daran haben, dass das Nachlassgericht über die Genehmigung der Grundschuldbestellung entscheidet, obwohl das Grundbuchamt möglicherweise keine Genehmigung verlangt. Beispiel: Ein Käufer will eine gerichtliche Entscheidung, um sicherzugehen, dass die Grundschuld auch rechtlich sicher eingetragen werden kann und keine späteren Probleme entstehen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1821 Abs. 1 BGB (Genehmigungspflichtige Geschäfte des Nachlasspflegers): Regelt, dass bestimmte Rechtsgeschäfte eines Nachlasspflegers, insbesondere Verfügungen über Nachlassvermögen wie Grundstücke, der Genehmigung des Nachlassgerichts bedürfen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Belastung des Grundstücks mit einer Grundschuld ist eine Verfügung über ein Nachlassvermögen und somit grundsätzlich genehmigungspflichtig.
  • § 1850 BGB (Genehmigungspflicht bei Verfügungen des Nachlasspflegers über Grundstücke): Bestimmt, dass Grundstücksverfügungen des Nachlasspflegers der Genehmigung des Nachlassgerichts bedürfen, um die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses sicherzustellen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Grundschuldbestellung durch die Käufer mittels Vollmacht stellt eine Verfügung über das Grundstück dar und erfordert damit eine separate Genehmigung.
  • § 1888 BGB (Anwendung vormundschaftsrechtlicher Vorschriften auf Nachlasspfleger): Ordnet an, dass die Vorschriften für Vormundschaft auch auf die Nachlasspfleger für bestimmte Rechtsgeschäfte Anwendung finden, einschließlich der Genehmigungspflicht nach § 1821 BGB. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Verstärkt die Pflicht, die Grundschuldbestellung durch die Käufer als genehmigungspflichtiges Geschäft zu behandeln.
  • § 1915 BGB (Genehmigungspflicht bei Grundstücksveräußerung durch den Nachlasspfleger): (bis 31.12.2022) Legt fest, dass der Nachlasspfleger für Grundstücksverkäufe eine gerichtliche Genehmigung benötigt, um die Interessen der Erben zu schützen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die erste Genehmigung des Kaufvertrags betraf insbesondere die Veräußerung des Grundstücks und entfaltet keine automatische Wirksamkeit für nachfolgende Belastungsvollmachten.
  • § 181 BGB (Verbot von Insichgeschäften): Verbietet grundsätzlich den Vertretern, Rechtsgeschäfte mit sich selbst im Namen des Vertretenen abzuschließen, sofern nicht eine ausdrückliche Ausnahmevollmacht vorliegt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vollmacht war ausdrücklich von § 181 BGB befreit, was die umfassende Bestellung der Grundschuld durch die Käufer ermöglichte.
  • § 1960 Abs. 1 BGB (Aufhebung der Nachlasspflegschaft): Regelt die Voraussetzungen für die Anordnung oder Aufhebung einer Nachlasspflegschaft, insbesondere falls der Erbe bekannt wird oder die Annahme der Erbschaft eindeutig ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Könnte bedeuten, dass die Nachlasspflegschaft künftig entfällt, sodass nicht mehr das Nachlassgericht, sondern der Erbe selbst über Belastungen des Grundstücks entscheiden darf.

Das vorliegende Urteil


Oberlandesgericht Köln – Az.: 2 Wx 192/24 – Beschluss vom 18.11.2024


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